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Finanzamt nachzahlungen muß man bei der Übernahme einer Taxiunternehmer mit übernehmen?

Themenstarteram 23. Januar 2011 um 21:29

Hallo zusammen,

ich möchte ein Taxiunternehmer erwerben. So viel ich weiß hat diese Firma Probleme bei der Finanzamt gehabt. Falls der alte Unternehmer Forderungen von Finanzamt nicht beglichen hat, werden diese auf neue Uternehmer übertragen?

Ich soll noch Autokredite Übernehmen. VW Bank. Kann der Bank der Übernmahme der Kredite verweigern und die Verträge kündigen?

Wie kann ich mich absichern?

Alle andere Punkte, die ich bei der Übernahme achten muß, kann mir hellfen.

Ich danke alle die ihre Zeit mir schenken.

Beste Antwort im Thema

Das seh ich aber ganz anders:

Handelsgesetzbuch

1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)

3. Abschnitt - Handelsfirma (§§ 17 - 37a)

§ 25

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

Zu beachten ist des weiteren, daß "Firma" nicht das Unternehmen ist, sondern nur sein Name. Wird die Firma nicht fortgeführt bedeutet das nur, daß das Unternehmen umbenannt wurde/wird.

Letztendlich ist das auch nur eine theoretische Frage, denn entweder der Verkaufspreis beruht auf dem Substanzwertverfahren und die Verbindlichkeiten werden sowieso vom Kaufpreis abgezogen oder auf dem Ertragswertverfahren.

http://bgb.jura.uni-hamburg.de/agl/agl-433-unternk.htm

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8 Antworten
am 24. Januar 2011 um 6:06

Moin,

Du musst bei der Übernahme eines Firma gar nichts. Niemand kann von Dir verlangen die Verbindlichkeiten des vorherigen Geschäftsinhabers zu übernehmen. Solche Sachen lassen sich vertraglich fixieren.

Wenn Du die Finanzierungen der Fahrzeuge nicht übernehmen willst musst Du allerdings damit rechnen das die Bank die finanzierten Fahrzeuge zurückholt. Und ganz nebenbei glaube ich nicht das der Vorbesitzer Dir "nur" die Konzessionen verkaufen wird.

An Deiner Stelle würde ich mir fachlichen Rat für Dein Vorhaben suchen...

Gruss

Marcus

Ich würde mich meinem Vorredner anschließen wollen, und mich zumindet mit einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bzgl. der Vertragsgestaltung unterhalten. Entscheidend sind das alle Rechte und Pflichten explizit im Vertrag geregelt werden müssen.

Ich warne ausdrücklich davor den Betrieb pauschal mit allen Verbindlichkeiten zu übernehmen... das kann böse ins Auge gehn!

Auch solltest du mit dem liefernden Autohaus sprechen, damit diese eine Anfrage bzgl der Finanzierungsübernahme stellen können. Selbstredend muss die VW-Bank einer Finanzierungsübernahme nicht zustimmen wenn denen die Bonität, deine Nase oder auch das allgemeine Wetter nicht passt. Und ob du die Finanzierungen, wenn überhaupt, zum Sonderzins übernehmen kannst, oder ob VW dir nen üblichen Gebrauchtwagenkredit mit 5,9% oder so anbieten wird solltest du auch unbedingt vorher klären!

Ich würde auch mal prüfen ob das Unternehmen sich überhaupt tragen kann... wenn der Kollege ja verkaufen "muss" liegt da ggf. einiges im Argen!

Es kann also nur der eindringliche Rat lauten sich von einem unabhängigen Berater eingehend beraten zu lassen, und die Unterlagen des Verkäufers prüfen zu lassen! Gleichzeitig stellt sich ja die Frage ob die Konzessionen so einfach übertragen werden, auch das solltes du unbedingt im Vorfeld mit dem zuständigen Strassenverkehrsamt klären. Kannst du die fachliche Eignung, Eigenkapital und die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen?

Den Laden zu kaufen und abzuwarten obs klappt halte ich für brandgefährlich und auch schlimmstenfalls extrem teuer!

Setz lieber vorher einige Hundert oder auch wenige Tausend in verünftige Beratung ein, als am Ende einige zehntausend in den Sand!

Das seh ich aber ganz anders:

Handelsgesetzbuch

1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)

3. Abschnitt - Handelsfirma (§§ 17 - 37a)

§ 25

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

Zu beachten ist des weiteren, daß "Firma" nicht das Unternehmen ist, sondern nur sein Name. Wird die Firma nicht fortgeführt bedeutet das nur, daß das Unternehmen umbenannt wurde/wird.

Letztendlich ist das auch nur eine theoretische Frage, denn entweder der Verkaufspreis beruht auf dem Substanzwertverfahren und die Verbindlichkeiten werden sowieso vom Kaufpreis abgezogen oder auf dem Ertragswertverfahren.

http://bgb.jura.uni-hamburg.de/agl/agl-433-unternk.htm

Zitat:

Original geschrieben von AZiBACK

Das seh ich aber ganz anders:

Handelsgesetzbuch

1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)

3. Abschnitt - Handelsfirma (§§ 17 - 37a)

§ 25

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

...

http://bgb.jura.uni-hamburg.de/agl/agl-433-unternk.htm

zitiert wird hier HGB...

da es sich aber bei der Firma die es zu übernehmen gilt um eine Einzelfirma (gehe ich davon aus) greift hier das BGB.

Steuerschuldner ist dann ja nicht die juristische Person Betrieb sondern einzig und allein der Inhaber!

Der Betrieb des Veräußerers ist also garnicht im Handelsregister eingetragen... daher würde eine Eintragung von Haftungsbeschränkungen hier garnicht möglich sein!

Spätestens wenn dem möglichen Namen der ggf Taxi Mustermann lautet, der Zusatz inhaber Mayer zugefügt wird hat sich die Beschränkung erledigt!

Wenn sich da in den letzten 15 Jahren nix gravierendes geändert hat, kann ich das aus eigener Erfahrung berichten!

Natürlich haftet man nicht für Einkommensteuer des Verkäufers. Aber betriebsbezogene gehen auf den Käufer über. Außerdem treibt das FA auch noch andere Dinge ein als Steuern...vergessene SV-Beiträge usw...

Schau mal in den §75 Abgabenordnung:

Haftung des Betriebsübernehmers

(1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.

 

Zitat:

Original geschrieben von mondeotaxi

Spätestens wenn dem möglichen Namen der ggf Taxi Mustermann lautet, der Zusatz inhaber Mayer zugefügt wird hat sich die Beschränkung erledigt!

Eben nicht. Der Käufer kann dann vom Verkäufer Ersatz fordern, da sie beide als Gesamtschuldner haften. Die Beschränkung gilt nur im Außenverhältnis.

Themenstarteram 9. Februar 2011 um 9:48

möchte mich für eure Zeit und gute Komentare bedanken.

Die Sache läuft noch, da der jetziger inhaber noch die Konzersionen verlängern muss. dafür müß er einige Auflage erfüllen, dann kann er ein dritte übertragen.

Ich habe auch Termin bei ein Anlwalt. Ich werden euch dann berichten, was er zu diese situation sagt.

Danke

am 18. Mai 2011 um 13:11

Mich würd mal interessieren was aus deiner Sache geworden ist nun...

Was übernimmst Du?

Eine Einzelfirma oder eine GmbH?

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