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Frage zum Bußgeldkatalog und Geschwindigkeitsüberschreitung

Themenstarteram 8. Oktober 2007 um 20:13

Hi Jungs, einfach mal als Beispiel folgender Fall.

Ich fahre innerorts 140km/h, wobei nur 50 km/h erlaubt sind. Der Bußgeldkatalog sagt bei diesem Vergehen folgendes aus :

über 70 km/h 425,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

Nun ist es aber auch noch so ,dass ich in der Probezeit bin, aber davor noch keinen Eintrag in Flensburg hatte.

Drohen mir neben der Strafe und dem Aufbauseminar noch weitere Konsequenzen, beispielweise ein Idiotentest, da dies eine Art "besonderes" Vergehen ist ,da man weit über die 70 km/h gekommen ist.

 

Der Hintergrund dieses Threads ist die Tatsache, dass ich am Wochenende den SL 65 AMG meines Vaters ausgeliehen bekommen hab und stumpsinnig für 2 Sekunden meinen Kopf ausgeschaltet habe und den Fuß auf dem Gaspedal gelassen hab. Die ganze Sache hat sich auf einer sehr belebten Straße abgespielt, wo auch oft geblitzt wird, wobei ich nicht genau weiss ob dies auch der Fall war. Natürlich gibt es für dieses Verhalten keine Entschuldigung -.-

Ich bitte um Rat.

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12 Antworten

ja 140 ist schon ne harte sache in der stadt, aber bei den auto schnell erreicht.:D

mein kumpel hatte ne ähnliche situation , er muste nur die strafe und eine nachschulung (ca.350€)machen + ca450€ Strafe.

teurer spaß, ach ja zu fuß gehen muste er auch die 3 monate.

aber wenn du den lappen für drei monate abgibst , fahr ich dich die zeit mit dem AMG durch die Stadt:D

 

am 8. Oktober 2007 um 20:56

Ich glaube eine MPU gibt es frühsten nach dem zweiten schwerwiegendem Verstoß. Die Ausnutzung der 70 km/h+ "Flatrate" zieht jedenfalls nicht automatisch weitere Strafen nach sich.

Zitat:

Original geschrieben von Prome

Drohen mir neben der Strafe und dem Aufbauseminar noch weitere Konsequenzen, beispielweise ein Idiotentest, da dies eine Art "besonderes" Vergehen ist ,da man weit über die 70 km/h gekommen ist.

prinzipiell drohen dir keine weiteren strafen...

ABER der staatsanwalt (ferner der richter) kann, wenn dem deine nase etc. usw. (...) nicht passt durchaus der führerscheinstelle nen wink geben, dass die deine eignung zum führerscheinbesitz mal überprüfen sollen, sofern die das genauso sehen, gehts ab zur mpu (idiotentest).....im übrigen muss das jetzt nicht direkt passieren, sondern das kann auch später noch kommen, wenn du dich z.b. in ner allgemeinen verkehrskontrolle danebenbenimmst oder sonstwie (straßen)-verkehrs-technisch auffällst wofür es regulär nur nen b-verstoß oder auch garkeinen verstoß geben würde (dazu zählt auch z.b. wenn du mehrmals dadurch in erscheinung trittst, weil du falsch parkst)........

also sei in zukunft umso vorsichtiger.....

Zitat:

Original geschrieben von Prome

stumpsinnig für 2 Sekunden meinen Kopf ausgeschaltet

mit solchen sätzen, wäre ich an deiner stelle sehr sehr vorsichtig, wenn du ne aussage etc. dazu machen darfst! das ist quasi das fahrschein zur mpu!

am 9. Oktober 2007 um 8:02

es kann in ausnahmefällen eine gerichtsverhandlung anberaumt werden, die dann zu einer höheren strafe führen kann...

Zitat:

Original geschrieben von Prome

SL 65 AMG

 

 

Die Probezeit wird natürlich um weitere 2 Jahre verlängert ...

 

Was wäre an der MPU so schlimm ? Die klären dort nur, ob du in der Lage bist ein Kraftfahrzeug zu führen ...

Wenn ich mir deinen Einführungsbeitrag so ansehe kommst du mir garnicht so unvernünftig vor ...

 

Ich denke übrigens nicht, dass du überhaupt geblitzt wurdest - es sei denn dort sind wirklich feste Blitzer installiert. Das ungute Gefühl hat man natürlich immer, wenn man etwas verbotenes getan hat.

 

PS :

Wie lange hast du deinen Führerschein schon, was fährst du normalerweise für ein Auto und wie viele km hast du bereits zurückgelegt ?

 

... will nur wissen, was man so vorweisen muss um an das Steuer eines (über) 600 PS Boliden zu kommen ... wer zahlt eigentlich den Sprit ?

Bei einem derartigen Geschwindigkeitsverstoß wird sicherlich das Bußgeld mindestens verdoppelt. Theoretisch kann auch auch eine Straßenverkehrsgefährdung draus werden, da ein so hohes Übertreten als grob rücksichtslos ausgelegt werden kann.

am 9. Oktober 2007 um 21:50

Streiche kann, setze sollte.

Imho.

Zitat:

Original geschrieben von Prome

Hi Jungs, einfach mal als Beispiel folgender Fall.

 

Ich fahre innerorts 140km/h, wobei nur 50 km/h erlaubt sind. Der Bußgeldkatalog sagt bei diesem Vergehen folgendes aus :

 

 

 

Ich bitte um Rat.

 Dir sollte man Lebenslang den Führerschein sperren da du zum führen eines Kraftfahrzeuges wohl geeignet bist.Du bist eine Gefahr für die Allgemeinheit, wer mit einem SL 65 mit Vollgas durch eine belebte Straße fährt der handelt genauso als wenn du mit einer Pumpgun in der Einkaufsstraße rumballert.

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

 

Dir sollte man Lebenslang den Führerschein sperren da du zum führen eines Kraftfahrzeuges wohl [nicht] geeignet bist.Du bist eine Gefahr für die Allgemeinheit, wer mit einem SL 65 mit Vollgas durch eine belebte Straße fährt der handelt genauso als wenn du mit einer Pumpgun in der Einkaufsstraße rumballert.

Ganz so drastisch würde ich es nicht ausdrücken ...

 

Wie schon beschrieben hörst du, Prome, dich ja einigermaßen vernünftig an - es sei denn, den Beitrag hat dein Anwalt geschrieben um deinen guten Willen und deine Reue im Internet zu belegen ...

 

Ehrlich gesagt wäre es aber trotzdem besser, wenn du geblitzt worden wärst. Arm seid ihr wohl wirklich nicht, da kann dir dein Vater ja ein Taxi zahlen - wenn es unbedingt sein muss (Schule, Job - nicht Party).

 

Aber sag deinem Vater, dass es seine Schuld war - das meine ich ernst !

Wer so eine Waffe zu Hause stehen hat, sollte sie wegsperren - womit ich auch schon bei dem Grund bin, warum ich überhaupt nochmal etwas schreiben wollte :

 

Mit 140 km/h und 2 Tonnen (denn soviel wiegt das Ding) kann man (vor allem innerorts aber auch überhaupt) innerhalb einer zehntel Sekunde mehr Leute umbringen als mit der oben genannten Pumpgun.

Der einzige Unterschied ist der, dass derjenige mit der Pumpgun einen Schaden nicht "nur" in Kauf nimmt ...

am 10. Oktober 2007 um 16:58

Zitat:

Original geschrieben von LSirion

Mit 140 km/h und 2 Tonnen (denn soviel wiegt das Ding) kann man (vor allem innerorts aber auch überhaupt) innerhalb einer zehntel Sekunde mehr Leute umbringen als mit der oben genannten Pumpgun.

Der einzige Unterschied ist der, dass derjenige mit der Pumpgun einen Schaden nicht "nur" in Kauf nimmt ...

Dazu bedarf es keinem SL 65 AMG. Und in der Regel darf man doch davon ausgehen, dass niemand einen Wagen aus dieser Preisregion an jemanden verleiht, dem er einen verantwortungsvollen Umgang nicht zutraut.

Natürlich sind 140 km/h innerorts alles andere als harmlos, aber ich sehe hier mehr Reue und Einsicht, als bei jemandem, der das ganze dann aus irgendeinem Testosteronschub heraus getan hat und im Nachhinein das ganze runterspielt.

am 3. November 2007 um 21:04

Hier ein Merkblatt zum lesen oder ausdrucken

 

Besonderheit für Fahranfänger:

Ihm droht die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erst bei 18 Punkten, sondern schon nach 3 „schwerwiegenden Zuwiderhandlungen". Eine schwerwiegende Zuwiderhandlung bedeutet einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße zu kassieren. Hier der chronologische Ablauf:

Erste schwerwiegende Zuwiederhandlung:

1. Wer einen Führerschein auf Probe hat und bei einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung (ein A-Verstoß oder zwei B-Verstößen) in der Probezeit erwischt wird, dessen Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre.

2. Die Verwaltungsbehörde wird bei diesen Auffälligkeiten ein Aufbauseminar anordnen, welches in einer

dafür zugelassenen Fahrschule absolviert werden muß. Waren bei dem Verstoß Alkohol oder Drogen im Spiel, so wird ein besonderes Aufbauseminar angeordnet. Dieses Aufbauseminar wird von Diplom-Psychologen durchgeführt, die eine amtliche Anerkennung als Seminarleiter besitzen müssen. Es werden keine Punkte durch das Seminar erlassen! Sie bleiben stehen.

Zweite schwerwiegende Zuwiderhandlung:

3. Wer als Fahranfänger das erste Nachschulen bereits hinter sich hat und bei einem weiteren A-Verstoß oder zwei weiteren B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, der erhält eine schriftliche Verwarnung mit den Hinweis, dass er innerhalb von zwei Monaten freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen kann. Damit erhält der Fahranfänger eine weitere Chance, an sich zu arbeiten und weitere Vorfälle zukünftig zu vermeiden. Durch die Teilnahme an dieser verkehrspsychologischen Beratung werden 2 Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister erlassen.

Dritte schwerwiegende Zuwiderhandlung:

4. Wer als Fahranfänger bereits auch o.g. schriftliche Verwarnung nach dem zweiten schwerwiegenden Verstoß erhalten hat (siehe 3.) und die daraus resultierende Frist von 2 Monaten aus diesem Verstoß (siehe 3.) verstrichen ist, verliert die Fahrerlaubnis bei einem weiteren A-Verstoß oder zwei weiteren B-Verstößen. Wird dieser Verstoß innerhalb der (bei 3.) genannten Frist von 2 Monaten begangen, kann die Fahrerlaubnis aufgrund dieser Fristsetzung nicht entzogen werden – Punkte gibt’s trotzdem.

Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens 3 Monate nach Abgabe des alten Führerscheins erteilt werden.

-------------------------------------------------------

Durch die Regelung sowohl mit der Definition „schwerwiegender Verstoß“ (1 A-Verstoß oder 2 B-Verstöße), als auch durch das Verfahren nach den zweiten schwerwiegendem Verstoß (siehe 3.) mit der dortigen 2-monatigen Frist, kann es sein, dass auch ein Fahranfänger viele Punkte ansammelt, bevor der Führerschein entzogen wird. Dies auch durch den Umstand, dass z.B. als A oder B-Verstoß nicht 1 Punkt gemeint ist, sondern dieser eine Verstoß auch 4 Punkte geben kann.

Beispiel: Befahren einer Autobahn entgegen der Fahrtrichtung à 4 A-Punkte

So kann ich beim Nachschulen bereits 6 B-Punkte auf dem Konto haben, da ich ja erst nach zwei B-Verstößen den ersten „schwerwiegenden Verstoß“ begehe.

Noch was: Bin ich bereits zum Nachschulen angemeldet, habe das Seminar jedoch noch nicht absolviert, werden die jetzt bis zum Nachschulen anfallenden Punkte nicht zum Führerscheinentzug bzw. in die spezielle Verfahrensweise von Fahranfängern (Punkt 1. bis 4.) angerechnet. Dann gilt jedoch wieder die „normale“ Verfahrensweise. Heißt: Die Punkte werden natürlich auf dem Punktekonto angesammelt (bei 18 ist der Lappen weg) aber ich muss nicht noch mal nachschulen, da ich ja schon zum nachschulen angmeldet bin. Nach dem Nachschulen wird wieder wie ab dem 3. Punkt beschrieben weiter verfahren.

Als A-Verstöße gelten:

• Unfallflucht

• Nötigung

• Vorfahrtverletzung mit Gefährdung eines Anderen

• Verbotenes Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften

• Zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h überschreiten

• Zu schnelles Fahren bei Unübersichtlichkeit, an Kreuzungen und Einmündungen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen

• Zu dichtes Auffahren

• "Geisterfahren" auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße

• Rotlichtmißachtung

• Fahren unter Alkoholeinfluß

• Überholen im Überholverbot

B-Verstöße sind :

• Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs

• Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrer beim Abbiegen

• Gefährdung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel

• Kennzeichenmißbrauch

• Ungenügendes Absichern eines liegen gebliebenen Fahrzeugs mit Gefährdung anderer

• Verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen

• Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überziehen

• Mit abgefahrenen Reifen fahren

• Gefährdung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus

am 3. November 2007 um 21:15

Bei dir gilt bei den genannten 4 A-Punkten also Punkt 1 und 2 meines Merkblattes soweit du noch keine "Vorstrafen" (bereits Punkte) hast. Also Nachschulen und Fahrverhalten ändern, dann wirds auch was mit dem Führerschein. Man bedenke auch, dass mit dem Handy am Steuer erwischt werden auch ein B-Punkt ist. ZWei mal erwischt werden heißt also auch Gefahr für den Fahranfänger. Wenn er bereits seine zwei schwerwiegenden Verstöße hinter sich hat erst recht. Auch zu erwähnen ist hier, dass so gut wie jeder Verstoß bei Vorsatz theoretisch auch mit B-Punkten geahndet werden kann. Diese Punkte stehen im Tatbestandskatalog hinter dem Verstoß in einer Klammer vermerkt. Demnach gibts sogar (THEORETISCH GEMÄß TATBESTANDSKATALOG) fürs falsch Parken (15,- Euro) einen B-Punkt.

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