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Führerschein mit 17
Hallo,
ich weiss, passt hier nicht rein, aber wohin sonst damit?
Also ich hab seit knapp einem Jahr den Führerschein mit 17 (also dieses rosane Stück Papier). Nächsten Dienstag werd ich dann endlich 18. Wisst ihr ob ich die erste Zeit noch mit meinem jetzigen rosenen Ding rumfahren darf oder muss ich zwingend den Kartenführerschein besitzen?
Meine Kumpels sind mit dem rosanen 3 Monate weitergefahren aber die wussten auch nicht genau wo sie es herhattem das man das darf.
Also wäre cool wenn jemand von euch mir eine 100%ige Antwort geben könnte.
Michael
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16 Antworten
du darfst damit nicht einfach allein rumfahren sobald du 18 bist!
unverständlich, aber wahr..... so wurde mir gesagt
ps: dein fahrlehrer konnte dir wohl nicht helfen?
geht eigentlich weit unten weiter^^
dazu dies hier:
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
II. Führen von Kraftfahrzeugen
10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
§ 48a Voraussetzungen
(1) Zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger (§ 6e des Straßenverkehrsgesetzes) beträgt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung. § 74 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erreicht hat.
(3) Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8a auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen.
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
vor Antritt einer Fahrt und
während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,
ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
(5) Die begleitende Person
muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen oder EU/EWR-Fahrerlaubnis sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.
(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus.
wo liegt das Problem??? Die Fahrerlaubnis, hast du mit dem 18 Lebensjahr, dies ist das Recht ein Kraftfahrzeug zu führen, das Dokument (den Führerschein) dazu fehlt dann wahrscheinlich, also wenn ich meinen Lappen vergesse, checken die Grünen das und vielleicht 20 € Buße dafür. Das Recht kann man ja nicht mitführen. Aber den Lappen wirst du sicherlich schon beantragt haben oder?
ja sicher, das Lapen liet ja beim Amt. Aber wer weiss ob ich da an meinem Geb hinkomme und nen Tag später werd ich schon alleine fahren müssen, weil ich mitn Auto zur Arbeit muss.
Das heisst, ich darf nicht mit dem rosanen weiterfahren, richtig?
Mit Fahrschule bin ich schon nen Jahr
Hallo!
Hab selbst diesen bf17-Lappen und wenn ich mich recht erinnere (liegt grade im Auto, kann ich aber bei nächster Gelegenheit draufgucken) stehts so etwa drauf:
Die Prüfbescheinigung/Vorläufiger Führerschein (der rosane Lappen eben ;-) ) gilt bis 3 Monate nach Erreichen des 18. Lebensjahres im Inland.
Dann ist wegen bf17 der Vermerk drauf, dass man bis zum XX.XX.2007 (ein Tag vor deinem Geburtstag) Fahrzeuge Klasse B/BE nur in Begleitung der eingetragenen Begleitpersonen fahren darf.
Also kurz:
Gilt bis 3 Monate nach deinem 18., auch ohne Begleitperson, allerdings nur im Inland!
Gruß
Tobi
Ja, dort steht drauf "Diese Prüfbescheinigung ist bis zum (in meinem Fall) 14.11.2007 gültig. Aber ich versteh das dann so, dass in diesen 3 Monaten immer noch jemand neben mir sitzen muss.
Man, ist das alles ein scheiss, wieso können die nicht klipp und klar draufmalen, ob man nun alleine oder in Begleitung fahren darf
Warum rufst du nicht einfach deine Fahrschule an oder das zuständige Amt? Wär viel einfacher und unkomplizierter als hier zu raten.
ich nix Plan
aber 18 ist 18 also rechts das Gas und fahr doch mal zum Bürgeramt/Zulassungsstelle oder so und Frag da mal nach. Tüv weiss es vielleicht auch.
Fragen kostet nix
"Wissen ist macht, nix Wissen macht auch nix"
Du warst mit dem rosa Lappen noch 2 Wochen rumfahren, nachdem du 18 geworden bist. Habe damals extra nachgefragt bei der Führerscheinstelle.
MFG Markus
du hast mit der bestandenen Prüfung egalo wann sie war, das Recht erworben einen Pkw zu bewegen, bis zum 18. Lebensjahr mit der Bedingung das jmd, der die Auflagen erfüllt neben dir sitzt. Er ist bis zum 18. ja auch quasi der Fahrzeugführer und darf, deswegen nicht besoffen sein, wäre ja auch ein schlechtes Vorbild^^
ab dem 18. Lebensjahr kannst du alleine fahren, da du das RECHT dafür, die Fahrerlaubnis, erworben hast. Den Führerschein, also das Dokument, kannst du sonst wo haben, interessiert niemanden, kostet maximal 10 oder 20 €
Ich hoffe du hast es nun verstanden. Also setz dich in die Karre und fahre!!!!!
Zitat:
Original geschrieben von Schyschka
Also setz dich in die Karre und fahre!!!!!
Erst in 6 Tagen
Danke
Hi,
ich hab hier grad zwei "Halb"wahrheiten gelesen - ich werde sie nun zusammenführen *g*
Also, man darf tatsächlich 3 Monate mit dem "rosa Lappen" weiter fahren. Wenn du dir mal genau anguckst, was da drauf stehst, stellst du fest: Ab deinem 18. Geburtstag fällt die Auflage eines Begleiters weg! Also 3 Monate alleine Golfen ab deinem 18.! Du darfst übrigens auch Klasse M Roller damit fahren, auch wenn du noch nicht 18 bist.
Du solltest dich aber um den richtigen Karten-FS bemühen, denn die 3 Monate darfst du nur im Inland fahren und ich hatte zB 4 Wochen Wartezeit auf meinen "echten" FS.
mfg
gut, dann weiss ich bescheid. Danke dafür
mein Karten FS liegt schon bei Führerscheinstelle, ich werde in nächster Zeit nur keine Zeit haben, diesen abzuholen. Deswegen hab ich ja auch gefragt.
und mir hat jemand wohl falsches erzählt.
viel spaß beim fahren
mich wunderts ja auch. Hab eben nen Kumpel gefragt, zu Ihm sagte sein Fahrlehrer, er dürfte mit dem rosanen Ding nur in Begleitung fahren, egal wie alt. Aber wie auf dem Ding ja draufsteht, gilt diese Auflage nur bis zum Geburtstag.
Die Typen haben selbst wohl kein Plan.