1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. LKW & Anhänger
  5. Frage zur 95

Frage zur 95

Themenstarteram 2. Dezember 2015 um 11:30

Hallo zusammen evtl. weiß jemand was ich habe klasse C,C1 2011 gemacht aber habe keine 95 eingetragen jetzt kann ich eine Stelle bei einem Paketdienst bekommen der mir mitteilte das ich dann intern in der Firma immer am Samstag eine Schulung machen könnte und dann würde man den Eintrag bekommen ist das so richtig?

Ähnliche Themen
13 Antworten

Falls mit der Schulung die 5-Jährlichen 35h Weiterbildung gemeint sind, erwirbst du damit nicht die beschl. Grundqualifikation und somit auch keinen Anspruch auf die 95!

Mitmachen und mit den 5 Modulen zum Amt und versuchen die eintragen zu lassen. Gibt dann für Geld eine neue Karte, Bild mitbringen nicht vergessen. Wenn 2011 gemacht wann Verlängerung? gleich mitmachen.

Zitat:

@Bitboy schrieb am 2. Dezember 2015 um 14:21:26 Uhr:

Mitmachen und mit den 5 Modulen zum Amt und versuchen die eintragen zu lassen.

Es wird geprüft vor dem Druck geprüft ob die Grundqualifikation vorliegt...

Insofern kann man sich diesen "Versuch" das zu Umgehen sparen - kostet nur unnötig Geld!

Für Führerschein-Neulinge der Klassen C1,C1E,C oder CE besteht seit dem 10.9.2009 die Pflicht zum Erwerb einer Grundqualifikation, sobald der Führerschein für gewerbliche Tätigkeiten genutzt wird. Neben dieser Grundqualifikation besteht zusätzlich die Pflicht, im Zyklus von 5 Jahren eine Weiterbildung zu absolvieren (das sind die berühmten 5 Module à 7 Stunden.

Führerscheininhaber, die die oben genannten Klassen vor dem Stichtag 10.9.2009 erworben haben, brauchen lediglich in diesen 5-jährigen Weiterbildungszyklus einzusteigen, wobei der erste Zyklus am 30.9.2014 endete.

Dr. A.Mok hat recht: falls es sich bei der in der Firma angebotenen Schulung um diese 5-modulige Weiterbildung handelt, ist ein Eintrag der Nummer 95 im Führerschein so nicht möglich. Erst muss die Grundqualifikation erworben werden.

am 2. Januar 2016 um 17:01

Wie sieht das eigentlich aus,darf man ohne die 95 einen LKW vom Betriebsgelände zur LKW Waschanlage fahren?

wenn die aufm betriebsgelände liegt, ja

sonst nein,dann darfst du nur schieben,da gewerblich

am 2. Januar 2016 um 17:38

Nee liegt außerhalb,aber zur Werkstatt kann man ja auch ohne fahren,wo ist da dann der Unterschied? MFG!

Zitat:

@T-Man 21 schrieb am 2. Januar 2016 um 18:38:57 Uhr:

Nee liegt außerhalb,aber zur Werkstatt kann man ja auch ohne fahren,wo ist da dann der Unterschied? MFG!

wenn du das beruflich machst

mußt du karte stecken+95 haben

egal ob du in die werkstatt, waschanlage oder zum brotzeitholen fährst

am 2. Januar 2016 um 17:46

Der diese Fahrten zur Waschanlage machen würde,macht Hauptberuflich etwas anderes und würde es nur nebenbei machen

Außer die Werkstatt holt dein Lkw ab, der braucht die 95 nicht

am 2. Januar 2016 um 21:17

...nicht lange drum rum reden oder spekulieren. Im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz § 1 Anwendungsbereich steht genau drin wofür die 95 nötig ist und welche Fahrten ausgenommen sind.

(1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die

1. deutsche Staatsangehörige sind,

2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder

3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,

soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit

1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,

2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,

3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,

4. Kraftfahrzeugen, die

a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,

b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder

c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,

6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,

7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.

Als jemand der nicht als Fahrer angestellt ist würde ich mir bei einer Fahrt mal eben rüber in die Werkstatt mit angeschlossener Waschanlage nicht die Gedanken machen. Ich -nicht als Fahrer angestellt- fahre notfalls in der Firma ggf. hin und wieder auch mal ne Fuhre mit unserem Kipper (Dreiseitenkipper mit Kran) oder fahr das Fahrzeug raus auf ne Baustelle, wenn mal für irgendwas der Kran gebraucht wird... wobei das so selten ist, bei einer Kontrolle hätte ich wenn überhaupt neben der aktuellen maximal noch eine weitere Scheibe dabei und den Rest der 28 Tage muß ich immer mit "Urlaubsscheinen" abdecken. Eigentlich versuch ichs zu vermeiden, weils vom Bürokratie-Zirkus her ein unverhältnismäßiger Aufwand ist... allein sich hinzusetzen, nachzugucken von wann die letzten Scheiben sind und nen Schein rauszuschreiben nur um mal eben 20km um den Kirchturm zu fahren. Beim letzten mal hab ich nen "Urlaubsschein" ungeachtet der 28 Tage eiskalt über fast 3 Monate, die ich ned gefahren bin ausgefüllt.

Nur gut das copy and Paste so gut beherrscht wird.

§9 BKrFQG: "Fährt ein Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken ohne absolvierte Grundqualifikation oder Weiterbildung, muss er mit einem Bußgeld in Höhe bis zu 5000.- € rechnen."

Der Verantwortliche, der solche Fahrten anordnet oder zulässt, sogar kann bis zu 20.000.- € loswerden.

Nun gibt es aber eine Menge Ausnahmen, deren Gültigkeit allerdings nicht immer eindeutig beurteilt werden können.

Bei "gast 356" kann man die gesetzlichen Ausnahmen lesen, für die Frage von "T-Man 21" ist besonders Absatz 4a interessant: Ausnahme für Fahrten "mit Fahrzeugen, die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken ... Prüfungen unterzogen werden"

Nun könnte man sich streiten, ob eine Fahrt von oder zur Waschanlage eine Fahrt ist, bei der das Fahrzeug geprüft wird (ob es z.B. sauber ist?).

Zum Glück für eine eindeutigere Beurteilung gibt es aber noch die "Anwendungshinweise zum BerufskraftfahrerQualifikationsrecht", erstellt von einer länderübergreifenden Kommission unter Beteiligung des Bundesministeriums für Verkehr, BAG usw.

Dort findet man den Kommentar, dass das BKrFQG nicht bei Leerfahrten greift. "Eine Leerfahrt liegt vor, wenn weder eine (gewerbliche) Beförderung von Gütern noch von Personen erfolgt."

Und unter1.2.4., Ausnahme nach §1 Abs. 2 Nr.4 lit a BKrFQG, steht:

"Bereits nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind reine An- und Abfahrten zur oder von der Werkstatt (Hol- und Bringedienste) sowie Überführungsfahrten, sofern es sich um Leerfahrten handelt."

Mit dieser letzten Formulierung ist man eindeutig raus aus der Frage zu §1 Abs.4a, ob alle Fahrten wegen einer Wartung nur zum Zwecke einer Prüfung gemacht werden dürfen.

Ich schließe aus dem ganzen: Kein Problem ohne 95 zum Waschen, in die Werkstatt oder zum Tanken zu fahren. Das Fahrzeug muss aber leer sein!

Wie es aber mit Fahrerkarte, out of scope usw. aussieht, ist ein vollkommen neues Thema...

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. LKW & Anhänger