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Gebrauchtwagen gekauft, plötzlich nicht mehr da
Halli Hallo,
was haltet Ihr vom folgendem Sachverhalt:
Ich habe über mobile.de ein Auto gekauft, angeblich eine Tageszulassung, der Wagen hat aber schon 410 km drauf ( also eigentlich ein Vorführwagen ) und wurde als Gebrauchtfahrzeug deklariert.
Ich habe mit dem Händler telefoniert, der Wagen stehe aufm Nachbarhof und wäre mit Zulassung und allem drum und dran in einer Woche, spätestens in der zweiten Woche abholbereit.
Ich habe eine verbindliche Bestellung unterschrieben, habe das Geld überwiesen und habe in der zweiten Woche mal nachgefragt was denn nun mit meinem Auto wäre.
Es wurde gesagt das sie gerade viel Arbeit hätten und somit Probleme mit der Zulassung, also habe ich gesagt, okay, richtet mir die Papiere her, ich mache das jetzt selbst.
Darauf wurde mir gesagt, sie hätten gar keine Papiere da, da das Auto erst geliefert wird, es würde aber die Tage kommen, und es wäre doch besser dafür einen Neuwagen mit Tageszulassung zu bekommen, mit den Feiertagen in der 1. Novemberwoche würde es aber erst in der zweiten Woche zur Verfügung stehen. Als ich dann mein Unverständnis zum Ausdruck brachte, boten sie mir einen Leihwagen an, dieser hat eine Selbstbeteiligung von 2500 Euro, ich fahre ihn also ungern und fahre damit nur das nötigste!
Seit letzter Woche habe ich versucht jemanden zu erreichen, da der Wagen ja eigentlich fertig sein sollte. Nachdem bis Samstag niemand zurück rief oder auf meine Email reagierte habe ich bei mobile.de auch eine dementsprechende Bewertung abgeben.
Plötzlich bekam ich vom Chef persönlich eine Email, mein Auto wäre nächste Woche da und sie hätten mir einen Leihwagen KOSTENLOS zur Verfügung gestellt und das meine Bewertung völlig unangebracht wäre!
Am liebsten würde ich vom "Kauf" zurücktreten, was sich aber leider nicht als "leicht" erweist.
Ich finde es unmöglich das mir ein Auto verkauft wird, was aber irgendwie doch nicht existiert.
Vor allem hätten sie mir doch von Anfang an sagen müssen das sie einen Wagen erst bestellen müssen und das so und so lange dauert. Ich habe mich mit Absicht für einen Wagen mit Tageszulassung entschieden da dieser innerhalb kürzester Zeit zur Verfügung steht.
Was kann ich denn jetzt noch tun?
Liebe Grüße
flippi110
Beste Antwort im Thema
Und der nächste Fall. Wird den nur noch im Internet bestellt und bezahlt ohne den Wagen je gesehen zu haben? (Außer auf den Bildern) Irgendwie kauft man die Katze da ja im Sack - selbst bei einem Neuwagen/Tageszulassung kommt es auf den Händler an und da mach ich mir doch lieber selbst vorher ein Bild davon.
Daß einem der Händler nun mit dem Nachbarhof nur vertröstet hat und die Fakten aber nun anderes zu Tage Fördern spricht auch nicht für den Händler. (Denke mit Nachbarhof meinte er die Händlergemeinschaft und der Wagen wird nun durch halb Deutschland herangekarrt)
Geht ja nicht um ein Brötchen Nebenbei beim Bäcker abzuholen oder doch?
Inwieweit hier noch wirklich das Fernabnahmegesetz greift und man auch einem Leihwagen zugestimmt hat entzieht sich meiner Kenntnis.
Was steht den im Vertrag?
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33 Antworten
Und der nächste Fall. Wird den nur noch im Internet bestellt und bezahlt ohne den Wagen je gesehen zu haben? (Außer auf den Bildern) Irgendwie kauft man die Katze da ja im Sack - selbst bei einem Neuwagen/Tageszulassung kommt es auf den Händler an und da mach ich mir doch lieber selbst vorher ein Bild davon.
Daß einem der Händler nun mit dem Nachbarhof nur vertröstet hat und die Fakten aber nun anderes zu Tage Fördern spricht auch nicht für den Händler. (Denke mit Nachbarhof meinte er die Händlergemeinschaft und der Wagen wird nun durch halb Deutschland herangekarrt)
Geht ja nicht um ein Brötchen Nebenbei beim Bäcker abzuholen oder doch?
Inwieweit hier noch wirklich das Fernabnahmegesetz greift und man auch einem Leihwagen zugestimmt hat entzieht sich meiner Kenntnis.
Was steht den im Vertrag?
410km knn auch eine Überführungsfahrt gewesen sein, somit kann es durchaus eine Tageszulassung sein. Setzte den eine Frist mit festen Datum, wenn diese fruchtlos verstreicht tritt vom Vertrag zurück. Evtl. wie schon beschrieben besteht sowieso ein Widerufsrecht durch Fernabsatz, die Frage ist doch ob Du den Wagen noch möchtest, oder ob Du mittlerweile ein ungutes Gefühl hast bei der Choose.
Im besten Fall ist der Laden überarbeitet und Chaotisch.
Im schlimmsten Fall steht der Laden kurz vor der Pleite, bekommt die Fahrzeugpapiere die bei der Bank liegen nur ausgelöst wenn vorher Geld fließt und wenn das Geld richtig knapp ist wurde deine Anzahlung schon anderweitig verwendet und sie müssen auf weitere Kundschaft warten die wieder Geld bezahlt.
GRuß Tobias
Genau deshalb würde ich erst bei Übergabe bezahlen.
Hat sich bis jetzt nie ein Händler gesträubt. Aber gut man kauft ja auch nicht soviele Fahrzeuge im Leben. Bislang warens deren 8
Im Falle einer Insolvenz steht man ev. ohne Geld und Wagen da!
Für mich gilt beim Autokauf Folgendes:
Papiere über den Tisch, Geld über den Tisch.
Vorkasse, Anzahlung, = Niemals.
So machen es sicher die meisten. So hat man weniger Probleme. Bei einem VK der einem zu Vorkasse drängt dann lieber Finger weg!
Die wollten eine Überweisung und keine Barzahlung wegen dem Geldwäschegesetzt.
Ein Kollege hat seinen Wagen dort auch gekauft und bei ihm lief alles soweit gut, er hat sich halt nen richtig Gebrauchten dort gekauft unter 5000 Euro und hat Bar bezahlt, lief etwas anders ab als bei mir.
Als ich den Leihwagen geholt habe, habe ich den Laden gesehen, scheint schon seriös zu sein und ein Riesen Komplex in einem Gewerbegebiet.
Für mich ist das der erste "Fast" Neuwagen, habe sonst immer alte gebrauchte, privat gekauft.
Ich habe es ja nun schwarz auf weiß vom Händler das der Wagen in der 47 Kalenderwoche kommt, gilt dies dann auch schon als Frist oder muss ich da nochmal was extra schreiben?
Von dem abgesehen daß der äußere Eindruck schon oft getäuscht hat. Man sieht es einer Firma oft nicht an daß die in Schwierigkeiten sind.
Das mit dem Geldwäsche Gesetz kenne ich nur vom Transport über die Grenze. (Da sind mehr als 10.000 Meldepflichtig) Daß man gekaufte Dinge nicht Bar bezahlen darf davon hab ich noch nie gehört.
Ich habe bis 30.000.- immer Bar bezahlt, ohne daß da ein Händler etwas gesagt hat. Zuletzt vor einem halben Jahr erst.
Könnte auch nur eine Masche sein damit man schnell an Geld kommt und es wieder irgendwie weiterläuft.... Da sagt man dann halt wegen dem Gesetz.
Ehrlich: Ganz Koscher kommt mir dieser Betrieb nicht vor!
Was steht den in dem "Schwarz auf Weiß" Kleingedrucktem? (Verzögerungen zulässig, Terminzusagen nicht bindend,....)
Das Hingehalte ist sicher nicht sehr Vertrauensfördernd und auch ärgerlich.
Dennoch kann soetwas auch mal 4-6 Wochen dauern bis ein solches Auto da ist wo man es gern hätte.
Kenn ich so von einem Jahreswagenkauf . Fotos hatte ich gesehen, nur stand dort eben der Wagen die halbe Republik weit weg entfernt.
Voraus gezahlt hatte ich nicht, aber bei abholung und Komplettzahlöung standen die Papiere immer noch nicht zur Verfügung, die lagen noch bei der Bank.
Und das war kein windiger Schotterplatzhändler sondern ein m.E. renommierter Betrieb.
Schön fand ich die ganze Abwicklung nicht, aber mach Dir nicht unnötig Sorgen will ich damit sagen, das kann immer noch klappen.
Die 10.000,- € Grenze für Barzahlungen gilt auch innerhalb Deutschlands. Dann "darf" der Händler ein entsprechendes Formular ausfüllen und an die Behörde senden. Zusätzliche Arbeit, daher bevorzugt er eine Überweisung.
Im Kaufvertrag steht doch ziemlich genau drin, welche Fristen gelten; wie lange ist der Käufer an seine Erklärung gebunden, was ist für eine Lieferfrist vereinbart, was ist zu machen, wenn die nicht eingehalten wird usw.
Hier scheint zwar ein Fernabsatzgeschäft vorzuliegen und beim Kauf einer Tageszulassung wurde das Auto auch nicht speziell nach deinen Wünschen konfiguriert. Aber ob (noch) ein Widerrufsrecht besteht? Dazu sind deine Informationen etwas spärlich.
Na Bravo - dann werden Autos bald als heiße Ware gehandelt sofern man nicht erfasst werden möchte. Und das muss gar keinen kriminellen Hintergrund haben.
Und wo ist das Problem wenn eine solche Bartransaktion gemeldet wird?
Bei mir lief es übrigen so, Händler schickt Papiere, ich überweise, melde das Fahrzeug an und hole es ab.
Gruß Tobias
Ist ein anderes Thema, da streiten sich die Gelehrten seit Jahren drüber. Wenn ich nichts zu verbergen habe......, was geht es den Staat an, wie viel Bargeld ich horte......., sollten wir hier nicht näher vertiefen.
Hier ein Auszug der Bestellklausel, wichtig hierbei ist ja, das es sich doch eigentlich um einen Gebrauchten "sofort lieferbar" handelt, oder liege ich da falsch und was ist mit dieser 5% Klausel?
Verbindliche Bestellung 1710-2954
Alter: Gebrauchtwagen, sofort lieferbar, Irrtümer sind vorbehalten.
Landesversion: EU - Europa
5 Jahre Herstellergarantie ohne Kilometerbegrenzung ab Garantiestart
5-türig, Antriebsart: Frontantrieb, Garantie: Herstellergarantie, Polsterung: Stoff
Anzahl Sitzplätze: 5, Erstzulassung: 30.05.2017, Garantiebeginn: 30.05.2017, Kilometerstand: 410
1. I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
2. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 3 Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis 6 Wochen gebunden.
Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim
Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der
Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Frist schriftlich
bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich
zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind
schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unver-
bindlichen Lieferfrist des Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei
Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang
der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit
des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
1. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung
verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2
dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter
Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schaden-
ersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den
vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei
rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
1. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer
bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers
bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
2. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den
Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum verein-
barten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1 bis 4 dieses
Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leis-
tungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten,
kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
3. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs
seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abwei-
chungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes
Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein darauf keine Rechte hergeleitet werden.