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Gebrauchtwagengarantie - Selbstbehalt rechtmäßig?
Hallo,
mein Kollege hat sich (mittlerweile vor genau nem Jahr) nen gebrauchten Mercedes ML in nem MB-Autohaus geholt. Natürlich inkl. Gewährleistung.
Nun hat der Händler für die gegebene Gewährleistung eine Versicherung abgeschlossen. Es gab auch schon ein paar kleine Fälle, wo diese gegriffen hat. Allerdings wird jedesmal ein Selbstbehalt von 180,- EUR fällig, welche mein Bekannter pro Schaden selber zahlen muss bzw. schon gezahlt hat.
Ist sowas in Ordnung oder wälzt der Händler dadurch einen Teil seiner Verpflichtung auf den Käufer ab? Wie der Kaufvertrag genau aussieht, kann ich leider (im Moment) nicht sagen. Evtl. hat mein Kollege eine Klausel für diese Versicherung unterschrieben. Wäre sowas gesetzlich zulässig? Ich meine, konkret schließt der Händler dadurch ja einen Teil der Gewährleistung aus, was gesetzlich meines Wissens nicht erlaubt ist?
Danke schonmal und viele Grüße
Jan
PS: Ich wollte mich absichtlich nicht in den aktuell weit oben befindlichen Threat "Garantie oder Gewährleistung" einmischen, weils in meinen Augen nicht reinpasst.
Beste Antwort im Thema
Markus hat recht !
Garantie und gesetzliche Gewährleistung sind zwei vollkommen verschiedene Anspruchsgrundlagen,
die oft parallel nebeneinander bestehen und sich keinesfalls gegenseitig ausschließen,
sondern viel mehr ergänzen.
Die gesetzliche Gewährleistung gilt ( Beweislast hin oder her ) nur für Sachmängel,
die bereits bei Übergabe des KFZ vorhanden waren.
Das Haltbarkeitsversprechen einer Garantie gilt hingegen für Schäden, die innerhalb der vertraglich
vereinbarten Garantiezeit ( in der Regel beginnend am Tag der Wiederzulassung ) eintreten.
Da es im juristischen Sinne keinen Primär-Anspruch gibt, wäre in jedem Einzelfall genau zu überlegen,
ob der eingetretene Schaden eher der gesetzlichen Gewährleistung oder der freiwilligen Garantie zuzuordnen ist.
Die Abgrenzung kann dabei oft schwierig sein, aber es gibt einige Grundsätze,
an denen man sich orientieren kann.
Lässt zum Beispiel die Art eines Schadens oder der Zeitpunkt seines Eintritts schon vermuten,
dass der Schaden wohl kaum bei Übergabe vorhanden gewesen sein kann,
so wäre dies ein klassischer Garantiefall für den eine Einstandspflicht des Händlers/Gewährleistung nicht zu erwarten oder nur sehr schwer durchzusetzen wäre.
Dieses Beispiel zeigt bereits, wie sinnvoll eine solche, zusätzliche Gebrauchtwagen-Garantie für den Käufer sein kann, denn sie geht weit über die Maßstäbe der gesetzlichen Gewährleistung hinaus.
Hinzu kommt, dass für einen Gewährleistungsanspruch ein Sachmangel gegeben sein muss.
Schaut man sich die Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre an, so stellt man fest,
dass bei gebrauchten Fahrzeugen sehr viele Schäden von den Gerichten aber gerade nicht als Sachmängel anerkannt wurden, sondern z.b. als "alters- oder laufleistungsbedingter Verschleiß" deklariert wurden, mit denen der Käufer eines gebrauchten PKW ständig zu rechnen hat und für die der Händler im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung nicht einstehen muss.
Gebrauchtwagen-Garantien fragen in der Regel nicht, ob ein aufgetretener Schaden einen Sachmangel darstellt, sondern lediglich danach, ob das Bauteil seine Funktion verloren hat und ersetzt oder reparieret werden muss und ob das Bauteil in der abgeschlossenen Garantie enthalten ist.
Auch die Angst, der Händler könnte versuchen mit einer zusätzlichen Gebrauchtwagen-Garantie seine eigene Gewährleistung zu umgehen ist vollkommen unbegründet.
Die Gewährleistung hat ihren Ursprung im abgeschlossenen Kaufvertrag über den PKW,
die Garantie jedoch in einem separaten Garantie-Vertrag.
Ergo : 2 Verträge, 2 Ansprüche die einander nicht berühren und sich auch nicht gegenseitig ausschließen.
Fast alle auf dem Markt angebotenen Gebrauchtwagen-Garantien enthalten seit 2002 auch den zusätzlichen Hinweis : "Der Käufer hat gesetzliche Rechte als Verbraucher, die durch diese Garantie nicht eingeschränkt sind."
Heißt übersetzt : "Wenn du glaubst für den Schaden hat der Händler über seine Gewährleistung einzustehen, dann hol dir das Geld dort, ansonsten sind wir für dich da".
Zum Selbstbehalt einer Garantie:
Auch hier gibt es aktuelle Urteile, die man allerdings sehr genau lesen sollte.
Wenn z.b. ein Gewährleistungsanspruch und ein Garantieanspruch parallel bestehen,
weil z.b. ein Getriebe ( in das man ja bei Kauf weder als Händler noch als Kunde hineinschauen kann )
innerhalb der ersten 6-Monate kaputt geht,
dann könnte das sowohl ein Garantiefall ( weil nach Kauf eingetreten ) aber auch ein Gewährleistungsfall ( weil eventuell doch schon im Ansatz bei Übergabe vorhanden, aber nicht zu erkennen ) sein.
Geht man nun zum Händler und bittet diesen, den Schaden zu beseitigen
und der Händler behandelt den Schaden ausschließlich als Garantiefall, den er auch abwickelt aber anschließend vom Kunden den, meist laufleistungsabhängigen, Selbstbehalt der Garantie fordert,
so wäre der Händler zumindest dann im Unrecht, wenn der Kunde ihm das Fahrzeug nicht eindeutig zur Behebung eines Garantiefalls, sondern zur Mängelbeseitigung generell übergeben hätte.
Ganz anders wiederum, wenn der Kunde mit einem Schaden zu einer Werkstatt xy fährt,
den Schaden über die Gebrauchtwagen-Garantie abwickelt und sich dann danach vom Händler über die Gewährleistung den Selbsbehalt zurückholen will.
Diese Kunden haben von Gerichten bisher durchweg ein Abfuhr kassiert,
sogar dann, wenn eventuell durchaus ein Gewährleistungsanspruch bestanden hätte.
Sie hätten dem Händler durch ihr Vorgehen jede Möglichkeit der Kontrolle und Einflussnahme genommen, und ihm sein Recht auf Nachbesserung vereitelt.
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20 Antworten
Moin,
als erstes Würde ich empfehlen sich mal die Unterschiede von Garantie und Gewährleistung zu verinnerlichen....
Bei Gewährleistung gibt es keinen Eigenanteil, da gehen die Kosten zu 100% zu Lasten des Verkäufers, sofern es sich um Gewährleistungsansprüche handelt.
Bei Garantie ist ein Selbstbehalt, meistens nach Fahrleistung gestaffelt, üblich.
Gruss
Marcus
Ich kann deinen Link leider nicht öffnen, da er nur für Beta-Tester zugänglich ist...
Grundsätzlich hab ich den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung schon verstanden.
Als Gebrauchtwagenkäufer von einem Händler kann ich doch kostenlose Nachbesserung aufgrund gesetzlicher Sachmängelhaftung erwarten, oder nicht? (Hier könnte man sich vielleicht auch auf ein halbes Jahr aufgrund der Beweislastumkehr beschränken, lassen wir den Punkt aber mal als hier nicht relevant stehen).
Wie gesagt, die Mängel traten im ersten Jahr nach dem Kauf auf. In meinen Augen ist da eine (zusätzliche) Garantieversicherung mit SB für´s Gesäß, da ja der Händler sowieso einstehen muss.
Oder hab ich hier doch was falsch verstanden?
Danke,
Jan
genauso sieht es aus.
manche händler versuchen sich um ihre gewährleistungspflichten zu drücken und einen schaden auf die garantei abzuwälzen. sobald dann eine sb fällig wird würde ich mir das nicht bieten lassen.
andererseits hat man im rahmen einer garantie nicht ganz so viele beweisprobleme.
gruß alex
hast schon richtig verstanden-die Händler wälzen ihre Gewährleistungspflicht ab,in dem sie den Kunden eine Garantieversicherung abschließen lassen
Alex.
EDIT: Antwort auf den Beitrag von SLDD320:
So ist auch meine Meinung. Wie verlässlich ist deine Aussage? Nicht dass ich dir mistrauen würde, aber...
Ich meine, mir wäre es ja auch egal, wer für nen evtl. Schaden aufkommt. Nur den Punkt mit der SB hab ich nicht so ganz begriffen.
EDIT: Dieser Teil bezieht sich auch auf den Post vom Alex:
Mein Gedanke war:
Händler will "Probleme" auf ne Versicherung abwälzen und bezahlt die Prämie. (Is ja auch ok so...)
Damit die Prämie deutlich niedriger ausfällt, weil nicht jeder noch so kleine Schei$$ auf Garantie behoben wird und auch bei vielen mittelgroßen Problemen ein guter Teil abgedeckt ist, wird ne Versicherung mit 180,- EUR (glaub ich) abgeschlossen. Die SB soll nun der Kunde tragen...
Da ich mich mit Gewährleistungsrecht beim Autokauf leider viel zu wenig auskenne:
Kann der Händler dem Kunden sagen: "Entweder du akzeptierst die Garantieversicherung mit SB oder wir kommen nicht ins Geschäft!"?
(rechtlich einwandfrei und theoretisch vor nem Gericht auch haltbar natürlich)
Weil ein kompletter Ausschluß ist wohl bei nem relativ neuen Wagen für ca. 25 TEUR (Stichwort "Bastlerfahrzeug") gesetzlich nicht haltbar... In meinen Augen geht diese Versicherungsgeschichte aber in diese Richtung...
Gruß
Jan
Zitat:
Kann der Händler dem Kunden sagen: "Entweder du akzeptierst die Garantieversicherung mit SB oder wir kommen nicht ins Geschäft!"?
jedenfalls bei nem verbraucher nicht. und wenn man den gewährleistungsfall nachweisen kann, hat man auch gute chancen.
Zitat:
Original geschrieben von jan.th
Ich kann deinen Link leider nicht öffnen, da er nur für Beta-Tester zugänglich ist...
[...]
Danke,
Jan
Moin,
sorry, ich hab den Link grad geändert....
Vom Prinzip her macht eine Gebrauchtwagenversicherung immer Sinn, es gibt leider auch Fälle die nicht über die Gewährleistung abzuwickeln sind...
Gruss
Marcus
Zitat:
Original geschrieben von driver2211
sorry, ich hab den Link grad geändert....
Danke! Leider steht da für mich nicht wiklich viel Neues und Hilfreiches drin.
Zitat:
Original geschrieben von driver2211
Vom Prinzip her macht eine Gebrauchtwagenversicherung immer Sinn, es gibt leider auch Fälle die nicht über die Gewährleistung abzuwickeln sind...
Wenn es sich um nen technischen Mangel und nicht um "Abnutzung" handelt, sollte doch der Händler verpflichtet sein, nachzubessern, oder? Welche Themen sind über ne Garantieversicherung (normalerweise) abgedeckt, die nicht unter die gesetzliche Sachmängelhaftung fallen?
Bzw. Welche Punkte fallen grundsätzlich nicht unter die Gewährleistung?
Moin,
nicht unter die Sachmängelhaftung fallen z.B. Schäden durch unsachgemässe Behandlung (Motoröl fehlt -> Motorschaden), da sollte dann eine Garantieversicherung eintreten...
Das Ganze ist ein sehr komplexes Thema welches sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht pauschal klären lassen kann. Gesetzlich sind die Grundlagen eindeutig, nur ist die Auslegung immer Einzelfall abhängig. Es beschäftigen sich nicht umsonst regelmässig Rechtsanwälte und Richter mit diesen Themen weil es immer wieder leute gibt die Meinen das alles ganz anders ist und Sie somit Ihrer Pflicht nicht nachkommen müssen....
Gruss
Marcus
Fair wäre für mich: Der Händler kommt um seine Gewährl. herum und rechnet über die Garantieversicherung ab-übernimmt dann aber auch die Selbstbeteiligung.
Alex.
Zitat:
Original geschrieben von ap11
Fair wäre für mich: Der Händler kommt um seine Gewährl. herum und rechnet über die Garantieversicherung ab-übernimmt dann aber auch die Selbstbeteiligung.
Alex.
Moin,
und was ist daran fair? Ein einzelner (Händler) wälzt Zahlungen, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist, auf die Allgemeinheit (Versicherungsnehmer der Gebrauchtwagenvers.) ab, und somit zahlen alle dafür das der Händler mehr Gewinn machen kann.... Tolle Einstellung.
Der Händler soll seinen verpflichtungen einfach nachkommen und sich nicht aus der verantwortung stehlen.
Gruss
Marcus
Zitat:
Original geschrieben von driver2211
und was ist daran fair? Ein einzelner (Händler) wälzt Zahlungen, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist, auf die Allgemeinheit (Versicherungsnehmer der Gebrauchtwagenvers.) ab, und somit zahlen alle dafür das der Händler mehr Gewinn machen kann.... Tolle Einstellung.
auf der anderen Seite zahlt die Prämie ja wieder der Autokäufer indirekt mit. Wenns nicht über ne Versicherung gedeckt ist, müsste der Händler ja auch ne "Prämie" auf den Verkaufspreis draufrechnen und aus dem gesamten Topf alle bei ihm auftretenden Schäden decken... Günstiger oder teuerer wirds bei korrekter Kalkulation auch nicht für den Käufer. Geschenkt bekommt man ja auch die Gewährleistungssachen nicht, die müssen im Preis eingerechnet sein...
Zitat:
Original geschrieben von driver2211
Der Händler soll seinen verpflichtungen einfach nachkommen und sich nicht aus der verantwortung stehlen.
Und hier wieder. Soll oder muss??
Zitat:
Original geschrieben von driver2211
Zitat:
Original geschrieben von ap11
Fair wäre für mich: Der Händler kommt um seine Gewährl. herum und rechnet über die Garantieversicherung ab-übernimmt dann aber auch die Selbstbeteiligung.
Alex.
Moin,
und was ist daran fair? Ein einzelner (Händler) wälzt Zahlungen, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist, auf die Allgemeinheit (Versicherungsnehmer der Gebrauchtwagenvers.) ab, und somit zahlen alle dafür das der Händler mehr Gewinn machen kann.... Tolle Einstellung.
Der Händler soll seinen verpflichtungen einfach nachkommen und sich nicht aus der verantwortung stehlen.
Gruss
Marcus
Fair,weil ich es eigentlich Unsinn fand,einem Verkäufer von Gebrauchtsachen eine Gewährleistung per Gesetz auf die Nase zu drücken.
Gebraucht ist gebraucht.Da kann man eben nichts garantieren.
Und der Käufer ist ja nun nicht gesetzlich verpflichtet ,die Händlergewährl. in Anspruch zu nehmen.
Alex.
Markus hat recht !
Garantie und gesetzliche Gewährleistung sind zwei vollkommen verschiedene Anspruchsgrundlagen,
die oft parallel nebeneinander bestehen und sich keinesfalls gegenseitig ausschließen,
sondern viel mehr ergänzen.
Die gesetzliche Gewährleistung gilt ( Beweislast hin oder her ) nur für Sachmängel,
die bereits bei Übergabe des KFZ vorhanden waren.
Das Haltbarkeitsversprechen einer Garantie gilt hingegen für Schäden, die innerhalb der vertraglich
vereinbarten Garantiezeit ( in der Regel beginnend am Tag der Wiederzulassung ) eintreten.
Da es im juristischen Sinne keinen Primär-Anspruch gibt, wäre in jedem Einzelfall genau zu überlegen,
ob der eingetretene Schaden eher der gesetzlichen Gewährleistung oder der freiwilligen Garantie zuzuordnen ist.
Die Abgrenzung kann dabei oft schwierig sein, aber es gibt einige Grundsätze,
an denen man sich orientieren kann.
Lässt zum Beispiel die Art eines Schadens oder der Zeitpunkt seines Eintritts schon vermuten,
dass der Schaden wohl kaum bei Übergabe vorhanden gewesen sein kann,
so wäre dies ein klassischer Garantiefall für den eine Einstandspflicht des Händlers/Gewährleistung nicht zu erwarten oder nur sehr schwer durchzusetzen wäre.
Dieses Beispiel zeigt bereits, wie sinnvoll eine solche, zusätzliche Gebrauchtwagen-Garantie für den Käufer sein kann, denn sie geht weit über die Maßstäbe der gesetzlichen Gewährleistung hinaus.
Hinzu kommt, dass für einen Gewährleistungsanspruch ein Sachmangel gegeben sein muss.
Schaut man sich die Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre an, so stellt man fest,
dass bei gebrauchten Fahrzeugen sehr viele Schäden von den Gerichten aber gerade nicht als Sachmängel anerkannt wurden, sondern z.b. als "alters- oder laufleistungsbedingter Verschleiß" deklariert wurden, mit denen der Käufer eines gebrauchten PKW ständig zu rechnen hat und für die der Händler im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung nicht einstehen muss.
Gebrauchtwagen-Garantien fragen in der Regel nicht, ob ein aufgetretener Schaden einen Sachmangel darstellt, sondern lediglich danach, ob das Bauteil seine Funktion verloren hat und ersetzt oder reparieret werden muss und ob das Bauteil in der abgeschlossenen Garantie enthalten ist.
Auch die Angst, der Händler könnte versuchen mit einer zusätzlichen Gebrauchtwagen-Garantie seine eigene Gewährleistung zu umgehen ist vollkommen unbegründet.
Die Gewährleistung hat ihren Ursprung im abgeschlossenen Kaufvertrag über den PKW,
die Garantie jedoch in einem separaten Garantie-Vertrag.
Ergo : 2 Verträge, 2 Ansprüche die einander nicht berühren und sich auch nicht gegenseitig ausschließen.
Fast alle auf dem Markt angebotenen Gebrauchtwagen-Garantien enthalten seit 2002 auch den zusätzlichen Hinweis : "Der Käufer hat gesetzliche Rechte als Verbraucher, die durch diese Garantie nicht eingeschränkt sind."
Heißt übersetzt : "Wenn du glaubst für den Schaden hat der Händler über seine Gewährleistung einzustehen, dann hol dir das Geld dort, ansonsten sind wir für dich da".
Zum Selbstbehalt einer Garantie:
Auch hier gibt es aktuelle Urteile, die man allerdings sehr genau lesen sollte.
Wenn z.b. ein Gewährleistungsanspruch und ein Garantieanspruch parallel bestehen,
weil z.b. ein Getriebe ( in das man ja bei Kauf weder als Händler noch als Kunde hineinschauen kann )
innerhalb der ersten 6-Monate kaputt geht,
dann könnte das sowohl ein Garantiefall ( weil nach Kauf eingetreten ) aber auch ein Gewährleistungsfall ( weil eventuell doch schon im Ansatz bei Übergabe vorhanden, aber nicht zu erkennen ) sein.
Geht man nun zum Händler und bittet diesen, den Schaden zu beseitigen
und der Händler behandelt den Schaden ausschließlich als Garantiefall, den er auch abwickelt aber anschließend vom Kunden den, meist laufleistungsabhängigen, Selbstbehalt der Garantie fordert,
so wäre der Händler zumindest dann im Unrecht, wenn der Kunde ihm das Fahrzeug nicht eindeutig zur Behebung eines Garantiefalls, sondern zur Mängelbeseitigung generell übergeben hätte.
Ganz anders wiederum, wenn der Kunde mit einem Schaden zu einer Werkstatt xy fährt,
den Schaden über die Gebrauchtwagen-Garantie abwickelt und sich dann danach vom Händler über die Gewährleistung den Selbsbehalt zurückholen will.
Diese Kunden haben von Gerichten bisher durchweg ein Abfuhr kassiert,
sogar dann, wenn eventuell durchaus ein Gewährleistungsanspruch bestanden hätte.
Sie hätten dem Händler durch ihr Vorgehen jede Möglichkeit der Kontrolle und Einflussnahme genommen, und ihm sein Recht auf Nachbesserung vereitelt.