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Freundin ist Halter Ich Vericherungsnehmer

Themenstarteram 14. Januar 2007 um 16:39

Hallo zusammen,

wie verhält sich folgende Sache?

Meine Freundin ist Halter unseres PKW´s und ich bin der Versicherungsnehmer! Wir beide wohnen im gleichen Haushalt.

Was ist wenn wir uns beide trennen, kann ich die Versicherung dann sofort kündigen???

Besten Dank

der-immer-lacht:D:D:D

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14 Antworten
am 14. Januar 2007 um 17:21

Hi,

es gelten die üblichen Kündigungsfristen - sprich zum Jahresende.

Im Einvernehmen lässt sich aber einiges lösen.

Aber wenn Sie nicht will und den Wagen nicht ummeldet läuft dein Versicherungsvertrag grundsätzlich bis zum jeweiligen Jahresende.

Grüße

Schreddi

@Schreddi,

in der Praxis läuft das aber meistens so wenn zwei sich trennen, dass der Halter sein Fahrzeug selbst versichern will oder muss, weil der bisherige VN und SF-Berechtigte seinen SFR meistens für eigene Zwecke mitten im Jahr abzieht.

Versicherer müssen mit allen Wechselfällen umgehen können und eine Lösung für die Beteiligten haben. Und diese haben sie. Per Abkommen (Vermeidung der Doppelversicherung) geben sie den Vertrag des bisherigen VN frei. Der Halter kann jetzt sogar den VR wechseln!

Kündigen braucht hier niemand, sondern wie Du es schon angedeutet hast, lässt sich das im Einvernehmen lösen.

Wenn zwei sich wenig einvernehmlich trennen,

was dann?

In der Hinsicht solltet ihr die Frage sehen.

Und da wird es schwierig,

abgesehen davon,

dass die Autoversicherung dann vermutlich das geringste Problem wird ...

am 15. Januar 2007 um 0:15

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Wenn zwei sich wenig einvernehmlich trennen,

was dann?

In der Hinsicht solltet ihr die Frage sehen.

Und da wird es schwierig,

abgesehen davon,

dass die Autoversicherung dann vermutlich das geringste Problem wird ...

Also nicht zu beantworten? Auch nicht hinsichtlich der Autoversicherung?

Kündigen kannst Du sofort, wirksam wird die Kündigung allerdings erst zum Jahresende.

Ausnahme:

Das Fahrzeug wird vorher veräußert, dann fällt das Risiko eben vorher weg und Dein Vertrag ist frei.

Schaffst Du Dir ein neues Fahrzeug an, so kannst Du den SFR des bestehenden Vertrages bereits vorher auf das neue Fahrzeug übertragen und als Versicherungsnehmer des alten Fahrzeuges einen entsprechenden neuen SFR als Zweitwagen einrichten lassen.

In der Haftung für die Prämienschuld des Fahrzeuges Deiner Freundin bist Du unverändert, da Du der Versicherungsnehmer bist!

am 15. Januar 2007 um 6:33

Hi,

@Beukeod:

Und genau wie Madcruiser beschrieb meinte ich es auch. Dass es in der Praxis vielfältige Möglichkeiten gibt, dessen bin ich mir bewusst, das hatte ich meines Erachtens auch so beschrieben ("Einvernehmen")

Grüße

Schreddi

Es gibt ein Doppelversicherungsabkommen zwischen den Versicherungsunternehmen zur Vermeidung einer Doppelversicherung.

Und das wird dann z. B. auch bei abweichender Halterschaft angewendet.

Halter wird VN mit neuem Vertrag - egal bei welchem VR!

Bisheriger VN erklärt sich damit einverstanden und sei es dadurch, dass er ohne seine ausdrückliche Zustimmung - das gibt es wenn zwei uneinig sind - seinen SFR abzieht.

Der bisherige VR wird dann den Vorvertrag (abw. VN) des unverändert gebliebenen Halters freigeben.

Wie ich schon geschrieben habe, VR müssen für alle Wechselfälle Lösungen haben, deshalb wird es bei Uneinigkeit des Halters und eines anderen VN so gehandhabt.

Man darf dabei nicht übersehen, dass gem. Pflichtversicherungsgesetz, allein der Halter für den Bestand des Versicherungsschutzes gegenüber den Behörden verantwortlich ist.

am 15. Januar 2007 um 10:40

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

[...]

Halter wird VN mit neuem Vertrag - egal bei welchem VR!

[...]

Wie ich schon geschrieben habe, VR müssen für alle Wechselfälle Lösungen haben, deshalb wird es bei Uneinigkeit des Halters und eines anderen VN so gehandhabt.

Hierbei ist aber fraglich, ob der Halter vor Ablauf des Kalenderjahres freiwillig einen neuen Vertrag abschliesst.

Immerhin ist das Aussitzen dieser Situation eine willkommene Gelegenheit, dem Ex-Partner finanziell noch eins auszuwischen.:rolleyes:

Zitat:

Original geschrieben von BlubbC280

Hierbei ist aber fraglich, ob der Halter vor Ablauf des Kalenderjahres freiwillig einen neuen Vertrag abschliesst.

Immerhin ist das Aussitzen dieser Situation eine willkommene Gelegenheit, dem Ex-Partner finanziell noch eins auszuwischen.:rolleyes:

Rosenkrieg bleibt Rosenkrieg und daher auch mein Erstbeitrag.

Da wurden Autos schon mal versehentlich gegen die Wand gefahren und der SFR war weg.

Vollkasko kann unter bestimmten Umständen auch Nachteile haben. ;)

Das Pflichtversicherungsgesetz beauflagt den Halter z. B. eines Pkw eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten! Nicht den (derzeitigen) VN.

Zitat:

§ 1 PflVG

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ( § 1 des Straßenverkehrsgesetzes ) verwendet wird.

Der bisherige VN wird dem VR des Pkw mitteilen, dass er ab sofort nicht mehr VN im Vertrag des Pkw, z. B. des Ex-Partners, sein möchte. Ohne erforderliche Zustimmung des Halters und mit Zustimmung des bisherigen VN, wird der VR nun den Vertrag wegen sonstiger Gründe aufheben. (Stichwort Doppelversicherungsabkommen der VU)

Der VR kommt anschliessend seiner gesetzlichen Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde mit der sogn. 29c Anzeige nach.

Zitat:

§ 29c StVZO

Anzeigepflicht des Versicherers

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde nach Muster 9 Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Eine Anzeige …..

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.

Binnen weniger Tage (mit Frist ...spätestens zum Tag X) muss der Halter des Pkw der Zulassungstelle eine neue Versicherungsbestätigungskarte vorlegen. Kommt der Halter dieser 29c Aufforderung nicht nach, werden die Akz durch den Vollzugsdienst zwangsentstempelt. Sollte dieses wegen Unauffindbarkeit des Pkw nicht gelingen, wird der Pkw zur Fahndung ausgeschrieben.

Selbstverständlich kostet das alles schon richtig Geld.

Hier kann sich nur der Halter selbst ärgern.

Themenstarteram 16. Januar 2007 um 7:07

Hallo,

vielen Dank für die zahlreichen Antworten!

Habe ich das jetzt richtig verstanden das ich also mit meiner Versicherung ein abkommen schließen kann, so das der Wagen ab Datum XXXXX nicht mehr über mich versichert ist?

Nein, das hast Du falsch verstanden.

am 16. Januar 2007 um 7:46

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

Das Pflichtversicherungsgesetz beauflagt den Halter z. B. eines Pkw eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten! Nicht den (derzeitigen) VN.

Einverstanden. Wenn zum Zeitpunkt der Trennung jedoch der Beitrag für das Fahrzeug bezahlt ist, besteht seitens des Halters zunächst kein Handlungsbedarf, da das Fahrzeug ja ordnungsgemäß versichert ist.

Zitat:

Der bisherige VN wird dem VR des Pkw mitteilen, dass er ab sofort nicht mehr VN im Vertrag des Pkw, z. B. des Ex-Partners, sein möchte. Ohne erforderliche Zustimmung des Halters und mit Zustimmung des bisherigen VN, wird der VR nun den Vertrag wegen sonstiger Gründe aufheben. (Stichwort Doppelversicherungsabkommen der VU)

Warum Doppelversicherung? Wenn der Halter keinen neuen Antrag stellt, ist das Argument der Doppelversicherung hinfällig und der VR sieht keine zwingende Notwendigkeit, den bisherigen Versicherungsvertrag aufzuheben.

Ich denke, Du beziehst Dich auf den umgekehrten Fall, in dem der VN ohne Zustimmung des Halters den Versicherungsvertrag kündigen kann und der Halter sich um "Ersatz" bemühen muss?!

Dem Rest Deiner Ausführungen stimme ich zu.

...der VR benötigt von Dir aus vertragsrechtlichen Gründen eine dahingehende Willenerklärung, dass er den Vertag zum Tag X aufheben darf und soll. Stichwort Doppelversicherungsabkommen der VU.

Wenn der Versicherer sich nicht an die Freiwilligkeit des Doppelversicherungsabkommen der VU hält, muss man, will man "aussteigen", den Vertrag zur nächsten Hauptfälligkeit kündigen. Den eigenen SFR kann man immer anderweitig verwenden.

 

Ansonsten, wie schon zu lesen war:

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Rosenkrieg bleibt Rosenkrieg und daher auch mein Erstbeitrag.

Da wurden Autos schon mal versehentlich gegen die Wand gefahren und der SFR war weg.

Vollkasko kann unter bestimmten Umständen auch Nachteile haben.

Damit sind dann die Motive des Einlenkens bei der vorfristigen Vertragsaufhebung des bisherigen VR ausreichend angedeutet.

Deshalb "klappt" es dann auch mit der Vertragsaufhebung:)

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