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Frage zu ADR und IMDG bei Seecontainer (Tankcontainer)

Themenstarteram 18. Oktober 2006 um 21:18

Hallo zusammen,

ich habe ein Problem. Und zwar gibt es Güter der Klasse 9 (UN-Nr 3082), die entweder NUR im Strassentransport gefährlich sind (ADR) oder NUR im Seetransport (IMDG).

Dies hat zur Folge, daß im Seecontainerverkehr Fahrzeuge und Container widersprüchlich gekennzeichnet werden.

Das ist dann eine Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.4.2.1 des ADR

Bei Gütern, die ADR sind, aber kein IMDG, ist die Sachlage klar:

-Tankcontainer wird NICHT belabelt

-am Fahrzeug ist vorne und hinten jeweils eine neutrale Warntafel anzubringen

-Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) werden mitgegeben

-eine DGD (Dangerous Goods Declaration) ist nicht erforderlich

Bei Gütern, die kein ADR, aber IMDG sind, ist FAST alles klar:

-Tankcontainer wird belabelt

-Schriftliche Weisungen sind NICHT erforderlich

-eine DGD ist erforderlich

Nur was ist mit den Warntafeln am Fahrzeug?

Manche Firmen sagen, sie müssten geöffnet werden (Deutsche Infineum in Köln), andere sagen nein (unter anderem Bayer Leverkusen und der Chemiepark Marl).

Ich behaupte, ich kann die Tafeln zulassen, da es ja kein ADR ist. Ich brauche bei solchen Produkten nichtmal eine ADR-Bescheinigung und das Fahrzeug auch keine ADR-Ausrüstung.

Wer weiß Genaues???

Gruß Christian

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12 Antworten

Mein Gefahrgutschein ist zwar schon eine Weile abgelaufen, aber es sah eigentlich immer so aus:

Was GGVSee ist aber kein GGVS, kann auf der Straße ganz normal gefahren werden; also keine Ausrüstung oder Ausschildern oder sonstiges.

Kann aber auch sein, dass es mittlerweile geändert wurde.

Die Seelabel am Container müssen aber auf der Straße meiner Meinung nach unkenntlich gemacht werden.

mfg

Themenstarteram 19. Oktober 2006 um 6:42

Die Label brauchen (schwachsinnigerweise) nicht unkenntlich gemacht werden.

Daher ja der Zusatz im Frachtbrief "Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.4.2.1 des ADR"

Die Firmen müssen sichergehen, daß der Container das Firmengelände so verlässt, wie er auf dem Schiff transportiert wird. Da ein Tankcontainer eine "Verpackungseinheit" ist, ist die Kennzeichnung Sache des ABSENDERS.

Ich habe auch schon gefragt, ob sie mir die Label nicht mitgeben können und ich mache sie im Hafen selbst drauf. Keine Chance.

Gruß Christian

Zitat aus dem ADR:

Unterabschnitt 1.1.4.2.1

c) bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt, müssen die Container, die ortsbeweglichen Tanks und die Tankcontainer nach Kapitel 5.3 des IMDG-codes mit Großzetteln versehen und gekennzeichnet sein, sofern sie nicht nach Kapitel 5.3 dieser Anlage mit Großzetteln und einer orangefarbenen Kennzeichnung versehen sind. In diesem Fall gilt für die Kennzeichnung der Fahrzeuge nur der Absatz 5.3.2.1.1 dieser Anlage....

Absatz 5.3.2.1.1

Beförderungseinheiten, in denen Gefährliche Güter befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln nach Abs. 5.3.2.2.1 versehen sein. Sie sind vorne und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen....

Nachzulesen unter http://www.astra.admin.ch/html/de/news/gefahrengut/index.php

Für mich liest sich das so:

Normalerweise sind für Tanktransporte Gefahrguttafeln mit Kemlerzahl und UN-Nummer, sowie Großzettel seitlich und hinten vorgeschrieben.

Im Fall von IMDG-Gütern, die nur auf See als gefährlich gelten, muss zwar das Fahrzeug gekennzeichnet sein, allerdings nur mit der neutralen orangen Tafel, ohne Zahlen und ohne Großzettel.

Die Großzettel müssen zwar am Packstück angebracht sein, aber nicht sichtbar (z.B. Tankcontainer über 1000 Liter, die im LKW verladen werden unter Plane -> der LKW muss außen keine Placards anbringen). Im Falle von 20- oder 40-Fuß Containern sind sie ja sowieso sichtbar.

Ich sage nochmal dazu, so habe ich diese Absätze verstanden. Ob dies so zutrifft, weiß ich nicht genau. Aber anders kann ich es aus dem ADR nicht herauslesen.

Dass der Vermerk mit dem Absatz 1.1.4.2.1 drauf sein muss, ist klar, damit du in einer Kontrolle die fehlenden Zahlen und Placards beim Tanktransport begründen kannst.

am 24. Oktober 2006 um 10:59

Zitat:

Original geschrieben von Christian74

Die Firmen müssen sichergehen, daß der Container das Firmengelände so verlässt, wie er auf dem Schiff transportiert wird. Da ein Tankcontainer eine "Verpackungseinheit" ist, ist die Kennzeichnung Sache des ABSENDERS.

meine Meinung: man bekommt eher bei einer Kontrolle eine Strafe, wenn man seine orangenen Tafeln vorne und hinten nicht aufhat, als wie wenn man sie aufhat...

Im realen Verkehr gehe ich davon aus, dass du im Besitz eines ADR-Scheines bist, demnach kann es dir egal sein, ob offen, oder zu...

die Aussage oben habe ich auch schonmal zu hören bekommen, als ich mit einem Tanwagen bei der BASF in LU war, ein 60er Produkt zu laden hatte und der Verlader sowie der Werkschutz der Meinung waren, ich solle 60 stecken, und 3 und 6 labeln...

genau diesen Satz oben hatte ich dann von meinem Disponenten auf meine nachfrage bekommen

btw kann dir weiterhin passieren, dass Du, wenn du in einem TC GG tansportierst, welches in seinem Transportweg auf See geht, Du sowohl den Sticker mit der Stoffnummer (für See) als auch den Sticker für GGVS (mit Kemmler Zahl) kleben musst. Oder aber du steckst Ziffern vorne und hinten am FZG.

Plackards müssen immer drauf (4 auf See und 3 auf der Strasse)

Themenstarteram 26. Oktober 2006 um 19:30

sorry doppelpost

Themenstarteram 26. Oktober 2006 um 19:31

Zitat:

Original geschrieben von scandrive

btw kann dir weiterhin passieren, dass Du, wenn du in einem TC GG tansportierst, welches in seinem Transportweg auf See geht, Du sowohl den Sticker mit der Stoffnummer (für See) als auch den Sticker für GGVS (mit Kemmler Zahl) kleben musst. Oder aber du steckst Ziffern vorne und hinten am FZG.

Plackards müssen immer drauf (4 auf See und 3 auf der Strasse)

Nein.

Wenn ich Gefahrgut für den Seeverkehr lade, dann reicht es vollkommen, wenn ich Plackards klebe, in denen die UN-Nummer mit drin steht. Dazu noch den Produktnamen jeweils rechts und links. Und am Fahrzeug vorne und hinten eine neutrale Warntafel.

Und im Beförderungspapier natürlich der Hinweis "Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.4.2.1"

 

Dies ist z.B. bei BASF Ludwigshafen Standard.

Gruß Christian

ja das geht aber nur wenn - wie in deinem Fall - das IMDG-Gut nicht unter das ADR fällt, sprich, es auf der Straße kein Gefahrgut darstellt.

Wenn das Gut sowohl auf der Straße ein Gefahrgut ist als auch auf See, muss es während dem Straßentransport dementsprechend bezettelt sein (plus das Fahrzeug natürlich)

Themenstarteram 27. Oktober 2006 um 19:31

Die BASF bezettelt Seecontainer grundsätzlich nur mit 4 Placards incl. Stoffnummer und 2x Proper Shipping Name an den Seiten. Dazu noch 2 neutrale Warntafeln vorne und hinten. Auch wenn das Gefahrgut ADR ist.

UND SONST NICHTS.

Gruß Christian

Dann ist das meines Erachtens aber zuwenig. Wenn das Gut auch nach ADR eingestuft ist, gelten meines Erachtens während des Straßentransportes auch die Bezettelungs- und Beförderungsvorschriften nach ADR, dann kann man sicht nicht auf den betreffenden (von dir zitierten) Absatz berufen.

Aber da solltest du vielleicht im eigenen Interesse (zur Vermeidung von Strafen) mit deinem zuständigen Gefahrgutbeauftragten sprechen. Der müsste das wissen bzw. nachschlagen können.

Themenstarteram 28. Oktober 2006 um 12:00

Da der Seecontainer eine "Versandeinheit" darstellt, ist der Absender für die ordnungsgemäße Kennzeichnung (das Bezetteln) zuständig. :)

Und wenn die sagen, das wäre so okay, dann soll das so sein.

Ich wurde auch erst einmal durch die BAG kontrolliert nach einer Ladung bei BASF. Die hatten nichts zu beanstanden (war ein Klasse 8 Produkt).

Grüße Christian

Das mag schon sein dass die für das Bezetteln zuständig sind, aber du hast auch einen ADR-Schein und musst vor der Abfahrt die ordnungsgemäße Bezettelung überprüfen. Wenn diese Bezettelung der Versandeinheit nicht dem ADR entspricht, obwohl es ein Gut nach ADR ist, und du fährst damit auf die Straße, bekommst du eine Strafe, dein Chef und der Absender (ggf. auch der Auftraggeber, wenn der nicht der Absender ist).

Die ordnungsgemäße IMDG Bezettelung kannst du nicht überprüfen, da du (vermutlich) nicht nach IMDG ausgebildet bist, aber sehr wohl nach ADR, und wenn hier etwas nicht passt, musst du die Abfahrt verweigern.

Zum Thema BAG: Ich weiß von einem Fall, wo sie einen LKW weiterfahren ließen, der Stahlpaletten mittig geladen hatte, die einfachen ohne Gurte, die doppelten mit einem Gurt gesichert....

Hi,

ich meine du brauchst die Tafeln nicht aufzuklappen. Wenn ich Container fahre, die nur Auf See Gefahrgut sind, dann lasse ich sie auch immer zu. Zum Beispiel ist Fischmehl Gefahrgut See, aber nicht auf der Straße. Wenn dich die Polizei / BAG anhält, dann sehen sie ja anhand der UN-Nummer, daß das kein Gefahrgut Straße ist. belabelt bleibt der Container trotzdem. Wir fahren damit auch durch den Elbtunnel und es ist noch nie etwas passiert.

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