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fiktive Abrechnung: Frage zu Mehrwertsteuerabzug und Kürzung
Hallo
Ich habe an meinem Mercedes einen Vollkaskoschaden in Höhe von 3139,27 €, welchen ich fiktiv nach KV abrechnen lassen möchte. Heute habe ich von der HUK24 nach 6 Wochen ein Schreiben erhalten, wonach sie den Schaden in einer freien Werkstatt für 2387,77 reparieren lassen könnten. Aufgrund der fiktiven Abrechnung würde man die MwSt 381,24 € nicht zahlen und mir dann noch die Selbstbeteiligung von 500,- € abziehen und somit 1506,53 € erstatten.
Wie ich nun gelesen habe ist die Kürzung strittig und wohl anfechtbar. (Für Tips und Hinweise bin ich dankbar)
Der Mehrwersteuerabzug war mir bekannt.
Meine Frage ist nun: Hätte der Abzug der Selbstbeteiligung nicht bereits vom Bruttobetrag vorgenommen werden müssen und dann die verbleibende Mehrwertsteuer vom Restbetrag abgezogen werden müssen? So wird einem die Mehrwertsteuer für 500,- ja doppelt abgezogen!
Gruß
Chatwalker
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11 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Chatwalker
Meine Frage ist nun: Hätte der Abzug der Selbstbeteiligung nicht bereits vom Bruttobetrag vorgenommen werden müssen und dann die verbleibende Mehrwertsteuer vom Restbetrag abgezogen werden müssen? So wird einem die Mehrwertsteuer für 500,- ja doppelt abgezogen!
Nein, die SB wurde völlig korrekt von dem Betrag abgezogen, der als Schadensaufwendung zu erstatten ist. Bei einer fiktiven Abrechnung wird die Mwst. damit von vornherein außer Betracht gelassen.
Zu der Problematik der Kürzung der fiktiven Reparaturkosten mit Verweis auf andere Reparaturbetriebe mag ich nichts mehr schreiben. Wenn du dir die Mühe machen willst, hier gibt es so viele Threads zu diesem Thema. Nimm einfach mal spontan die Threads mit den meisten Antworten . Erschwerend kommt noch dazu, dass es sich um einen Vollkaskoschaden handelt.
Mein Rat: Überlege gut, ob du mit anwaltlicher Hilfe gegen deinen Versicherer vorgehst. Der einfachste Weg wäre immer noch - wenn dir das Geld nicht ausreichend erscheint - die Reparatur konkret abzurechnen.
Gruß
traumzauber
Zitat:
Original geschrieben von Chatwalker
Hallo
Ich habe an meinem Mercedes einen Vollkaskoschaden in Höhe von 3139,27 €, welchen ich fiktiv nach KV abrechnen lassen möchte. Heute habe ich von der HUK24 nach 6 Wochen ein Schreiben erhalten, wonach sie den Schaden in einer freien Werkstatt für 2387,77 reparieren lassen könnten. Aufgrund der fiktiven Abrechnung würde man die MwSt 381,24 € nicht zahlen und mir dann noch die Selbstbeteiligung von 500,- € abziehen und somit 1506,53 € erstatten.
Wie ich nun gelesen habe ist die Kürzung strittig und wohl anfechtbar. (Für Tips und Hinweise bin ich dankbar)
Der Mehrwersteuerabzug war mir bekannt.
Meine Frage ist nun: Hätte der Abzug der Selbstbeteiligung nicht bereits vom Bruttobetrag vorgenommen werden müssen und dann die verbleibende Mehrwertsteuer vom Restbetrag abgezogen werden müssen? So wird einem die Mehrwertsteuer für 500,- ja doppelt abgezogen!
Gruß
Chatwalker
Hallo,
das mit dem MwSt.-Abzug und der Selbstbeteiligung geht so in Ordnung!
Die Abwicklung von Kasko-Schäden sind ja in den AVB deiner Assekuranz aufgeführt. Hast du in deinem Vertrag eine Klausel für eine Werkstattbindung drin?
Ein Rechtstreit mit dem Versicherer ist immer mühsam und kann auch im Nachhinein nach hinten losgehen, daher wäre ich mit der Anfechtung etwas zurückhaltend - es soll nicht heißen, dass man es nie tun sollte!
Grüße,
Metehan
Zitat:
Original geschrieben von Fenerbahceli06
Ein Rechtstreit mit dem Versicherer ist immer mühsam und kann auch im Nachhinein nach hinten losgehen, daher wäre ich mit der Anfechtung etwas zurückhaltend - es soll nicht heißen, dass man es nie tun sollte!
Grüße,
Metehan
Eine Klage diesbezüglich würde von jedem Amstgericht abgewiesen werden.
Auch wenn keine Werkstattbindung im Vertrag aufgeführt ist.
Bei Meinungsverschiedenheiten zur Höhe des Schadens wäre das Sachverständigenverfahren durchzuführen.
Auch die Rechtsanwaltskosten werden in diesem Fall nicht erstattet.
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Zitat:
Original geschrieben von Fenerbahceli06
Ein Rechtstreit mit dem Versicherer ist immer mühsam und kann auch im Nachhinein nach hinten losgehen, daher wäre ich mit der Anfechtung etwas zurückhaltend - es soll nicht heißen, dass man es nie tun sollte!
Grüße,
Metehan
Eine Klage diesbezüglich würde von jedem Amstgericht abgewiesen werden.
Auch wenn keine Werkstattbindung im Vertrag aufgeführt ist.
Bei Meinungsverschiedenheiten zur Höhe des Schadens wäre das Sachverständigenverfahren durchzuführen.
Auch die Rechtsanwaltskosten werden in diesem Fall nicht erstattet.
Gruß
Delle
Hallo Delle,
danke für die Infos mit dem gerichtlichen Verfahren.
Hatte bei Rechtstreit auf das Sachverständigenverfahren angespielt gehabt - war nicht klar formuliert.
Ich kann jedoch von einigen Kundenfällen berichten, dass wenn es nicht um die Schadenshöhe/den Schadensumfang als solches, sondern ausschließlich um die anzurechnenden Stundenverrechnungssätze (freie Werkstatt vs. Markenwerkstatt) geht, ein Sachverständigenverfahren nicht notwendig sei. Dies gelte auch für die Rechtsschutzversicherung, die in diesem Fall die Kosten für die anwaltliche Beratung getragen hat. Beides Aussagen der jeweiligen Anwälte, der rechtliche Background fehlt mir um es kommentieren zu können.
Bei drei Fällen (u.a. HDI, LVM) war eine außergerichtliche Einigung möglich!
Gruß,
Metehan
Hallo zusammen
zunächst mal Danke für die Hinweise.
Der Schaden und die Eintrittspflicht ist unstrittig. Es geht einzig um die Stundenverrechnungssätze sowie darum, ob die SB bereits vom Bruttobetrag abgezogen wird oder vom Nettobetrag.
Wie ich das sehe ist das mit der Kürzung der Stundenverrechnungssätze durchaus anfechtbar. Siehe hierzu LG Augsburg Az.: 4 S 1655/08. Ist auch sehr aktuell (11/2008).
Gruß,
Chatwalker
Zitat:
Original geschrieben von Fenerbahceli06
Hallo Delle,
danke für die Infos mit dem gerichtlichen Verfahren.
Hatte bei Rechtstreit auf das Sachverständigenverfahren angespielt gehabt - war nicht klar formuliert.
Ich kann jedoch von einigen Kundenfällen berichten, dass wenn es nicht um die Schadenshöhe/den Schadensumfang als solches, sondern ausschließlich um die anzurechnenden Stundenverrechnungssätze (freie Werkstatt vs. Markenwerkstatt) geht, ein Sachverständigenverfahren nicht notwendig sei. Dies gelte auch für die Rechtsschutzversicherung, die in diesem Fall die Kosten für die anwaltliche Beratung getragen hat. Beides Aussagen der jeweiligen Anwälte, der rechtliche Background fehlt mir um es kommentieren zu können.
Bei drei Fällen (u.a. HDI, LVM) war eine außergerichtliche Einigung möglich!
Gruß,
Metehan
Hallo Metehan,
hängt in erster Linie vom Kasko- Vertrag ab.
Ich glaube, es gibt mittlerweile keine Versicherung mehr, die das nicht in Ihre Bedingungen hineingeschrieben hat, welche Stundensätze hier bei fiktiver Abrechnung zu berücksichtigen sind.
@Chatwalker
Such nicht nach Urteilen, da kanst du dich nur bei blamieren. Das ist ein Urteil in KH (Haftpflichtschaden) und hat mit der Kasko (Vertragsrecht) rein gar nix zu tun.......
Lese lieber deine Versicherungsbedingungen, das steht mit Sicherheit drin was du bei Abrechnung auf GA Basis bekommst.
Gruß
Delle
So, ich noch mal.
Da du ja bei der HUK24 versichert bist, wird das hier in deinen Vertragsbedingungen stehen:
Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde,
die Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen bilden
die Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. Der
konkret zwischen Ihnen und uns vereinbarte Versicherungsschutz
ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein
und den mit dem Versicherungsschein zugesandten Unterlagen.
§13a
(1) Der Versicherer wählt die Werkstatt aus seinem Werkstattnetz
aus, in der das Fahrzeug repariert wird, erteilt ihr den Reparaturauftrag
und trägt die Kosten der Fahrzeugreparatur.
(2) Ein nicht fahrfähiges oder nicht verkehrssicheres Fahrzeug lässt
der Versicherer auf seine Kosten vom Schadenort in die von ihm gewählte
Werkstatt transportieren. Ein fahrfähiges und verkehrssicheres
Fahrzeug lässt der Versicherer nur dann auf seine Kosten vom
Wohnsitz des Versicherungsnehmers in die von ihm gewählte Werkstatt
transportieren, falls die Entfernung zwischen Wohnsitz und
Werkstatt mehr als 15 km beträgt. Den Transport des Fahrzeugs
nach der Reparatur von der Werkstatt zum Wohnsitz des Versicherungsnehmers
übernimmt der Versicherer nur, falls die Entfernung
zwischen Werkstatt und Wohnsitz mehr als 15 km beträgt.
(3) Der Versicherer bietet 3 Jahre Garantie auf die Fahrzeugreparatur.
(4) Der Versicherer übernimmt lediglich 85 Prozent der nach § 13 berechneten
Kosten (ohne Fahrzeugtransportkosten), falls
a) der Versicherungsnehmer vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt
mit dem Versicherer aufnimmt, dieser deshalb die Werkstatt
nicht auswählen kann und die Reparatur in einer anderen Werkstatt
durchgeführt wird oder
b) das Fahrzeug aus sonstigen Gründen, die der Versicherungsnehmer
zu vertreten hat, nicht in einer vom Versicherer bestimmten
Werkstatt repariert wird, sondern in einer anderen Werkstatt.
Abs. 1 bis 3 gelten in diesen Fällen nicht.
(5) Wird das Fahrzeug auf Wunsch des Versicherungsnehmers nicht
repariert, ersetzt der Versicherer die nach § 13 berechneten Kosten
(ohne Umsatzsteuer) so, wie sie bei Reparatur des Fahrzeugs durch
die dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers nächstgelegene Werkstatt
entstanden wären, die dem Werkstattnetz des Versicherers angehört.
Abs. 1 bis 4 gelten nicht.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nur bei Schadenfällen in Deutschland, bei
denen das Fahrzeug oder mitversicherte Teile beschädigt werden.
Satz 1 gilt entsprechend bei Zerstörung oder Verlust von mitversicherten
Teilen.
Schau mal nach.
Gruß
Delle
Hallo Delle, das sollte aber nur bei Verträgen "mit Werkstattbindung" so sein.
Bei Verträgen "ohne Werkstattbindung" kann ich mir die Werkstatt selber aussuchen.
Nur den Sachverständigen nicht. Da haben die meisten einen Vertrag mit den grünen Männchen.
Gruß
Frank, ohne Werkstattbindung unterwegs.
Zitat:
Zitat:
Original geschrieben von Frank128
Hallo Delle, das sollte aber nur bei Verträgen "mit Werkstattbindung" so sein.
Bei Verträgen "ohne Werkstattbindung" kann ich mir die Werkstatt selber aussuchen.
Nur den Sachverständigen nicht. Da haben die meisten einen Vertrag mit den grünen Männchen.
Gruß
Frank, ohne Werkstattbindung unterwegs.
richtig...........aber bei fiktiver Abrechnung bekommst du mit Sicherheit nicht die Stundenlöhne "deiner" Werkstatt, wetten ?
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Delle
Keine Ahnung. Habe noch nicht fiktiv abgerechnet.
Aber wenn die Stundenverrechnungssätze der Versicherung höher sind als die der Werkstatt würde ich die der Versicherung nehmen.
Spässle gemacht.
Gruß
Frank
Zitat:
A.2.6.3 Was leisten wir bei Kasko SELECT (Kaskoversicherung mit Werkstattbindung)?
Haben Sie mit uns Kasko SELECT vereinbart, gelten hierfür die Bestimmungen
der Kasko, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vereinbart
ist:
Sie überlassen uns die Auswahl der Werkstatt im Reparaturfall
a) Sie informieren uns im Reparaturfall, wir wählen die Werkstatt aus
unserem Werkstattnetz aus, in der das Fahrzeug repariert wird, erteilen
ihr den Reparaturauftrag und tragen die Kosten der Fahrzeugreparatur.
Transport des Fahrzeugs
b) Ein nicht fahrfähiges oder nicht verkehrssicheres Fahrzeug lassen wir
auf unsere Kosten vom Schadenort in die von uns ausgewählte Werkstatt
transportieren. Ein fahrfähiges und verkehrssicheres Fahrzeug lassen
wir nur dann auf unsere Kosten von Ihrem Wohnsitz in die von uns
ausgewählte Werkstatt transportieren, falls die Entfernung zwischen
Wohnsitz und Werkstatt mehr als 15 km beträgt. Den Transport des
Fahrzeugs nach der Reparatur von der Werkstatt zu Ihrem Wohnsitz
übernehmen wir nur, falls die Entfernung zwischen Werkstatt und
Wohnsitz mehr als 15 km beträgt.
3 Jahre Garantie auf Reparatur
c) Wir leisten 3 Jahre Garantie auf die Fahrzeugreparatur.
d) Nehmen Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns auf oder
lassen Sie uns die Werkstatt nicht auswählen, sondern lassen das
Fahrzeug in einer anderen, von uns nicht bestimmten Werkstatt reparieren,
übernehmen wir 85 % der nach A.2.6.2 bis A.2.6.8 berechneten
Leistung (ohne Transportkosten). A.2.6.3.a bis A.2.6.3.c gelten
nicht.
Sie lassen nicht reparieren
e) Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, ersetzen wir
die nach A.2.6.2 bis A.2.6.8 berechnete Leistung (ohne Umsatzsteuer)
so, wie sie bei Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem Wohnsitz
nächstgelegene Werkstatt aus unserem Werkstattnetz entstanden
wäre. A.2.6.3.a bis A.2.6.3.d gelten nicht.
Hätte ich Kasko-Select abgeschlossen wäre das ja in Ordnung (s.o.). Nur habe ich den Tarif Kasko-Classic ohne Werkstattbindung. Wäre die Abrechnung mit geringeren Stundenverrechnungssätzen bei diesem Tarif in Ordnung, dann wäre der Tarif Kasko-Select ja obsolet. Wenn auch nur bei fiktiver Abrechnung. Für meinen Vertrag gelten im Übrigen die AKB vom 1.4.2008 der HUK24.
Bei dem von mir genannten Urteil geht es übrigens um die Gleichwertigkeit einer markenungebundenen und einer Vertragswerkstatt. Diese ist eindeutig nicht gegeben. Da spielt es in meinen Augen keine Rolle ob Kasko oder Haftpflicht.
Chatwalker