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Gebrauchtwagenkauf: Kurzzeitkennzeichen (5 Tage) als 'Service' vom Händler?

Themenstarteram 13. September 2017 um 18:28

Bin gerade dabei einen Gebrauchten zu kaufen. Leider etwas weiter weg. Der :) hat mir netterweise angeboten, dass er das Kurzzeitkennzeichen zur Verfügung stellt. Ich habe ihm gesagt, dass er dafür eigentlich von mir eine Vollmacht bräuchte und die eVB Nummer von meiner Versicherung, aber er meinte 'nein'. Das kann doch eigentlich nicht funktionieren, denn:

"Wichtig: Bei der Anmeldung muss angegeben werden, für welches Fahrzeug das Kurzzeitkennzeichen verwendet werden soll. An dieses ist die Verwendung dann auch gebunden. Anders als ein Händlerkennzeichen kann das 5-Tages-Kennzeichen also nur an einem festgelegten Fahrzeug angebracht werden. Zudem darf das Fahrzeug dann nur von dem Versicherungsnehmer gefahren werden."

Quelle: https://www.fachanwalt.de/magazin/verkehrsrecht/kurzzeitkennzeichen

Ich habe jetzt 2x beim :) nachgefragt, aber er bleibt dabei. ;) Will eigentlich ungern den weiten Weg machen und dann ohne gültiges Kennzeichen dastehen.

Oder liege ich jetzt falsch?

Beste Antwort im Thema

Dass das Fahrzeug nur vom Versicherungsnehmer gefahren werden darf, finde ich nirgendwo. Warum auch?

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16a.html

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Was besseres kann Dir doch gar nicht passieren.

Der Verkäufer stellt auf seine Kosten und sein Risiko ein KKZ zur Verfügung. Für Dich ist das völlig unverbindlich, hat aber einen Vorteil: Wenn Dir das Auto gefällt, legst Du nur die Mäuse auf die Theke und kannst das Auto gleich mitnehmen. Gefällt es Dir nicht, war es halt ein schöner Ausflug.

Nimm das Angebot wahr.

Dass das Fahrzeug nur vom Versicherungsnehmer gefahren werden darf, finde ich nirgendwo. Warum auch?

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16a.html

Themenstarteram 13. September 2017 um 20:51

Super, danke euch!

Den Kaufvertrag sende ich unterschrieben per Email. Interessanterweise hat er ('großer 'Original'-Händler) mir keine Widerrufsbelehrung mit gesendet. Damit hätte ich theoretisch 12 Monate Widerruf. :) Aber das ist ein weiteres Thema ;)

Oder will der Händler dich das Fahrzeug vertrauensvoll mit seinem roten Händlerkennzeichen überführen lassen, das du ihm dann von zuhause wieder zurückschickst? Wie er ohne eVB-Nummer (sprich Versicherungsbestätigung) ein Kurzzeitkennzeichen bekommen soll, ist mir schleierhaft. Das geht schlicht nicht, wie du schon schriebst.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 13. September 2017 um 23:02:50 Uhr:

Wie er ohne eVB-Nummer (sprich Versicherungsbestätigung) ein Kurzzeitkennzeichen bekommen soll, ist mir schleierhaft.

Das geht ganz einfach! :eek:

Der Händler lässt sich von einer beliebigen Versicherung (i.d.R. aber von seiner Hausversicherung - mit der er entsprechende Rahmenverträge hat) eine eVB geben, beantragt damit das Kurzzeitkennzeichen.... ;)

Dazu ist weder die Unterschrift des Käufers, noch dass dieser ihm eine eVB gibt nötig!

Zitat:

@MagirusDeutzUlm schrieb am 13. September 2017 um 23:31:10 Uhr:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 13. September 2017 um 23:02:50 Uhr:

Wie er ohne eVB-Nummer (sprich Versicherungsbestätigung) ein Kurzzeitkennzeichen bekommen soll, ist mir schleierhaft.

Das geht ganz einfach! :eek:

Der Händler lässt sich von einer beliebigen Versicherung (i.d.R. aber von seiner Hausversicherung - mit der er entsprechende Rahmenverträge hat) eine eVB geben, beantragt damit das Kurzzeitkennzeichen.... ;)

Dazu ist weder die Unterschrift des Käufers, noch dass dieser ihm eine eVB gibt nötig!

Klar, so geht das, und dann halst sich der Händler auch noch die Versicherungsprämie Siche rnich tviel für so kurze Zeit) einschließlich Arbeitsaufwand für die Kündigung und Abwicklung auf? Der muss ja das Fahrzeug um jeden Preis los werden wollen.

Grüße vom Ostelch

Hallo, Stellvertreter,

Zitat:

@Stellvertreter schrieb am 13. September 2017 um 20:28:33 Uhr:

Oder liege ich jetzt falsch?

meiner Ansicht nach liegt der Händler falsch.

Punkt 1 (Hier bin ich mir allerdings nicht ganz sicher, ob ich richtig liege):

Er kann nicht einfach von einer Versicherung eine eVB - Nummer holen, mit dieser das KZK besorgen und dann das gleiche immer wieder mit seinen anderen Kunden machen, denn da dürften die Versicherungen wohl kaum mitspielen, wenn sie keine Prämien bekommen.

Punkt 2: Besorgt der Händler die Kennzeichen auf seinen Namen und gibt er sie an Dich weiter, macht er sich nach § 22a StVG strafbar, denn er dürfte die KZK nur weitergeben, wenn er dies vorab der Zulassungsstelle mitteilt und sich dies genehmigen lässt.

Punkt 3: Verwendest Du missbräuchlich erworbene KZK, verstößt Du gegen das PflVersG, KraftStG und die AO.

Möglicherweise wäre das Fahrzeug zwar soweit versichert. dass der Unfallgegner zu seinem Geld kommt, aber die Versicherung würde es sich von Dir und/oder dem Händler zumindest teilweise wiederholen.

Die einzig legale Möglichkeit, die ich hier sehe, ist die, dass der Händler die KZK in Deinem Namen bei der Zulassungsstelle holt, so dass dort alles seine Richtigkeit hat und dass Du Dir vorher die eVB - Nummer von Deiner Versicherung holst und am besten bei dieser gleich nachfragst, ob sie Einwände gegen diese Möglichkeit der Überführung hat.

Viele Grüße,

Uhu110

Zitat:

@uhu110 schrieb am 14. September 2017 um 00:21:25 Uhr:

Er kann nicht einfach von einer Versicherung eine eVB - Nummer holen, mit dieser das KZK besorgen und dann das gleiche immer wieder mit seinen anderen Kunden machen,

Kurzzeitkennzeichen i.V. mit einer entsprechenden Versicherung bietet dir jeder Zulassungsdienst/Schilderpräger für irgendwas um die ~50€ an...

Zitat:

denn da dürften die Versicherungen wohl kaum mitspielen, wenn sie keine Prämien bekommen.

...dass die Versicherung das natürlich bezahlt bekommen will, steht außer Frage!

Zitat:

@uhu110 schrieb am 14. September 2017 um 00:21:25 Uhr:

Hallo, Stellvertreter,

Zitat:

@uhu110 schrieb am 14. September 2017 um 00:21:25 Uhr:

Zitat:

@Stellvertreter schrieb am 13. September 2017 um 20:28:33 Uhr:

Oder liege ich jetzt falsch?

meiner Ansicht nach liegt der Händler falsch.

Punkt 1 (Hier bin ich mir allerdings nicht ganz sicher, ob ich richtig liege):

Er kann nicht einfach von einer Versicherung eine eVB - Nummer holen, mit dieser das KZK besorgen und dann das gleiche immer wieder mit seinen anderen Kunden machen, denn da dürften die Versicherungen wohl kaum mitspielen, wenn sie keine Prämien bekommen.

Punkt 2: Besorgt der Händler die Kennzeichen auf seinen Namen und gibt er sie an Dich weiter, macht er sich nach § 22a StVG strafbar, denn er dürfte die KZK nur weitergeben, wenn er dies vorab der Zulassungsstelle mitteilt und sich dies genehmigen lässt.

Punkt 3: Verwendest Du missbräuchlich erworbene KZK, verstößt Du gegen das PflVersG, KraftStG und die AO.

Möglicherweise wäre das Fahrzeug zwar soweit versichert. dass der Unfallgegner zu seinem Geld kommt, aber die Versicherung würde es sich von Dir und/oder dem Händler zumindest teilweise wiederholen.

Die einzig legale Möglichkeit, die ich hier sehe, ist die, dass der Händler die KZK in Deinem Namen bei der Zulassungsstelle holt, so dass dort alles seine Richtigkeit hat und dass Du Dir vorher die eVB - Nummer von Deiner Versicherung holst und am besten bei dieser gleich nachfragst, ob sie Einwände gegen diese Möglichkeit der Überführung hat.

Viele Grüße,

Uhu110

Bist du dir da sicher?

EVB-Nummern kann man problemlos online kaufen, wie ich inzwischen feststellen konnte. Es können sogar Versicherungsnehmer und Halter unterschiedlich sein. Sogar der Rechnungsempfänger für die Prämienrechnung kann von diesen abweichen. Fahren darf das Auto jeder, der die Schilder und den Fahrzeugschein hat. Natürlich dürfen nur Überführungs- und Probefahrten gemacht werden und keine Landpartie am Wochenende.

Der Händler könnte also auf eigene Rechnung für den Käufer oder für sich eine Kurzzeitversicherung abschließen, KZK beantragen und dem Kunden das Fahrzeug samt Papieren und KZK für die Überführung an den Wohnsitz des Kunden überlassen. Wenn er das KZK selbst als Halter beantragt, sollte er allerdings sicher sein, dass der Kunde das Kennzeichen nicht unbefugt oder nach Ablauf der Gültigkeit weiter nutzt. Nach §16a Abs. 3 Satz 6 FZV darf der Halter nach Ablauf der Gültigkeit der KZK die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.

Grüße vom Ostelch

Online kostet die versicherung so um die 30-,. Dann kommen noch Schilder und Zulassung dazu. Evtl. hat der Händler noch bessere Konditionen. Wird wohl ein Service sein, der ihn von anderen abheben soll. Ist natürlich klar, dass er das Geld an anderer Stelle wieder reinholen muss.

Was mich mehr stören würde ist fehlende kasko bei solchen Kurzzeitversicherungen - hängt natürlich aber auch vom Fahrzeugwert ab.

Ich habe von einem großen Händler ebenfalls schon ein KZK bekommen. War gar kein Problem und das Fahrzeg musste nicht dringend vom Hof.

Wie weit ist der Händler denn weg?

Mein Cabrio wurde von der NL in Mainz problemlos in Bad Homburg zugelassen, das sind immerhin über 50 Kilometer.

es ist verboten, das Kurzzeitkennzeichen anderen zu überlassen. Es ist nicht verboten, ein Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen jemand anderem zu überlassen. Die Kennzeichen sind dem Fahrzeug zugeordnet, wer es in den 5 Tagen fährt ist nirgendwo festgelegt.

Ist doch ein absolut gängiges Szenario, dass ein Verkäufer die KZK für eine Probefahrt holt und der Käufer das FZ dann mit den gültigen Kennzeichen mitnimmt und zu sich überführt.

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