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Fristen! bei Zwangsabmeldung wegen abgelaufenen TÜV

Themenstarteram 12. Dezember 2010 um 21:45

Nabend,

also folgendes Problem: Ich habe ein altes Auto und der TÜV ist schon seit gut 8 Monaten abgelaufen. Habe das Fahrzeug aber seit gut einem Jahr nicht mehr benutzt. Es stand auf einem Privatgrundstück.

War auch alles kein Thema.

So - ich fahre Leasing-Fahrzeuge, aber einmal kam das quasi Leasing-"Nachfolgefahrzeug" mit 2 Tagen Verspätung und genau da hab ich mir tiersich ein Weggeholt. Also, trotz des Wissen dass es nicht gut gehen kann, rein in die alte Karre und ab zum Arzt. Natürlich kommt genau zu dem Zeitpunkt meines Arztbesuches das liebe Ordnungsamt vorbei um die lieben Parktickets zu kontrollieren und stellen fest "oha - TÜV abgelaufen".

2 Tage später bekomm ich einen Brief betreffend dieser Ordnungswidrigkeit. "Ja kein Problem, seh ich ein".

SO JETZT KOMMTS:

Ich fahr eine Woche weg. Komme wieder und habe 2 Briefe im Kasten.

1. Brief vom Verkehrsamt :

-Fahrzeug kein TÜV!

-Hätte nicht auf Mänglkarte von Ordnungsamt oder Polizei reagiert!

-3 Tage Zeit um gültige Prüfbescheinigung vorzulegen.

2. Brief vom Verkehrsamt (GELBER UMSCHLAG!):

- Habe mich nicht gemeldet!

- Habe eine Woche Zeit Prüfbescheinigung vorzulegen sonst Zwangsabmeldung!

SO ALSO:

-Eine Mängelkarte habe ich gar nicht bekommen - wie lange bekommt man da normalerweise Zeit die Mängel abzustellen? Diese Zeit wurde mir ja gar nicht gewährt.

-Von den insgesamt 10 Tagen Zeit welche mir das Verkehrsamt gewährt hat, hab ich jetzt nur noch 3, weil ich war ja nicht zuhause.

Sehe ich das jetzt richtig das ich innerhalb von 3 Tagen die alte Karre flott bekommen muss mit "BESTANDENEM" Prüfbericht damit die mir den nicht abmelden?

Habe ich irgendeine Möglichkeit da wenigstens nochmal 5 Tage Aufschub zu bekommen?

Den alten Wagen wollte ich erst im Frühjahr wieder benutzen, aber jetzt muss ich ja aufpassen dass die mir nicht die Plakette abkratzen und mir danach am besten gleich noch das Auto abschleppen...

Kennt sich da jemand mit den Fristen aus? Bräuchte da dringend Rat...

...und falls jetzt jemand denkt "Warum rufst du nicht beim Verkehrsamt an?"

- Heut ist Sonntag, bin gestern wiedergekommen und möchte mir gerne vorab mal ein Bild machen :O)

Vielen Dank fürs Lesen schonmal im vorraus

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von gardiner

Und dann wird je nach dem betreffenden Bundesland entsprechend zurückdatiert, wenn nämlich zum Zeitpunkt der Abmeldung die HU schon abgelaufen war.

... und nach welcher Rechtsordnung soll das passieren :confused:

Vor Einführung der FZV gab es eine Rückdatierung, wenn die HU bereits vor der vorübergehenden Stillegung abgelaufen war; die rechtliche Grundlage dazu fand sich in Anlage 8 StVZO unter Punkt 2.8

Mit Einführung der FZV gibt es in der Anlage 8 StVZO aber keinen Punkt 2.8 mehr sondern eine Neuregelung des 2.7:

Zitat:

Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War vor oder in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in dieser Zeit sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung beginnt abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs.

http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/anlage_viii_132.html

Auf welcher rechtlichen Basis wird seit der Einführung der FZV / Erlöschen des 2.8 in der Anlage 8 StVZO jetzt bei der Wiederinbetriebnahme zurückdatiert, wo doch in 2.7 unmissverständlich eingefügt wurde, dass die Frist mit der Durchführung der "neuen" HU zu beginnen hat?

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Fahr zum Tüv ,ob das Fahrzeug nun durch kommt oder nicht ist nicht so wichtig. Wenn es durchkommt ist es sowieso OK, wenn nicht hast du 1 Monat zeit das Fahrzeug erneut vorzuführen.

Die Mängel mußt du natürlich beheben.Mit dem Tüv Bericht gehst du zur Polizei oder Verkehrsamt und zeigst ihn da vor und gut ist.Ausser natürlich der Tüv sagt das das Fahrzeug nicht Verkehrssicher ist.

Zitat:

Original geschrieben von MB190E-w201

Fahr zum Tüv ,ob das Fahrzeug nun durch kommt oder nicht ist nicht so wichtig. Wenn es durchkommt ist es sowieso OK, wenn nicht hast du 1 Monat zeit das Fahrzeug erneut vorzuführen.

Nö.

Der eine Monat ist eine rein "private" Frist gegenüber der Prüforganisation, in der eine Nachprüfung zu erheblich reduzierten Prüfgebühren durchgeführt werden kann, mehr jedoch nicht.

Dieser eine Monat hat keine aufschiebende Wirkung bei "öffentlichen" Fristen wie Mängelschein, Zwangsstilllegung oder Vergleichbarem.

Manchmal räumen die zuständigen Behörden eine Nachfrist über diesen einen Monat ein, aber das ist dann eine reine Kulanz ohne jeden Rechtsanspruch.

 

Der einfachste Weg ist die sofortige Abmeldung des Fahrzeugs. Der Wagen wird ohnehin nicht benutzt und mit der Abmeldung lösen sich sämtliche Pflichten eines zugelassenen Fahrzeugs komplett in Luft auf.

 

Nur so nebenbei:

HU muss auch auf "privatem Grund" gültig sein. Mit Änderung der StVZO/ Einführung der FZV ist die gültige HU an die Zulassung gebunden.

Auf "privaten Grund" muss ein Fahrzeug nicht zugelassen sein, aber ist es zugelassen, muss auch die HU und AU "gültig" sein.

Zitat:

Original geschrieben von Trisi82

...und falls jetzt jemand denkt "Warum rufst du nicht beim Verkehrsamt an?"

Heut ist Montag, und?

Es gibt bei triftigen Gründen (Urlaub wenn nachweisbar) die Möglichkeit der "Wiedereinsetzung in den alten Stand", d.h. die Frist kann quasi verlängert werden so dass die X Tage an dem Tag beginnen an dem du aus dem Urlaub kamst.

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Es gibt bei triftigen Gründen (Urlaub wenn nachweisbar) die Möglichkeit der "Wiedereinsetzung in den alten Stand", ...

Ja, aber so ganz gehe ich noch nicht über diese Brücke ;)

 

Merkwürdigerweise und vermutlich nur wegen einem ganz großen Zufall fehlt in der ganzen Beschreibung nur eine, und genau die wichtigste Frist:

Zitat:

2 Tage später bekomm ich einen Brief betreffend dieser Ordnungswidrigkeit.

...

Ich fahr eine Woche weg. Komme wieder und habe 2 Briefe im Kasten.

Dieses Zeitloch zwischen dem ersten Schreiben zwei Tage nach dem "Aufgriff" und dem Urlaubsbeginn bzw. Folgeschreiben mit der 3-Tagesfrist sollte doch mal genau verifiziert werden.

Ich vermute mindestens 3 Wochen und damit den Ablauf der ersten gesetzten Frist etliche Tage vor dem Kurzurlaub.

Naja, der Anruf heute sollte ja einiges klären. Aber andererseits sehe ich es auch so: warum nicht das Fahrzeug komplett abmelden bis ins Frühjahr?? Wenn es doch eh erst zu diesem Zeitpunkt wieder bewegt werden soll...

Gruß Tecci

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Zitat:

Original geschrieben von MB190E-w201

Fahr zum Tüv ,ob das Fahrzeug nun durch kommt oder nicht ist nicht so wichtig. Wenn es durchkommt ist es sowieso OK, wenn nicht hast du 1 Monat zeit das Fahrzeug erneut vorzuführen.

Nö.

Der eine Monat ist eine rein "private" Frist gegenüber der Prüforganisation, in der eine Nachprüfung zu erheblich reduzierten Prüfgebühren durchgeführt werden kann, mehr jedoch nicht.

Dieser eine Monat hat keine aufschiebende Wirkung bei "öffentlichen" Fristen wie Mängelschein, Zwangsstilllegung oder Vergleichbarem.

Manchmal räumen die zuständigen Behörden eine Nachfrist über diesen einen Monat ein, aber das ist dann eine reine Kulanz ohne jeden Rechtsanspruch.

 

Der einfachste Weg ist die sofortige Abmeldung des Fahrzeugs. Der Wagen wird ohnehin nicht benutzt und mit der Abmeldung lösen sich sämtliche Pflichten eines zugelassenen Fahrzeugs komplett in Luft auf.

 

Nur so nebenbei:

HU muss auch auf "privatem Grund" gültig sein. Mit Änderung der StVZO/ Einführung der FZV ist die gültige HU an die Zulassung gebunden.

Auf "privaten Grund" muss ein Fahrzeug nicht zugelassen sein, aber ist es zugelassen, muss auch die HU und AU "gültig" sein.

Falsch. Der eine Monat Frist begründet sich aus Punkt 3.1.4.2 ff. der Anlage VIII StVZO. Die StVZO ist als Verordnung ein informelles Gesetz und hat somit zweifelsohne bindende Rechtswirksamkeit. Das ist mitnichten ein frommer Wunsch der aaÜO.

AU gibt es nicht mehr, das hatte ich schon mehrfach geschrieben.

Fahrzeug abmelden hilft auch nur bedingt (siehe thread über das Rückdatieren der HU-Plakette). Wenn man das Fahrzeug nun über Winter abmeldet und im Frühjahr wieder anmeldet und zum Zeitpunkt der Abmeldung die HU schon (deutlich) abgelaufen war, dann wird in den meisten Bundesländern ausser Hessen & Co. die Plakette zurückdatiert, man hat also nix gewonnen.

Gardiner

PS: @ TE: 8 Monate abgelaufen ist schon nicht ohne, sei froh, daß nicht noch paar Punkte und OWI-Anzeige gekriegt hast.

Zitat:

Original geschrieben von gardiner

Fahrzeug abmelden hilft auch nur bedingt (siehe thread über das Rückdatieren der HU-Plakette). Wenn man das Fahrzeug nun über Winter abmeldet und im Frühjahr wieder anmeldet und zum Zeitpunkt der Abmeldung die HU schon (deutlich) abgelaufen war, dann wird in den meisten Bundesländern ausser Hessen & Co. die Plakette zurückdatiert, man hat also nix gewonnen.

Wieso sollte das so sein? Man kann sein Auto jederzeit abmelden. Wenn er nun im März oder April sein Auto wieder anmeldet, woher will der Sachbearbeiter sehen, dass das Auto im Zeitpunkt der Abmeldung einen bereits so lange überzogenen TÜV hat? Und wenn er im März oder April zum TÜV fährt, dann bekommt er auch ab dem Zeitpunkt der Untersuchung die Plakette für zwei Jahre... Die Rückdatierung gilt doch nur, wenn das Fahrzeug angemeldet bleibt. Ausserdem ist das Sache des TÜVs und nicht der Zulassungsstelle.

Gruß Tecci

Zitat:

Original geschrieben von gardiner

Falsch. Der eine Monat Frist begründet sich aus Punkt 3.1.4.2 ff. der Anlage VIII StVZO. Die StVZO ist als Verordnung ein informelles Gesetz und hat somit zweifelsohne bindende Rechtswirksamkeit.

Wieso falsch ???

Dieser Monat hat keine aufschiebende Wirkung bei den hier zur Frage stehenden, befristeten Auflagen.

 

Zitat:

..., dann wird in den meisten Bundesländern ausser Hessen & Co. die Plakette zurückdatiert, man hat also nix gewonnen.

Hier geht es auch nicht um die Thematik der Rückdatierung, sondern um die Vermeidung einer Zwangstillegung in 3 Tagen.

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Zitat:

Original geschrieben von gardiner

Fahrzeug abmelden hilft auch nur bedingt (siehe thread über das Rückdatieren der HU-Plakette). Wenn man das Fahrzeug nun über Winter abmeldet und im Frühjahr wieder anmeldet und zum Zeitpunkt der Abmeldung die HU schon (deutlich) abgelaufen war, dann wird in den meisten Bundesländern ausser Hessen & Co. die Plakette zurückdatiert, man hat also nix gewonnen.

Wieso sollte das so sein? Man kann sein Auto jederzeit abmelden. Wenn er nun im März oder April sein Auto wieder anmeldet, woher will der Sachbearbeiter sehen, dass das Auto im Zeitpunkt der Abmeldung einen bereits so lange überzogenen TÜV hat? Und wenn er im März oder April zum TÜV fährt, dann bekommt er auch ab dem Zeitpunkt der Untersuchung die Plakette für zwei Jahre... Die Rückdatierung gilt doch nur, wenn das Fahrzeug angemeldet bleibt. Ausserdem ist das Sache des TÜVs und nicht der Zulassungsstelle.

Gruß Tecci

Na klar kannst Du das Auto jederzeit abmelden. Beim Wiederanmelden mußt Du jedoch den aktuellen HU-Bericht vorlegen. Wenn Du keinen hast, fährst Du also zum nächsten "TÜV". Da legst Du dann die "Zulassung", also Fahrzeugschein bzw. ZB I vor, Brief(kopie) oder COC ist nicht ausreichend, wohlgemerkt, wir reden darüber, wie es vorschriftsgemäß ist.

Und in der Zulassung bzw. ZB I ist sowohl die vorübergehende Stilllegung als auch das Datum der letzten HU zu sehen.

Und dann wird je nach dem betreffenden Bundesland entsprechend zurückdatiert, wenn nämlich zum Zeitpunkt der Abmeldung die HU schon abgelaufen war.

Grüße der Gardiner

Zitat:

Original geschrieben von gardiner

Und dann wird je nach dem betreffenden Bundesland entsprechend zurückdatiert, wenn nämlich zum Zeitpunkt der Abmeldung die HU schon abgelaufen war.

... und nach welcher Rechtsordnung soll das passieren :confused:

Vor Einführung der FZV gab es eine Rückdatierung, wenn die HU bereits vor der vorübergehenden Stillegung abgelaufen war; die rechtliche Grundlage dazu fand sich in Anlage 8 StVZO unter Punkt 2.8

Mit Einführung der FZV gibt es in der Anlage 8 StVZO aber keinen Punkt 2.8 mehr sondern eine Neuregelung des 2.7:

Zitat:

Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War vor oder in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in dieser Zeit sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung beginnt abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs.

http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/anlage_viii_132.html

Auf welcher rechtlichen Basis wird seit der Einführung der FZV / Erlöschen des 2.8 in der Anlage 8 StVZO jetzt bei der Wiederinbetriebnahme zurückdatiert, wo doch in 2.7 unmissverständlich eingefügt wurde, dass die Frist mit der Durchführung der "neuen" HU zu beginnen hat?

Ich habe mal eine Frage.

Wenn das Fahrzeug abegemeldet und ohne TÜV irgendwo steht....

Kann man es ja erst wieder anmelden, wenn es TÜV hat...

Aber wie kommt es zum TÜV hin ohne Nummernschilder?

Und das die 8 Monate zurückdatiert werden glaube ich nicht, denn wie wollen die Händler das machen? Fahren die zwei mal hintereinander zum TÜV? Ein mal um das zurückdatierte Datum zu haben, und ein mal das Aktuelle zu bekommen?

am 13. Dezember 2010 um 20:44

Zitat:

Original geschrieben von MvM

Aber wie kommt es zum TÜV hin ohne Nummernschilder?

Es hat doch (entstempelte) Nummernschilder, dazu brauchst Du nur noch eine Doppelkarte für den Versicherungsschutz und Du darfst zur Prüffahrt aufbrechen.

Zitat:

Es hat doch (entstempelte) Nummernschilder, dazu brauchst Du nur noch eine Doppelkarte für den Versicherungsschutz und Du darfst zur Prüffahrt aufbrechen.

Bis der Wagen wieder angemeldet wird, hat ein Anderer die Nummern.

Nicht empfehlenswert!

Kurzzeitkennzeichen sind hier immer noch die sicherste Lösung.

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