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Generell Frage zu "Mängeln nach Verkauf"

Themenstarteram 16. Oktober 2024 um 10:16

Servus,

ich bin eher stiller Mitleser, möchte jetzt aber trotzdem mal eine Frage stellen:

Man liest ja hier öfters mal folgenden Sachverhalt:

TE verkauft Auto, Käufer meldet sich nach einigen Tagen, beschwert sich über Mängel und fordert deswegen Geld oder Rückgabe.

Auch die folgenden Kommentare sind inhaltlich recht identisch, denn relativ schnell kommt das Wort "Gewährleistungsausschluss", mit dem allein offenbar alles steht und fällt.

Was ich mich frage ist: Muss der Käufer nicht zunächst einmal BEWEISEN, dass überhaupt ein Gewährleistungsfall vorliegt, bevor sich überhaupt die Frage stellt, ob selbige ausgeschlossen wurde? Denn ich habe hier noch nie gelesen, dass man dem TE empfiehlt sich mal Beweise für die ganzen Behauptungen zeigen zu lassen, wie z.B. Kostenvoranschlag, Fotos, Videos oder Name und Adresse der Werkstatt oder des Anwalts bei denen der Käufer angeblich recht schnell gewesen sein will.

Der grundsätzliche Tenor (kommt mir zumindest so vor) ist: hast die GW nicht ausgeschlossen, darfst zahlen, selbst wenn der Käufer nur mit Behauptungen daherkommt.

Ober übersehe ich hier was?

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17 Antworten

Wenn die Sachmängelhaftung im Vertrag wirksam ausgeschlossen wurde muss natürlich nicht bewiesen werden, dass ein Sachmangel vorliegt.

Wozu sollte das gut sein ?

Wenn man ein Auto von Privat kauft, gibt es keine Gewährleistung auf die man sich beziehen kann! Es sei denn, wovon ich nicht ausgehe, das in dem privaten Kaufvertrag irgendetwas gemeinsam festgelegt wurde!

Wenn man ein Auto von einem Händler ( er ist im Vertrag mit seinem Fa.-Namen benannt ) greift sofort die gesetzlich vorgeschrieben Gewährleistung, lt. Gesetz.

Auch hier wieder, soweit ich informiert bin darf das nicht ausgeschlossen werden! Wenn das widerwarten geschehen ist, warum auch immer, ist man als Käufer ganz einfach blöd...((:)))

Das ist Quatsch. Auch ein privater Verkäufer schuldet Gewährleistung. Auch und gerade ohne schriftlichen Vertrag. In einem Vertrag kann man die Gewährleistung ausschließen wenn der Verkäufer nicht Unternehmer ist. Da wird es dann nur schwierig wenn bekannte Mängel verschwiegen wurden..

@GeorgSchorsch

Fast alles falsch.

Auch bei Privatverkauf gilt die Sachängelhaftung. Hier kann sie aber rechtswirksam (!) ausgeschlossen werden. Die meisten Standard - Kaufverträgen enthalten eine entsprechende Formulierung.

Gewerbe an privat: Hie kann sie nicht ausgeschlossen werden. Möglich ist eine Verkürzung auf 12 Monate. Wird sie ausgeschlossen, so ist dies unwirksam. Das führt dann zu voller Sachmängelhaftung über 24 Monate. Blöd ist hier also höchstens der Verkäufer.

Themenstarteram 16. Oktober 2024 um 12:01

Mmm, vielleicht sollte ich meine Frage anders formulieren:

Folgender hypothetischer Fall:

Ich verkaufe mein Auto, vergesse die GW auszuschließen. Käufer fährt 200km nach Hause und ruft mich am nächsten Tag an um mir mitzuteilen, dass er 50km vor daheim liegenblieb, abgeschleppt werden musste und nun würde das Auto in der Werkstatt stehen, wo ein Motorschaden diagnostiziert wurde.

Käufer will jetzt die Abschlepp- und Reparaturkosten von mir erstattet haben, oder das übliche Anwalt, Polizei, etc.

Was wäre zu tun?

Anwalt anrufen

Aber einen hypothetischen.

Du musst als Verkäufer beweisen das kein Sachmangel bei Gefahrübergang bestand und nicht der Käufer.

Der braucht nur den Anspruch stellen. Dann bist du dran.

Schließ als Privater lieber die Sachmangelhaftung/Gewährleistung aus. Schont deine Nerven.

Zitat:

@Hobelspatz schrieb am 16. Oktober 2024 um 14:01:44 Uhr:

Ich verkaufe mein Auto, vergesse die GW auszuschließen.

Das würde erstmal vorraussetzen das es keinen schriftlichen KV gibt in dem die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wurde. Fast alle Standartverträge für Privat enthalten aber explizit genau diesen Passus aus besagten Gründen.

Sollte es wirklich so sein >also mündlicher KV oder freie Schriftform ohne den Absatz....biste im Prinzip erstmal auf "Hoher See" vor Gericht. Hier kommt es dann wirklich auf den Einzelfall an.

Dann kommen einige Dinge ins Spiel zb. in welchem Zustand das KFZ war & ob zb. mittels Gutachter nachgewiesen werden kann ob ein (Vor)Schaden bestand , ob irgendwas grob fahrlässig herbeigeführt wurde zb. ignorieren einer Warnlampe usw. Ein Richter ist nicht dumm der schaut sich schon die Begleitumstände genau an.

 

Fakt ist: der Käufer behauptet erstmal irgendwas & es liegt (angeblich) eine Diagnose einer Werkstatt vor. Was wirklich mit dem Auto ist & ob das alles stimmt kannst du aus der Ferne gar nicht beurteilen. Es kann wie so oft auch nur eine reine Masche sein um Geld zu machen & die ist es zu 90% auch bis einer der Parteien einknickt.

Von daher KEINESFALLS auf irgendwelche Kommunikation mit dem Käufer einlassen. Wenn etwas schriftliches kommt zb. von einem Anwalt kann man sich das durchlesen & falls irgendwelche Fristen genannt werden selber einen solchen konsultieren. Bis dahin Füsse stillhalten. Ansonsten sind nur Briefe vom Gericht relevant. Wenn sowas kommt natürlich sofort rechtlichen Beistand hinzu holen.

& nochmal: nicht selber mit dem Käufer kommunizieren bei solchen "Forderungen".

Zitat:

@Hobelspatz schrieb am 16. Oktober 2024 um 14:01:44 Uhr:

Mmm, vielleicht sollte ich meine Frage anders formulieren:

Folgender hypothetischer Fall:

Ich verkaufe mein Auto, vergesse die GW auszuschließen. Käufer fährt 200km nach Hause und ruft mich am nächsten Tag an um mir mitzuteilen, dass er 50km vor daheim liegenblieb, abgeschleppt werden musste und nun würde das Auto in der Werkstatt stehen, wo ein Motorschaden diagnostiziert wurde.

Käufer will jetzt die Abschlepp- und Reparaturkosten von mir erstattet haben, oder das übliche Anwalt, Polizei, etc.

Was wäre zu tun?

Hier wäre zunächst der Käufer in der Beweislast und dann könnte eventuell der Verkäufer nachweisen, dass es trotzdem kein Gewährleistungsfall ist (Verschleiß, selbst verursacht o.ä.).

Ne, der Verkäufer ist in der Beweislast, in den ersten 12 Monaten greift die Beweislastumkehr.

Der Käufer muss nur Klage einreichen.

Themenstarteram 16. Oktober 2024 um 14:09

@garrettv8

Danke für deine Antwort. Aber genau darauf will ich hinaus:

Es geht von der Behauptung am Telefon, sofort zu Anwalt und Gericht. Was spricht dagegen dem Käufer am Telefon sogleich zu sagen: "Zeig mir mal die Abschlepprechnung!", wenn er schon will, dass ich die bezahle?

Ich meine, der Käufer trägt die Beweislast, ab dem Zeitpunkt wo er die Kaufsache als Vertragserfüllung annimmt, was aber in Threads dieser Art komplett außer Acht gelassen wird - und ich verstehe nicht warum das so ist... Übersehe ich da was?

Ich kann mich z.B. an einem Thread erinnern, da wollte ein Käufer die Kaufsache zurückgeben und berief sich dabei auf ein Gutachten, was er angeblich beauftragt hatte. Gezeigt hatte er es nicht.

Es wurde anschließend drei Seiten lang von zig Leuten diskutiert und gestritten, ob der GA den der TE/Verkäufer benutzte als wirksam anzusehen ist oder nicht. Lediglich ein einziger riet dem TE sich das Gutachten auch mal zeigen zu lassen - es war schon sehr seltsam, dass der Käufer nur das Geld für die Kaufsache zurück wollte, aber nichts für das Gutachten, obwohl das doppelt so teuer gewesen sein müsste.

Ich hofffe du verstehst auf was ich hinaus will. Kann der Käufer nicht beweise, dass ein Gewährleistungsfall vorliegt, dann müsste es doch egal sein, ob die Haftung richtig obder überhaupt ausgeschlossen wurde.

Die Community scheint es aber komplett anders herum zu sehen, und ich möchte nur verstehen warum.

Du meinst, falls - rein hypothetisch- jemand anrufen und so etwas sagen sollte? :D Da befänden wir uns weit im spekulativen Bereich. Warum beschäftigt man sich mit so abwegigen hypothetischen Fällen? :eek:

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 16. Oktober 2024 um 15:54:51 Uhr:

Ne, der Verkäufer ist in der Beweislast, in den ersten 12 Monaten greift die Beweislastumkehr.

Der Käufer muss nur Klage einreichen.

Und da reicht es, einen Mangel zu behaupten? Bitte verkauf mir dein Motorrad...

Natürlich muss der Käufer zunächst das Vorhandensein des Mangels beweisen. Liegt der Mangel tatsächlich vor, wird vermutet, dass der bereits bei Übergabe vorhanden war. Das wiederum muss der Käufer dann nicht mehr beweisen, sondern der Verkäufer muss das Gegenteil nachweisen.

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