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fiktive Abrechnung: Frage zu Mehrwertsteuerabzug und Kürzung

Themenstarteram 28. Mai 2009 um 17:37

Hallo

Ich habe an meinem Mercedes einen Vollkaskoschaden in Höhe von 3139,27 €, welchen ich fiktiv nach KV abrechnen lassen möchte. Heute habe ich von der HUK24 nach 6 Wochen ein Schreiben erhalten, wonach sie den Schaden in einer freien Werkstatt für 2387,77 reparieren lassen könnten. Aufgrund der fiktiven Abrechnung würde man die MwSt 381,24 € nicht zahlen und mir dann noch die Selbstbeteiligung von 500,- € abziehen und somit 1506,53 € erstatten.

Wie ich nun gelesen habe ist die Kürzung strittig und wohl anfechtbar. (Für Tips und Hinweise bin ich dankbar)

Der Mehrwersteuerabzug war mir bekannt.

Meine Frage ist nun: Hätte der Abzug der Selbstbeteiligung nicht bereits vom Bruttobetrag vorgenommen werden müssen und dann die verbleibende Mehrwertsteuer vom Restbetrag abgezogen werden müssen? So wird einem die Mehrwertsteuer für 500,- ja doppelt abgezogen!

Gruß

Chatwalker

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11 Antworten
am 29. Mai 2009 um 6:17

Zitat:

Original geschrieben von Chatwalker

 

Meine Frage ist nun: Hätte der Abzug der Selbstbeteiligung nicht bereits vom Bruttobetrag vorgenommen werden müssen und dann die verbleibende Mehrwertsteuer vom Restbetrag abgezogen werden müssen? So wird einem die Mehrwertsteuer für 500,- ja doppelt abgezogen!

Nein, die SB wurde völlig korrekt von dem Betrag abgezogen, der als Schadensaufwendung zu erstatten ist. Bei einer fiktiven Abrechnung wird die Mwst. damit von vornherein außer Betracht gelassen.

Zu der Problematik der Kürzung der fiktiven Reparaturkosten mit Verweis auf andere Reparaturbetriebe mag ich nichts mehr schreiben. Wenn du dir die Mühe machen willst, hier gibt es so viele Threads zu diesem Thema. Nimm einfach mal spontan die Threads mit den meisten Antworten ;). Erschwerend kommt noch dazu, dass es sich um einen Vollkaskoschaden handelt.

Mein Rat: Überlege gut, ob du mit anwaltlicher Hilfe gegen deinen Versicherer vorgehst. Der einfachste Weg wäre immer noch - wenn dir das Geld nicht ausreichend erscheint - die Reparatur konkret abzurechnen.

Gruß

traumzauber

 

Zitat:

Original geschrieben von Chatwalker

Hallo

Ich habe an meinem Mercedes einen Vollkaskoschaden in Höhe von 3139,27 €, welchen ich fiktiv nach KV abrechnen lassen möchte. Heute habe ich von der HUK24 nach 6 Wochen ein Schreiben erhalten, wonach sie den Schaden in einer freien Werkstatt für 2387,77 reparieren lassen könnten. Aufgrund der fiktiven Abrechnung würde man die MwSt 381,24 € nicht zahlen und mir dann noch die Selbstbeteiligung von 500,- € abziehen und somit 1506,53 € erstatten.

Wie ich nun gelesen habe ist die Kürzung strittig und wohl anfechtbar. (Für Tips und Hinweise bin ich dankbar)

Der Mehrwersteuerabzug war mir bekannt.

Meine Frage ist nun: Hätte der Abzug der Selbstbeteiligung nicht bereits vom Bruttobetrag vorgenommen werden müssen und dann die verbleibende Mehrwertsteuer vom Restbetrag abgezogen werden müssen? So wird einem die Mehrwertsteuer für 500,- ja doppelt abgezogen!

Gruß

Chatwalker

Hallo,

das mit dem MwSt.-Abzug und der Selbstbeteiligung geht so in Ordnung!

Die Abwicklung von Kasko-Schäden sind ja in den AVB deiner Assekuranz aufgeführt. Hast du in deinem Vertrag eine Klausel für eine Werkstattbindung drin?

Ein Rechtstreit mit dem Versicherer ist immer mühsam und kann auch im Nachhinein nach hinten losgehen, daher wäre ich mit der Anfechtung etwas zurückhaltend - es soll nicht heißen, dass man es nie tun sollte!

Grüße,

Metehan

Zitat:

Original geschrieben von Fenerbahceli06

Ein Rechtstreit mit dem Versicherer ist immer mühsam und kann auch im Nachhinein nach hinten losgehen, daher wäre ich mit der Anfechtung etwas zurückhaltend - es soll nicht heißen, dass man es nie tun sollte!

 

Grüße,

Metehan

Eine Klage diesbezüglich würde von jedem Amstgericht abgewiesen werden.

 

Auch wenn keine Werkstattbindung im Vertrag aufgeführt ist.

 

Bei Meinungsverschiedenheiten zur Höhe des Schadens wäre das Sachverständigenverfahren durchzuführen.

 

Auch die Rechtsanwaltskosten werden in diesem Fall nicht erstattet.

 

Gruß

 

Delle

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Zitat:

Original geschrieben von Fenerbahceli06

Ein Rechtstreit mit dem Versicherer ist immer mühsam und kann auch im Nachhinein nach hinten losgehen, daher wäre ich mit der Anfechtung etwas zurückhaltend - es soll nicht heißen, dass man es nie tun sollte!

 

Grüße,

Metehan

Eine Klage diesbezüglich würde von jedem Amstgericht abgewiesen werden.

Auch wenn keine Werkstattbindung im Vertrag aufgeführt ist.

Bei Meinungsverschiedenheiten zur Höhe des Schadens wäre das Sachverständigenverfahren durchzuführen.

Auch die Rechtsanwaltskosten werden in diesem Fall nicht erstattet.

Gruß

Delle

Hallo Delle,

danke für die Infos mit dem gerichtlichen Verfahren.

Hatte bei Rechtstreit auf das Sachverständigenverfahren angespielt gehabt - war nicht klar formuliert.

Ich kann jedoch von einigen Kundenfällen berichten, dass wenn es nicht um die Schadenshöhe/den Schadensumfang als solches, sondern ausschließlich um die anzurechnenden Stundenverrechnungssätze (freie Werkstatt vs. Markenwerkstatt) geht, ein Sachverständigenverfahren nicht notwendig sei. Dies gelte auch für die Rechtsschutzversicherung, die in diesem Fall die Kosten für die anwaltliche Beratung getragen hat. Beides Aussagen der jeweiligen Anwälte, der rechtliche Background fehlt mir um es kommentieren zu können.

Bei drei Fällen (u.a. HDI, LVM) war eine außergerichtliche Einigung möglich!

Gruß,

Metehan

Themenstarteram 29. Mai 2009 um 14:29

Hallo zusammen

zunächst mal Danke für die Hinweise.

Der Schaden und die Eintrittspflicht ist unstrittig. Es geht einzig um die Stundenverrechnungssätze sowie darum, ob die SB bereits vom Bruttobetrag abgezogen wird oder vom Nettobetrag.

Wie ich das sehe ist das mit der Kürzung der Stundenverrechnungssätze durchaus anfechtbar. Siehe hierzu LG Augsburg Az.: 4 S 1655/08. Ist auch sehr aktuell (11/2008).

Gruß,

Chatwalker

Zitat:

Original geschrieben von Fenerbahceli06

 

 

Hallo Delle,

 

 

danke für die Infos mit dem gerichtlichen Verfahren.

 

Hatte bei Rechtstreit auf das Sachverständigenverfahren angespielt gehabt - war nicht klar formuliert.

 

Ich kann jedoch von einigen Kundenfällen berichten, dass wenn es nicht um die Schadenshöhe/den Schadensumfang als solches, sondern ausschließlich um die anzurechnenden Stundenverrechnungssätze (freie Werkstatt vs. Markenwerkstatt) geht, ein Sachverständigenverfahren nicht notwendig sei. Dies gelte auch für die Rechtsschutzversicherung, die in diesem Fall die Kosten für die anwaltliche Beratung getragen hat. Beides Aussagen der jeweiligen Anwälte, der rechtliche Background fehlt mir um es kommentieren zu können.

 

Bei drei Fällen (u.a. HDI, LVM) war eine außergerichtliche Einigung möglich!

 

Gruß,

Metehan

Hallo Metehan,

 

hängt in erster Linie vom Kasko- Vertrag ab.

 

Ich glaube, es gibt mittlerweile keine Versicherung mehr, die das nicht in Ihre Bedingungen hineingeschrieben hat, welche Stundensätze hier bei fiktiver Abrechnung zu berücksichtigen sind. 

 

@Chatwalker

 

Such nicht nach Urteilen, da kanst du dich nur bei blamieren. Das ist ein Urteil in KH (Haftpflichtschaden) und hat mit der Kasko (Vertragsrecht) rein gar nix zu tun.......

 

Lese lieber deine Versicherungsbedingungen, das steht mit Sicherheit drin was du bei Abrechnung auf GA Basis bekommst.

 

Gruß

 

Delle

So, ich noch mal.

 

Da du ja bei der HUK24 versichert bist, wird das hier in deinen Vertragsbedingungen stehen:

 

Sehr geehrte Kundin,

sehr geehrter Kunde,

die Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen bilden

die Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. Der

konkret zwischen Ihnen und uns vereinbarte Versicherungsschutz

ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein

und den mit dem Versicherungsschein zugesandten Unterlagen.

 

§13a

 

(1) Der Versicherer wählt die Werkstatt aus seinem Werkstattnetz

aus, in der das Fahrzeug repariert wird, erteilt ihr den Reparaturauftrag

und trägt die Kosten der Fahrzeugreparatur.

(2) Ein nicht fahrfähiges oder nicht verkehrssicheres Fahrzeug lässt

der Versicherer auf seine Kosten vom Schadenort in die von ihm gewählte

Werkstatt transportieren. Ein fahrfähiges und verkehrssicheres

Fahrzeug lässt der Versicherer nur dann auf seine Kosten vom

Wohnsitz des Versicherungsnehmers in die von ihm gewählte Werkstatt

transportieren, falls die Entfernung zwischen Wohnsitz und

Werkstatt mehr als 15 km beträgt. Den Transport des Fahrzeugs

nach der Reparatur von der Werkstatt zum Wohnsitz des Versicherungsnehmers

übernimmt der Versicherer nur, falls die Entfernung

zwischen Werkstatt und Wohnsitz mehr als 15 km beträgt.

(3) Der Versicherer bietet 3 Jahre Garantie auf die Fahrzeugreparatur.

(4) Der Versicherer übernimmt lediglich 85 Prozent der nach § 13 berechneten

Kosten (ohne Fahrzeugtransportkosten), falls

a) der Versicherungsnehmer vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt

mit dem Versicherer aufnimmt, dieser deshalb die Werkstatt

nicht auswählen kann und die Reparatur in einer anderen Werkstatt

durchgeführt wird oder

b) das Fahrzeug aus sonstigen Gründen, die der Versicherungsnehmer

zu vertreten hat, nicht in einer vom Versicherer bestimmten

Werkstatt repariert wird, sondern in einer anderen Werkstatt.

Abs. 1 bis 3 gelten in diesen Fällen nicht.

(5) Wird das Fahrzeug auf Wunsch des Versicherungsnehmers nicht

repariert, ersetzt der Versicherer die nach § 13 berechneten Kosten

(ohne Umsatzsteuer) so, wie sie bei Reparatur des Fahrzeugs durch

die dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers nächstgelegene Werkstatt

entstanden wären, die dem Werkstattnetz des Versicherers angehört.

Abs. 1 bis 4 gelten nicht.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten nur bei Schadenfällen in Deutschland, bei

denen das Fahrzeug oder mitversicherte Teile beschädigt werden.

Satz 1 gilt entsprechend bei Zerstörung oder Verlust von mitversicherten

Teilen.

 

Schau mal nach.

 

Gruß

 

Delle

am 29. Mai 2009 um 19:24

Hallo Delle, das sollte aber nur bei Verträgen "mit Werkstattbindung" so sein.

Bei Verträgen "ohne Werkstattbindung" kann ich mir die Werkstatt selber aussuchen.

Nur den Sachverständigen nicht. Da haben die meisten einen Vertrag mit den grünen Männchen. :D

Gruß

Frank, ohne Werkstattbindung unterwegs.

Zitat:

Zitat:

Original geschrieben von Frank128

Hallo Delle, das sollte aber nur bei Verträgen "mit Werkstattbindung" so sein.

Bei Verträgen "ohne Werkstattbindung" kann ich mir die Werkstatt selber aussuchen.

Nur den Sachverständigen nicht. Da haben die meisten einen Vertrag mit den grünen Männchen. :D

Gruß

Frank, ohne Werkstattbindung unterwegs.

richtig...........aber bei fiktiver Abrechnung bekommst du mit Sicherheit nicht die Stundenlöhne "deiner" Werkstatt, wetten ? :D

 

Gruß

 

Delle

am 29. Mai 2009 um 19:32

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Delle

Keine Ahnung. Habe noch nicht fiktiv abgerechnet.

Aber wenn die Stundenverrechnungssätze der Versicherung höher sind als die der Werkstatt würde ich die der Versicherung nehmen. :D

Spässle gemacht.

Gruß

Frank

Themenstarteram 2. Juni 2009 um 8:35

Zitat:

A.2.6.3 Was leisten wir bei Kasko SELECT (Kaskoversicherung mit Werkstattbindung)?

Haben Sie mit uns Kasko SELECT vereinbart, gelten hierfür die Bestimmungen

der Kasko, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vereinbart

ist:

Sie überlassen uns die Auswahl der Werkstatt im Reparaturfall

a) Sie informieren uns im Reparaturfall, wir wählen die Werkstatt aus

unserem Werkstattnetz aus, in der das Fahrzeug repariert wird, erteilen

ihr den Reparaturauftrag und tragen die Kosten der Fahrzeugreparatur.

Transport des Fahrzeugs

b) Ein nicht fahrfähiges oder nicht verkehrssicheres Fahrzeug lassen wir

auf unsere Kosten vom Schadenort in die von uns ausgewählte Werkstatt

transportieren. Ein fahrfähiges und verkehrssicheres Fahrzeug lassen

wir nur dann auf unsere Kosten von Ihrem Wohnsitz in die von uns

ausgewählte Werkstatt transportieren, falls die Entfernung zwischen

Wohnsitz und Werkstatt mehr als 15 km beträgt. Den Transport des

Fahrzeugs nach der Reparatur von der Werkstatt zu Ihrem Wohnsitz

übernehmen wir nur, falls die Entfernung zwischen Werkstatt und

Wohnsitz mehr als 15 km beträgt.

3 Jahre Garantie auf Reparatur

c) Wir leisten 3 Jahre Garantie auf die Fahrzeugreparatur.

d) Nehmen Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns auf oder

lassen Sie uns die Werkstatt nicht auswählen, sondern lassen das

Fahrzeug in einer anderen, von uns nicht bestimmten Werkstatt reparieren,

übernehmen wir 85 % der nach A.2.6.2 bis A.2.6.8 berechneten

Leistung (ohne Transportkosten). A.2.6.3.a bis A.2.6.3.c gelten

nicht.

Sie lassen nicht reparieren

e) Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, ersetzen wir

die nach A.2.6.2 bis A.2.6.8 berechnete Leistung (ohne Umsatzsteuer)

so, wie sie bei Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem Wohnsitz

nächstgelegene Werkstatt aus unserem Werkstattnetz entstanden

wäre. A.2.6.3.a bis A.2.6.3.d gelten nicht.

Hätte ich Kasko-Select abgeschlossen wäre das ja in Ordnung (s.o.). Nur habe ich den Tarif Kasko-Classic ohne Werkstattbindung. Wäre die Abrechnung mit geringeren Stundenverrechnungssätzen bei diesem Tarif in Ordnung, dann wäre der Tarif Kasko-Select ja obsolet. Wenn auch nur bei fiktiver Abrechnung. Für meinen Vertrag gelten im Übrigen die AKB vom 1.4.2008 der HUK24.

Bei dem von mir genannten Urteil geht es übrigens um die Gleichwertigkeit einer markenungebundenen und einer Vertragswerkstatt. Diese ist eindeutig nicht gegeben. Da spielt es in meinen Augen keine Rolle ob Kasko oder Haftpflicht.

 

Chatwalker

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