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gebrautes getriebe schrott & ATU

Themenstarteram 29. Juni 2003 um 17:23

hallo,

nach dem ich endlich ein getriebe gefunden hab und ATU eine woche zum einbau gebraucht hat musste ich jetzt feststellen ds sie meinen bedienungsknopf vom schiebedach verloren haben ...... nach 1 stunde wortgefecht meinen sie jetzt ich soll mir ein neuen besorgen, bei vw (da gits das teil aber einzel bestimmt nicht, oder??)

ausserdem ist mein "neues" getrieb kapput, im ausrücklager war jedeenge abrieb (30mal soviel wie in meinem) und es klacker wenn ein gang drinnen ist und die kupplung nicht getreten ist, deweiteren zieht mein auto beim gasgeben nach links (je mehr gas bzw bescheunigung dest mehr) wenn der motor bremst zieht es nach rechts!!!! hab das getrieb in münchen beim schindelar für 400€ gekauft und die meinten es funktioniert, wer zahlt denn jetzt den umbau denn das getriebe muss ja wieder raus!?!

kann nicht einfach mal was klappen???

weiss jemand was nur getriebe wechsel kostet bzw wieviele stunden mann da berechnen darf (ist ein g3 1,8l)???

lg

floxworld

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13 Antworten
am 29. Juni 2003 um 17:28

So ein Getriebewechsel ist in 3 Stunden passiert.

na... für die Leute von ATU ist selbst ein Ölwechsel ein Ding der Unmöglichkeit.

Die Arbeitszeit wirst wahrscheinlich du bezahlen, da der Händler die erzählen wird, dass das Getriebe falsch eingebaut wurde. Wenn du nachweisen kannst, dass das Getriebe von anfang an Schrott war und du nen Kaufvertrag über das Getriebe hast, indem für die Funktionsfähigkeit garantiert wird, dann hättest du vor Gericht evtl. gute Chancen, dass der Verkäufer des Getriebes auch den vergeblichen Aufwand des Ein- und Aufbau tragen muss. ATU jedenfalls darf dir ihre Arbeitszeit schon in Rechnung stellen.

Son Schalter vom Schiebedach bekommst du bei Ebay. Ich hab auch noch son Ding hier rumliegen.

Themenstarteram 29. Juni 2003 um 17:56

das atu die arbeitszeit bezahlt bekommt ist schon klar die haben ja auch die kupplung gewechselt..... im kaufvertrag steht nix von garntie, er hat mir nur gesagt das es funtioniert, aber worte zahlen ja nix mehr ..... auf der rechnung steht nur unten umtauschmöglichkeit von motoren und getrieben 4 wochen und den agb´ steht unter sachmangel ansprüche des käufers wegen sachmängel verjähren bei neuteilen nach zwei jahren und bei gebrauchtteilen nach einem jahr.... heisst das eigentlich das ich dann auch 1 jehr garantie hab, oder nicht?? was ist denn ein sachmangel??? kann ich jetzt mein geld wiederhaben oder muss ich wieder ein getrieb von denen nehmen???

zum schalter: ich brauch nur das aufgesteckte teil nicht nen ganzen schalter.....

ich würd erstmal mit dem händler sprechen. rein rechtlich hast du erstmal anspruch auf ein neues funktionsfähiges getriebe. wenn er 4 wochen umtauschrecht anbietet, dann wird er dir wohl auch das geld wiedergeben, oder?

Themenstarteram 29. Juni 2003 um 18:15

das er mir mein geld zurück gibt glaube ich eben nicht!!! würd ein geprüftes getriebe nämlich billiger bekommen ...... und noch ein ATH hat er nicht, vw sagt ja man kann nur das orginal getriebe verbauen (ich weiss das stimmt nicht hatte vorher ein CHB)

also wenn ich ein recht auf mein geld habe wäre mir das lieber, denn dann kann ich von dem gesparten den neueinbau fast bezahlen, bin nämlich ziehmlich pleite!!!!

wenn er dir kein gleichwertiges getriebe besorgen kann, dann MUSS er dir eigentlich das Geld wiedergeben!

Themenstarteram 29. Juni 2003 um 18:40

also bestehe ich auf ein neues ATH getriebe, muss ich ihm dann zeitgeben es besorgen zu können??? wie ist denn das mut dem einbau ich kann ja icht 3mal das getrieb wechseln lasse unr weil die mir immer schrott verkaufen!?!

am 29. Juni 2003 um 21:38

Ähm was hat denn Atu am Schiebedach zu tun wenn die das Getriebe auswechseln???

Also ich nehme an Du hast auf jeden fall 2 jahre Gewähleistung mit Beweislastumkehr. Sst standard heutzutage. Das bedeutet, dass der händler beweisen muss dass das Getriebe vor Versand in ordnung war. Das kann er aber nicht weil wie du schreibst dieses ja jetzt defekt ist. D.h Du hast vor gericht gute karten. Den ersten Einbau musst Du natürlich selbst tragen. Aber wenn du es zurückschickt und ein neues bekommt wird der Hädler den nochmaligen Einbau zahlen müssen

Themenstarteram 29. Juni 2003 um 22:11

atu hat an meinem schiebedach eigentlich nix zu tun, naja atu halt, die haben mir auch schon zwe fahrzeugscheine verloren.

werd morgen mal zu dem händler mit dem getrieb gehen, die meinten aber das se für enbaukosten nicht aufkommen!!

wenn in den AGB´s steht das es nur ein jahr gewährleistung auf sachmängel gibt, sind die zwei jahre doch hinfällig, oder??

und was heisst sachmangel?? heisst das jetzt das das getriebe ein jahr halten muss???

am 30. Juni 2003 um 11:01

Hier mal Links zur Gewährleistung

www.hwk-schwaben.de/imperia/md/content/rechtsberatung/ rechtsberatung/vertragsrecht/2.pdf

http://www.ra-kotz.de/garantie.htm

Also da steht was drin dass die das auch auf 1 jahr verkürzen können, anber lies selbst.Und wenn das so ist handelt es sich sowieso um ein nicht 100%ig seriösen Anbieter. Und wenns in den AGB so steht dann ist es auch rechtens, weil dies darf der Verkäufer laut gesetzgeber auch tun.

sachmangel bedeutet ja dass die Garantie oder Gewährleitung(je nachdem was der verkäufer in den AGB hat - nicht verwechseln!!!) dann anfängt zu "wirken" wenn die Ware nicht in ordnung ist. Das ist ja in deinem Fall so. Heisst natürlich nicht dass das Getriebe 1 Jah halten muss. Aber falls innerhalb des jahres estwas kaputt geht dass haftet der Verkäufer. Allerdings wenn der Verkäufer nachweisen kann dass das getriebe duch den einbau beschädigt worden ist, muss ATU die Kosten tragen.

am 1. Juli 2003 um 22:48

Hallo Floxworld,

entschuldige bitte, wenn ich hier so ein veraltetes Topic wieder aufwärme!

Garantie und Gewährleistung sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Eine Garantie ist immer eine freiwillige Leistung, die der Garantierende zu seinen beliebigen Bedingungen festlegen kann, also z.B. Zeitraum und Art der Leistungen und Bedingungen.

Gewährleistung hingegen ist eine gesetzlich verpflichtende Leistung. Wert ein Neuprodukt verkauft, muss für 24 Monate gewährleisten, daß es frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Dabei kehrt sich innerhalb der ersten sechs Monate die Beweislast um. Damit muss der Verkäufer beweisen, daß der Sach- oder Rechtsmangel eben NICHT zum Zeitpunkt des Verkaufes bereits bestanden hat. Nach den ersten sechs Monaten allerdings ist der Kunde beweispflichtig. Kürzere Gewärhleistungszeiträume, z.B. per AGB, sind bei Neuprodukten nicht zulässig. Solche Klauseln gelten als überraschend und sind deshalb unwirksam.

Für Gebrauchtgegenstände gilt eine eingeschränkte Gewährleistung von 12 Monaten, die meines Wissens nach ebenfalls nicht beschnitten werden kann.

In Geschäftsbeziehungen von Kaufleuten untereinander gilt zwar ebenfalls grundsätzlich eine Gewährleistung von 24 Monaten, eine Beschränkung auf 12 Monate ist aber durch die AGB zulässig.

Sachmängel sind Mängel am verkauften Gegenstand, die seinen Einsatz zum vorherbestimmten (produkttypischen) Zweck entweder ganz oder teilweise unmöglich machen. Ein Rechtsmangel wäre, wenn jemand anderes als der Verkäufer Besitz- oder Zugriffsrechte am Gegenstand hat und der Verkäufer deshalb dem Käufer das Eigentum am Kaufgegenstand nicht verschaffen kann.

Ähhh, also ich bin übrigens kein Rechtsanwalt, trotz des abgedrehten Schreibstils .... :-)

In der Hoffnung, Dir einige Fragen zu Gewährleistung und Garantie beantwortet zu haben -

mfg

Tuxman

der sonst nur mitliest :-)

am 2. Juli 2003 um 9:34

@floxworld

Icdh will dich jetzt nich verbessern oder besserwisserisch rüberkommen aber bei der 24 monatigen Gewährleitung hast Du nich ganz recht. Durch eine Klausel in den AGB können die Händler die 24 monatige Gewähleistung auf 12 Monate rutersetzen - leider.Und das ist sorag vom gestztgeber erlaubt. machen aber zum Glück die wenigsten

am 2. Juli 2003 um 10:59

Hallo Garfield78,

das ist ein Irrtum. Die Gewährleistung wurde durch Umsetzung einer EU-Richtlinie auf 24 Monate angehoben. Eine Beschränkung auf 12 Monate per AGB ist nicht zulässig, solche Klauseln gelten als überraschend und deshalb unwirksam, da hilft auch keine Salvatorische Klausel mehr.

Ausnahme: Gebrauchtteile, wie sie z.B. vom Schindelar kommen. Für Gebrauchtes gilt eine Gewährleistung von 24 Monaten, eine Beschränkung per AGB auf 12 Monate ist möglich, weniger gilt als überraschend und ist deshalb unwirksam.

In der Geschäftsbeziehung von Kaufleuten untereinander darf per AGB eine reduzierte Gewährleistungsdauer auch für Neuteile von 12 Monaten vereinbart werden. Im Endkundenhandel ist eine solche Vereinbarung aber grundsätzlich nichtig, es gelten immer 24 Monate (mit Ausnahme der Gebrauchtteile, siehe oben).

Gruß,

Tuxman

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