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Frage zur 1%-Regelung (geldwerter Vorteil)

Audi
Themenstarteram 24. Oktober 2005 um 13:33

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur 1%-Regelung (pauschale Versteuerung des geldwerten Vorteils durch die Firmenwagennutzung) und hoffe, Ihr könnt mir helfen.

Grundsätzlich wird als Basiswert der Bruttolistenpreis des gekauften Fahrzeugs angesetzt. Ich meine aber gelesen zu haben, dass einige Ausstattungsdetails herausgerechnet werden dürfen. Ich denke z.B. an das Autotelefon, aber auch das Navi.

Was wisst Ihr darüber? Würde mich über Eure Hilfe sehr freuen.

Beste Antwort im Thema
am 26. Oktober 2005 um 11:09

Re: 1% Regel...

 

Zitat:

Original geschrieben von MaS4

...(BFH, Urteil vom 16.02.2005 - VI R 37/04)

...

Hallo MaS4 - Danke für Deinen Eintrag. So muss eine Antwort aussehen.

Eine Wohltat im Vergleich zu dem "Ich-glaube-gehört-zu-haben-aber-ohne-Gewähr"-Gefasel das einem sonst vor die Nase kommt.

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Jein

 

ne, das ist leider nicht richtig !

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß zum Listenpreis bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung auch ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät gehört (Az. VI R 37/04).

Autotelefon und Freisprecheinrichtung allerdings weiterhin nicht

Gruß

S.

Kann ich auch bestätigen. Navis werden mitbesteuert. (Wer würde denn das Navi nicht auch privat nutzen)?

1% Regel...

 

Guten Tag.

Navigationssystem ist leider mit in den Bruttolistenpreis einzubeziehen (BFH, Urteil vom 16.02.2005 - VI R 37/04)

Nur Autotelefon und ein zusätzlicher Satz Reifen (Winterreifen) bleibt unberücksichtigt

Auszug: R31 Abs. 9 LStR:

Zitat:

1Der Arbeitgeber hat den privaten Nutzungswert mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs anzusetzen. 2Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, so ist diese Nutzungsmöglichkeit unabhängig von der Nutzung des Fahrzeugs zu Privatfahrten zusätzlich mit monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bewerten und dem Arbeitslohn zuzurechnen, soweit nicht entsprechende Aufwendungen des Arbeitnehmers nach R 38 Abs. 3 als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. 3Wird das Kraftfahrzeug zu Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt, erhöht sich der Wert nach Satz 1 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands um 0,002 % des inländischen Listenpreises für jede Fahrt, für die der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG ausgeschlossen ist. 4Die Monatswerte nach den Sätzen 1 und 2 sind auch dann anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht. 5Kürzungen der Werte, z.B. wegen einer Beschriftung des Kraftwagens, wegen eines privaten Zweitwagens oder wegen Übernahme der Treibstoff- oder Garagenkosten durch den Arbeitnehmer, sind nicht zulässig. 6Listenpreis im Sinne der Sätze 1 bis 3 ist - auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen - die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für - auch nachträglich eingebaute - Sonderausstattungen (z. B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) und der Umsatzsteuer; der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung sowie der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen bleiben außer Ansatz. 7Bei einem Kraftwagen, der aus Sicherheitsgründen gepanzert ist, kann der Listenpreis des leistungsschwächeren Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt würde, wenn seine Sicherheit nicht gefährdet wäre.

Auszug BFH Urteil:

Zitat:

1. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt für die Ermittlung des geldwerten Vorteils § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend. Nach dieser Vorschrift sind die Einnahmen aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Der Wert erhöht sich nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03 v.H. des genannten Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug für solche Fahrten genutzt werden kann.

2. Bemessungsgrundlage für diese Nutzungsvorteile ist ―wie sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ergibt― der Listenpreis des Firmenwagens einschließlich des darin enthaltenen Anteils für die werkseitige Ausstattung mit einem GPS-gestützten Satellitennavigationsgerät.

a) Unter dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Auch die Aufpreise für werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen sind mit den Werten anzusetzen, die sich aus der Preisliste des Herstellers ergeben. Sie erhöhen den Listenpreis des Fahrzeugs entsprechend. Mit der Anknüpfung an die Preisempfehlung des Automobilherstellers hat der Gesetzgeber eine stark vereinfachende, typisierende und damit für alle gleichen Fahrzeuge einheitliche Grundlage für die Bewertung der Nutzungsvorteile geschaffen (vgl. Urban, Finanz-Rundschau ―FR― 2004, 1383, 1384 f.).

b) Mit dem Betrag, der nach der 1 v.H.-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, werden sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs ergeben. Der vereinfachende und typisierende Charakter der Bewertungsregelung gestattet es nicht, die mit dem Gebrauch des Firmenwagens notwendigerweise verbundenen Vorteile aus der Verfügbarkeit einzelner unselbständiger Ausstattungsmerkmale von der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs selbst zu trennen. Es ist daher nicht zulässig, den Listenpreis des tatsächlich genutzten Modells (einschließlich der Sonderausstattungen) vorab um den auf derartige Ausstattungsmerkmale entfallenden Teil des Listenpreises zu kürzen. Denn besteuert wird im Rahmen der 1 v.H.-Regelung ―wie auch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG)― die private Nutzbarkeit des konkreten Fahrzeugs insgesamt. Das folgt aus der Regelung der Bemessungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.

c) Es kann deshalb offen bleiben, ob das im Fahrzeug des Klägers verwendete Navigationsgerät tatsächlich ―wie das FG meint― ein Telekommunikationsgerät i.S. des § 3 Nr. 45 EStG ist. Die werkseitig in den Firmenwagen fest eingebaute Anlage ist jedenfalls kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könnte (vgl. Hoffmann, Anmerkung in EFG 2004, 1359; Urban, FR 2004, 1383, 1386; vgl. auch R 31 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 der Lohnsteuer-Richtlinien in der seit 2004 geltenden Fassung; anderer Ansicht: Os., Der Betrieb ―DB― 2002, 121; Seifert, Deutsche Steuer-Zeitung ―DStZ― 2002, 125, 128; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 8 Rz. 45; Niermann/Plenker, DB 2004, 2118, 2119). Die Verwendung des Geräts während der Fahrt dient allein dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Firmenwagens selbst und erfüllt keinen von diesem Gebrauch ablösbaren, eigenständigen Zweck. Die tatsächlichen Vorteile des Klägers aus der Nutzung des Navigationsgeräts auf Privatfahrten sind daher als unselbständiger Bestandteil in dem umfassend auf den Firmenwagen bezogenen Nutzungsvorteil i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG enthalten. Sie unterliegen ihrerseits nicht selbst der gesonderten Besteuerung, so dass sie von ihr auch nicht nach § 3 Nr. 45 EStG freigestellt werden können.

d) Da § 3 Nr. 45 EStG nur für Arbeitnehmer gilt, stellt diese Auslegung im Übrigen sicher, dass die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz bei Arbeitnehmern nicht anders zu ermitteln ist als im Rahmen anderer Einkunftsarten. Das entspricht der Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG, die keine eigenständige Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Arbeitnehmern vorsieht, sondern auf die allgemeine Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verweist.

hoffe geholfen zu haben.

Schönen Tag

Re: Frage zur 1%-Regelung (geldwerter Vorteil)

 

Zitat:

Original geschrieben von Cyberknut

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur 1%-Regelung (pauschale Versteuerung des geldwerten Vorteils durch die Firmenwagennutzung) und hoffe, Ihr könnt mir helfen.

Grundsätzlich wird als Basiswert der Bruttolistenpreis des gekauften Fahrzeugs angesetzt. Ich meine aber gelesen zu haben, dass einige Ausstattungsdetails herausgerechnet werden dürfen. Ich denke z.B. an das Autotelefon, aber auch das Navi.

Was wisst Ihr darüber? Würde mich über Eure Hilfe sehr freuen.

In der Regel erhält Dein Arbeitgeber ein Schreiben Deines Händlers, in dem der bei der "1%-Regelung" zugrunde gelegte Brutto-Listenpreis ausgewiesen wird. Autotelefon wird dabei nicht einberechnet, das ist auch unumstritten.

In Sachen Navigationssystem sind es etwas anders aus. Kenne einige, die es weglassen. M. E. wurde dies auch schon durchs FA akzeptiert. Aber so gesichert wie beim Autotelefon ist es nach meinen Infos noch nicht.

Letztlich ist es so, dass

- erstens Dein Arbeitgeber in der Regel Richtlinien bei der Berechnung hat.

- zweitens das Finanzamt nur im Prüfungsfall dahinter kommt. Umstrittene Punkte sind dann weitaus besser als eindeutig falsche Berechnungen.

- drittens zur 1%-Regelung auch die 0,03%/km-Regelung gehört. Wenn Du hier auf Null drücken kannst (max 0,5 Tage pro Woche im Büro), dann hast Du bei der 1%-Grundlage Spielraum für Großzügigkeit.

Daher: Auf jeden Fall das Autotelefon unberücksichtigt lassen und wenn Du in Deinem Unternehmen kurze Entscheidungswege hast, auch das Navi rausrechnen.

Re: Frage zur 1%-Regelung (geldwerter Vorteil)

 

Zitat:

Original geschrieben von Cyberknut

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur 1%-Regelung (pauschale Versteuerung des geldwerten Vorteils durch die Firmenwagennutzung) und hoffe, Ihr könnt mir helfen.

Grundsätzlich wird als Basiswert der Bruttolistenpreis des gekauften Fahrzeugs angesetzt. Ich meine aber gelesen zu haben, dass einige Ausstattungsdetails herausgerechnet werden dürfen. Ich denke z.B. an das Autotelefon, aber auch das Navi.

Was wisst Ihr darüber? Würde mich über Eure Hilfe sehr freuen.

Mein Wissensstand: Navi darf rausgerechnet werden, wenn es integraler Bestandteil des Autotelefons ist (beim Audi der Fall). Aber das ganze ist eine Gerichtsentscheidung die derzeit noch in der höheren Instanz verhandelt wird, mein Steuerberater hat daher geraten dieses Jahr das Navi mit zu versteuern und dann zu schauen ob das Verfahren abgeschlossen ist, d.h. evtl. über den Jahresausgleich wieder reinzuholen.

Vielleicht weiß aber schon jemand was Neueres?`

Themenstarteram 24. Oktober 2005 um 14:04

Meine Herren, so große Resonanz in der kurzen Zeit. Vielen Dank!

Mit Euren Antworten habt Ihr mir sehr geholfen. Viele Fragen bleiben da ja nicht mehr offen. Alles beantwortet!

@ thbe:

Die Entscheidungswege sind recht kurz. Ich bin mein Arbeitgeber, insofern treffen wir uns häufiger ;-) Und eine nennenswerte Entfernung zwischen Wohnung und Büro habe ich auch nicht.

Ich werde es wie Dennie handhaben. Bis eine klare Regelung besteht, versteuere ich das Navi, rechne aber die Freisprecheinrichtung heraus.

Nochmals vielen Dank.

Re: 1% Regel...

 

Zitat:

Original geschrieben von MaS4

hoffe geholfen zu haben.

Und wie.

Habe soeben von meinem Arbeitgeber bestätigt bekommen, dass diese Regelung auch bei uns genauso zur Anwendung kommt.

Also: Navi rein, Telefon raus (aus dem zu versteuernden Anteil).

Nochmals vielen Dank. :)

Greeetz, Thomas

Zitat:

Original geschrieben von Cyberknut

@ thbe:

Die Entscheidungswege sind recht kurz. Ich bin mein Arbeitgeber, insofern treffen wir uns häufiger ;-) Und eine nennenswerte Entfernung zwischen Wohnung und Büro habe ich auch nicht.

Ich werde es wie Dennie handhaben. Bis eine klare Regelung besteht, versteuere ich das Navi, rechne aber die Freisprecheinrichtung heraus.

Verstehe mich nicht falsch, aber anders herum könnte es auch Sinn machen.

Bei umstrittenen Fällen (dazu zähle ich diese Frage, wenn ein Finanzgericht und der BFH unterschiedlicher Meinung sind) muss man als "einfacher Vollkaufmann" nicht den vollständigen Überblick haben, was die Damen und Herren Finanzjuristen mal aktuell für zutreffend halten. Kein Prüfer wird Dir Vorsatz unterstellen, wenn Du das urteil des Finanzgerichts, aber nicht das des BFH kennst. Und der Prüfer schaut sich sowas nur bei Prüfungen an. In der Regel wird ja geleast, da muss man für den Bruttolistenpreis schon ins Eigemachte, zumal die Summe an sich hoch genug sein dürfte. Und geprüft wird gerade dort, wo man sein eigener AG ist, relativ selten.

Aber das muss man für sich und im Einzelfall abwägen.

Ich selbst habe das Navi eingerechnet und das Telefon abgezogen.

Zitat:

Original geschrieben von Cyberknut

Ich werde es wie Dennie handhaben. Bis eine klare Regelung besteht, versteuere ich das Navi, rechne aber die Freisprecheinrichtung heraus.

Vielleicht kam es nicht klar genug rüber:

BFH = Bundenfinanzhof = höchsten Finanzgericht

Die Entscheidung ist endgültig. Navi MUSS (leider) mit eingerechnet werden. Also: klare Regelung ist vorhanden ;)

Zitat:

Original geschrieben von MaS4

Vielleicht kam es nicht klar genug rüber:

BFH = Bundenfinanzhof = höchsten Finanzgericht

Die Entscheidung ist endgültig. Navi MUSS (leider) mit eingerechnet werden. Also: klare Regelung ist vorhanden ;)

Das kann ich leider nur bestätigen, hatten letzten Monat Lohnsteuer-Außenprüfung. Hatte mein Navi natürlich auch rausgerechnet, genau wie Handy und Freisprecheinrichtung.

Prüfungsergebnis: Navi rein, Rest bleibt außen vor. So hatten wir doch einen schönen Verhandlungs-Gegenstand und beide Seiten waren nach Abschluss der Prüfung zufrieden :D

Gruß, a6again

am 25. Oktober 2005 um 8:28

Naja, es gibt aber auch "Grauzonen".

Keim Kauf gibt es eventuell nur eine Rechnung mit einem Fahrzeuggesamtpreis. Hier ist dann weder Navi oder Telefon einzeln ausgewiesen, aber auch nicht der Listenpreis.

Lt. Buchstaben des Gesetzes ist natürlich der Listenpreis anzusetzen, es sollte aber in der Praxis keine Probleme, wenn der Neukaufpreis (dann aber mit Telefon ;)) angesetzt wird. Wo soll ein Prüfer denn den Listenpreis herbekommen?

Beim Leasing mag das anders sein - klarer Vorteil für Kauf :D

Etwas komisch ist die Regelung hinsichtlich der USt.: Für die 1% Regelung wird als Basis der Brutto-Preis (incl. USt!) herangezogen, auf das 1% ist aber entsprechende USt für Privatentnahme zu entrichten... - naja, ist halt so, muss man aber wissen.

am 25. Oktober 2005 um 9:48

Ich denke für einen einigermassen engagierten Prüfer dürfte es kein Problem sein, den Listenpreis herauszubekommen. Notfalls wird man angewiesen, den zu besorgen, die Prüfer kennen auch die heutigen Rabatte.

I.d.R. wird der Arbeitgeber schon darauf achten, das alles stimmt.

am 26. Oktober 2005 um 11:09

Re: 1% Regel...

 

Zitat:

Original geschrieben von MaS4

...(BFH, Urteil vom 16.02.2005 - VI R 37/04)

...

Hallo MaS4 - Danke für Deinen Eintrag. So muss eine Antwort aussehen.

Eine Wohltat im Vergleich zu dem "Ich-glaube-gehört-zu-haben-aber-ohne-Gewähr"-Gefasel das einem sonst vor die Nase kommt.

Steuerprüfung

 

Zitat:

Hallo MaS4 - Danke für Deinen Eintrag. So muss eine Antwort aussehen.

Ohhh! Danke für die Blumen! Es freut mich, dass ich vielen helfen konnte.

 

Kurz noch etwas allgemeines zu der Äußerung von ITler, Thema: "Grauzone"

Es gibt keine(!) Grauzone. Gesetz und Rechtsprechung sind eindeutig und genau so anzuwenden. Wer es mit "Wissen und Wollen", also bewusst nicht macht, begeht grundsätzlich eine Straftat. (Steuerhinterziehung) Zugegeben: Keiner wird bewusst etwas unrechtes getan haben.

Dennoch: Auch mir ist bewusst, dass man häufig versucht den wahren Wert zu verschleiern. Oft geht es gut und keiner merkt was. Kleinstbetriebe (z.B. EinMannBetriebe) bekommen sehr selten eine Betriebsprüfung. Manchmal entdeckt der Prüfer den Umstand, macht dennoch nichts, wegen Geringfügigkeit.

Aber: In einem Betrieb mit mehreren Mitarbeitern sollte man tunlichst die Finger davon lassen, abweichende (niedrigere) Werte anzusetzen. Denn:

1. Lohnsteuerprüfer kommen fast regelmässig, Außerdem gibt es noch die Sozialversicherungsprüfung und die kommen wirklich lückenlos und regelmässig!

2. Den Schaden trägt im Zweifel das Unternehmen selbst, also nicht der Arbeitnehmer, vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer längst den Betrieb wieder verlassen hat. Die Freude des Unternehmers ist vorprogrammiert.

3. Neben der Steuernachzahlung werden dann auch noch Zinsen fällig, 6% pro Jahr sind zur Zeit mehr, als auf dem Kapitalmarkt üblich ist, zumindest dann, wenn das Unternehmen kreditwürdig ist.

4. Diese Steuernachzahlungen kommen immer zur Unzeit, wenn das Unternehmen gerade kein Geld hat und die Höhe ist nicht unbeachtlich. Rechenbeispiel:

Ein Navi kostet in der Regel ca. 2.000 Euro macht 20 Euro geldwerter Vorteil pro Monat. bei einem angenommen Fuhrpark von 10 PKW und einem Prüfungszeitraum von 3 Jahren kommen so 3 x 12 x 20 x 10 = 7200 Euro zusammen. Klar, das ist "nur" der geldwerte Vorteil, aber da der Mitarbeiter diesen Betrag netto zuviel bekommen hat, wirds richtig teuer (Jemand, der weis, wie man aus einem Nettolohn einen Bruttolohn berechnet, weis von was ich rede), Sozialabgeben werden eventuell auch noch fällig und Zinsen

Eine zusätzliche monatliche Belastung von ca 10-15 Euro (bei 20 Euro geldwertem Vorteil) schmerzen jedoch nicht wirklich.

In der Regel entscheidet der Unternehmer, nach Rücksprache mit seinen internen und externen Beratern, welcher Wert angesetzt wird. Aber ich glaube nicht, dass hier häufig ein falscher Wert angesetzt wird!

Schönen Tag noch.

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