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Gebühren KFZ ZUlassung Altes Fahrzeug abmelden gleiches Kennzeichen möglich?

Themenstarteram 5. April 2016 um 19:18

Wir haben ein neues Fahrzeug gekauft, Brief und TÜV vom Händler mitbekommen zur Zulassung und sind mit den alten Fahrzeug zur Zulassungstelle gefahren. Kennzeichen abgemacht und Fahrzeug abgemeldet. Dabei konnte man das alte Kennzeichen nicht übernehmen. Neue Schilder für 16 EUR und Gebühren sehen hier so aus:

Zuteilung KFZ Brief: 3,60 Wunschkennzeichen: 10,20 Umschreibung ausserhalb 27,00 Abmeldung innerhalb 6,90 KBA Gebühr: 0,50

48,20 EUR + 16 EUR Schilder

Direkt am Anfang wurden wir gefragt ob wir mit den alten Fahrzeug gekommen sind was bejaht worden ist.

Hat das alles so seine Richtigkeit?

Unser Fehler war wohl die wahrheitsgemäße Beantwortung das wir mit dewn Wagen bei der Zulassungstelle und damit nach Hause fahren :-(

Bei mein Schwager gleiche ZUlassungstelle hats geklappt nur er hat nicht gesagt das er mit den gleichen Wagen fährt.

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32 Antworten

Stimmt schon so. Sobald dein Kennzeichen gestempelt ist, darf es natürlich nur noch am neuen Fahrzeug sein.

Dass es praktisch niemanden interessiert hätte, wenn ihr mit den neuen Kennzeichen am alten Auto nach Hause gefahren wärt, ist da egal. :D

am 5. April 2016 um 19:37

Naja wenn mans genau nimmt kannst du an dein altes Auto ja nicht dein altes Kennzeichen mit Siegelung und TÜV Stempel für das neue Auto dran machen (verstehe es zumindest so das du das vorhattest).

Das konnte hier aber kürzlich ein Kollege ganz gut erklären.

Gebührentechnisch ist alles richtig, wieviel Schilder bei euch kosten, kann ich nicht sagen. Das mit der Kennzeichenübernahme hätte man aber durchaus machen können, einen Satz alte ungesiegelte Kennzeichen für das alte Auto und einen Satz gesiegelte Kennzeichen für das neue Auto und alles ist gut. Ist hier problemlos möglich, auch wenn man mit dem alten Auto gekommen wäre.

Themenstarteram 5. April 2016 um 19:49

Okay jetzt ist es für mich verständlich

Dann wäre eine Fahrt wie mein Schwager es gemacht haben ja illegal weil er es so gemacht hat

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 5. April 2016 um 21:46:39 Uhr:

Gebührentechnisch ist alles richtig, wieviel Schilder bei euch kosten, kann ich nicht sagen. Das mit der Kennzeichenübernahme hätte man aber durchaus machen können, einen Satz alte ungesiegelte Kennzeichen für das alte Auto und einen Satz gesiegelte Kennzeichen für das neue Auto und alles ist gut. Ist hier problemlos möglich, auch wenn man mit dem alten Auto gekommen wäre.

Mit dem Segen der Zulassungsstelle? So dass für einen kurzen Zeitraum zwei Fahrzeuge das gleiche Kennzeichen haben und damit fahren?

Zitat:

@TimoWAF schrieb am 5. April 2016 um 21:49:59 Uhr:

Okay jetzt ist es für mich verständlich

Dann wäre eine Fahrt wie mein Schwager es gemacht haben ja illegal weil er es so gemacht hat

Ja, weil für sein Fahrzeug kein Kennzeichen ausgegeben war. Jetzt kannst du ihn endlich erpressen :p. Alle Erlöse aber bitte hier teilen.

Themenstarteram 5. April 2016 um 20:17

Wie ist es denn möglich FÜR DIE ZUKUNFT damit ich bescheid weiss wenn man das Kenzeichen behalten möchte bei Zukünftigen Käufen/Verkäufen?

Zitat:

@PeterBH schrieb am 5. April 2016 um 22:14:53 Uhr:

 

Mit dem Segen der Zulassungsstelle? So dass für einen kurzen Zeitraum zwei Fahrzeuge das gleiche Kennzeichen haben und damit fahren?

Ja, problemlos möglich. Ist ja auch nix Schlimmes, jeder Zulassungsvorgang ist sekundengenau abgebildet und nachzuvollziehen.

 

Zitat:

@TimoWAF schrieb am 5. April 2016 um 22:17:22 Uhr:

Wie ist es denn möglich FÜR DIE ZUKUNFT damit ich bescheid weiss wenn man das Kenzeichen behalten möchte bei Zukünftigen Käufen/Verkäufen?

Am Besten immer vorher bei der zuständigen Zulassungsstelle nachfragen. Auch wenn die FZV bundesweit gilt, so ist ihre Auslegung leider sowohl landes- als auch teilweise behördenabhängig.

streng genommen kann man sich auf das Gesetz berufen und muss die Zulassungsstelle gar nicht fragen. Zumal die das auch nicht immer korrekt beantworten.

Aus dem Gesetz ergibt sich, dass man das abgemeldete Fahrzeug mit ungestempelten Kennzeichen an dem Tag noch bis 24.00 Uhr bewegen darf. Man darf aber nicht das gestempelte Kennzeichen für ein anderes Fahrzeug dran machen - das wäre Kennzeichenmissbrauch.

Wer also bereit ist, 15.- € für einen zweiten Satz Kennzeichenschilder aufzuwenden, der lässt einfach die neuen Schilder für das neue Auto siegeln und fährt mit den alten Platten am alten Auto noch nach Hause.

Du meinst bestimmt § 10 Abs. (4) FZV:

Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Dann streitet man sich nur noch über den Begriff "Rückfahrten" und was der genau umfasst.

Hallo, Kai R.,

Zitat:

@Kai R. schrieb am 6. April 2016 um 13:00:51 Uhr:

Aus dem Gesetz ergibt sich, dass man das abgemeldete Fahrzeug mit ungestempelten Kennzeichen an dem Tag noch bis 24.00 Uhr bewegen darf.

diesem "Bewegen" sind allerdings Grenzen gesetzt.

Man darf mit dem nicht mehr zugelassenen Fahrzeug heimfahren oder zum Händler/Käufer, aber nicht noch mal eben Oma Erna im benachbarten Kleinkleckersdorf besuchen.

Viele Grüße,

Uhu110

Und das steht wo? Es gibt keine räumliche Einschränkung mehr, also kann man auch die Oma besuchen...

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 7. April 2016 um 12:26:39 Uhr:

Und das steht wo? Es gibt keine räumliche Einschränkung mehr, also kann man auch die Oma besuchen...

nein, kann man nicht. Die räumliche Einschränkung ergibt sich eben aus der mangelnden Definition und damit sinngemäß die gleiche Einschränkung wie bei der Hinfahrt (eine Rückfahrt ist nur die Umkehr der Hinfahrt, jedoch keine beliebige "Herumfahrt"). Es muss sogar der direkte Weg genommen werden, dazu gibt es Kommentare zur Rechtsprechung.

Das ist die Crux der Juristerei, dass man meint es ist irgendwas nicht definiert und genau darin liegt eine eindeutige Definition.

Zitat:

@Gamsbock schrieb am 7. April 2016 um 15:37:36 Uhr:

Es muss sogar der direkte Weg genommen werden, dazu gibt es Kommentare zur Rechtsprechung.

Quelle? Urteil?

 

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