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Frage zu Beschilderung vor Post
Hi,
ich habe eine Frage zu Verkehrsschildern wo ich nicht ganz durchsteige bzw. mir unsicher bin.
Vor einer Post/Bank sind zwei Haltebuchen für je 3 PKW. An der Straße befindet sich ein Schild mit Geschwindigkeitsbegrenzung 30. Das Schild steht "normal nah" an der Straße, wie viele Verkehrsschilder an der Bordsteinkante. Die beiden Schilder um die es geht sind so halb über dem Gehweg und haben den Pfahl an der Hauswand. Irgendwie nicht mehr an der Straße, sondern irgendwie etwas weiter weg. (Siehe Skizze) (Die 30 km/h sind nur da um den Standpunkt der beiden Schilder zu verdeutlichen)
https://data.motor-talk.de/.../strasse-905680222898410851.png
Es handelt sich um zwei eingeschränkte Haltverbote mit Zusatzschild 63.1 (durchgestrichener PKW auf Seitenstreifen). Eines der Schilder hat noch den Zusatz Liefervekehr frei.
Mein Verständnis:
Die Schilder stehen etwas weiter von der Straße weg, das hat aber keinen Einfluss auf den Geltungsbereich. Es sind normale Verkehrsschilder für die Fahrbahn und nicht für den Seitenstreifen/Parkbuchten? Das eingeschränkte Halteverbot gilt für die Fahrbahn und wurde mit dem Zeichen 63.1 auf die Parkbuchten erweitert. Lieferverkehr frei bedeutet, dass Lieferverkehr vom gesamten Schild ausgenommen ist? Lieferverkehr darf dort parken? Sowohl auf der Fahrbahn als auch in den Parkbuchten.
Ich versteh aber nicht den Sinn. Die Leute dürfen dort nur halten, also im Grunde nicht wirklich in ein Geschäft gehen solange sie das Fahrzeug alleine lassen. Desweiteren parkt dort oft der Lieferverkehr und die LKW auf der Straße, weil dort immer Leute stehen. Es ist ja eingeschränktes Halteverbot und kein absolutes Haltverbot.
Warum? Irgendwie klappt das nicht so wirklich. Die Intenstion sollte doch sicher sein, dass der Lieferverkehr immer Platz hat und Leute mal halten können um Jemanden raus zu lassen? Aber warum dann nur eine Parkbucht für den Lieferverkehr und in beiden dürfen Autos halten?
mfg
Beste Antwort im Thema
Aus der Rechtssprechung und Kommentierung zum VZ 286 (OLG Düsseldorf DAR 1991, 432; OVG Münster NZV 1996, 87; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2004, Rdnr. 33 zu § 12 StVO) ergeben sich beim Be- oder Entladen vielfache notwendige Nebenverrichtungen , die dann auch noch dem Hauptzweck dienen und somit als erlaubt gelten.
Zu den häufigsten zulässigen Nebenverrichtungen gehören beispielsweise die Ablieferung von Paketen bei der Post.
Natürlich dürfen diese Nebenverrichtungen nicht zu lange dauern.
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11 Antworten
Das die Beschilderung nicht direkt an der Straße steht hat keine Auswirkung. Die Wirkung auf die Straße und auch die Parkbuchten sollte klar erkennbar sein.
Das Zusatzzeichen "Lieferverkehr frei" ist eher ein Hinweis als wirklich eine Ausnahme. Das Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) umfasst das Be- und Entladen bereits und stellt dieses frei, sofern es ohne Verzögerung durchgeführt wird.
Ansonsten sind beide Parkbuchten auch zum Halten bis zu 3 Minuten nutzbar. Neben der Freihaltung einer Fläche für den Lieferverkehr soll hier wohl die Möglichkeit gegeben werden, kurz anzuhalten und Briefe bei der Post einzuwerfen.
Man kann die Beschilderung auch nutzen um einen sogenannten Kiss & Ride Parkplatz einzurichten um Mitfahrer oder Fahrgäste kurz ein- oder aussteigen zu lassen. Gern genommen an Bahnhöfen, ZOB's oder an Fußgängerzonen.
Ohne Fotos ist das ein stochern im Nebel.
Zitat:
@Dr.Zulassung schrieb am 28. März 2017 um 09:38:00 Uhr:
Das die Beschilderung nicht direkt an der Straße steht hat keine Auswirkung. Die Wirkung auf die Straße und auch die Parkbuchten sollte klar erkennbar sein.
Das Zusatzzeichen "Lieferverkehr frei" ist eher ein Hinweis als wirklich eine Ausnahme. Das Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) umfasst das Be- und Entladen bereits und stellt dieses frei, sofern es ohne Verzögerung durchgeführt wird.
Ansonsten sind beide Parkbuchten auch zum Halten bis zu 3 Minuten nutzbar. Neben der Freihaltung einer Fläche für den Lieferverkehr soll hier wohl die Möglichkeit gegeben werden, kurz anzuhalten und Briefe bei der Post einzuwerfen.
Man kann die Beschilderung auch nutzen um einen sogenannten Kiss & Ride Parkplatz einzurichten um Mitfahrer oder Fahrgäste kurz ein- oder aussteigen zu lassen. Gern genommen an Bahnhöfen, ZOB's oder an Fußgängerzonen.
Hier sind wir dann doch irgendwann wieder beim Unterschied zwischen "halten" und "parken".
Man verbessere mich, wenn ich da falsch liege. Aber (zumindest habe ich es noch so in der FS gelernt) wird "halten" auch unterhalb von 3 Minuten zum "parken", sobald man (Fahrzeugführer) das KFZ verlässt.
Zitat:
@Bernd_Clio_III schrieb am 28. März 2017 um 17:19:17 Uhr:
...
Man verbessere mich, wenn ich da falsch liege. Aber (zumindest habe ich es noch so in der FS gelernt) wird "halten" auch unterhalb von 3 Minuten zum "parken", sobald man (Fahrzeugführer) das KFZ verlässt.
Aber sicher. § 12 Abs. 2 StVO: "Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt."
Zitat:
@Blubber-AWD schrieb am 29. März 2017 um 12:13:07 Uhr:
Zitat:
@Bernd_Clio_III schrieb am 28. März 2017 um 17:19:17 Uhr:
...
Man verbessere mich, wenn ich da falsch liege. Aber (zumindest habe ich es noch so in der FS gelernt) wird "halten" auch unterhalb von 3 Minuten zum "parken", sobald man (Fahrzeugführer) das KFZ verlässt.
Aber sicher. § 12 Abs. 2 StVO: "Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt."
Dann kann man den Vorgang des "Haltens" doch eigentlich als überflüssig betrachten. Wenn der Fahrer noch nicht mal aussteigen darf ...
Zitat:
@Bernd_Clio_III schrieb am 29. März 2017 um 15:33:42 Uhr:
Zitat:
@Blubber-AWD schrieb am 29. März 2017 um 12:13:07 Uhr:
Aber sicher. § 12 Abs. 2 StVO: "Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt."
Dann kann man den Vorgang des "Haltens" doch eigentlich als überflüssig betrachten. Wenn der Fahrer noch nicht mal aussteigen darf ...
Und Beifahrer lassen wir in Zukunft während der Fahrt "abspringen" ......
Aus der Rechtssprechung und Kommentierung zum VZ 286 (OLG Düsseldorf DAR 1991, 432; OVG Münster NZV 1996, 87; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2004, Rdnr. 33 zu § 12 StVO) ergeben sich beim Be- oder Entladen vielfache notwendige Nebenverrichtungen , die dann auch noch dem Hauptzweck dienen und somit als erlaubt gelten.
Zu den häufigsten zulässigen Nebenverrichtungen gehören beispielsweise die Ablieferung von Paketen bei der Post.
Natürlich dürfen diese Nebenverrichtungen nicht zu lange dauern.
Zitat:
@Blubber-AWD schrieb am 29. März 2017 um 12:13:07 Uhr:
Zitat:
@Bernd_Clio_III schrieb am 28. März 2017 um 17:19:17 Uhr:
...
Man verbessere mich, wenn ich da falsch liege. Aber (zumindest habe ich es noch so in der FS gelernt) wird "halten" auch unterhalb von 3 Minuten zum "parken", sobald man (Fahrzeugführer) das KFZ verlässt.
Aber sicher. § 12 Abs. 2 StVO: "Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt."
Mit "Verlassen" ist aber nicht das "Aussteigen" aus dem Fahrzeug gemeint, sondern das Entfernen von dem Fahrzeug, sodass man es z.B. aus den Augen verliert und nicht mehr adäquat auf Ereignisse reagieren kann. So hat es mir zumindest mein Fahrlehrer seinerzeit erklärt.
Also verlässt man die Wohnung erst in dem Moment, wo man sie aus den Augen verloren hat. Wenn man die Wohnung nun per Cam, Micro und Lautsprecher überwacht und eine App hat, mit der man permanent online live dabei ist, dann hat man es endgültig geschafft. Dann ist man ein höheres Wesen, weil man an mehreren Orten gleichzeitig ist (man hat weder den einen noch den anderen Ort verlassen).
Ich dachte ja, dass es einen Unterschied macht, ob man einen umgrenzten Raum verlässt oder etwas zurücklässt. ...
Zitat:
@Meatcleaver schrieb am 30. März 2017 um 23:45:24 Uhr:
...
Mit "Verlassen" ist aber nicht das "Aussteigen" aus dem Fahrzeug gemeint, sondern das Entfernen von dem Fahrzeug, sodass man es z.B. aus den Augen verliert und nicht mehr adäquat auf Ereignisse reagieren kann. So hat es mir zumindest mein Fahrlehrer seinerzeit erklärt.
Das stimmt insoweit, als dass eben eine unmittelbare Einflussnahme durch seinen Fahrer auf das stehende KFZ möglich sein muss - wer also wie im erwähntebn Beispiel nur ganz kurzfristig "zur Post geht" und dabei jederzeit (!) nach draußen gehen kann, um sein Auto wegzufahren, wenn zB die Feuerwehr kommt, der hat gute Chancen, nicht als "Falschparker" zur Kasse gebeten zu werden. Eine Garantie aber halt nicht - denn im Zweifel geht es vor Gericht (das Knöllchen hat er ja schon, zahlt die Verwarnung aber nicht, er erhält einen Bußgeldbescheid und gegen den legt er Einspruch ein - mit der Folge, dass über den Bußgeldbescheid vor Gericht zu verhandeln ist), und da kommt es darauf an, was er vorträgt und plausibel machen kann.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich es darauf ankommen lassen wollte.
Leider ist Be- und Entladen bzw. Halten nicht genau definiert :-\ Die Stelle dort wird häufig/ständig von LKW benutzt die wirklich was abladen und dann sind die zwei Barkbuchten immer voll und die LKW Be- Und Entladen auf der Straße und blockieren alles. Wegfahren tut auch keiner, weil fast keiner im Auto sitzt. Die Leute streiten sich auch ständig mit den Politessen, weil da ständig Leute parken die nicht in Reichweite des Fahrzeuges sind und nach 2,3,4, Minuten wiederkommen.
Auf der anderen Seite möchte Scheinbar auch die Stadt, dass dort Leute ein und Aussteigen können bzw. wirklich mal was abladen können, gerade wenn dort keine LKW stehen müssen. Wäre halt schön wenn man da als Autofahrer etwas mitdenken würde.
Ganz Abstrus wird es wenn Leute dort Unterlagen wegbringen wollten und dann mit Be- und Entladen argumentieren. Das artet dann oft in irgendwelche lächerlichen Gespräche aus (Bank ist daneben, da kann man gut zuhören). Das ganze "Gewussel" dort immer hat mich etwas verunsichert was dort Sache ist.
Ich betrachte das eingeschränkte Halteverbot so, dass ich dort halten darf, mich aber nicht vom Auto entfernen sollte um was anderes zu machen. Daneben stehen ok, Schaufenster anschauen ok, Brief zum Briefkasten in Sichtweite bringen ok. Das Ordnungsamt kann ja nicht sehen wo ich gerade bin. Be- und Entladen sind für mich nur Sachen die schwer zu tragen sind. Eine Straße weiter weg zu parken und einen Brief zu tragen sollte man wohl hinbekommen. Es wäre generell angebracht, wenn Leute mehr Rücksicht nehmen würden wann man wo und warum parkt.
Natürlich kann man halten auch anders auslegen, aber aus meiner Sicht sollte jeder pessimistisch sein und die Definition nicht so weit ausdehnen bzw. wirklich davon ausgehen, dass wenn man das Fahrzeug körperlich verlässt parkt. Da gäbe es auch weniger Stress mit dem Ordnungsamt.