ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Führerscheinentzug/Neuerteilung...LKW Module weiterhin gültig?

Führerscheinentzug/Neuerteilung...LKW Module weiterhin gültig?

Themenstarteram 23. August 2019 um 13:27

Hi,

vor einigen Monaten habe ich etwas sehr dummes getan, woraufhin mir der Führerschein entzogen worden ist (zurecht).

Das schlimme und beschämende an der Sache ist, dass ich als Berufskraftfahrer arbeite (derzeit führe ich natürlich andere Hilfstätigkeiten in der Firma aus).

Nun war ich aufgrund meines drohenden Jobverlustes vor Gericht und meine Sperrzeit wurde verkürzt, sodass ich jetzt meinen Führerschein neu beantragen darf.

Nun frage ich mich folgendes:

Den Klasse B habe ich schon seit 18 Jahren, den C/CE habe ich vor 2 Jahren gemacht. Somit wären meine Module noch gültig.

Als ich heute bei der Führerscheinstelle war, sagte mir eine Dame, dass diese Module auch weiterhin gültig sein würden.

Die nächste Dame, zu der ich weitergeschickt wurde, sagte mir, die wären damit erloschen. Sogar meine IHK Prüfung wäre damit erloschen.

Und als eine weitere Dame hinzukam, sagte diese mir, die könnten dazu noch gar nicts sagen, da sie erst das Gerichtsurteil haben müssten und dann ganz genau prüfen würden.

(Mein Anwalt hingegen hat überhaupt keine Ahnung von solchen Sachen).

Jetzt frage ich hier, ob jemand vielleicht etwas ähnliches erlebt hat und mir dazu etwas sagen kann.

Beste Antwort im Thema
am 23. August 2019 um 16:42

...dem TE geht es um das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz.

Der eigentliche Führerschein B, BE, C1, C1E, C, CE usw. ist das eine, aber um im gewerblichen Güterverkehr als Berufskraftfahrer fahren zu dürfen wird die Schlüsselzahl "95" benötigt.

Diese muß alle 5 Jahre durch den Erwerb von 5 Weiterbildungsmodulen (5 x 7 Std. = 35 Std.) im Zuge der Führerscheinverlängerung erneuert werden... mit den Modulen CE 95, ohne Module nur CE... damit darfste dann nur noch unter den in §1 Absatz 2 beschriebenen Ausnahmen fahren.

Ich würde mal vermuten, dass sich der Gesetzgeber als er das BKrFQG verabschiedet hat keine so rechten Gedanken zum Thema Führerscheinentzug / Wiedererteilung / Neuerteilung usw. gemacht hat... und sich dieser Fall somit in einer breiten Grauzone befindet.

Da eine Grundqualifikation nicht verfällt und jemand der diese hat, aber den CE auch mal ohne Module verlängert hat die "95" einfach durch 5 aktuelle Module (=nicht älter als 5 Jahre) wieder reaktivieren kann, denke ich dass zumindet die Grundqualifiaktion nicht in Gefahr sein dürfte -aber das ist nur eine Vermutung meinerseits.

Ergo, das schlimmste was demnach vermutlich passieren kann wären 5 kostenpflichtige "Samstage" á 7 Std. Langeweile in Modulschulungen... Kosten: 5 x 60,- € = 300,- € (die billigste mir bekannte Variante) bzw. bis zu 5x 105,-€ = 525,-€ (z.B. bei der Dekra oder anderen Institutionen)

...in dem Fall hätteste aber den Vorteil nach Erteilung des CE mit einer druckfrischen / noch 5 Jahre gültigen "95" starten zu können.

29 weitere Antworten
Ähnliche Themen
29 Antworten

Du kannst alle Klassen wieder beantragen, die Du vor dem Entzug hattest und solltest nach der kurzen Zeit auch alle Klassen wieder erteilt bekommen ohne Prüfungen.

https://www.bussgeldkatalog.org/fuehrerscheinentzug/

 

Führerschein zurück mit der Wiedererteilung

Nach dem Führerscheinentzug folgt die Sperrfrist. Ist diese erfolgreich absolviert, kann die Fahrberechtigung wiedererteilt werden. Dies darf bereits 3 Monate vor Ablauf der Frist geschehen. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde prüft nach Empfang des Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eventuelle Maßnahmen, die der Fahrer erfüllen muss, um erneut einen Fahrausweis erwerben zu können.

In Ausnahmefällen kann die Fahrerlaubnisbehörde eine erneute Fahrerlaubnisprüfung nach § 20 Absatz 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) anordnen. Dies kann geschehen, sobald die Behörde der Meinung ist, dass der Betroffene keine erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mehr nach dem Führerscheinentzug besitzt.

Das Ende der Sperrfrist bedeutet also nicht automatisch die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Dies kann erst mit einem Antrag auf Wiedererteilung der Fahrberechtigung geschehen. Dazu müssen Sie den erforderlichen Antrag bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen. Diese prüft dann, ob Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Fahrausweis wiederzubekommen. Meist ist dies die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Diese fällt in der Regel an, wenn Sie den Führerschein verloren haben, weil Sie die Höchstanzahl an Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg erreicht haben. Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil der Betroffene an einer Drogen- oder Alkoholabhängigkeit leidet, muss zusätzlich ein Abstinenznachweis erbracht werden.

Ob für Sie eine MPU notwendig wird, um den Fahrausweis durch eine Wiedererteilung zurückzubekommen, hängt vom individuellen Fall ab. Sie sollten daher mit Ihrem Anwalt oder der Fahrerlaubnisbehörde in Kontakt treten. Der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann stattgegeben werden, wenn die Maßnahmen erfolgreich absolviert wurden. Die Kosten und notwendigen Unterlagen müssen auch bei der entsprechenden Behörde abgefragt werden, da auch dies abhängig vom Bundesland ist.

Führerschein zurück ohne MPU?

Die MPU ist mit hohen Kosten verbunden. Wer diese nicht zahlen kann bzw. ein negatives Gutachten erhält, kann auf die Verjährung nach dem Führerscheinentzug setzen. Laut Gesetz wird die Verjährung mithilfe von Tilgungsfristen erreicht. Laut Paragraph 29 der StVG besitzt jede Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine Tilgungsfrist. Läuft diese ab, darf die Tat, die zur Sperre geführt hat, dem Betroffenen nicht mehr vorgeworfen werden.

Bei Straftaten, auf die die (isolierte) Entziehung der Fahrerlaubnis folgt, besitzen eine 10-jährige Tilgungsfrist. Das bedeutet, dass die Verjährung 10 Jahre nach dem Führerscheinverlust eintritt. Dabei ist es egal, ob der Fahrausweis wegen eines Alkohol- und Drogendeliktes oder aufgrund eines anderen Vergehens verloren wurde.

Nach dem Führerscheinentzug droht meist eine MPU

Nach dem Führerscheinentzug droht meist eine MPU

Ein Betroffener muss sich das folgendermaßen vorstellen: Das Vergehen wird in einer Akte gesammelt. Beim Führerscheinentzug wird dieses Dokument noch zusätzlich in der Akte verwahrt. Fallen Sie bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung durch bzw. erhalten ein negatives Gutachten, wird auch dieses in der Akte gespeichert. Alle Unterlagen, welche sich hier befinden, können dem Fahrer angelastet werden. 10 Jahre nach dem Führerscheinverlust tritt die Verjährung bzw. Tilgungsfrist ein. Diese bewirkt, dass die Akte in der Regel gelöscht wird. Das bedeutet, die Fahrerlaubnisbehörde kann Ihnen keine MPU mehr anordnen, da sie praktisch nichts mehr über das Vergehen weiß. Natürlich ist dieses System in der Realität etwas komplexer, dennoch soll es die Sachlage für Verbraucher skizzieren.

Wie also funktioniert das Verfahren: Führerschein zurück ohne MPU? Die 10-jährige Tilgungsfrist hat verschiedene Starttermine, sodass die Verjährung erst nach 15 Jahren eintreten kann:

? bei strafrechtlichen Verurteilungen: Start am Tag des ersten Urteils

? bei Entziehung, Versagung oder Verzicht der Fahrerlaubnis sowie Anordnung einer Sperrfrist: Tilgungsfrist beginnt mit der (Neu-)Erteilung der Fahrerberechtigung

? bei verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten: Startdatum ist der Tag der Rechtskraft des Urteils

? bei verkehrspsychologischen Beratungen sowie Aufbauseminaren: Start der Frist am Tag der Ausstellung der Bescheinigung/beim Verzicht auf die Fahrberechtigung: Frist beginnt am Tag des Zugangs der Verzichterklärung bei der Behörde

Von einer Versagung wird immer dann gesprochen, wenn die Fahrberechtigung aufgrund von einer Erkrankung oder Behinderung entzogen wird. Die Fahrberechtigung geht in diesem Fall davon aus, dass der Betroffene nicht für den öffentlichen Straßenverkehr geeignet ist.

Die Anordnung der MPU selbst kann nicht verjähren. Jedoch verjährt das Vergehen, weswegen die MPU angeordnet wurde. In der Regel beginnt also die Verjährung nach dem Führerscheinentzug erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung des Gerichts bzw. der Rechtskraft dieser.

Die Tilgungsfrist dauert also maximal 15 Jahre und beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Nach dieser Zeit kann ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde kann dann keine MPU mehr anordnen. In manchen Fällen ist es jedoch üblich, dass eine erneute Prüfung abgelegt werden muss, da die Behörde davon ausgeht, dass der Fahrer nach dieser langen Zeit keine Kenntnisse mehr über das Fahren besitzt.

Der Betroffene darf während dieser Zeit jedoch keine neuen Verstöße begehen. Ist dies der Fall kann sich die Tilgungsfrist verlängern. Sollten Sie vor dem Ablauf der 15 Jahre einen neuen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen, werden Sie zur MPU aufgefordert. Wird die Frist für die MPU nicht eingehalten, versagt Ihnen die Behörde den Fahrausweis und die Tilgungsfrist beginnt von vorn.

am 23. August 2019 um 16:42

...dem TE geht es um das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz.

Der eigentliche Führerschein B, BE, C1, C1E, C, CE usw. ist das eine, aber um im gewerblichen Güterverkehr als Berufskraftfahrer fahren zu dürfen wird die Schlüsselzahl "95" benötigt.

Diese muß alle 5 Jahre durch den Erwerb von 5 Weiterbildungsmodulen (5 x 7 Std. = 35 Std.) im Zuge der Führerscheinverlängerung erneuert werden... mit den Modulen CE 95, ohne Module nur CE... damit darfste dann nur noch unter den in §1 Absatz 2 beschriebenen Ausnahmen fahren.

Ich würde mal vermuten, dass sich der Gesetzgeber als er das BKrFQG verabschiedet hat keine so rechten Gedanken zum Thema Führerscheinentzug / Wiedererteilung / Neuerteilung usw. gemacht hat... und sich dieser Fall somit in einer breiten Grauzone befindet.

Da eine Grundqualifikation nicht verfällt und jemand der diese hat, aber den CE auch mal ohne Module verlängert hat die "95" einfach durch 5 aktuelle Module (=nicht älter als 5 Jahre) wieder reaktivieren kann, denke ich dass zumindet die Grundqualifiaktion nicht in Gefahr sein dürfte -aber das ist nur eine Vermutung meinerseits.

Ergo, das schlimmste was demnach vermutlich passieren kann wären 5 kostenpflichtige "Samstage" á 7 Std. Langeweile in Modulschulungen... Kosten: 5 x 60,- € = 300,- € (die billigste mir bekannte Variante) bzw. bis zu 5x 105,-€ = 525,-€ (z.B. bei der Dekra oder anderen Institutionen)

...in dem Fall hätteste aber den Vorteil nach Erteilung des CE mit einer druckfrischen / noch 5 Jahre gültigen "95" starten zu können.

Themenstarteram 23. August 2019 um 17:50

Danke der Antwort Gast356.

Du hast verstanden, worauf ich hinaus wollte.

Scheinbar hast du recht und der Gesetzgeber hat sich zu diesen Fällen keine konkreten Gedanken gemacht.

Scheint auch so, als würde es da keine genauen Richtlinien geben und irgendeine Kaffeetante entscheidet dann nach Gutdünken.

Naja, mal schauen, was daraus wird.

Falls ich die Frage richtig verstehe...

Ich habe jetzt gerade meinen Führerschein verlängert und musste die Module abgeben, sie wurden gekennzeichnet und mir wieder mit geben.

Aber diese Module sind nun erloschen, weil ich Sie eingereicht habe. Das weis ich deshalb weil...

Die 95 war gültig bis 31.8.19

Mein Führerschein lief im Juli 2020 ( 50. Lebensjahr) ab.

Nun hätte ich die Module vorlegen können und er wäre bis Juli 2020 gültig gewesen. Hätte aber im Juli wieder Neue Module und ein ärztliches Gutachten gebraucht um ihn zu verlängern.

So habe ich jetzt alles zusammen gemacht, ärztliches Gutachten und Module abgeben.

Gültig bis 31.8. 2024.

@ TE

Hattest Du denn altersbedingt den LKW-Führerschein so früh gemacht, dass Du für die 95 nur die Module brauchtest, oder musstest Du auch eine beschleunigte Grundqualifikation absolvieren?

Ansonsten mein Tipp, wende Dich bei der Führerscheinstelle an den Vorgesetzten.

Die fünf Modulbescheinigungen vom letzten Mal hast Du noch vorliegen?

am 25. August 2019 um 9:34

Zitat:

@Kunktator schrieb am 25. August 2019 um 08:08:18 Uhr:

@ TE

Hattest Du denn altersbedingt den LKW-Führerschein so früh gemacht, dass Du für die 95 nur die Module brauchtest, oder musstest Du auch eine beschleunigte Grundqualifikation absolvieren?

...

...nur als Hinweis, um grundqualifiziert zu sein muß man nicht unbedingt einen LKW-Führerschein früh genug erworben haben. Dazu reicht bereits die Klass BE von vor dem 09.09.2009.

BE erworben vor dem 09.09.2009 = Grundqualifikation

Quelle: https://www.flvbw.de/.../...ifikation-klasse-be-79-06-zum-zweiten.html

Und nun...?

Hast Du vor dem Stichtag Deinen entsprechenden Führerschein erworben?

am 25. August 2019 um 10:12

Zitat:

@CatalanoMafiusu schrieb am 23. August 2019 um 15:27:31 Uhr:

...

Den Klasse B habe ich schon seit 18 Jahren, den C/CE habe ich vor 2 Jahren gemacht.

...

...nach dem Eingangspost des TE würde ich auf "nein" tippen.

Klasse B vor 18 Jahren d.h. 2019-18 = 2001 (...wenn das wenigstens BE gewesen wäre!)

Klasse CE vor 2 Jahren d.h. 2019-2 = 2017

Allerdings würde ich daraus schließen -reine persönliche Einschätzung, rechtlich ohne irgendeine Grundlage-, wenn selbst ein popeliger BE von vor 09.09.2009 als Grundqualifikation ausreicht, dann sollte jemand der eine Grundqualifikation (140 Stunden + Prüfung vor der IHK) erworben hat, diese auch nicht durch einen Führerscheinentzug bzw. eine Neuerteilung verlieren.

Aber das ist wie stochern im Nebel... wenn man natürlich davon ausgeht, dass ein Neuerwerb / eine Neuerteilung ein Neuanfang vom Status 0, nix ist, dann wäre es durchaus möglich, dass auch die Grundqualifikation weg ist... und man so wirklich total von 0 anfängt.

PS: ...wie ist das, wenn sich z.B. ein Arzt, etc. für 5 Jahre ein Berufsverbot einfängt... muß der dann danach auch nochmal an die Uni um danach wieder praktizieren zu dürfen?

Moin,

Da man die Grundquali selbst ohne LKW Führerschein machen kann, sehe ich da keine Verbindung zwischen Führerschein und der 95, deshalb sollte die 95 bestehen bleiben.

Was macht denn sonst der gelernte (3,5 Jahre Ausbildung) BKF, ne neues Lehre anfangen?

Nabend zusammen!

Wie ist das eigentlich bei Klasse 3 Inhabern, die sind ja auch grundqualifiziert. Und wenn Klasse 3 entzogen wird, und irgendwann später ein EU Führerschein neu erteilt wird, dann müßte man doch weiterhin grundqualifiziert sein, oder? Macht doch auch gar keinen Sinn das man durch den Verlust der Fahrerlaubnis gleichzeitig die Grundqualifikation verliert.

Zitat:

@Ron_Blanco schrieb am 30. Januar 2020 um 18:27:19 Uhr:

Nabend zusammen!

Wie ist das eigentlich bei Klasse 3 Inhabern, die sind ja auch grundqualifiziert. Und wenn Klasse 3 entzogen wird, und irgendwann später ein EU Führerschein neu erteilt wird, dann müßte man doch weiterhin grundqualifiziert sein, oder? Macht doch auch gar keinen Sinn das man durch den Verlust der Fahrerlaubnis gleichzeitig die Grundqualifikation verliert.

Das, was du Klasse 3 nennst heißt seit vielen Jahren BE. Und die damalige Grundqualifikation galt nur bis 10.9.2009. Seit dem Tag müssen alle Berufskraftfahrer Schulungen machen und diese auch alle 5 Jahre wiederholen um die Kennzahl 95 eingetragen zu bekommen.

@Bulwey Klasse 3 heißt nicht BE, Klasse 3 beinhaltete die heutige Klasse BE. Das man die Fortbildungen machen muß weiß ich, aber die Grundqualifikation besteht durch Besitzstand auch nach Entzug von Klasse 3 weiter, oder nicht?

Zitat:

@Ron_Blanco schrieb am 31. Januar 2020 um 06:52:14 Uhr:

@Bulwey Klasse 3 heißt nicht BE, Klasse 3 beinhaltete die heutige Klasse BE. Das man die Fortbildungen machen muß weiß ich, aber die Grundqualifikation besteht durch Besitzstand auch nach Entzug von Klasse 3 weiter, oder nicht?

Es gibt keine Klasse 3.

Und die Grundqualifikation spielt keine Rolle mehr, da die Kennzahl 95 alle 5 Jahre erneuert werden muss und durch Schulungen nachgewiesen werden muss, das gilt für alle Berufsfahrer.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Führerscheinentzug/Neuerteilung...LKW Module weiterhin gültig?