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fiktiv abrechnen - Mehrwertsteuer

Themenstarteram 8. Dezember 2015 um 17:09

Halli Hallo,

 

ist es richtig, dass trotz fiktiver Abrechnung die Mehrwertsteuer, die im Gutachten ja auch ausgewiesen sind, auf z.B. Material, Dienstleistung wie Lackarbeiten, Reifenwechsel ... von der Versicherung gefordert werden kann, wenn sie tatsächlich auch entstanden sind???

Google gibt mir teilweise widersprüchliche Dinge aus.

Was sagen die Experten?

Liebe Grüße und eine schöne Vorweihnachtszeit

Lisa

Beste Antwort im Thema

Du brauchst keine Urteile, sondern nur das BGB, § 249 Absatz 2.

Mehrwertsteuer kannst du auf ALLE schadenrelevanten Positionen verlangen, egal ob Teile oder Arbeitszeit - sofern diese eben tatsächlich angefallen ist, also von dir bezahlt wurde.

Also auch für den Reifenwechsel - Rechnungskopien zur Versicherung schicken und Mehrwertsteuer nachfordern. Kein Problem.

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Nein!

Materiel ja.

Rest Nein!

Themenstarteram 8. Dezember 2015 um 17:26

genau was auch google sagt: einmal ja, einmal nein. :-)

Zitat:

@Lisa1981 schrieb am 8. Dezember 2015 um 18:09:41 Uhr:

 

Halli Hallo,

 

ist es richtig, dass trotz fiktiver Abrechnung die Mehrwertsteuer, die im Gutachten ja auch ausgewiesen sind, auf z.B. Material, Dienstleistung wie Lackarbeiten, Reifenwechsel ... von der Versicherung gefordert werden kann, wenn sie tatsächlich auch entstanden sind???

Google gibt mir teilweise widersprüchliche Dinge aus.

Was sagen die Experten?

Liebe Grüße und eine schöne Vorweihnachtszeit

Lisa

Bei Nachweis, dass die im Gutachten aufgeführten Teile auch mehrwertssteuerpflichtig gekauft wurden, wird die Mehrwertsteuer auch erstattet. Es fehlt dann eben nur die MwSt. für den Arbeitslohn.

Ebenfalls Schöne VorwWeihnachtszeit.

Themenstarteram 8. Dezember 2015 um 18:33

Ok, vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Kann die Mehrwertsteuer nun auch vom Arbeitslohn gefordert werden, wenn es sich um "Reifenwechsel" handelt.

Den Betrag fürs Reifenwechseln ohne Mwst. habe ich bereits erhalten. Kann ich, wenn der Reifen gewechselt ist und mir eine Rechnung des Reifenwechsels vorliegt, die Mwst. verlangen?

Zitat:

@Lisa1981 schrieb am 8. Dezember 2015 um 19:33:44 Uhr:

Kann die Mehrwertsteuer nun auch vom Arbeitslohn gefordert werden, wenn es sich um "Reifenwechsel" handelt.

Ja, wenn der Reifenwechsel gem. Gutachten zur Reparatur gehört.

 

Themenstarteram 8. Dezember 2015 um 18:40

gem. Gutachten gehört Reifenwechseln dazu. Ist aufgelistet und vom Preis genau derselbe, den ich auch bezahlt habe.

Hat jemand vielleicht auch ein entsprechendes Urteil bzgl. Mwst. und fiktiver Abrechnung?

Du brauchst keine Urteile, sondern nur das BGB, § 249 Absatz 2.

Mehrwertsteuer kannst du auf ALLE schadenrelevanten Positionen verlangen, egal ob Teile oder Arbeitszeit - sofern diese eben tatsächlich angefallen ist, also von dir bezahlt wurde.

Also auch für den Reifenwechsel - Rechnungskopien zur Versicherung schicken und Mehrwertsteuer nachfordern. Kein Problem.

Themenstarteram 8. Dezember 2015 um 19:02

@twelferider: vielen dank. so muss das sein.

Jetzt bin ich mal gespannt, was die Versicherung dann macht. Ich hoffe, dass uns Lisa1981 hier noch mal eine Rückmeldung liefert. Denn, ganz so sicher ist das mit der Übernahme der MwSt. in diesem Fall nicht. Wenn da ein Erbsenzähler sitzt, dann wird das erst einmal nicht bezahlt. Jeder normale Sachbearbeiter würde wohl zahlen.

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 8. Dezember 2015 um 20:04:23 Uhr:

Denn, ganz so sicher ist das mit der Übernahme der MwSt. in diesem Fall nicht.

Was genau ist dir am § 249 BGB nicht klar?

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 8. Dezember 2015 um 20:04:23 Uhr:

Wenn da ein Erbsenzähler sitzt, dann wird das erst einmal nicht bezahlt.

Und mit welcher Begründung sollte hier eine Ablehnung erfolgen?

 

Oder willst du hier nur ein paar Stammtischweisheiten loswerden?

Zitat:

@twelferider schrieb am 8. Dezember 2015 um 20:12:02 Uhr:

Und mit welcher Begründung sollte hier eine Ablehnung erfolgen?

Versicherungen sind Profis im erfinden von haltlosen Begründungen, wenn die wollen werden die schon was finden :D

Es zählt aber wie du richtig genannt hast schlicht das BGB.

Zitat:

Und mit welcher Begründung sollte hier eine Ablehnung erfolgen?

Oder willst du hier nur ein paar Stammtischweisheiten loswerden?

Die Kosten für den Reifenwechsel werden natürlich erstattet, wenn der Wechsel im Rahmen der Reparatur erfolgte. Daran gibt es nichts zu rütteln.

Wenn da ein Erbsenzähler sitzt, verlangt er erst einmal den Beweis, dass die Reparatur auch durchgeführt wurde. Alles schon erlebt. Hat mit Stammtischweisheit nichts zu tun - ist eigene Erfahrung.

Da zum Nachweis der angefallenen Steuer eine Rechnung benötigt wird, ist der Nachweis der durchgeführten Arbeit doch damit ebenfalls erledigt...

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