- Startseite
- Forum
- Wissen
- Verkehr & Sicherheit
- Führerschein Klasse B - Anhänger
Führerschein Klasse B - Anhänger
Hallo zusammen,
ich habe in 2001 meinen Führerschein gemacht (Klasse B).
Nun stelle ich mir die Frage ob ich einen 3,5 Tonner (Sprinter mit Kasten) + Anhänger (750kg, ungebremst) fahren darf.
Ich meine mich vage zu erinnern, dass das geht. Andere sagen mir, ich dürfe nur max. 3,5t (Zugfahrzeug + Anhänger) fahren.
Könnt ihr mir dazu eine verlässliche Quelle nennen?
Viele Grüße
Sebastian
Beste Antwort im Thema
Dann sind wir uns ja nun hoffentlich einig, dass der TE den Anhänger mit der Kl. B fahren darf.
Ende gut, alles gut
Ähnliche Themen
26 Antworten
Ne darfst du nicht.
Alles was du fährst darf das Gewicht von 3,5t nicht überschreiten.
Also die zulässige Gesamtmasse des Autos + die des Anhängers dürfen die 3,5t nicht überschreiten.
Gleichzeitig darf die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht das Leergewicht des Autos überschreiten.
Wobei zu erwähnen sei dass das TATSÄCHLICHE Gewicht zählt.
Also leerer Sprinter (z.b. 2.100kg) + 1.200kg Anhänger darf er.
Wobei hier das Fahrzeug mit nicht mehr als 3,49t ZGG eingetragen sein darf.
Anhänger unter 750kg dürfen immer mitgeführt werden. Wobei sich hier das Problem ergibt dass diese Anhänger meistens ungebremst sind und die meisten PKW dürfen ma. 300-500kg ungebremst ziehen.
Falscher gehts ja schon fast garnicht mehr
Natürlich darf der Threadersteller mit der Klasse B einen 750kg Anhänger ziehen. Den darf man IMMER ziehen, erst wenn der Anhänger ne zGM von mehr als 750kg hat, fangen die Rechenspiele an ob man die 3,5t zGM in Kombination überschreitet. Und die Forderung, dass die zGM des Anhängers niedriger sein muss als das Leergewicht des Zugfahrzeuges,(wenn man denn nen Anhänger mit mehr als 750kg fahren möchte) ist auch schon seit mitlerweile 2,5 Jahren hinfällig.
Edith: Und nein Fahrerlaubnisrechtlich spielen NUR die zulässigen Gesamtmassen eine Rolle....
Durch soviel Falschinformationen kann man anderen Leuten jede Menge ärger einheimsen....
Gibt es irgendwo eine verlässliche Quelle dafür?
Zitat:
Fahrzeute mit 3.500 kg und zur Beförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis. max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die tatsächliche Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt
Verlässliche Quelle: §6 Abs.1 FeV
Zitat:
@martinde001 schrieb am 27. Juni 2015 um 10:55:37 Uhr:
Zitat:
Fahrzeute mit 3.500 kg und zur Beförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis. max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die
tatsächlichezulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt
Wenn du schon irgendwas zitierst. Hab´s mal verbessert. Wie hier schon geschrieben wurde. Ziemlich fahrlässig solche Tips. Wie kommst du darauf dass das TATSÄCHLICHE Gesamtgewicht zählt
Und hier das Original aus der FEV
"Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird)."
LordEX..,
ohne die nachfolgenden , häufig falschen Antworten gelesen zu haben : Natürlich darfst du hinter einem
Zugfahrzeug von 3,5t zGw einen Anhänger bis 750 Kg zGw fahren , solange die zulässige Zuggesamtmasse nicht überschritten wird. Also insgesamt 4250 Kg . Da hast du in de Fahrschule richtig aufgepasst.
Außerdem darfst du auch ab 19.1.13 einen Anhänger dahinter hängen , der nicht mehr an das Leergewicht des ziehenden Fahrzeuges gebunden ist , solange Zugfahrzeug + Anhänger zul. Gsamtgewicht 3,5 t nicht überschreiten .
Lass dich nicht irre machen . Zu finden unter- 8. Änderungsverordnung der FeV und anderer straßenverkehrlicher Vorschriften vom 14.12.13.
Giovanni.
Zitat:
@giovannibastanza schrieb am 27. Juni 2015 um 14:16:38 Uhr:
LordEX..,
ohne die nachfolgenden , häufig falschen Antworten gelesen zu haben
Giovanni.
Interessant. Du weißt also jetzt schon, dass die nachfolgenden Antworten häufig falsch sind.
Ich hätte gerne deine Glaskugel.
Zitat:
@giovannibastanza schrieb am 27. Juni 2015 um 14:16:38 Uhr:
LordEX..,
ohne die nachfolgenden , häufig falschen Antworten gelesen zu haben : Natürlich darfst du hinter einem
Zugfahrzeug von 3,5t zGw einen Anhänger bis 750 Kg zGw fahren , solange die zulässige Zuggesamtmasse nicht überschritten wird. Also insgesamt 4250 Kg . Da hast du in de Fahrschule richtig aufgepasst.
Hier benötigt er Klasse B + Schlüsselzahl 96. Mit Klasse B allein ist bei insgesamt 3.500kg Schluß.
Zitat:
Außerdem darfst du auch ab 19.1.13 einen Anhänger dahinter hängen , der nicht mehr an das Leergewicht des ziehenden Fahrzeuges gebunden ist
sondern an die höchst zulässige Anhängelast (steht im Fahrzeugschein)
Zitat:
, solange Zugfahrzeug + Anhänger zul. Gsamtgewicht 3,5 t nicht überschreiten .
Lass dich nicht irre machen . Zu finden unter- 8. Änderungsverordnung der FeV und anderer straßenverkehrlicher Vorschriften vom 14.12.13.
Giovanni.
Hier noch die genauen Gewichtsbeschränkungen
Ganz schön erschreckend, was hier für ein Mist gequirlt wird!
Dabei ist das doch so einfach:
Zitat:
Zitat: Auszug §6 Abs. 1
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
Zitat:
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr
als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750
kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht
überschritten wird.
Durch öfteres falsch sagen wird eine Sache nicht richtiger
PKW/Nfz 3,5t + Anhänger 750kg ist B. Und was macht das in Kombination ? 4250Kg
Es steht doch eindeutig so im §6 der FeV
Was hier teilweise durcheinander geschmissen wird...
B96 ist wieder ne ganz andere Kiste.
Information zur Schlüsselzahl 96
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 verbunden werden. Mit einer im Führerschein eingetragenen Schlüsselzahl 96 ist der Fahrerlaubnisinhaber der Klasse B berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg zu führen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkomibination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt. Das Mindestalter für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre, im Falle des "Begleiteten Fahrens ab 17" 17 Jahre.
Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 bedarf es einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden. Die Fahrerschulung kann in einer Fahrschule absolviert werden.
Zitat:
@Blue1983 schrieb am 27. Juni 2015 um 14:52:13 Uhr:
Durch öfteres falsch sagen wird eine Sache nicht richtiger
PKW/Nfz 3,5t + Anhänger 750kg ist B. Und was macht das in Kombination ? 4250Kg
Es steht doch eindeutig so im §6 der FeV
Auszug FeV §6 - und da steht nix von 4.250 kg
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Zitat:
Was hier teilweise durcheinander geschmissen wird...
..... und nicht gelesen / verstanden wird
Klasse B + 96:
Kombination der Klasse B Kraftfahrzeug mit Anhänger ( zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers mehr als 750 kg) mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 4.250 kg.
Klasse B E:
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf mehr als 750 kg, jedoch maximal 3.500 kg betragen. Die Fahrzeugkombination darf maximal 7.000 kg betragen.
LG r