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Frei wählen bei Schadenfall? Gewährleistung oder Garantie?

Themenstarteram 13. November 2019 um 15:59

Hallo zusammen,

ich habe mich im Netz schon etwas belesen, finde aber keine Antwort zum Thema Gewährleistung / Garantie.

Zur Vorgeschichte:

Ich (wohne in Norddeutschland) habe einen Gebrauchtwagen mit Heckantrieb von einem Händler (in Süddeutschland) gekauft und in dem Zusammenhang eine Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen. Seine Aussage, dass ich ihm im Gewährleistungsfalle den Wagen bringen müsste, hat mich dazu bewogen. Nun ist das Differential an der Hinterachse defekt und ich stelle mir mehrere Fragen:

Muss ich auf die Gewährleistung zurückgreifen oder kann ich auch unkomplizierter Weise die Gebrauchtwagengarantie mit freier Werkstattwahl in Anspruch nehmen?

Stichworte: Feststelldatum, Nachbesserung, Ort der Reparatur und Beweislastumkehr.

Ich würde am liebsten sofort auf die Garantie zurückgreifen - aber kann der Garantiegeber auch ablehnen und auf die Sachmängelhaftung bzw. Nachbesserung durch den Händler bestehen?

Ich habe da echt kein Bock auf ein Hin- und Hergeschiebe der Kostenübernahme...

 

Eckdaten:

Kaufdatum: 30.04.2019

Gewährleistung: bis 29.04.2020 (Beweislastumkehr also ab: 30.10.2019)

Garantieabschluss: 30.04.2019

Garantielaufzeit: 12 Monate (beinhaltet: Motor, Schalt-/ Automatikgetriebe, Achs-/ Verteilergetriebe)

Zum Thema:

Mir war der Defekt beim Fahren schon vor etwa 2-3 Monaten aufgefallen. Aus dem Bereich der Hinterachse war ab etwa 30 km/h ein Schleifgeräusch zu hören. Durch Umzug etc. war rückte das Thema auch etwas in den Hintergrund.

Mit Blick auf den Kalender und Beginn der Beweislastumkehr mit Datum 30.10.2019 habe ich am 24.10.2019 eine Werkstatt bei mir um die Ecke aufgesucht. Die haben mir das Schleifgeräusch bestätigt, konnten mir aber keine Diagnose geben, da es ein Exot ist - die hatten so einen noch nie in der Werkstatt gehabt. Schriftlich habe ich also nichts bekommen.

Am selben Tag also noch den Freundlichen angerufen und einen Termin für den 05.11.2019 erhalten. An dem Tag wurde mir der Defekt schriftlich bestätigt.

Der Defekt lag somit schon vor Beginn der Beweislastumkehr vor, das "offizielle" Feststelldatum aber erst danach.

 

Jetzt könnte ich natürlich direkt den Händler kontaktieren und die Nachbesserung verlangen.

ABER: Der liegt 800 km entfernt und könnte sagen "Bringe mir den Wagen her, ich repariere dann."

Das wäre aber nicht wirklich in meinem Interesse, da A) ich dann den Wagen runterbringen und anschließend irgendwann wieder hochholen müsste und B) der Händler zu 99 % wie die Werkstatt bei mir um die Ecke keinen Plan von der Kiste hat. Da wäre mir eine Reparatur durch den "zu riskant" bzw. zu "pfuschanfällig".

Außerdem könnte er auf das "offizielle" Feststelldatum pochen und mich in die Beweislast bringen. Tja wie soll ich das Hobbyschrauber anstellen!?

Also würde ich am liebsten direkt an den Garantiegeber treten wie oben schon angemerkt. Natürlich kann der mich an den Händler verweisen, aber wäre das auch rechtmäßig?

 

Lange Rede, kurzer Sinn. Danke schon mal für Rückmeldungen.

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31 Antworten

Wirf mal einen Blick in die Bedingungen der Garantieversicherung, ob man zunächst versuchen muss, einen etwaig bestehenden Gewährleistungsanspruch durchzusetzen. Gesetzlich ist das nicht geregelt.

 

Grüße vom Ostelch

Meines Erachtens ist es unerheblich, wann der Mangel von der Werkstatt bestätigt wurde. Wichtig ist, wann der Mangel angemeldet wurde und das war noch in den ersten 6 Monaten.

Zu der Falschaussage des Händlers hier mal was zum lesen.

Die "Garantie" ist bei Gebrauchtwagen oft nur eine Versicherung, die an zahlreiche Bedingungen geknüpft ist und zudem die Leistungspflicht oft altersabhängig auf bestimmte Anteile des Schadens beschränkt (bspw. bei x km Laufleistung 50 % des Schadens, maximal 1.500 €; bei x+n km 30 %... usw.).

Dazu im Kleingedruckten der Vertragsbedingungen lesen! Im Ergebnis sind diese Versicherungen häufig beinahe bis völlig wertlos. Reines Marketing für Händler. Zudem, wie der Ostelbier schon sagte, muss oft vorrangig ein bestehender Anspruch aus Gewährleistung geltend gemacht werden. Man sieht, die Versicherung läuft meist leer, und wenn nicht ist sie auf lächerlich kleine Anteile der Reparaturkosten beschränkt und zudem auf einzelne Baugruppen.

Gewährleistungspflicht sieht hingegen gar nicht so schlecht aus. Lies sich mal hier: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__437.html

(von da aus aufs Inhaltsverzeichnis gelangt man sowohl zu "den folgenden", als auch den explizit aufgezählten Vorschriften).

Es sind einige Alternativen möglich, welche Positionen du nach deinem Wunsch (!) geltend machen kannst. Die Kosten des Transfers sind möglicherweise auch erfasst und vom Händler zu tragen, falls sie nicht unzumutbar sind. Die Grenze ist naturgemäß keine feste, sondern im Einzelfall zu ziehen. Insgesamt aber ein schönes Druckmittel, den Händler zu einer konstruktiven Zusammenarbeit zu bewegen.

(Für Händler wäre es wesentlich sinnvoller, für diese Fälle eine Versicherung für sich selbst abzuschließen. Die wäre allerdings wesentlich teurer! Warum wohl?)

Zitat:

@ktown schrieb am 14. November 2019 um 08:27:33 Uhr:

Meines Erachtens ist es unerheblich, wann der Mangel von der Werkstatt bestätigt wurde. Wichtig ist, wann der Mangel angemeldet wurde und das war noch in den ersten 6 Monaten.

Zu der Falschaussage des Händlers hier mal was zum lesen.

ich kann im text nicht erkennen, dass der defekt beim verkäufer innerhalb der 6 monate angezeigt wurde. woher beziehst du deine information?

@te: du musst jetzt dem verläufer beweisen, dass der mangel bereits innerhalb von 6 monaten nach übergabe des fahrzeuges aufgetreten ist. das sollte m.e. nicht so schwer sein.

und wie schon geschrieben wurde.. wenn ein gewährleistungsfall vorliegt, dann muss der verkäufer das fahrzeug auf seine kosten bei dir abholen. alternativ stimmt er einer reparatur in einer werkstatt in deiner nähe zu. verhandlungssache.

viel erfolg!

Der Schaden wurde wohl nur von der heimischen Werkstatt innerhalb der 6 Monate bestätigt, nicht aber beim Verkäufer angezeigt. So lese ich den Text. Je nach dem, wie der Verkäufer drauf ist, erkennt er es an oder auch nicht. Meiner Meinung nach muss der Schaden beim Verkäufer innerhalb der Frist angezeigt werden. Somit dürfte der TE erstmal schlechte Karten haben, wenn der Verkäufer auf Stur stellt und eine Möglichkeit sieht, sich aus der Reparatur rauszuwinden.

Und dann ist noch das Alter des Fahrzeuges wichtig. Irgendwann ist alles Verschleiß und man bleibt auf einen großen Teil der Kosten sitzen. Einfach im Schadensfall sagen "Mach heile die Kiste" ist meist Wunschdenken. Da nützt auch keine Garantie, weil dort vieles ausgeschlossen ist.

Am besten beim Verkäufer anrufen und nachfragen, auf was er sich einlässt. Dieser ist auf jeden Fall der erste Ansprechpartner. Für mich riecht diese Geschichte jedenfalls nach ganz viel Streß.

Dieser Problematik sollte man im Klaren sein, wenn man einen Wagen am Ende der Republik kauft.

Entscheidend ist meines Wissens nach das Datum, ab wann der Verkäufer über den Sachmangel infomiert wurde. Im Allgemeinen sind Mängel jeweils unverzüglich zu rügen. Die für dich günstige Phase der Beweislastumkehr zu deinen Gunsten endete deinen Schilderungen nach am 30.10., also vor reichlich zwei Wochen. Hast du vor Ablauf dieser Frist den Verkäufer auf den Mangel hingewiesen und um Nachbesserung gebeten? Wenn ja, und wenn der Mangel nicht aufgrund von Alter und Fahrleistung als normaler Verschleiß zu werten ist, sehe ich gute Chancen, deine Ansprüche durchsetzen zu können, und zwar dann auch inklusive Organisation des Transports durch den Verkäufer.

Bitte klär uns doch mal auf: wann hast du was auf welche Weise gerügt; und wie alt ist das Fahrzeug und was hat es gelaufen?

Auf diese Garantie-Versicherung würde ich allerdings auch nicht viel geben...

Zitat:

@SpyderRyder schrieb am 14. November 2019 um 12:41:46 Uhr:

Auf diese Garantie-Versicherung würde ich allerdings auch nicht viel geben...

kennst Du die Garantiebedingungen? Ich nicht. Ggf. wird der Händler auch kooperativer sein, weil er ja seinen Gewährleistungsaufwand ganz oder in Teilen über die Garantieversicherung rückdecken kann.

Und solange der TE nichts über das Auto bzw. das Alter des Autos schreibt, lesen wir eh aus der Glaskugel.

Zitat:

@ktown schrieb am 14. November 2019 um 08:27:33 Uhr:

 

Zu der Falschaussage des Händlers hier mal was zum lesen.

Die zitierte Referenz behandelt die gesetzliche Regelung, die zum Tragen kommt, wenn keine individuelle Regelung zwischen Verkäufer und Käufer getroffen wurde.

Zunächst muss geprüft werden, ob im Kaufvertrag Regelungen über die Zahlung von Transportkosten im Gewährleistungsfall bestehen.

O.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 14. November 2019 um 13:31:55 Uhr:

 

kennst Du die Garantiebedingungen? Ich nicht. Ggf. wird der Händler auch kooperativer sein, weil er ja seinen Gewährleistungsaufwand ganz oder in Teilen über die Garantieversicherung rückdecken kann.

Die brauchen wir auch nicht kennen, denn der Verkäufer hat hier kein Wahlrecht, über wen er seine ggf. entstehenden Kosten deckt. Ob der Käufer da seine "Garantie" in Anspruch nimmt, ist ALLEIN seine Entscheidung. Manchmal wird zwar gern was anderes erzählt, aber das eine hat mit dem anderen nix zu tun.

Themenstarteram 14. November 2019 um 13:56

Danke für die Antworten, ich bin dann ja noch ebenfalls noch ein paar Infos schuldig.

 

Die Daten zum Fahrzeug:

EZ: 06/2016

KM-Laufleistung: ~ 42.000 km

Laut Garantiebestimmungen werden garantiebedingte Lohnkosten nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers voll erstattet. Bis zu einer Betriebsleistung von 50.000 km werden zudem 100 % der garantiebedingten Materialkosten übernommen. Kostenübernahme für Betriebsstoffe ist ausgeschlossen.

Da wäre ich also auf der sicheren Seite.

Das Scheckheft ist zudem lückenlos beim Freundlichen ausgefüllt worden, kein Wartungsstau.

Unter dem Punkt "Geltendmachung der Ansprüche" steht:

"Der Käufer/ Garantienehmer ist berechtigt, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegeüber dem Garantiegeber geltend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Käufer/ Garantienehmer, stets vorrangig den Garantiegeber in Anspruch zu nehmen."

Formulierungen, dass ich zunächst Gewährleistungsansprüche ausschöpfen muss, finde ich nicht. Die einzige Einschränkung zum Garantiebeginn ist "[...] frühestens jedoch mit Beendigung der Herstellergarantie bzw. einer eventuell bestehenden Vorgarantie/Vorversicherung."

Hierzu zähle ich die gesetzliche Gewährleistung / Sachmangelhaftung nicht.

 

Bis jetzt habe ich noch nichts gerügt, da ich davon ausgegangen bin, dass das Feststellungsdatum zählt.

Außerdem prüft der Freundliche noch eine Kostenübernahme aus Kulanz, weil der Wagen erst seit Juli aus der Herstellergarantie raus ist. Da lege ich zwar keine große Hoffnungen rein, aber ich wollte erstmal die Entscheidung abwarten, bevor ich alle Pferde verrückt machen.

Jetzt bin ich dann aber doch etwas "nervös" geworden... daher mein Beitrag hier.

 

Der Kaufvertrag ist einer vom ADAC "Verkauf eines gebrauchten Kfz von einem Unternehmer an Privat". Auf die Sachmangelhaftung wird entsprechend hingewiesen, aber kein Wort zu etwaigen Transportenkosten im Haftungsfall.

Zitat:

@SpyderRyder schrieb am 14. November 2019 um 14:31:41 Uhr:

Die brauchen wir auch nicht kennen, denn der Verkäufer hat hier kein Wahlrecht,

aber der Käufer. Wenn eine Garantieversicherung den Schaden vollständig abdeckt, braucht er ja mit dem Verkäufer nicht rumhampeln. Und so scheint es zu sein.

Ich würde das Ganze beim Vertragshändler reparieren lassen und an die Garantieversicherung weitergeben. Die Versicherung deckt dann den Teil ab, der nicht über die Herstellerkulanz geht.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 14. November 2019 um 13:54:10 Uhr:

Zitat:

@ktown schrieb am 14. November 2019 um 08:27:33 Uhr:

 

Zu der Falschaussage des Händlers hier mal was zum lesen.

Die zitierte Referenz behandelt die gesetzliche Regelung, die zum Tragen kommt, wenn keine individuelle Regelung zwischen Verkäufer und Käufer getroffen wurde.

Zunächst muss geprüft werden, ob im Kaufvertrag Regelungen über die Zahlung von Transportkosten im Gewährleistungsfall bestehen.

O.

Bist du sicher, dass eine solche individuelle Regelung überhaupt gültig ist und die gesetzlichen Ansprüche des Käufers aushebelt?

Zitat:

@beachi schrieb am 14. November 2019 um 09:53:23 Uhr:

Zitat:

@ktown schrieb am 14. November 2019 um 08:27:33 Uhr:

Meines Erachtens ist es unerheblich, wann der Mangel von der Werkstatt bestätigt wurde. Wichtig ist, wann der Mangel angemeldet wurde und das war noch in den ersten 6 Monaten.

Zu der Falschaussage des Händlers hier mal was zum lesen.

ich kann im text nicht erkennen, dass der defekt beim verkäufer innerhalb der 6 monate angezeigt wurde. woher beziehst du deine information?

Hierraus:

Zitat:

Mit Blick auf den Kalender und Beginn der Beweislastumkehr mit Datum 30.10.2019 habe ich am 24.10.2019 eine Werkstatt bei mir um die Ecke aufgesucht. Die haben mir das Schleifgeräusch bestätigt, konnten mir aber keine Diagnose geben, da es ein Exot ist - die hatten so einen noch nie in der Werkstatt gehabt. Schriftlich habe ich also nichts bekommen.

 

Am selben Tag also noch den Freundlichen angerufen

Ich geh mal schon davon aus, dass man dem Freundlichen nicht gesagt hat, dass man einen Friseurtermin haben will, sondern den Sachverhalt geschildert hat. Somit wurde der Mangel angemeldet.

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