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Fiktive Abrechnung Vollkasko-schaden nach Begutachtung fachgerechter Reparatur in Eigenleistung

Themenstarteram 25. November 2015 um 17:44

Hallo an Alle

Ich hatte einen Streifschaden mit der Leitplanke . Ich bin Vollkasko versichert .Ein Gutachter war zur Schadensfeststellung vor der Reparatur auch da und hat den Schaden auf 6100€ bzw. grob 5100€ ohne Mwst, den Wiederbeschaffungswert auf ca. 11200€ ohne Mwst 9300€ und den Restwert auf 6900€ .

Ich habe den Wagen selber fachgerecht repariert ,da ich vom Fach bin .

Nach der erfolgreichen Reparatur kam erneut ein Sachverständiger ,der von meiner Versicherung geschickt wurde ,um die Reparatur zu begutachten .

Er bestätigte ,die absolut perfekte Ausführung der Reparatur am Fahrzeug .

Meine Versicherung will aber trotzdem nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes zahlen , mit der einfachen Begründung ,dass ich ihnen eine Reparaturrechnung vorweise , sonst gibt es keine weiteren Zahlungen .Egal ob das Fahrzeug laut Gutachten und Vorgaben fachgerecht Instand gesetzt wurde .

Meine Frage lautet , reicht es denn laut Gesetz nicht aus, dass der Wagen wieder fachgerecht repariert wurde , um sich nach Gutachten die Summe abzüglich der Mwst. auszahlen zu lassen ?

 

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Cokefreak schrieb am 26. November 2015 um 16:32:49 Uhr:

Bei "fiktiver" Abrechnung ist es ein Totalschaden.

Restwert+Rep.Kosten übersteigen den WBW.

Unsinn. Aus den Bedingungen:

(2) Definition von Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und

Restwert

Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur

des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.

Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines

gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses

bezahlen müssen.

Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten

oder zerstörten Zustand.

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Wie soll hier einer wissen, was in der AKB deiner Versicherung steht. Musst halt da mal nachlesen

Musterbedinungen AKB zu dem Thema:

Zitat:

A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?

Reparatur

A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu

folgenden Obergrenzen:

a Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:

Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts

nach A.2.5.1.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser

Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1.b.

Themenstarteram 25. November 2015 um 18:19

Genau dieser Text steht dort .

 

 

Zitat:

@olmo12 schrieb am 25. November 2015 um 18:56:24 Uhr:

Musterbedinungen AKB zu dem Thema:

Zitat:

@olmo12 schrieb am 25. November 2015 um 18:56:24 Uhr:

Zitat:

A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?

Reparatur

A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu

folgenden Obergrenzen:

a Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:

Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts

nach A.2.5.1.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser

Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1.b.

und was steht bei A.2.5.2.1.b.

darunter wird sicherlich stehen, das dann wbw abzüglich restwert reguliert wird. so kenne ich es. erfahrungsgemäß bleibt doch eine selbstinstandsetzung oder auch eine schwarzarbeit weit unter den vom gutachter kalkulierten reparaturkosten. bereichern ist halt nicht.

hast du denn überhaupt keine rechnungen für die instandsetzung? für die teile auch nicht, oder lackierung? darauf würdest du die mwst. ja auch bekommen..

Themenstarteram 25. November 2015 um 20:04

Hier ein Scan mit genauem Wortlaut, wie er im Vertrag steht .

Was hat das denn bitteschön mit Schwarzarbeit zu tun , wenn ich durch Eigenleistung meinen Wagen Instand setze . Ich habe keine Löhne für andere bezahlen müssen . Das Fahrzeug ist wieder im Originalzustand und ich dachte die Versicherung rechnet mit dem ortsüblichen Zwischenwert des Stundensatzes laut Gutachten mit mir ab .

Deine Situation ist von den Bedingungen nicht erfasst. Allerdings sollte die nicht vorhandene Rechnung, als Beleg für die vollständige und fachgerechte Reparatur, hier durchaus durch die Reparaturbestätigung des Sachverständigen zu ersetzen sein. Weise die Versicherung darauf hin und merke dezent an, dass Du bei Beschreiten des Rechtswegs sicher sehr gute Karten hättest.

Da steht es doch im Klartext:

"Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

- Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, WENN sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.

- Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird (bzw. wenn die Rechnung nicht nachgewiesen wird), zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes."

Den Teil in Klammern im zweiten Abschnitt habe ich zur Deutlichkeit noch eingefügt. Da du keine Rechnung über die Reparatur vorlegen kannst, rechnet die Versicherung nach Abschnitt 2 ab und zieht dir den Restwert ab. Von daher hast du entweder die Bedingungen vorher nicht genau genug gelesen oder missverstanden. Leider ist die Versicherung da mMn im Recht. Mit der A-Versicherung habe ich auch schon als Haftpflicht-Geschädigter entsprechende Erfahrungen machen dürfen, da diese sehr penibel und gerne kürzt.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 25. November 2015 um 22:21:24 Uhr:

Deine Situation ist von den Bedingungen nicht erfasst.

man könnte auch argumentieren:

Für den vorliegenden Sachverhalt ist überhaupt keine Zahlung vereinbart.

Da ist die Versicherung doch großzügig, wenn sie WBW-RW regulieren will ;)

 

Zitat:

@rrwraith schrieb am 25. November 2015 um 22:21:24 Uhr:

Deine Situation ist von den Bedingungen nicht erfasst. Allerdings sollte die nicht vorhandene Rechnung, als Beleg für die vollständige und fachgerechte Reparatur, hier durchaus durch die Reparaturbestätigung des Sachverständigen zu ersetzen sein. Weise die Versicherung darauf hin und merke dezent an, dass Du bei Beschreiten des Rechtswegs sicher sehr gute Karten hättest.

Was genau soll nicht erfasst sein?

Zitat:

@ChristianHa. schrieb am 26. November 2015 um 12:00:31 Uhr:

Was genau soll nicht erfasst sein?

Die vollständige und fachgerechte Reparatur ohne Rechnung.

• Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird,

zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des

Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung

nachweisen.

trifft es nicht.

• Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht

repariert wird, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer

vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten

Wiederbeschaffungswerts.

trifft es erst recht nicht.

Er muss die Seite davor posten.

Da steht, dann, was bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust bezahlt wird.

Wieso? Das Fahrzeug hat weder Totalschaden, noch wurde es zerstört oder ging verloren ....

Zitat:

@hydrou schrieb am 25. November 2015 um 22:27:34 Uhr:

Da steht es doch im Klartext:

"Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

- Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, WENN sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.

- Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird (bzw. wenn die Rechnung nicht nachgewiesen wird), zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes."

Den Teil in Klammern im zweiten Abschnitt habe ich zur Deutlichkeit noch eingefügt. Da du keine Rechnung über die Reparatur vorlegen kannst, rechnet die Versicherung nach Abschnitt 2 ab und zieht dir den Restwert ab. Von daher hast du entweder die Bedingungen vorher nicht genau genug gelesen oder missverstanden. Leider ist die Versicherung da mMn im Recht. Mit der A-Versicherung habe ich auch schon als Haftpflicht-Geschädigter entsprechende Erfahrungen machen dürfen, da diese sehr penibel und gerne kürzt.

Du kannst ja nicht einfach etwas in Klammern hinzufügen, weil es DEINER MEINUNG NACH so gemeint ist. Fakt ist, die Abrechnung einer Reparatur in Eigenleistung ist in den Bedingungen nicht erfaßt. Was du in Klammern hinzugefügt hast, ist lediglich deine subjektive Interpretation. Und die wird hier nicht so ganz geteilt.

Zitat:

@Golf_GTsport schrieb am 26. November 2015 um 15:43:09 Uhr:

Wieso? Das Fahrzeug hat weder Totalschaden, noch wurde es zerstört oder ging verloren ....

Bei "fiktiver" Abrechnung ist es ein Totalschaden.

Restwert+Rep.Kosten übersteigen den WBW.

 

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