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Geschwindigkeitsbegrenzung 120 -> 120 22-6 -> unbegrenzt
Hallo zusammen,
eine kurze Frage nach Unstimmigkeiten mit Freunden (Autofahrern):
Wir fahren um 17:00 Uhr in einer 120er Zone. Darauf folgt eine 120er 22-6. Darauf unbegrenzt.
120er und unbegrenzt sind klar für alle. Nun behaupte ich, dass ich nach der "einfachen" 120er Zone und in der darauf folgende 120er 22-6 um 17 Uhr unbegrenzt fahren darf. Lediglich in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr darf ich nur 120 fahren. Ist dem so?
Ich danke euch im Voraus für eure Antworten und wünsche vorerst einen schönen Wochenstart.
Beste Grüße
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87 Antworten
Moin,
im Forum Verkehr&Sicherheit bist Du m. E. gut aufgehoben.
Gruß Olli
MT-Moderation
Wenn der Zusatz 22-6h unter dem 120er Schild angebracht ist, dann sollte es so sein dass die 120 zwischen 22 und 6 Uhr einzuhalten sind.
Also wäre um 17 Uhr keine Geschwindigkeitsbegrenzung, sofern diese darunter angebracht ist oder davor galt.
Im hier beschriebenen Fall dürfte die Sache klar sein: Hätte die anordnende Behörde gewollt, dass um 17 Uhr (6-22h) ebenfalls "120" gilt, hätte man sich das Zusatzzeichen "22-6h" sparen können.
Natürlich gibt es auch die Auffassung, dass das zeitlich beschränkte Tempolimit außerhalb der angegebenen Zeit nicht existent ist, wonach die vorherige Beschilderung (120) weitergelten würde. Das kann man aber m.E. ausschließen.
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 10. Oktober 2022 um 09:29:51 Uhr:
Natürlich gibt es auch die Auffassung, dass das zeitlich beschränkte Tempolimit außerhalb der angegebenen Zeit nicht existent ist, wonach die vorherige Beschilderung (120) weitergelten würde.
Genau so ist es.
Zitat:
@coolhh schrieb am 10. Oktober 2022 um 09:38:05 Uhr:
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 10. Oktober 2022 um 09:29:51 Uhr:
Natürlich gibt es auch die Auffassung, dass das zeitlich beschränkte Tempolimit außerhalb der angegebenen Zeit nicht existent ist, wonach die vorherige Beschilderung (120) weitergelten würde.
Genau so ist es.
Wieso?
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 10. Oktober 2022 um 09:29:51 Uhr:
Im hier beschriebenen Fall dürfte die Sache klar sein: Hätte die anordnende Behörde gewollt, dass um 17 Uhr (6-22h) ebenfalls "120" gilt, hätte man sich das Zusatzzeichen "22-6h" sparen können.
so ist es offensichtlich gedacht. Wenn ich auch sonst kein Anhänger der "man sieht doch, was gemeint ist"-Philosophie bin, in diesem Fall würde ich der Behörde zustimmen, dass es nicht sachdienlich ist, an einem Mast das generelle Tempolimit aufzuheben nur um darunter ein zeitlich beschränktes neues Tempolimit anzuordnen.
Zitat:
@ktown schrieb am 10. Oktober 2022 um 10:05:41 Uhr:
Zitat:
@coolhh schrieb am 10. Oktober 2022 um 09:38:05 Uhr:
Genau so ist es.
Wieso?
Ein Ge- oder Verbot mit einem Zusatzschild, dass die zeitliche Gültigkeit angibt, entfaltet außerhalb dieser Zeiten keine Wirkung. Auch nicht die Aufhebung eines an anderer Stelle verfügten Ge- oder Verbots. Warum auch?
@coolhh Kommando zurück. Mein Frage war absoluter Quatsch. Ich hatte beim querlesen fälschlicherweise gedacht, du meintest das Gegenteil.
Sorry.
Sehe ich genauso. Es gilt in dem Fall das Schild davor - also die 120 - und eigentlich hier zu jeder Tageszeit.
Ausnahme: Das zweite Schild 120 mit dem Zusatzschild 22-6 Uhr steht direkt hinter einer Auffahrt.
Denn eine Geschweindigkeitsbegrenzung - wie bspw. das erste 120er Schild am Anfang - verliert seine Gültigkeit an einer Auffahrt (der auffahrende Verkehr kann ja nicht raten wie schnell vorher auf der Bahn war), sofern nicht durch ein neues Zeichen hinter der Auffahrt geregelt ist.
Zitat:
@real_Base schrieb am 10. Oktober 2022 um 10:33:24 Uhr:
Sehe ich genauso. Es gilt in dem Fall das Schild davor - also die 120 - und eigentlich hier zu jeder Tageszeit.
Ausnahme: Das zweite Schild 120 mit dem Zusatzschild 22-6 Uhr steht direkt hinter einer Auffahrt.
Lese dir mal den Beitrag von U.Korsch genau durch.
Welchen Sinn hätte das Zusatzschild, wenn außerhalb auch weiterhin 120 gelten würde.
Zitat:
@real_Base schrieb am 10. Oktober 2022 um 10:33:24 Uhr:
Denn eine Geschweindigkeitsbegrenzung - wie bspw. das erste 120er Schild am Anfang - verliert seine Gültigkeit an einer Auffahrt (der auffahrende Verkehr kann ja nicht raten wie schnell vorher auf der Bahn war), sofern nicht durch ein neues Zeichen hinter der Auffahrt geregelt ist.
das ist falsch.
Meiner Logik nach gehört da wohl eher ein "Feuer frei" 6-22Uhr hin. Die vorhandene Konstellation ist doch recht unglücklich gewählt. Erst recht wenn da noch eine Auffahrt involviert ist.
Zitat:
@ktown schrieb am 10. Oktober 2022 um 10:40:36 Uhr:
Zitat:
@real_Base schrieb am 10. Oktober 2022 um 10:33:24 Uhr:
Sehe ich genauso. Es gilt in dem Fall das Schild davor - also die 120 - und eigentlich hier zu jeder Tageszeit.
Ausnahme: Das zweite Schild 120 mit dem Zusatzschild 22-6 Uhr steht direkt hinter einer Auffahrt.
Lese dir mal den Beitrag von U.Korsch genau durch.
Welchen Sinn hätte das Zusatzschild, wenn außerhalb auch weiterhin 120 gelten würde.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 10. Oktober 2022 um 10:49:12 Uhr:
Zitat:
@real_Base schrieb am 10. Oktober 2022 um 10:33:24 Uhr:
Denn eine Geschweindigkeitsbegrenzung - wie bspw. das erste 120er Schild am Anfang - verliert seine Gültigkeit an einer Auffahrt (der auffahrende Verkehr kann ja nicht raten wie schnell vorher auf der Bahn war), sofern nicht durch ein neues Zeichen hinter der Auffahrt geregelt ist.
das ist falsch.
Das würde dann bedeuten, dass ein Verkehrszeichen, welches durch ein Zusatzschild eingeschränkt wird (bspw. zeitliche Einschränkung) im Falle außerhalb der Einschränkung sämtliche vorherige Gebote aufhebt die mit dem eigentlichen Verkehrszeichen (hier die Geschwindigkeitsbeschränkung") aufhebt.
Leider findest man dazu nirgends eine Aussage. Es steht immer nur, dass außerhalb der Einschränkung durch das Zusatzschild das eigentliche Schild (also das was darüber hängt) nicht gilt. Und nicht, dass damit gleiche Schilder außerhalb der Einschränkung aufgehoben werden.
Hat da jemand eine sichere Quelle? Möchte das ja glauben und dann auf der sicheren Seite sein.
In der STVO konnte ich bspw. in der Schnelle nichts finden.
Zitat:
@real_Base schrieb am 10. Oktober 2022 um 10:33:24 Uhr:
Sehe ich genauso. Es gilt in dem Fall das Schild davor - also die 120 - und eigentlich hier zu jeder Tageszeit.
Ausnahme: Das zweite Schild 120 mit dem Zusatzschild 22-6 Uhr steht direkt hinter einer Auffahrt.
Denn eine Geschweindigkeitsbegrenzung - wie bspw. das erste 120er Schild am Anfang - verliert seine Gültigkeit an einer Auffahrt (der auffahrende Verkehr kann ja nicht raten wie schnell vorher auf der Bahn war), sofern nicht durch ein neues Zeichen hinter der Auffahrt geregelt ist.
Das war mal richtig und man kann damit in gewisser Weise ein Bußgeld auch abwenden, weil nach derzeitiger Verordnungslage ein Streckenverbot nach solchen Einmündungen zur Klarstellung wiederholt werden müsste. Aber diese idiotensichere Formulierung, wie es in der StVO der DDR der Fall war, hat es nicht in den Einigungsvertrag und/oder die jetzt gültige StVO geschafft. So freut sich der Kämmerer einmal bei den rechtswidrig eingesparten Baukosten der Wiederholungsschilder und unendlich oft bei den Bußgeldeinnahmen jener, die solche Fälle bezahlen und abhaken.