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Frage zur Vollkasko

Themenstarteram 8. August 2005 um 20:05

Hallo zusammen,

ich fasse mich kurz...

folgende Situation:

Ein Mann 71 Jahre alt, seit 42 Jahren unfallfrei gefahren } Haftpflicht = 30% aber noch NIE ne Vollkasko gehabt.

Jetzt kauft er sich ein neues Auto und möchte die Vollkasko haben.

Welchen Beitragssatz bekommt er?

Die Huk24 schreibt folgendes:

Zitat:

Wenn für Sie innerhalb des letzten Jahres vor Vertragsbeginn eine Vollkasko bestanden hat oder besteht, geben Sie bitte diese Schadenfreiheitsklasse an. Andernfalls klicken Sie bitte "keine anrechenbare Schadenfreiheitsklasse" an. Wir übernehmen dann die Schadenfreiheitsklasse, die Sie für die Haftpflicht angegeben haben.

Wichtig: Maßgebend ist die Schadenfreiheitsklasse, nicht der Beitragssatz, denn die einzelnen Versicherer erheben teilweise unterschiedliche Beitragssätze für die Schadenfreiheitsklassen.

Wenn Sie bereits vor längerer Zeit, z.B. vor zwei bzw. fünf Jahren, eine Vollkasko hatten und die damalige Schadenfreiheitsklasse günstiger war als die bereits angegebene Schadenfreiheitsklasse für die Haftpflicht, so geben Sie bitte diese Schadenfreiheitsklasse an. Sondereinstufungen beim Vorversicherer können jedoch nicht übernommen werden.

Das heißt doch das wenn man keine VK hatte dann auch direkt in die 30% reinrutscht, oder???

Vielen Dank für Eure Hilfe.

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37 Antworten
am 8. August 2005 um 20:34

VK gleicht sich der Haftpflicht an. Also richtig JA.

Es sei denn, man hatte eine, und die hat eine andere einstufung wegen unfall. aber selbst hier ist es so, wenn du 1 jahr keine vk mehr hattest, dann gleicht sich die vk auch wieder an. damit kann man quasi seine schlechte vk wieder recht nett machen

Es kommt aber immer auf die Gesellschaft an:

Bei meiner Versicherung würde ich trotz 30% HV bei der VK als Anfänger eingestuft werden.

Wegen schlechter Erfahrungen mit der HUK bin ich dort nicht mehr: Diesen Preisvorteil bei der VK-Prämie darf man dann im evtl. Schadenfall durch eine mangelhafte Regulierung nachzahlen ... Wiedermal die alte Weisheit: Verschenken kann niemand etwas, früher oder später holen sie sich das Geld von dir!

am 9. August 2005 um 5:36

Wo gibts das noch, dass die VK nicht angeglichen wird?

Grüße

Schreddi

Diese Regelung findet sich nach meiner Kenntnis bei allen Versicherungen.

@bknott,

bist Du Dir sicher, und wenn ja:

Welche Versicherung ist das?

am 13. August 2005 um 14:49

Die Gothaer bietet diese Möglichkeit an, wie viele andere Gesellschaften auch ! Bezgl. der Regulierung keine Sorge, gemäß den Tarifbestimmungen ist diese Einstufung möglich und wirkt sich nicht auf die Regulierung im VK-Schadenfall aus, zumindest bei der Gothaer.

Liebe Grüße

Chris

am 13. August 2005 um 15:20

hallo,

am besten schrifftliches angebot verlangen, so ist man auf der sicheren seite

grüße

Versicherungen machen keine Angebote, sie nehmen leider nur Anträge entgegen.

doch

Provinzial, AXA-Colonia, u.a. und die Bayrische Beamten-Versicherung wollten (sollten) unser Haus versichern

da hab ich ihnen die erforderlichen Daten übermittelt

und bekam Angebote

die BBV hat sie alle unterboten ...

am 15. August 2005 um 5:53

Der Antrag ist das Angebot - die Annahme der Versicherung der Vertragsschluss.

Grüße

Schreddi

Versicherungen machen definitiv kein verbindliches Angebot, sondern geben eine unverbindliche Musterberechnung (freibleibendes Angebot) ab.

Du stellst daraufhin einen Antrag und machst risikorelevante Aussagen darin.

Diesen Antrag prüft die Versicherung und nimmt ihn an (i.d.R. durch Policierung),

verlangt ggf. einen Prämienzuschlag (das ist dann wirklich ein Angebot)

oder lehnt sogar ganz ab.

Hätte Dir die Versicherung ein Angebot gemacht, so müsstest Du nur annehmen und die Versicherung dürfte weder eine höhere Prämie verlangen noch ablehnen.

am 15. August 2005 um 17:10

Hallo,

der Versicherungsvertrag kommt durch Antrag und Annahme zu Stande. Gute Versicherer versenden selbstverständlich Angebote. Gute Versicherungsmakler können ein Angebot ausdrucken bevor der Antrag aufgenommen bzw. der Makler mit dem Abschluss einer Versicherung beauftragt wird.

Wenn es um Kasko geht, sollte man die KRAVAG nicht außer acht lassen - sehr gute Bedingungen.

Viele Grüße

Norbert

am 15. August 2005 um 17:31

Zitat:

Original geschrieben von V8 Bertl

(...)

der Versicherungsvertrag kommt durch Antrag und Annahme zu Stande. Gute Versicherer versenden selbstverständlich Angebote. Gute Versicherungsmakler können ein Angebot ausdrucken bevor der Antrag aufgenommen bzw. der Makler mit dem Abschluss einer Versicherung beauftragt wird.

(...)

Die können also ein Angebot ausdrucken noch bevor eie Risikoprüfung seitens der Gesellschaft erfolgt ist?

Soso....

Grüße

Schreddi

PS: Und zum letzten Satz - ja, und die XYZ nicht vergessen, die ABC auch ->Y ganz wichtig ;)

Berti,

das stimmt leider nicht.

Jeder Vertrieb (Agent, Direktversicherer, Makler) kann Dir nur ein Angebot (bzw. einen Vergleich) ausdrucken.

Selbst der Makler reicht dem Versicherer nur einen sogenannten Deckungsauftrag ein.

Also ein kleiner, aber im Ernstfall sehr wichtiger Unterschied.

Ergänzung:

Hast Du ein unverbindliches Angebot einer Versicherung bekommen und schickst einen ohne Einschränkung annahmefähigen Antrag ein, so besteht grundsätzlich Kontrahierungszwang.

Aber es bleibt dennoch nur ein Antrag.

genau

aus dem Grunde mache ich sowas prinzipiell nur schriftlich

bei mir müssen die Makler zu ihren Lügen stehen oder das Lügen sein lassen

habe da schon Einige ganz böse erwischt ...

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