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Führerschein

Themenstarteram 1. Mai 2011 um 7:18

Moin,

mein 2er LKW Führerschein ist im Februar 2011 ausgelaufen.

Ich habe den Schein bisher auch nie wirklich gebraucht.

Jetzt habe ich ein Jobangebot wo der LKW Schein Bedingung ist.

Kann ich den 2er nochmal aufleben oder verlängern lassen ?

Muss ich zur Fahrschule, Zulassungsstelle oder reicht ein ärztliches Attest ?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von MvM

Habe jetzt die Quelle zur Hand.

mit Stand Juli 2003.

Im August 2008 ist ein OLG-Urteil ergangen, nach der diese pauschale Pflicht zur Nachprüfung verfassungsrechtlich nicht haltbar ist, daraufhin gab es zum 1.10.2008 einen Erlass des Verkehrsministeriums, dass diese pauschale Nachprüfungspflicht nicht mehr angewendet werden darf, mit dem 25.07.2009 ist dann auch die entsprechend korrigierte Version der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) in Kraft getreten, in der dieses "Nachprüfung nach 2 Jahren" ersatzlos entfallen ist.

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Hallole zusammen

Den Auslauf der Fahrerlaubniss kann man bis zu 6 Monate überziehen, soweit mir bekannt. Frag aber bei deiner Zuständigen Führerscheinstelle nach ob das auch stimmt. Von Bundesland zu Bundesland wird das wie ich vermute unterschiedlich gehandhabt. Normalerweise kann man dir den einmal erworbenen FS nicht komplett entziehen nur weil Du die Untersuchungen nicht bezahlen kannst es sei denn dein Punktestand in Flensburg ist zu hoch ... Jol.

Eine Verlängerrung der Klasse 2 ist bei keinem Führerschein mehr möglich, weil es Klasse 2 nicht mehr gibt. Du musst dir einen EU-Führerschein ausstellen lassen. Deshalb geht es nicht um die Verlängerung der Klasse 2, sondern um die Verlängerung der aktuellen LKW- und Bus-Klassen.

Das Problem ist die Befristung. Wenn man sie verpasst sind die Führerscheinklassen C1, C1E, D, D1, DE und D1E ungülltig, und können nicht mehr verlängert werden. Natürlich ist es möglich mit 50 einen (neuen) Fürherschein zu beantragen, also ob man nie einen gehabt hat. Also mit Fahrschule, Prüfungen, und dem ganzen Schnickschnack.

 

Wobei ich allersings überfragt bin, ist, ob man überziehen darf, und die Zeit, die man überziehen darf. In diesem Fall sind es ja nur 3 Monate. (Selbst beim TÜV darf man überziehen, also denke ich, das es im Ramen ist, aber will keine aussagen machen, die ich selbst nicht weiß.) Falls es rechtlich nicht mehr gehen sollte kommt es immer noch auf die Kulanz der Sachbearbeiterin, und deinem Auftreten beim Straßenverkehrsamt an. Hat sie einen guten tag, und kann dich leiden, kann sie es machen.

Ich würde zum Arzt gehen (falls du es noch nicht gemacht hast) um die Bescheinigungen der Fahrtüchtigkeit bescheinigen zu lassen. Dann zum amt, und verlängerung beantragen. Fragt sie, was mit der Zeit ist entschuldigst du dich, das du den Termin verpasst hast. Ich selbst würde sie nicht darauf ansprechen. Damit bin ich bei Ämtern bis jetzt immer durchgekommen.

am 1. Mai 2011 um 11:09

die entsprechenden führerscheinklassen "ruhen" nur...

d.h. nach vorlage der notwendigen ärztlichen gutachten kannst du wieder lkw fahren...

Zitat:

Original geschrieben von MvM

Das Problem ist die Befristung. Wenn man sie verpasst sind die Führerscheinklassen C1, C1E, D, D1, DE und D1E ungülltig, ...

Richtig

 

Zitat:

... und können nicht mehr verlängert werden.

Falsch,

es gibt eine Übergangsfrist von 3 oder 6 Monaten (habe ich jetzt nicht genau im Kopf), in denen völlig problemlos eine "Verlängerung" durch Beibringung der notwendigen Unterlagen (ärztliches Attest) möglich ist.

Ist diese "Nachfrist" ebenso abgelaufen, dann muss die entsprechende Fahrerlaubnis im Rahmen einer Wiedererteilung beantragt werden. Kostet ~40 Euro und dauert ~6 Wochen, mehr aber auch nicht.

 

Zitat:

Natürlich ist es möglich mit 50 einen (neuen) Fürherschein zu beantragen, also ob man nie einen gehabt hat. Also mit Fahrschule, Prüfungen, und dem ganzen Schnickschnack.

Quatsch,

die Ausbildung wie auch Prüfungen haben kein "Mindesthaltbarkeitsdatum", ein mal durchgeführt und bestanden gelten sie im Normalfall auch lebenslänglich.

Ausgenommen die Fahrerlaubnisbehörde hat Kenntnis von einer Ungeeignetheit. Dann kann sie ggf. eine erneute Ausbildung und Prüfung anordnen, zB. im Rahmen einer bekannt gewordenen Körperbehinderung mit notwendigen Anpassungen an die Fahrzeugtechnik (Gas und Bremse über Handbedienung oder ähnliches).

 

Selbst wenn die Fahrerlaubnis wegen "Falschverhalten" entzogen wurde und nach 15 Jahren neu beantragt wird, wird im Regelfall keine erneute Ausbildung oder Fahrerlaubnisprüfung verlangt.

 

Zitat:

Falls es rechtlich nicht mehr gehen sollte kommt es immer noch auf die Kulanz der Sachbearbeiterin,

Das ist ja nun kompletter Blödsinn.

Wenn der Gesetzgeber eine erneute Prüfung vorschreibt (was hier nicht der Fall ist), dann kann von einer derartigen Vorgabe kein Sachbearbeiter je nach Tagesform davon abweichen. Auch kann ein Sachbearbeiter keine erneute FE-Prüfung verlangen, wenn es dafür keinen rechtsverbindlichen Hintergrund gibt.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Zitat:

... und können nicht mehr verlängert werden.

Falsch,

es gibt eine Übergangsfrist von 3 oder 6 Monaten (habe ich jetzt nicht genau im Kopf), in denen völlig problemlos eine "Verlängerung" durch Beibringung der notwendigen Unterlagen (ärztliches Attest) möglich ist.

Ist diese "Nachfrist" ebenso abgelaufen, dann muss die entsprechende Fahrerlaubnis im Rahmen einer Wiedererteilung beantragt werden. Kostet ~40 Euro und dauert ~6 Wochen, mehr aber auch nicht.

Das mit der Übergangsfrist habe ich ja auch erwähnt, aber da ich sie nicht genau im Kopf habe habe ich sie weggelassen. Deshalb steht bei mir, das es passen müsste. ;)

Wenn die Nachfrist ebenfalls um ist, und die Wiedererteilung nur 40 Euro (plus Arztkosten) kostet frache ich mich, warum alle mit LKW-Fährerschein dauernd ihren Führerschein für teures Geld verlängern lassen, obwohl sie ihn gar nicht mehr gebrauchen. ;)

 

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Wenn der Gesetzgeber eine erneute Prüfung vorschreibt (was hier nicht der Fall ist), dann kann von einer derartigen Vorgabe kein Sachbearbeiter je nach Tagesform davon abweichen. Auch kann ein Sachbearbeiter keine erneute FE-Prüfung verlangen, wenn es dafür keinen rechtsverbindlichen Hintergrund gibt.

Und, weil alles geregelt ist passieren in einigen Gebieten dinge, die woanders verboten sind. Ist schon klar.

Zitat:

Original geschrieben von MvM

Wenn die Nachfrist ebenfalls um ist, und die Wiedererteilung nur 40 Euro (plus Arztkosten) kostet frache ich mich, warum alle mit LKW-Fährerschein dauernd ihren Führerschein für teures Geld verlängern lassen, obwohl sie ihn gar nicht mehr gebrauchen. ;)

Frage doch einfach die, die das machen.

Vielleicht sind die auch auf Infos hereingefallen, wie Du sie hier gegeben hast?

Einzige Unterschiede sind nur die Kosten auf der Fahrerlaubnisbehörde und die Wartezeit, Verlängerung geht sofort (Eintrag einer neuen Frist auf den vorhandenen Karten-Führerschein) , Wiedererteilung sind etwa 6 Wochen, weil ein neuer Führerschein (die Karte) hergestellt wird.

Hier in der konkreten Situation des Fragestellers werden es sehr wahrscheinlich die "erhöhten" Kosten plus zusätzlicher Wartezeit sein, weil auch hier erst ein Kartenführerschein ausgestellt werden muss - zumindest hört es sich so an, dass hier noch der "graue Lappen" vorhanden ist.

 

Zitat:

Und, weil alles geregelt ist passieren in einigen Gebieten dinge, die woanders verboten sind. Ist schon klar.

Nichts sich ausdenken, nur um irgendwie Recht zu haben und dann auch nichts andeuten, nur um irgendwie nicht greifbar zu werden ;)

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Zitat:

Original geschrieben von MvM

Wenn die Nachfrist ebenfalls um ist, und die Wiedererteilung nur 40 Euro (plus Arztkosten) kostet frache ich mich, warum alle mit LKW-Fährerschein dauernd ihren Führerschein für teures Geld verlängern lassen, obwohl sie ihn gar nicht mehr gebrauchen. ;)

Frage doch einfach die, die das machen.

Vielleicht sind die auch auf Infos hereingefallen, wie Du sie hier gegeben hast?

Einzige Unterschiede sind nur die Kosten auf der Fahrerlaubnisbehörde und die Wartezeit, Verlängerung geht sofort (Eintrag einer neuen Frist auf den vorhandenen Karten-Führerschein) , Wiedererteilung sind etwa 6 Wochen, weil ein neuer Führerschein (die Karte) hergestellt wird.

Hier in der konkreten Situation des Fragestellers werden es sehr wahrscheinlich die "erhöhten" Kosten plus zusätzlicher Wartezeit sein, weil auch hier erst ein Kartenführerschein ausgestellt werden muss - zumindest hört es sich so an, dass hier noch der "graue Lappen" vorhanden ist.

Habe jetzt die Quelle zur Hand. Wenn diese Quelle falsch ist, dann sind alle auf die Info vom TÜV hereingefallen, und nicht auf meine.:p

 

Ab dem 2ten Jahr muss neben dem Arztgutachten noch die theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden. Zuerst hatte ich geschrieben, das ein Fahrschulbesuch notwenig ist. Dies ist aber nicht der Fall. Es ist jedoch zu empfehlen ein paar Fahrstunden zu buchen um ein paar Übungsstunden zu bekommen. Die Übungsbögen sollte man sich auch aushändigen lassen.

Siehe Seite 3 von 8 für C-Führerscheine, und 4 von 8 für D-Führerscheine:

http://www.tuev-hessen.de/.../...terwegs_Scheckkartenfuehrerschein.pdf

 

Ob deine Aussage die Zeit vom Ablauf bis zu der 2 Jahres frist gillt werde ich jetzt nicht recherchieren. Das ist deine aufgabe. :p

Zitat:

Original geschrieben von MvM

Habe jetzt die Quelle zur Hand.

mit Stand Juli 2003.

Im August 2008 ist ein OLG-Urteil ergangen, nach der diese pauschale Pflicht zur Nachprüfung verfassungsrechtlich nicht haltbar ist, daraufhin gab es zum 1.10.2008 einen Erlass des Verkehrsministeriums, dass diese pauschale Nachprüfungspflicht nicht mehr angewendet werden darf, mit dem 25.07.2009 ist dann auch die entsprechend korrigierte Version der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) in Kraft getreten, in der dieses "Nachprüfung nach 2 Jahren" ersatzlos entfallen ist.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Zitat:

Original geschrieben von MvM

Habe jetzt die Quelle zur Hand.

mit Stand Juli 2003.

Im August 2008 ist ein OLG-Urteil ergangen, nach der diese pauschale Pflicht zur Nachprüfung verfassungsrechtlich nicht haltbar ist, daraufhin gab es zum 1.10.2008 einen Erlass des Verkehrsministeriums, dass diese pauschale Nachprüfungspflicht nicht mehr angewendet werden darf, mit dem 25.07.2009 ist dann auch die entsprechend korrigierte Version der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) in Kraft getreten, in der dieses "Nachprüfung nach 2 Jahren" ersatzlos entfallen ist.

Hast du dafür eine gültige Quelle? Dann wisen wir ja auch, wie weit man überziehen darf.

Zitat:

Original geschrieben von MvM

Zitat:

... in der dieses "Nachprüfung nach 2 Jahren" ersatzlos entfallen ist.

Hast du dafür eine gültige Quelle?

Der war echt gut

Ein Nachweis für etwas, was nicht existiert :rolleyes:

Themenstarteram 1. Mai 2011 um 19:38

Danke für die Antworten.

Ich habe natürlich schon den neuen EU Führerschein mit den C, CE usw Klassen.

http://www.tuev-hessen.de/.../...terwegs_Scheckkartenfuehrerschein.pdf

Auszug aus dem Link:

Zitat:

"Alle Lkw-Klassen werden nur noch

befristet erteilt. Die Gültigkeit Ihrer

befristeten Fahrerlaubnis erlischt,

sofern Sie keine Verlängerung beantragen.

Für Verlängerungen ist ein

Nachweis der gesundheitlichen Eignung

erforderlich. Eine Verlängerung

ist nur möglich, wenn Sie Ihren Verlängerungsantrag

spätestens innerhalb

von 2 Jahren nach Ablauf der

Geltungsdauer stellen."

Das Problem ist aber, das ich in Spanien wohne. Ohne Wohnsitz in Deutschland.

Und ich muss doch sicher den Führerschein in D verlängern lassen.

Ausserdem wird die Zulassungsstelle auch kein spanisches Attest lesen können, bzw anerkennen.

Hmm, da muss ich halt mal nach Deutschland fliegen.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Zitat:

Original geschrieben von MvM

 

Hast du dafür eine gültige Quelle?

Der war echt gut

Ein Nachweis für etwas, was nicht existiert :rolleyes:

Es ist ganz einfach erklärt. Eine Regel, die ich kenne, und mit einer Quellenangabe geschildert habe ist dir völlig unbekannt. Deshalb frage ich mich, woher du ein OKG-Urteil kennst, das meine geschilderte Regel als Gesetzeswiedrig erklärt. Da passt doch schon mal was nicht zusammen.

Wenn es zu einem OLG-Urteil keine Angabe (Aktenzeichen) gibt ist das ebenfalls sehr verwunderlich.

Wenn für eine Verlängerung der Fahrerlaubnis Kosten anfallen, weil eine Frist nicht eingehalten wurde, die ebenfalls nirgendwo nachzulesen sind... Naja, ich höre jetzt mal auf Beispiele zu nennen.

Also schon mal drei verwunderliche Sachen, die ich gerne geklärt haben will, ob deine Aussage stimmt. Du musst leider Verständnis haben, das ich wegen den Wiedersprüchen in deinen Aussagen an dessen Wahrheitsgehalt zweifle. Das heißt aber nicht, das deine Aussage vielleicht doch richtig sein könnte. Aus diesem Grund hätte ich gerne eine Quellenangabe, wo dies nachzulesen ist.

Meine Aussage hingegen steht noch immer auf offiziellen Internetseiten. Beispiel der des Bürgerbüros Soest: http://www.kreis-soest.de/buergerinfo/produkte/pr86.php Es kann zwar sein, das eine Internetseite nicht sooo oft gepflegt wird, aber ich zweifel zur Zeit leider mehr an deiner Aussage, als an der aktualisierung der Infoseite.

Zitat:

Zitat des Bürgerbüros:

Wurde diese Frist versäumt, ist die Klasse 2 verloren.Zur Wiedererlangung muss dann ein ganz neuer Antrag gestellt werden (incl. theoretischer und praktischer Prüfung).

Oder ist deine letzte Antwort, ich Zitiere: "Ein Nachweis für etwas, was nicht existiert" deine Antwort darauf, das dieses Urteil, oder die Kosten für die Verlängerung doch nicht existiert? Wenn ja, was von den beiden meinst du? Die Zahlung wegen überziehung, oder das Urteil, oder beides?

Roadwin hat hier Recht :)

Das Komplette verfallen der Fahrerlaubnis gibt es nicht mehr, wurde auch schon im LKW Forum mehrfach Thematisiert.

Also, einfach mal auf die Führerscheinstelle gehen und die Klasse CE neu beantragen, du musst dann die Ärztlichen Bescheinigungen bringen und bekommst den Schein.

Fahrerkarte und BkrfQ (Kennziffer 95 zum "gewerblichen" Güterverkehr) sind dir ein Begriff?

Grüße

Steini

am 1. Mai 2011 um 20:04

Zitat:

Original geschrieben von steini111

Roadwin hat hier Recht :)

eben...

maßgeblich sind nämlich keine 8-jahre alten informationszettel die keine rechtsverbindlichkeit haben... :rolleyes:

sondern die aktuelle FeV...in der der hier zutreffende §20 vor einigen jahren geändert - und die "2-jahres frist" gestrichen wurde...

aber hauptsache mal den beitragszähler hochgetrieben... :D

 

 

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