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Fragen zu Abwicklung Unfall im Ausland

Themenstarteram 28. August 2018 um 16:08

Guten Abend,

Ich bräuchte ein wenig Hilfe bei der Abwicklung eines Unfalls im Ausland.

Im Urlaub in Italien ist uns ein italienisches Fahrzeug auf der Landstraße hinten draufgefahren. Hat ganz ordentlich gerumst, die Stoßstange hinten hat schon einiges abbekommen.

Ich habe meine Versicherung, die HUK direkt vor Ort telefonisch informiert. Da ich einen Auslandsschadensschutz bei der HUK habe, kann ich also mit dieser abrechnen und nicht mit der italienischen Versicherung.

Ich habe der HUK den vor Ort ausgefüllten Unfallbogen, Name eines Zeugen und deren zugeschickten Schadensberichtbogen ausgefüllt zugesendet. Die Polizei vor Ort wollte den Unfall nicht aufnehmen.

Die HUK hat geantwortet, das sie Fotos vom Schaden haben möchte, diese habe ich gemacht, soweit das überhaupt möglich ist, und an die HUK verschickt.

Die HUK antwortet jetzt wiederum, das sie die Dekra mit einer "Begutachtung" beauftragen möchte.

Zum Thema HUK und Dekra gibt es ja zahlreiche Beiträge im Netz und auch hier im Forum. Ist es denn so, das die HUK auch in diesem Fall, bei der sie ja eigentlich meine Versicherung ist, daran interessiert ist, die Schadenssumme klein zu halten oder verändert das die Situation?

Habe ich in diesem Fall genau die gleichen Rechte wie hier beschrieben:

http://www.kfz-experte.de/unfallschaden

Denn das hieße ja, ich kann das Angebot der HUK ablehnen und mir einen eigenen Gutachter suchen, oder? Da der Inhaber meiner Werkstatt selber auch Gutachter ist, würde ich diesen gerne beauftragen, weil ich ihn als gut und zuverlässig einstufe.

Was mache ich, wenn die HUK das ablehnt? Brauche ich dann einen Anwalt gegenüber meiner eigenen Versicherung? Immerhin dürfte die HUK ja auch daran interessiert sein, mich als langjährigen Kunden zu halten.

Hat jemand Erfahrung mit einer ähnlichen Situation? Ich bin etwas unsicher ob der Tatsache, das meine eigene Versicherung hier quasi als Versicherung des Unfallgegners "auftritt".

Herzlichen Dank

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15 Antworten

Servus, etz mach Dir mal nicht so viele Sorgen. Lass den Gutachter am besten in Deine Werkstatt kommen, dann kann der Meister das zusammen mit dem Gutachter machen, dann sollte es passen. Es muss natürlich alles kaputte notiert werden.

Sollte etwas im Gutachten fehlen wo Deine Werkstatt meint das stimmt nicht, muss man eben die Versicherung / Gutachter nochmal darauf aufmerksam machen und absprechen.

Das Du mit der Versicherung die Du hast,den ein oder anderen Schriftwechsel oder Telefonat mehr hast, hast Du Dir ja selbst "erkauft"...

Schau in deine Versicherungspolice, dort steht sicherlich, welche Rechte du hast und welche nicht.

Themenstarteram 28. August 2018 um 17:58

Danke schön für eure Beiträge,

hhm, der Dekra-Gutachter und mein Werkstattmeister zusammen? Klingt irgendwie wenig realistisch.. Die wollen doch beide bezahlt werden...

In meiner Versicherungspolice steht nichts konkret zu diesen Fall, was mir weiterhelfen würde. Deshalb frage ich ja hier... Solche Rechte dürften ja allgemein gültig sein und nicht auf eine bestimmte Versicherung beschränkt...

Würde mich über weitere Beiträge freuen, vielen Dank.

Der Meister kostet doch nichts, wenn er dann die Reparatur ausführt

Zitat:

@Aldo_Regozzani schrieb am 28. August 2018 um 19:58:48 Uhr:

Danke schön für eure Beiträge,

hhm, der Dekra-Gutachter und mein Werkstattmeister zusammen? Klingt irgendwie wenig realistisch.. Die wollen doch beide bezahlt werden...

Der Gutachter der Dekra soll den Wagen in der Werkstatt deiner Wahl zusammen mit dem Meister begutachten. Wenn du der Werkstatt bzw. dem Meister dort vertraust wird der den Gutachter bei Nachlässigkeiten schon ansprechen bzw. hinweisen. Das Gutachten erstellt der Dekra Mensch, dein Werkstattmeister "überwacht" das alles nur!

 

Das ist nix ungewöhnliches. Habe ich schon öfter so gehalten und hat immer gut funktioniert.

Aus dem Merkblatt der HUK24:

Der Ausland-Schadenschutz stellt Sie bei einem unverschuldeten Unfall in vielen Ländern Europas so, als sei der Unfall in Deutschland geschehen. Wir erstatten alle Forderungen, auf die Sie in Deutschland Anspruch hätten, wenn der Unfallverursacher bei uns den gleichen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz hätte wie Sie.

Daraus würde ich schließen, dass du durchaus einen eigenen Gutachter beauftragen kannst.

Ob allerdings der Inhaber der Werkstatt (wo das Auto repariert werden soll?) ein geeigneter, unabhängiger Gutachter ist, wage ich zu bezweifeln.

Themenstarteram 28. August 2018 um 19:46

Ok, mein Fehler, es fehlt die Information, das ich den Schaden nicht reparieren lassen will. Lohnt sich nicht mehr bei meinem Fahrzeug. Ich strebe also eine fiktive Abrechnung an. Und da wird es dann wohl doch ein Problem sein, wenn beide sich das zusammen anschauen?

Ich interpretiere es auch so, das ich den Gutachter aussuchen darf, bin mir aber nicht sicher, daher habe ich hier gepostet. Der Interessentskonflikt als Werkstattinhaber/Sachverständiger dürfte ja dann wegfallen. Ich kann aber auch jemand anderen beauftragen, darum geht es mir weniger.

Der Schwerpunkt meiner Frage war aber auch, ob sich die HUK gegenüber eigenen Kunden anders (entgegenkommender) verhält, als sie es gegenüber anderen Unfallgegnern von anderen Versicherungen tut als Haftpflichtversicherer vorallem in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der Dekra bzw. meinen Wunsch nach einen selber gewählten Gutachter?

Bin seit mehr als 40 Jahren bei der HUK versichert und hab bei allen Schäden nie Probleme mit denen gehabt. Diebstahl meines 6 Jahre alten A8 - Gutachten der DEKRA über den Wiederbeschaffungswert - und mit der Summe war ich mehr als zufrieden.

Vielleicht einfach mal die HUK fragen, ob du selbst einen Gutachter beauftragen kannst.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 28. August 2018 um 22:13:21 Uhr:

Vielleicht einfach mal die HUK fragen, ob du selbst einen Gutachter beauftragen kannst.

Die Frage hast du doch selbst weiter oben beantwortet:

Zitat:

@PeterBH schrieb am 28. August 2018 um 21:23:38 Uhr:

Aus dem Merkblatt der HUK24:

Der Ausland-Schadenschutz stellt Sie bei einem unverschuldeten Unfall in vielen Ländern Europas so, als sei der Unfall in Deutschland geschehen. Wir erstatten alle Forderungen, auf die Sie in Deutschland Anspruch hätten, wenn der Unfallverursacher bei uns den gleichen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz hätte wie Sie.

Also (selbstgewählter) Gutachter, Nutzungsausfall, Kostenpauschale etc. pp.

Wie sich die HUK bei der Regulierung verhalten wird, wenn die Dekra abgelehnt wird, verrät mir meine Glaskugel leider nicht. Für eine allgemeine Einschätzung wäre es allerdings sehr hilfreich, wenn man die Informationen nicht stückweise, sondern vollständig bekäme: welches Fahrzeug, wie alt, aktueller Zeitwert, Schadensumfang...

Mit anderen Worten: läuft es auf einen Totalschaden hinaus? Oder liegt umgekehrt evtl. sogar ein Bagatellschaden vor?

Themenstarteram 29. August 2018 um 7:27

Guten Morgen,

Ich gehe nicht davon aus, das es ein Bagatellschaden ist. An der Stoßstange gibt es zahlreiche Kratzer und Lackschäden, eine Leuchte ist zerbrochen, eine Halterung unter dem Auto gebrochen. Die Stoßstange ist verzogen.

Das Auto, ein Citröen, ist knapp 10 Jahre alt, der Restwert dürfte eher 4000 € bis max. 5000 € betragen.

Ich hatte gehofft, es gibt hier vlt. jemanden, der schon in der genau selben Situation war und mit der HUK als eigene Versicherung einen Haftpflichtfall abgerechnet hat.

Du solltest Dir dazu auch das italienische Recht ansehen da der Unfall nicht in Deutschland stattgefunden hat.

Zitat:

@Aldo_Regozzani schrieb am 29. August 2018 um 09:27:05 Uhr:

Ich gehe nicht davon aus, das es ein Bagatellschaden ist. An der Stoßstange gibt es zahlreiche Kratzer und Lackschäden, eine Leuchte ist zerbrochen, eine Halterung unter dem Auto gebrochen. Die Stoßstange ist verzogen.

Hast du mal im Kofferraum unter die Abdeckung geschaut? U.U. sieht man da, ob das Heck selbst was abbekommen hat.

Hier dürfte durchaus ein wirtschaftlicher Totalschaden im Raum stehen, das macht die Sache kompliziert (da dein Recht als Geschädigter möglicherweise deutlich von dem abweicht, was sich die HUK vorstellt).

Ich sehe im Moment 2 Optionen: du teilst der HUK mit, dass du entsprechend der Versicherungsbedingungen nach deutschem Recht reguliert haben möchtest und wählst entsprechend auch einen eigenen Sachverständigen aus. Oder du lässt dich auf das Angebot der HUK mit der Dekra ein (meine Erfahrungen mit dem Laden sind ganz positiv), in der Hoffnung auf eine reibungslose Abwicklung.

Was du unbedingt wissen solltest: bei einem Haftpflichtschaden musst du dich nicht auf die Rechnung

Wiederbeschaffungswert

./. Restwert

= Zahlung der Versicherung

einlassen, solange die Reparaturkosten unter dem Zeitwert liegen. Dann kannst du unter Hinweis auf die weitere eigene Nutzung des Fahrzeugs die Reparaturkosten netto lt. Gutachten auszahlen lassen (evtl. wird man von dir verlangen, das Fahrzeug nachweislich 6 Monate weiter zu nutzen, mit Nachweis).

 

Zitat:

@MattR schrieb am 29. August 2018 um 11:08:39 Uhr:

Du solltest Dir dazu auch das italienische Recht ansehen da der Unfall nicht in Deutschland stattgefunden hat.

Nö, denn genau dafür hat er den Auslands-Schadenschutz abgeschlossen und bezahlt.

Steht deshalb auch so in den AGB's - abgewickelt wird nach deutschem Recht.

Dass ein eigener Gutachter beauftragt werden kann, war meine - hoffentlich logische - Einschätzung. Die muss aber nicht zwingend richtig sein.

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