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Gebrauchtwagen vom Händler gekauft ... Rückgabe ?

Themenstarteram 8. Juni 2020 um 23:24

Hallöchen,

 

Ich habe vor 3 Wochen einen Opel Corsa C von einem Händler in meiner Nähe gekauft. Anfangs war alles schön und gut & er ist super gefahren.

Doch nach 2 Tagen fing der Spuk an... Kuppelstange kaputt, musste getauscht werden. Dann war wieder für 2 Tage alles gut & Zack platzte mein Kühler..., hieß dann wieder in die Werkstatt. Wurde getauscht soweit alles gut. Nun bin ich seit einer Woche jeden zweiten Tag in der Werkstatt, weil in meinem motorraum etwas klappert und niemand weiß was es ist. Es wurde auf eine Halterung geschoben. Klappern hörte auch für stolze 2 Minuten auf, war dann aber genauso schnell wieder da.

 

Nun zu meiner Frage:

 

Kann ich das Auto zurückgeben bzw vom Vertrag zurücktreten ? Denn in diesem Zustand hätte ich das Auto niemals gekauft. Alle 2 Tage kommt irgendwas neues & ich brauche ein Auto auf das ich mich verlassen kann & nicht sowas! Zumal von diesen ganzen Mängeln nichts auch nur ansatzweise erwähnt wurde als ich das Auto kaufte.

 

Wenn mir jemand einen Rat geben kann, dann bin ich dafür jetzt schon sehr dankbar :)

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Charlotte7600 schrieb am 9. Juni 2020 um 12:34:52 Uhr:

Das Problem ist ja dass alle 2 Tage irgendwas neues dran ist & ich kann nicht alle zwei Tage in die Werkstatt zu ihm fahren, dafür habe ich einfach keine Zeit. Ich brauche mein Auto um zur Arbeit zu kommen und darauf muss ich mich verlassen können

So hart das jetzt klingt, aber dann kauft man sich keinen 14 Jahre alten Corsa für 1400€. Da ist immer etwas zu reparieren.

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am 9. Juni 2020 um 3:26

Der Händler hat das Recht jeden Fehler abzustellen

und wenns nicht klappt hat er drei Nachbesserungs

Versuche.

Erst nach erfolgloser 3maliger Reperatur und zwar bezogen

auf jeden einzel Fehler, hast du das Recht auf Rückabwicklung

des Vertrages.

Der Opel Corsa C wurde zwischen 2000 und 2006 gebaut und ist somit zwischen 14 und 20 Jahre alt.

Dass man in dem Segment keinen durchreparierten Wagen bekommen kann dürfte jedem klar sein.

Der Händler muss in den ersten 6 Monaten (danach Beweislastumkehr) die auftretenden Fehler die kein Verschleiß sind, beheben. Dafür hat er für jeden einzelnen Fehler 3 Reparaturversuche. Erst dann kann man den Wagen zurückgeben.

Welches Baujahr und welche Laufleistung hat das Fahrzeug?

@Charlotte7600

Ich rate dir dazu, die beiden vorangegangenen Posts zu ignorieren. Diese sind fehlerhaft.

Wenn du wirklich vom Vertrag zurücktreten willst und keine Ahnung davon hast, dann gehe lieber zu einem Anwalt und lass dich dort beraten.

Bei dem Alter des Autos und eines mutmaßlich niedrigen Kaufpreises wurde das Auto vielleicht als Privatverkauf/im Kundenauftrag verkauft?

Trotzdem würde ich beim Händler auf Grund der vielzahl an Mängeln vorstellig werden. Vielleicht kann man sich die Reparaturkosten ja teilen oder besorgst das teil und er baut es ein.

Würde den Händler aber nciht für das "schlechte" Auto verantwortlich machen. Oft testen die Händler die AUtos nicht sondern verkaufen die einfach weiter.

So wie ich es sehe, ist es ein ziemlich altes Auto und der Händler hat die Schäden bisher repariert bzw. versucht es gerade. Mehr kann man als Kunde erstmal nicht verlangen. Nur wenn er Mängel nicht beseitigen kann besteht eine Chance auf Wandlung.

Das Märchen der 3maligen Nachbesserung.

Zeigt mir doch mal bitte wo das im BGB steht; oder sonst wo.

Pico, ich denke die ersten Mängel wurden auf Kosten des Händlers erledigt.

Für die mangelhafte Prüfung kann man ihn nicht verantwortlich machen aber für die Mängel, selbst schuld wenn er die Mängel vorher nicht aufdeckt und anzeigt. Jetzt muss er dafür gerade stehen.

Bzgl. recht auf Wandlung müsste ich mir noch mal genauer anschauen aber ich meine sie hätte ein Recht auf Wandlung in diesem Fall.

Aber das würde ich, wenn er es nicht freiwillig macht, mit einem RA abklären.

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 9. Juni 2020 um 08:30:15 Uhr:

Das Märchen der 3maligen Nachbesserung.

Zeigt mir doch mal bitte wo das im BGB steht; oder sonst wo.

Pico, ich denke die ersten Mängel wurden auf Kosten des Händlers erledigt.

Für die mangelhafte Prüfung kann man ihn nicht verantwortlich machen aber für die Mängel, selbst schuld wenn er die Mängel vorher nicht aufdeckt und anzeigt. Jetzt muss er dafür gerade stehen.

Bzgl. recht auf Wandlung müsste ich mir noch mal genauer anschauen aber ich meine sie hätte ein Recht auf Wandlung in diesem Fall.

Aber das würde ich, wenn er es nicht freiwillig macht, mit einem RA abklären.

BGB Para 440

Nach 2 erfolglosen Versuchen.....

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__440.html

So, jetzt kommen wir der Sache näher die auch mir bekannt ist. Danke.

Aber da gibt es ja noch die Unzumutbarkeit. Wie die allerdings genau ausgelegt wird ist mir nicht bekannt.

Den Restsatz am Ende ist ja genau das was unser Gesetz so schön schwammig werden lässt:);)

Daher kann da nur ein RA weiterhelfen.

@Charlotte7600

Noch einmal mein Hinweis, lass dich von einer rechtlich versierten Person beraten.

Dein Sachverhalt ist nicht klar, die Angaben lassen Spielraum für Interpretationen.

Deine weitere Vorgehensweise sollte rechtlich abgestimmt sein, sonst läufst du Gefahr das Nachsehen zu haben.

Wenn ich manche Beiträge hier lese, dann weiß ich woher das Verhalten vieler Kunden kommt, die mit Rechtsbegriffen um sich schmeißen und nicht wissen was sie machen.

 

PS.

Die Wandlung gibt es seit 01.01.2002 nicht mehr im BGB.

Eine Unzumutbarkeit liegt beispielweise vor, wenn der Käufer die begründete Erwartung hat, dass er die Sache auch nach einer Nacherfüllung nicht frei von Mängeln erhält.

Das ist aber auch alles sehr vom Einzelfall abhängig.

Ja und genau da liegt ja der Hase im Pfeffer. Wie willst du das bestimmen bzw. wer bestimmt das?

Sorry das es nicht mehr Wandlung heißt sondern Rücktrittsrecht, bin eben ein alter Hase, aber beides meint das Selbe.

Von daher ist es nur ein nicht mehr zeitgemäßer Begriff.

Also bitte nicht so den Hammer schwingen.

Denn den RA hatte ich ihr ebenfalls nahe gelegt.

@KapitaenLueck

Das ist nicht böse gemeint.

Das soll nur in die Richtung gehen, dass Charlotte7600 nicht einfach irgendwas übernimmt, was hier steht.

Die Realität sieht nämlich dann häufig so aus, dass der Händler es nicht ernst nimmt (verständlich) und das ganze Spiel von vorne losgeht, falls doch eine Rechtsvertretung ins Spiel kommt. Dann wird erst einmal nachgeholt was versäumt wurde und alles kostet noch mehr Zeit und Geld.

Hat man dann vorab z. B. schon einen Fehler gemacht, kann es manchmal ganz vorbei sein.

 

Das setzt natürlich voraus, dass der Händler absolut uneinsichtig ist. Sollte er bemüht sein eine Lösung zu finden, muss man nicht gleich zur Rechtskeule greifen.

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 9. Juni 2020 um 08:30:15 Uhr:

Das Märchen der 3maligen Nachbesserung.

Zeigt mir doch mal bitte wo das im BGB steht; oder sonst wo.

....

Klingt für mich wie aus einem Urteil abgeleitet.

Das kommt schon mal vor, dass Richter ein Urteil fällen müssen und dann natürlich entscheiden müssen ob dem Kunden mehr zugemutet werden muss oder ob er ....

Und dann gibt es eben solche Entscheidungen wie der Händler hatte das Fahrzeug 3 mal für x Tage in der Werkstatt, da ist nicht anzunehmen, dass da noch was draus wird...

Letztlich kann nur ein Jurist der sich mit dem Thema auskennt näheres sagen.

Und ob der/die Richter es dann genau so sehen ist eine andere Frage.

Zitat:

@der_Nordmann schrieb am 9. Juni 2020 um 08:53:49 Uhr:

....

BGB Para 440

Nach 2 erfolglosen Versuchen.....

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__440.html

Guter Link

Aber auch Gummiparagraph

Zitat:

...Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

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