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Gebrauchtwagen zum Käufer überführen / danach Schilder + Fahrzeugschein mitnehmen

Themenstarteram 22. September 2020 um 12:51

Hallo,

möchte in Kürze privat mein KFZ verkaufen, das Fahrzeug dem neuen Besitzer zwecks Überführung aber nicht angemeldet übergeben.

Käufer holt mit KzK ab wäre eine Option, folgende Vorgehensweise müsste doch auch funktionieren:

Ich bringe das Fahrzeug nach Vertragsabschluß zum Käufer, nehme Geld in Empfang und nehme zusätzlich die Kennzeichen + Fahrzeugschein für die Abmeldung mit.

Viele Grüße

Beste Antwort im Thema

Ich denke das ist eine Definitionsfrage...

Da ich aber kein so professioneller Jurist und Alleswisser wie du bin, hast du natürlich vollkommen Recht...

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Zitat:

@altea-driver schrieb am 22. September 2020 um 14:51:42 Uhr:

Hallo,

möchte in Kürze privat mein KFZ verkaufen, das Fahrzeug dem neuen Besitzer zwecks Überführung aber nicht angemeldet übergeben.

Käufer holt mit KzK ab wäre eine Option, folgende Vorgehensweise müsste doch auch funktionieren:

Ich bringe das Fahrzeug nach Vertragsabschluß zum Käufer, nehme Geld in Empfang und nehme zusätzlich die Kennzeichen + Fahrzeugschein für die Abmeldung mit.

Viele Grüße

Warum denn abmelden? Ihr könnt doch auch mit Termin gemeinsam zur Zulassungsstelle des Käufers und er meldet das Auto direkt um.

Themenstarteram 22. September 2020 um 12:59

Wäre sicher auch eine Option, allerdings müsste dann für 3 Parteien (Käufer, Verkäufer, Zulassungsstelle) ein passender Termin gefunden werden.

VG

Zum abmelden benötigst du aber auch den Brief. Also müßte er die beides wieder aushändigen. Gehüpft eie gesprungen...

Entweder ihr verkauft angemeldet mit Verpflichtung zur kurzfristigen Ummeldung oder er bringt KzK mit. Es kann aber sein das er dafür die Original Papiere benötigt.

Themenstarteram 22. September 2020 um 14:24

Brief wahrscheinlich nicht, bei meiner Zulassungsstelle steht im Internet zu den Unterlagen

Zur Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges benötigen Sie:

Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I

amtliche Kennzeichenschilder

Erklärung zur Außerbetriebsetzung

Wird/wurde das Fahrzeug einem Verwertungsbetrieb oder einer zertifizierten Annahmestelle zur Verwertung überlassen, ist zusätzlich ein Verwertungsnachweis vorzulegen.

An anderer Stelle habe ich noch folgendes gefunden, was bei mir aber nicht zutrifft

ggf. Zulassungsbescheinigung Teil 2 – früher Fahrzeugbrief

Notwendig, wenn einer der zwei Fälle zutrifft:

1. Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil 1

2. Fahrzeughalter erscheint nicht persönlich bei der Zulassungsstelle

Ich weiß gar nicht warum ihr das so umständlich handhabt. Bisher habe ich alle meine Autos zugelassen verkauft und mitgegeben.

Ich lasse mir nur ein Formular unterschreiben auf dem sinngemäß steht,

das Fahrzeug XY wurde am ................. um Uhr....... zugelassen mit Kennzeichen ................ an Herrn /Frau .......... übergeben.

Der Käufer wurde informiert, dass dieses Schreiben an die Zulassungsstelle und die Versicherung übermittelt wird und er verpflichtet sich das von ihm gekaufte/übernommene Fahrzeug schnellstmöglich ab- oder umzumelden.

Dazu mache ich mir einen Scan, oder eine Kopie von Perso und Führerschein des Abholenden für meine Unterlagen, fertig. Damit gab es noch nie ein Problem.

Die 2. Möglichkeit wäre, allerdings zu Coronazeiten etwas schwieriger weil man einen Termin benötigt, wäre eine Kurzzeit Zulassung für das Fahrzeug zu holen.

Die Kosten dafür sind von Behörde zu Behörde etwas unterschiedlich, betragen ca 60 bis 100 Euro. Zur Überführung kann diese Kurzzeitzulassung sowohl vom Käufer, als auch vom Verkäufer geholt werden, gilt meistens für max 1 Woche. Wichtig ist auch eine Versicherungsbescheinigung dafür.

In dem Fall, sollte jedoch schon klar sein, dass der Käufer den Wagen auch sicher nimmt, denn sonst entstehen unnötig Kosten.

Händler bieten Kunden die von weit her kommen diese Kurzzeitkennzeichen an, die haben scheinbar Kontingente auf die sie innerhalb einer Stunde zugreifen können.

Es ist egal, ob diese Kennzeichen am Wohnort des Kunden beantragt werden oder am Wohnort des Verkäufers, aber wie gesagt der Kauf sollte eben schon abgeschlossen sein, denn wenn man sich nicht einig wird ist das Geld umsonst ausgegeben.

Zitat:

@StephanRE schrieb am 22. September 2020 um 15:47:51 Uhr:

Zum abmelden benötigst du aber auch den Brief. Also müßte er die beides wieder aushändigen. Gehüpft eie gesprungen...

Entweder ihr verkauft angemeldet mit Verpflichtung zur kurzfristigen Ummeldung oder er bringt KzK mit. Es kann aber sein das er dafür die Original Papiere benötigt.

Das war so im 19. Jahrhundert... Heute wird die Abmeldung auf dem Fahrzeugschein (ZB I) vermerkt, der Brief wird nur für die Zulassung/Ummeldung benötigt.

Prinzipiell funktioniert das. Hintergrund ist ja sicher, dass Du dem Käufer nicht ganz vertraust.

Für beide Seiten ist es wohl einfacher, ihr beauftragt zum Ummeldung einen Kfz-Zulassungsservice. Dann übergibst Du dem (quasi "treuhänderisch") Papiere und Schilder, und er übergibt die nach der Anmeldung an den Käufer.

Ich melde meine Fahrzeuge generell ab.

Fahrzeugschein und Kennzeichen reichen für die Abmeldung aus.

Du kannst ihn auch abmelden und am selben Tag noch zum Käufer fahren, dann spart ihr euch das hin und her mit den Papieren.

Da wäre ich sehr vorsichtig...

§ 10 Abs. 4 FZV:

Zitat:

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Im Zweifelsfall würde ich mich nicht darauf verlassen wollen, eine Überführungsfahrt (!) als "Rückfahrt" zu definieren...

In dem Absatz steht doch alles drin was wichtig ist:

"Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."

Da ich in Gesamtdeutschland mein Fahrzeug abmelden kann, wo und wie es mir gefällt, ist es immer eine "Rückfahrt"... ;-)

Rückfahrt wäre es wenn du mit dem Auto zu dir nach Hause fährst. Da du aber in dem Fall zum Käufer fährst ist es keine Rückfahrt mehr.

Ich denke das ist eine Definitionsfrage...

Da ich aber kein so professioneller Jurist und Alleswisser wie du bin, hast du natürlich vollkommen Recht...

Zitat:

@HorchA8 schrieb am 23. September 2020 um 15:33:44 Uhr:

Ich denke das ist eine Definitionsfrage...

Da ich aber kein so professioneller Jurist und Alleswisser wie du bin, hast du natürlich vollkommen Recht...

:Dsehr gut:D

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