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Frage zu Ersatzwagen nach Unfall

Themenstarteram 22. April 2018 um 12:28

Hallo zusammen,

gestern (21.04.) hatte ich einen unverschuldeten Unfall mit meinem Hauptfahrzeug. Gott sei Dank wurde niemand verletzt! Und auch der junge Unfallverursacher hat seine Schuld gegenüber der Polizei eingeräumt (was ja auch nicht mehr selbstverständlich ist)

Mein Hauptfahrzeug wurde jedoch so schwer getroffen, dass es nicht mehr fahrfähig war und vom ADAC abgeschleppt werden musste. Es steht nun dort auf dessen Verwahrhof, bis es am Montag zu Daimler überführt werden kann.

Da die Daimler Niederlassung schon zu hatte und somit von dort kein Ersatzfahrzeug kommen konnte und der ADAC mir mitteilte, dass es ja ein Unfall und keine Panne sei, würde ich auch von Ihnen keinen Ersatzwagen bekommen.

Ich habe einen Zweitwagen auf mich zugelassen, dem ich jedoch nicht die täglichen knapp 200 km aufbrummen möchte.

Nun die Frage:

Steht mir in diesem Fall überhaupt ein Ersatzwagen zu?

Mein Hauptfahrzeug ist ein Diesel mit durchschnittlich 6,5 L Verbrauch, mein Sommerspaßauto braucht da eher 12 L, was ja auch ein deutlicher Kostenunterschied im Dauerbetrieb ist.

Danke für Eure Antworten !

Viele Grüße

Johannes

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12 Antworten

es spielt eigentlich keine rolle, wieviele zweitwagen du hast. dein wagen ist nicht fahrbereit, also steht dir ein ersatzwagen zu. ansonsten übergeb die sache nen anwalt und er regelt alles. kostet dich keinen cent, wenn die gegenseite die schuld komplett übernimmt.

Nimm Dir einen Anwalt (Verkehrsrecht) und alles wird gut.

Hallo,

mit Anwalt einen Termin vereinbaren- ok! Gab es schon eine Aussage der gegn. Versicherung? Wenn Anwalt- dann keine vorherige private Korrespondenz an Keinen!

Ach ja, bei den Versicherungen sind sie auch nicht ganz blöd. Die könnten ( und tun es...) ja in Erfahrung bringen, dass der TE einen Zweitwagen nutzt, der z.Z. auch zugelassen ist. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht würde dann schon genau geschaut, in wie wei es dem TE zuzumuten wäre, diesen Wagen zu nutzen.

" Keinen „fühlbaren“ Ausfall hat der Geschädigte erlitten, wenn es ihm möglich und zumutbar ist, die Ausfallzeit mit einem zweiten Fahrzeug zu überbrücken." (BGH NJW 76, 286) Eine Entschädigung käme also nur für notwendigen Mehrkosten für die Nutzung des Fahrzeuges in betracht. Ob ein Mehrverbrauch von 4 Liter Kraftstoff / 100KM zumutbar ist- oder nicht, soll der Rea klären.

 

Gruss vom Asphalthoppler

+ Vorhaltekosten des Unfallers

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 22. April 2018 um 23:03:45 Uhr:

+ Vorhaltekosten des Unfallers

Hallo,

darf ich unter " Unfaller" den Geschädigten verstehen?

Zudem kann ich mich nicht zur Gänze dem Obigen anschließen, da wir 1. im Privatrecht sind und 2. die Vorhaltekosten ja hier im Wesentlichen die tagesanteiligen Steuern, Versicherung, ggf. Kapitalverzinsung, Stellplatzkosten etc. beinhalten Diese stellen keine Kosten im Sinne des haftungsbegründenden Ereignisses dar. Vielmehr müssen haftungsbegründendes Ereignis und der zur Geltung gebrachte ( Vermögens-) Schaden in einem kausalem Zusammenhang stehen. Auch ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses ( sprich Unfall ;-)) ) hätte der TE Steuern für das Fahrzeug bezahlt, hätte seine Versicherungsprämie ganzjährig bezahlt, sein KFZ- Darlehenszinsen und seine Garagenmiete gleichfalls. Also erleidet er durch den eingetretenen Schaden hierin keine Verschlechterung seiner vorherigen Situation. Auch eine bewusste Vorhaltung eines " Ersatzfahrzeuges" kann nicht zu Gunsten des TE angenommen werden. Der TE hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sein Zweitwagen den Status eines "Sommerspaßautos" inne hat. Spaßautos sind in rechtlichem Sinn keine Ersatzfahrzeuge. Im Übrigen sind Vorhaltekosten für Fahrzeuge auch nur ein im Wesentlichen beachtenswerter Fakt im gewerblichen Bereich.

Gemäß OLG Brandenburg 1.3.07, 12 U 160/06 bleibt der Besitzer eines 2.Wagens grundsätzlich entschädigungslos, es sei denn, er kann die - in Teilen oder zur Gänze- Nutzungsunmöglichkeit des Zweitwagens glaubhaft und nachvollziehbar darlegen. OLG Düsseldorf 2.7.01, 1 U 31/00.

Die Einlassung des TE, dass er die 200 Km/d seinem Zweitfahrzeug nicht "aufbrummen" möchte, stellt für mich keine nachvollziehbare Erklärung der Nutzungsunmöglichkeit dar.

So, und deshalb soll man rechtzeitig einen Rea einschalten, bevor man irgendein Statement an irgendjemanden abgibt.

Ein falsches Wort, wie hier " Sommerspaßauto" und jede auch nur evtl. denkbare Entschädigung ist sofort vom Tisch. Hätte der TE , unter Nachweis, argumentiert, dass der auf ihn zugelassene Zweitwagen von seiner Ehefrau regelmäßig genutzt wird, um z.B. einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können ( und sei es nur 1x die Woche), so wäre ein Mietwagen / Taxi oder Nutzungsausfallentschädigung real zu bedenken gewesen.

Gruss vom Asphalthoppler

der zweitwagen könnte zb von der frau täglich gefahren werden, weshalb halt kein zweiter wagen zur verfügung steht.

Netter Versuch. In besagtem Urteil wurde dem Geschädigten, der neben dem Unfaller einen Zweitwagen besitzt, eine Nutzungsentschädigung von 65,- €/Tag für 22 Reparaturtage durch das OLG Brandenburg zugesprochen.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. April 2018 um 09:16:51 Uhr:

Netter Versuch. In besagtem Urteil wurde dem Geschädigten, der neben dem Unfaller einen Zweitwagen besitzt, eine Nutzungsentschädigung von 65,- €/Tag für 22 Reparaturtage durch das OLG Brandenburg zugesprochen.

Hallo,

bitte mal das ganze Urteil lesen! Überschriften genügen nicht immer! Ich habe jetzt keine Zeit, das Urteil aufzurufen, aber ich denke, dass ich es noch halbwegs kenne. Hier ging es im Wesentlichen ( wenn ich mich recht erinnere), darum, dass der Geschädigte eine Entschädigung für mehr als 140 Tage einforderte. Aufgrund eines Versäumnisses des Versicherers hinsichtlich der Erfragung eines Zweitwagens und bereits ausgezahlter Beträge, wurde dem Geschädigten dann für 22 Tage eine Entschädigung zugesprochen. ( ist aber frei aus meinem Gedächtnis...)

Der vomOLG zu prüfende Sachverhalt war ein Sonderfall, bei welchem das Gericht aber ausdrücklich betonte: " Keine Entschädigung im Regelfall bei Nutzungsmöglichkeit eines Zweitwagens.

Jedenfalls sollte niemand von vornherein auf Fehler des Versicherers hoffen. Ich nehme mal stark an, dass die aus dem Urteil gelernt haben.

Gruss vom Asphalthoppler

Es ist halt nicht sinnvoll, mit einer prozessual und materiell komplizierten Einzelsituation verallgemeinernd dazwischen zu grätschen. Wer da im Prozess was und in welcher Hinsicht so alles suboptimal vorgetragen hat, dass wissen meist nicht mal die Beteiligten selbst und von außen ist das schwer zu beurteilen. ;) Im Grundsätzlichen ist das so wie von mir geschrieben.

Hallo,

nichts für Ungut, aber wenn wir hier alle Sachverhalte abschließend und umfassend bewerten könnten, dann bräuchten wir nur dieses Forum und keine Gerichte mehr. Wie sagte doch damals ein Professor immer wieder:

"Der Worte sind genug gewechselt, den Rest überlassen wir einem Fehlurteil":D

Einen schönen und erfolgreichen Tag wünscht der Asphalthoppler

Hallo dfsoldier,

dir wurden ja bereits ein wenig geholfen. Ich persönlich bin der Meinung, dass viel auch durch Menschlichkeit und Sympathie gegenüber dem ADAC durchaus weiterhelfen kann. Wenn man denen nicht mit "Mein Recht" daherkommt, sondern versucht die auf eine menschliche Art davon zu überzeugen, wie notwendig der Gebrauch eines Ersatzwagen ist, dann kommen die einem auch gut entgegen.

Liebe Grüße

Und wenn du 5 Autos hast, in nem Haushalt mit 3 Kindern und ein Auto fällt aus, dann müssen eben 3 Kinder morgends mit dem Auto zur Schule/Arbeit fahren, das 4. Auto fährt deine Frau und du müsstest sonst zu Fuß laufen...

Anders ists halt, wenn du nen 2 Personen Haushalt mit 7 Autos hast, dann wirds schwierig zu vermitteln, weshalb du DAS Auto brauchst...

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