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Garantieversicherung

Themenstarteram 3. Februar 2014 um 10:28

[Problem mit der Garantieversicherung

Ich hatte kürzlich ein Problem mit der Garantieversicherung, die ich beim Autokauf mit abgeschlossen habe. Der Versicherer verweigerte die Leistung. Darauf habe ich mich bei der BaFin in Bonn beschwert. Die waren sehr freundlich und haben mir richtig gut geholfen. Der Versicherer musste zahlen.

Nun habe ich ein bißchen rumrecherchiert und herausgefunden, dass ganz viele Garantieversicherer in ihren Bedingungen Klauseln verwenden, die unwirksam sind.

Wer davon betroffen ist, auch hier kann die BaFin helfen. Also beschwert Euch bei denen, was bei mir geklappt hat, funktioniert auch bei Euch. Schließlich hat keiner von uns Geld zuviel.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Jubi TDI/GTI

Garantie ist immer noch, im Gegensatz zur Gewährleistung, eine FREIWILLIGE Leistung und der Versicherungsgeber kann für diese/seine Leistungen auch frei definierbare Bedingungen stellen [...]

Das gilt für die Neuwagengarantie. Bei einer Garantieversicherung handelt es sich aber um eine Versicherung, bei der der Kunde dafür bezahlt, im Schadensfall eine Leistung zu erhalten, damit ist es also keine freiwillige Leistung mehr sondern ein Vertrag. Und der kann natürlich auch unwirksame bzw. unzulässige Klauseln enthalten.

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am 3. Februar 2014 um 11:24

Es wäre natürlich hilfreich, wenn Du etwas konkreter würdest.

D. h. welche Klauseln sind unwirksam laut BaFin? Welche Leistung wurde mit welchem Argument zunächst verweigert?

Danke und herzliche Grüße

Der Chaosmanager

Themenstarteram 4. Februar 2014 um 12:07

Klauseln

Na denn: Der BGH hat in drei Entscheidungen mehrere Klauseln für unwirksam erklärt. Eine dieser Klauseln sieht zum Beispiel vor, dass das Versicherungsunternehmen leistungsfrei ist, sofern der Garantienehmer (also du und ich) die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungsarbeiten nicht durchführen läßt. Blödsinn: Unwirksam.

Oder: Einige Klauseln sehen vor, dass die Reparaturrechnung allerspätestens einen Monat nach der Reparatur der Versicherung vorzulegen ist. Auch Blödsinn, auch unwirksam.

Noch einer: Andere Klauseln bestimmen, dass die Wartungsarbeiten bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen Marke durchgeführt werden müssen.Im Schadensfalle kriegt man sonst kein Geld. Man ahnt es schon. Blödsinn, ungültig.

Wenn also so ein Fall mal auftritt. Direkt beschweren!

am 4. Februar 2014 um 12:58

OK, Danke. Ich dachte, es gäbe hierzu neuere Erkenntnisse. Die BGH Urteile sind ja schon mehrfach publiziert worden. Das von Dir letztgenannte Urteil stammt von 2007.

Aber trotzdem vielen Dank für die Hinweise.

Grüße

Der Chaosmanager

Ich bezweifle, dass alles was du da aufgezählt hast "Blödsinn" ist! Du vermischt da ganz offensichtlich Garantie und Gewährleistung!

Garantie ist immer noch, im Gegensatz zur Gewährleistung, eine FREIWILLIGE Leistung und der Versicherungsgeber kann für diese/seine Leistungen auch frei definierbare Bedingungen stellen, zum Bspl. einen regelmäßigen Service im Zeitraum der Garantie! Bist du mit diesen Bedingungen nicht einverstanden, musst du diese Garantie nicht abschließen.

Sorry, aber mit deinen Sprüchen "Blödsinn, ungültig" macht du dir es etwas zu einfach!

Mich würde jetzt aber brennend interessieren, was genau in deinen Fall die BaFin gekippt hat.

Zitat:

Original geschrieben von Jubi TDI/GTI

Garantie ist immer noch, im Gegensatz zur Gewährleistung, eine FREIWILLIGE Leistung und der Versicherungsgeber kann für diese/seine Leistungen auch frei definierbare Bedingungen stellen [...]

Das gilt für die Neuwagengarantie. Bei einer Garantieversicherung handelt es sich aber um eine Versicherung, bei der der Kunde dafür bezahlt, im Schadensfall eine Leistung zu erhalten, damit ist es also keine freiwillige Leistung mehr sondern ein Vertrag. Und der kann natürlich auch unwirksame bzw. unzulässige Klauseln enthalten.

am 4. Februar 2014 um 15:27

Zitat:

Original geschrieben von Jubi TDI/GTI

 

Sorry, aber mit deinen Sprüchen "Blödsinn, ungültig" macht du dir es etwas zu einfach!

Die Wortwahl des TE ist auch nicht meine Sache. Aber der BGH hat in der Tat solche Klauseln für unwirksam erklärt, die

- den Versicherten in der Wahl der Werkstatt einschränken

- den Versicherten zur Einhaltung aller Inspektionsintervalle verpflichten

D. h. der Garantieversicherer muss im Schadenfall auch dann leisten, wenn der Versicherte die Inspektionen in einer freien Werkstatt seiner Wahl durchführen lässt und dabei die vom Hersteller vorgegebenen Intervalle nicht einhält (es sei denn, die Nichteinhaltung ist ursächlich für den Schaden).

Grüße

Der Chaosmanager

Ja, dieses Urteil ist mir bekannt, aber der TE erweckt für mich hier den Eindruck, als macht es kein Unterschied ob Gebrauchtwagen oder Neuwagen.

am 4. Februar 2014 um 17:17

Zitat:

Original geschrieben von Jubi TDI/GTI

Ja, dieses Urteil ist mir bekannt, aber der TE erweckt für mich hier den Eindruck, als macht es kein Unterschied ob Gebrauchtwagen oder Neuwagen.

Er spricht in der Überschrift von Garantieversicherung. Damit ist für mich klar, dass es sich nicht um die Herstellergarantie bei Neuwagen handelt.

Gruß

Der Chaosmanager

Zitat:

Original geschrieben von Chaosmanager

 

Die Wortwahl des TE ist auch nicht meine Sache. Aber der BGH hat in der Tat solche Klauseln für unwirksam erklärt, die

 

- den Versicherten in der Wahl der Werkstatt einschränken

- den Versicherten zur Einhaltung aller Inspektionsintervalle verpflichten

 

D. h. der Garantieversicherer muss im Schadenfall auch dann leisten, wenn der Versicherte die Inspektionen in einer freien Werkstatt seiner Wahl durchführen lässt und dabei die vom Hersteller vorgegebenen Intervalle nicht einhält (es sei denn, die Nichteinhaltung ist ursächlich für den Schaden).

 

Grüße

Der Chaosmanager

Versicherter ist in der Wahl der Werkstatt nicht eingeschränkt, wenn er die Garantieversicherung gegen Entgelt erhalten hat.

Ohne Entgelt (wie bei Neuwagen) muss Versicherter die Vertragswekstatt aufsuchen.

 

O.

Themenstarteram 5. Februar 2014 um 9:22

In meinen Beiträgen geht es weder um Garantien noch um Gewährleistung, vielmehr um Garantieversicherungen. Trotzdem bilden diese drei Begriffe eine miteinander zusammenhängende Trias. Oftmals wird nämlich ein Gewährleistungsanspruch mittels einer Garantie samt Versicherung gewissermaßen "verschleiert". Das braucht man eigentlich gar nicht. Auch bei den übrigen Garantieversicherungen ist es wenig besser. Diese schützen eine gegebene Garantie. Im Endeffekt zahlt der Kunde zweimal, einmal für die Garantie und zum Zweiten für die Versicherung.

Zudem bleibt es dabei: Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie unwirksam ist. Es spielt keine Rolle, ob sie im Rahmen der Gewährleistung einer Garantie oder einer Garantieversicherung vereinbart wird. Soll heißen: Eine unwirksame Klausel anlässlich einer Garantie wird nicht dadurch wirksam, dass sie im Rah men einer Garantieversicherung Anwendung findet.

Dann gäbe es noch auf den Beitrag von oben nachzutragen, dass BGH VII ZR206/12 aus 2013 stammt. Das betraf die Wartungsarbeiten.

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