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Gebrauchtwagen Wandeln? gleiches Recht wie bei Neuwagen?

Audi RS5 8T & 8F
Themenstarteram 17. März 2014 um 11:23

hatte an anderer Stelle schon geschrieben, dass ich langsam vom RS5 genervt bin, nach dem er nun das dritte Mal in der Werkstatt stand wegen Klappern am Fahrwerk und die Rückfahrkamera zwei Mal komplett erneuert wurde. Habe das Auto letzte Woche nach einem einwöchigen Werkstattaufenthalt zurück und musste gleich am nächsten Tag feststellen, dass das Fahrwerksklappern nicht vollständig abgestellt wurde, obgleich es besser geworden ist.

Zu allem Überfluss ist heute morgen die neuen Rückfahrkamera wieder ausgefallen.

Hatte dann heute morgen mit meinem Verkäufer telefoniert und ihm angekündigt, dass ich langsam keine Lust mehr habe und in Erwägung ziehe, den Kaufvertrag zu wandeln.

Dieser will gerne das Auto nochmal ins AZ holen, da ich die Reparaturen in meinem hiesigen AZ Essen machen lassen habe und nicht im AZ Dortmund, wo ich das Auto gekauft hatte.

Die Chance soll er bekommen, aber danach überlege ich ernsthaft, ob ich wandeln soll.

Wie schaut das bei einem gebrauchten aus? Gleiches Recht wie bei einem Neuwagen? Besitze das Auto nun seit 08/2013 und bin knapp 6000km gefahren.

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13 Antworten
am 17. März 2014 um 20:41

Ich vermute, dass Recht sieht genauso aus, nur die "Beweislage" ist etwas schwieriger und evtl. muss man die Mängel in einem bestimmten Zeitraum nach dem Kauf reklamiert haben.

Da war glaube ich etwas aus dem Bereich Gebrauchtwagen-Garantie mit der Beweislastumkehr nach 6 Monaten, ich vermute mal du hast schon in den ersten 6 Monaten Mängel reklamiert und wenn die noch nicht behoben sind wird es leicht für dich.

Am besten hältst du gleich vor dem Reparaturversuch im Verkaufs-AZ fest, dass das der letzte Reparaturversuch ist, mit dem Argument, dass im Rahmen der Herstellergarantie schon ausreichend Versuche von einem anderen AZ unternommen wurden und das Verkaufs-AZ deshalb nicht auf mehrere Versuche bestehen kann.

Naja AZ Essen hast Du Dir aber auch einen "super" freundlichen ausgesucht.

Hatte da mal einen 100er Turbo gekauft der einen "Fachmänisch nach Herstellervorgaben" reparierten Schade am Seitenteil hatte.

3 Mal haben die nachgebessert und am Ende musste ich das ganze mit Anwaltlicher Hilfe in Angriff nehmen.

Mein Fazit "Unkompetent und arrogant"

Gruß Frank

Themenstarteram 18. März 2014 um 8:30

Zitat:

Original geschrieben von A6 2,7T

Naja AZ Essen hast Du Dir aber auch einen "super" freundlichen ausgesucht.

Hatte da mal einen 100er Turbo gekauft der einen "Fachmänisch nach Herstellervorgaben" reparierten Schade am Seitenteil hatte.

3 Mal haben die nachgebessert und am Ende musste ich das ganze mit Anwaltlicher Hilfe in Angriff nehmen.

Mein Fazit "Unkompetent und arrogant"

Gruß Frank

Hallo Frank, sofern eine Wandlung durchgeführt wird, läuft die über dem AZ Dortmund. In Essen habe ich nur die Reparaturen durchführen lassen.

Zum Service selbst kann ich jetzt aus dem AZ Essen nichts negatives sagen. Dort ist man höflich und zuvorkommend.

Kompetenz steht ja noch auf einem anderen Blatt. Da bin ich auch geteilter Meinung, nach dem man mir beim ersten Besuch mit dem RS5 weismachen wollte, dass ich MagneticRide hätte und nicht DRC :rolleyes:

Die Arroganz hatte ich in der Vergangenheit auch mal erlebt. Deshalb war das AZ Essen lange Zeit für mich Tabu, aber nach dem die meisten Mitarbeiter von KAHAGE zum AZ Essen gewechselt haben, bin ich auch wieder zum Service nach Essen gegangen.

Themenstarteram 18. März 2014 um 8:32

Zitat:

Original geschrieben von stullek

Ich vermute, dass Recht sieht genauso aus, nur die "Beweislage" ist etwas schwieriger und evtl. muss man die Mängel in einem bestimmten Zeitraum nach dem Kauf reklamiert haben.

Da war glaube ich etwas aus dem Bereich Gebrauchtwagen-Garantie mit der Beweislastumkehr nach 6 Monaten, ich vermute mal du hast schon in den ersten 6 Monaten Mängel reklamiert und wenn die noch nicht behoben sind wird es leicht für dich.

Am besten hältst du gleich vor dem Reparaturversuch im Verkaufs-AZ fest, dass das der letzte Reparaturversuch ist, mit dem Argument, dass im Rahmen der Herstellergarantie schon ausreichend Versuche von einem anderen AZ unternommen wurden und das Verkaufs-AZ deshalb nicht auf mehrere Versuche bestehen kann.

ja, die erste Reklamation war deutlich vor Ablauf der ersten 6 Monate.

Habe das Meiste per Email abgewickelt und darauf bestanden, dass der Emailverkehr in die Fahrzeughistorie übernommen wird.

Danke dir für deine Tipps ;)

Themenstarteram 24. März 2014 um 18:43

da das AZ Essen mein DRC-Fahrwerk auch nach zwei Versichen bis jetzt noch nicht klapperfrei bekommen hat und mein Verkäufer im AZ Dortmund vergangenen Montag am Telefon gesagt hat, dass er das Auto gerne nach Dortmund zu einem weiteren Reparaturversuch holen würde, er sich aber bis heute nicht wie vereinbart zurückgemeldet hat, muss ich jetzt etwas unternehmen.

Rechtlich steht mir ja zum einen der Rücktritt vom Kaufvertrag zu oder Kaufpreisminderung bzw. Schadenersatz. Außerdem könnte ich das Klappern durch eine Fremdfirma beseitigen lassen und die Kosten von Audi zurückverlangen.

Letzteres halte ich gar nicht für so abwegig. Habe heute mit Klaus Höller von KH-Tuning telefoniert und er meint, dass er das besser hinbekommt als Audi. Natürlich würde ich das gleichzeitig mit dem Einbau von KW Gewindefedern verbinden. Die Kosten hatte ich so oder so eingeplant. Von daher ist mein Gedanke, dass ich Audi in Verzug setze, das Auto bei KH Tuning abgebe und die Kosten für die Fahrwerksinstandsetzung ganz entspannt versuche, von Audi zurück zu bekommen.

Was haltet ihr von dem Plan? Realistisch oder ehr nicht durchsetzbar?

Danke für eure Meinungen.

Du hast als Privatkäufer (ich geh mal davon aus, dass es sich hier um ein Privatgeschäft handelt und du nicht als Selbstständiger auftrittst) generell 2 Jahre Gewährleistung. Handelt es sich um eine gebrauchte Sache, darf der Verkäufer die Gewährleistung auf 1 Jahr begrenzen, was durchaus üblich ist. Den Gewährleistungsanspruch hast du gegenüber dem Verkäufer.

Du musst dem Verkäufer die Chance zur Nachbesserung geben, es irgendwo machen zu lassen und einfach die Rechnung hinschicken wird nicht klappen. Wie soll der Verkäufer auch einschätzen ob der Reperaturaufwand verhältnismäßig und fachmännisch war wenn es eine andere Firma gemacht hat. Die könnte sich ja auf seine Kosten dumm und dämlich verdienen.

Themenstarteram 24. März 2014 um 20:13

Zitat:

Original geschrieben von Hrothgar

Du hast als Privatkäufer (ich geh mal davon aus, dass es sich hier um ein Privatgeschäft handelt und du nicht als Selbstständiger auftrittst) generell 2 Jahre Gewährleistung. Handelt es sich um eine gebrauchte Sache, darf der Verkäufer die Gewährleistung auf 1 Jahr begrenzen, was durchaus üblich ist. Den Gewährleistungsanspruch hast du gegenüber dem Verkäufer.

Du musst dem Verkäufer die Chance zur Nachbesserung geben, es irgendwo machen zu lassen und einfach die Rechnung hinschicken wird nicht klappen. Wie soll der Verkäufer auch einschätzen ob der Reperaturaufwand verhältnismäßig und fachmännisch war wenn es eine andere Firma gemacht hat. Die könnte sich ja auf seine Kosten dumm und dämlich verdienen.

Ok, danke für deine Information. Steht zwar schon weiter oben, aber kurz zum Sachverhalt:

Auto gekauft im Audizentrum Dortmund. Zwei Reparaturversuche des Fahrwerks durch das Audizentrum Essen erfolglos verlaufen

Rückfahrkamera bereits drei Reparaturversuche durch das Audizentrum Essen und wieder defekt

Auto wird jetzt 3 Jahre und hat noch weitere 2 Jahre Audianschlussgarantie.

Korrigiert mich, aber Garantiegeber ist doch Audi selbst und nicht das AZ Dortmund. Deshalb spielt es doch für die Durchsetzung meiner Ansprüche keine Rolle, in welchem Audizentrum ich die Reparaturen durchführen lassen habe?

 

am 24. März 2014 um 20:20

zu beachten ist noch, dass Du dem Verkäufer eine dreimalige Nachbesserung gewähren musst, sofern dies in den AGB so vereinbart. Streng genommen zählt die Nachbesserung in Essen nicht für Dortmund, da der Verkäufer das AH in Do ist und nicht das AH in Essen oder Audi selbst. Die AH und Audi sind rechtlich zwei vollkommen verschiedene Unternehmen. Das darf man nicht verwechseln.

Schlägt die dritte Nachbesserung fehl, so hat man zwei Möglichkeiten:

- Wandlung (Kauf rückgängig machen mit evtl. Ausgleich des Gebrauchsvorteils) oder

- Minderung (Reduktion des Kaufpreises)

Bei der Wandlung ist nun folgendes zu beachten. Da Du bereits 6000km mit dem Fahrzeug gefahren bist, hast Du einen sogenannten Gebrauchsvorteil aus der Nutzung gezogen und das Fzg ist dadurch weniger wert. Bei der Rückabwicklung kann der Verkäufer deshalb den zurückzuzahlenden Betrag um diesen Gebrauchsvorteil verringern. Im Gegenzug ist es aber auch so, dass für die Nachbesserung dem Kunden keinerlei Kosten entstehen dürfen. Das heißt, dass Dir das Autohaus die Kosten jeder Fahrt zur Nacbesserung erstatten muss (aber keinen Gehaltsausfall, es sei denn, man ist selbstständig und kann das irgendwie hieb und stichfest nachweisen, welcher Schaden einem entstanden ist). Oder aber sie holen das Auto bei Dir zu Hause ab und stellen es Dir wieder hin.

Offtopic: Das gilt im übrigen für jede Nachbesserung, dass der Verkäufer die Hol- und Bringekosten für die Nachbesserung zu tragen hat.

Das oben beschriebene bezieht sich allein auf die gesetzliche Sachmängelhaftung. Etwas anderes ist die vom Hersteller gewährte Garantie. Das ist eine freiwillige Leistung von Audi! Und da ist i.d.R. eine Wandlung nicht vorgesehen. Die Garantieleistungen erhält man in jedem Audi AH, so ist es durch Audi in der Garantie festgelegt. Die gesetzliche Gewährleistung (oder neudeutsch Sachmängelhaftung) kannst Du nur beim Verkäufer durchsetzen und hat nichts mit der Garantie von Audi zu tun.

Garantie hast Du also noch 2 Jahre, Sachmängelhaftung noch ca. ein halbes Jahr.

Würde ich auch so sehen, so lange es lizensierte Service Partner sind, ist der Ort des Instandsetzungsversuchs irrelevant.

Falls du dem erneuten Reparaturversuch im AZ Dortmund zugestimmt hast, würde ich falls dies auch nicht fruchtet auf eine Wandlung drängen. Falls du damit keinen Erfolg haben solltest hilft wohl nur der Gang zum Fachanwalt.

Ich würde mir, falls noch nicht geschehen, die bisher durchgeführten Reparaturversuche des AZ Essen schriftlich bestätigen lassen. Damit man im Falle eines Rechtsstreites selbige auch nachweisen kann.

Viel Erfolg

am 24. März 2014 um 20:38

Zitat:

Original geschrieben von quattroG

Würde ich auch so sehen, so lange es lizensierte Service Partner sind, ist der Ort des Instandsetzungsversuchs irrelevant.

Nein, eben nicht. Wenn sich Dortmund quer stellen sollte, dann haben die 3 Nachbesserungsversuche.

Es geht ja um das Ziel der Wandlung! Nicht um die Inanspruchnahme der Garantie. Das hat mit lizensierten Servicepartnern nichts zu tun, da Dortmund der Vertragspartner hinsichtlich des Kaufes ist und somit gesetzlich für die Sachmängelhaftung zuständig ist, nicht die Audi AG.

Zitat:

Original geschrieben von quattroG

Falls du dem erneuten Reparaturversuch im AZ Dortmund zugestimmt hast, würde ich falls dies auch nicht fruchtet auf eine Wandlung drängen. Falls du damit keinen Erfolg haben solltest hilft wohl nur der Gang zum Fachanwalt.

Kann man versuchen, drauf zu drängen, aber der Gang zum Anwalt ist dann noch zu früh.

 

Themenstarteram 24. März 2014 um 21:10

Zitat:

Original geschrieben von oku

Das oben beschriebene bezieht sich allein auf die gesetzliche Sachmängelhaftung. Etwas anderes ist die vom Hersteller gewährte Garantie. Das ist eine freiwillige Leistung von Audi! Und da ist i.d.R. eine Wandlung nicht vorgesehen. Die Garantieleistungen erhält man in jedem Audi AH, so ist es durch Audi in der Garantie festgelegt. Die gesetzliche Gewährleistung (oder neudeutsch Sachmängelhaftung) kannst Du nur beim Verkäufer durchsetzen und hat nichts mit der Garantie von Audi zu tun.

Garantie hast Du also noch 2 Jahre, Sachmängelhaftung noch ca. ein halbes Jahr.

vielen Dank für die ausführliche Information!

Ist die vom Händler gewährte Garantie auch eine freiwillige Leistung, wenn diese seinerzeit bei dem Neuwagen kostenpflichtig hinzugebucht wurde? So war es in meinem Fall.

Die Anschlussgarantie für 3 Jahre / 100.000km hat 2011 1500 Euro gekostet. Somit ja keine freiwillige Leistung mehr, sondern eine vertragliche Zusicherung?

am 24. März 2014 um 21:35

"freiwillige" Leistung ist da vielleicht ein etwas unpassender Begriff, aber im Prinzip ja, es ist eine Leistung, die zu den Bedingungen von Audi hinzugekauft wurde, also gelten die Garantiebedingungen. Diese Garantie deckt Schäden ab, die nach Ablauf der gesetzlich zu gewährenden Sachmängelhaftung (SMH) auftreten und somit vom Gesetz nicht mehr abgedeckt wären. (Offtopic: Ausnahme hier: sog. verdeckter Mangel, der erst nach Ablauf der SMH entdeckt wird, aber eindeutig bereits vor Ablauf der zwei Jahre vorhanden war. Beweis oftmals schwierig.)

Diese Garantie begründet also keine Möglichkeit der Wandlung oder Minderung.

Aaaaber: Du hast den Wagen beim Audihändler vor 7 Monaten gekauft. Deshalb liegst Du noch in der gesetzlichen SMH von einem Jahr beim Gebrauchtkauf von einem gewerblichen Verkäufer. Dadurch gibt es also wieder die Möglichkeit der Wandlung oder Minderung.

(Wobei es hier auch ein wenig auf die Mängel ankommt. Nicht bei jedem Mangel wird man bei einem Gebrauchtwagen wandeln können, da bei Gebrauchten gewisse Mängel als hinnehmbar gelten. Aber das ist wieder ein sehr weites Feld, wo sich ein spezialisierter Jurist besser auskennen wird, weil es von den Gerichten oftmals auch unterschiedlich gesehen wird.)

am 24. März 2014 um 21:43

Zitat:

Original geschrieben von stullek

Da war glaube ich etwas aus dem Bereich Gebrauchtwagen-Garantie mit der Beweislastumkehr nach 6 Monaten, ich vermute mal du hast schon in den ersten 6 Monaten Mängel reklamiert und wenn die noch nicht behoben sind wird es leicht für dich.

Noch zu den 6 Monaten: Die gelten sowohl für Neu- wie auch Gebrauchtwaren.

Innerhalb der ersten 6 Monate gilt bei einem Mangel, dass der Händler beweisen muss, dass der Mangel erst nach dem Kauf durch den Käufer entstanden ist. Ansonsten muss er reparieren. Nach den ersten 6 Monaten gibt es eine Beweislastumkehr. Dann muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestanden hat (Teil also z.B. fehlerhaft war).

Im Kfz-Bereich geben die Hersteller aber mindestens 2 Jahre Garantie, so dass die 6 Monate in den meisten Fällen irrelevant sind.

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