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führerschein
hey
habe heute meine praktische prüfung gehabt und bin somit fertig mit dem führerschein (klasse m). da ich aber erst am samstag 16 werde und am samstag das landratsamt (oder da halt wo man den führerschein abholt) zu hat, wollte ich fragen ob ich trotzdem fahren darf auch wenn ich meinen führerschein noch nicht abgeholt habe ?
gruß oli
Beste Antwort im Thema
ne freie fahrt für freie Bürger ---- aber bleib cool , nicht das du deinen kumpels gegenüber zu stolz bist und die karre illegal aufmotzt oder gar mit alk fährst !willst doch sicher bald nen klasse b machen oder ?
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16 Antworten
in der Regel darfst du sofort fahren --in deinem Fall auf Deinem Geburtstag --Die Fahrerlaubnis ist ja schon in Kraft . Sollten sie dich aber anhalten , kannst du mit nem kleinem Bußgeld rechnen , weil Du den Lappen ni9cht bei Dir führst ( was ja Pflicht ist ) in Deinem fall wird aber jeder Polizist nen Auge zudrücken und Dir höchstens noch gratulieren !
viel Spaß und willkommen im club!
kostet n 10er soweit ich weiß...
also falls sie dich aufhalten sollten.. und dann musst ihn nachreichen..
wenn du strenge grüne erwischt...
gruß Dani
also brauch ich mir keine gedanken machen, dass es mehr stress gibt ? ich würde nämlich schon gerne am wochenende fahren, das kennt ihr ja sicher . also ist es wirklich kein problem, dass wenn ich 16 bin und ja jetzt mit theorie und praxis fertig bin, also führerschein komplett, den aber noch nicht besitze, zu fahren ?
Nein...das ist kein Problem.
Habe ich mit meinem Autolappen auch so gemacht.
ne freie fahrt für freie Bürger ---- aber bleib cool , nicht das du deinen kumpels gegenüber zu stolz bist und die karre illegal aufmotzt oder gar mit alk fährst !willst doch sicher bald nen klasse b machen oder ?
SCHÄMT EUCH!
Mit (nicht einmal) Halbwissen den Fragenden in eine Straftat zu locken!
Eine Fahrerlaubnis wird erst mit der Aushändigung des (provisorischen) Führerscheins erteilt.
Vor Aushändigung, "nur" mit bestandener Prüfung zu fahren, wäre es die Straftat Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Absatz 4 Satz 6:
http://www.gesetze-im-internet.de/fev/__22.html
Hier auch in seriösen Foren diskutiert:
http://forum.jurathek.de/archive/index.php/t-5113.html
http://www.verkehrsportal.de/cgi-bin/vp_foren.cgi?msg-17431!2002
@Oli
Was steht auf Deinem Wisch drauf (falls Du einen bekommen hast)? Doch bestimmt, daß der _nicht_ zum Führen eines Fahrzeugs berechtigt. Dass es nur eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung ist.
ja genau und dass er bei der fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden muss und nicht als führeschein gilt.
Siehste!
Das nächste Mal wendest Du Dich bei rechtlichen Fragen lieber an ein seriöses Forum oder einen Anwalt.
Hier laufen zu viele Kinder frei rum.
Oder Du schaust selber ins Gesetz, hier nochmal der hilfreiche Link auf die Homepage des Bundesministeriums der Justiz:
Zitat:
Original geschrieben von tomS
SCHÄMT EUCH!
Mit (nicht einmal) Halbwissen den Fragenden in eine Straftat zu locken!
Eine Fahrerlaubnis wird erst mit der Aushändigung des (provisorischen) Führerscheins erteilt.
Vor Aushändigung, "nur" mit bestandener Prüfung zu fahren, wäre es die Straftat Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Absatz 4 Satz 6:
http://www.gesetze-im-internet.de/fev/__22.html
Manche hier anwesenden "Kinder" sind auch mit 37 schon erwachsen und haben ne gewisse Erfahrung! mal abgesehen davon , das aus Deinem so beliebten Paragraphen nichts von dem was Du schreibst hervorgeht!
Sogar manche Fahrschulen behalten ( bei Ratenzahlung des Unterrichtes ) die Fahrerlaubnis bzw. die vorläufge bis zur vollständigen Bezahlung ein.
Dies dauert in der Regel mehrere Monate --und die Kunden dürfen ihr fahrzeug auch führen !!!
Ps.: wer Paragraphen liebt , sollte sie auch lesen können!
aber nichts für ungut --mfg.
Zitat:
Original geschrieben von tomS
SCHÄMT EUCH!
Mit (nicht einmal) Halbwissen den Fragenden in eine Straftat zu locken!
Mann kann nicht alles wissen !--könnte ja sein , das Du Recht hast --deshalb muß man aber noch lange nicht die Plattform oder deren Mietglieder beleidigen ! Und warum bist Du dann seit 2002 dabei?
Zitat:
Original geschrieben von Bierkiller72
Manche hier anwesenden "Kinder" sind auch mit 37 schon erwachsen und haben ne gewisse Erfahrung! mal abgesehen davon , das aus Deinem so beliebten Paragraphen nichts von dem was Du schreibst hervorgeht!
Lesen müsste man können.
Zitat:
Sogar manche Fahrschulen behalten ( bei Ratenzahlung des Unterrichtes ) die Fahrerlaubnis bzw. die vorläufge bis zur vollständigen Bezahlung ein.
Nicht erlaubt. Das sollten die mal bei meinen Kindern probieren!
Zitat:
Ps.: wer Paragraphen liebt , sollte sie auch lesen können!
Keine Angst, das habe _ich_ gelernt.
ich will mich ja nicht in den Rechtsstreit einmischen, aber ich bin auch der Meinung, dass ein Führerschein nur dann gültig ist, wenn man ihn in den Händen hält.
Lösung: wenn du die Prüfung bestanden hast, dann liegt ja der Lappen auf der Behörde.
Wenn du einen Bekannten bittest ihn bis zu deinem Geburtstag zu verwahren, und ihn dir dann am Geburstatgs-Tag um 00:00 aushändigt, dann ist das legal.
NUR: der Bekannte muss, soweit ich weiß, Beamter im Dienst sein !
Ich hab das mal vor x-Jahren mit meinem Lappen gemacht, mein Bekannter war da bei der Kripo ....
so danke noch mal an alle. ich habe gerade beim landratsamt (fahrerlaubnisbehörde) angerufen und alles geklärt. ich bekomme meinen führerschein pünktlich zum geburtstag
Hallo Oli93
würdest Du mir verraten was dich nun die Klasse M komplett gekostet hat?
Vielen Dank