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Getriebeprobleme bzw. Probleme mit Werkstatt
Hallo!
Ich habe mir im Oktober 2014 einen Golf 7 1.6 TDI BM (81kw) gekauft. Er hatte zum Zeitpunkt des Kaufs 8.xxx KM runter und war 9 Monate alt. Bereits nach 30.000 KM hab ich probleme mit der Kupplung festgestellt. Damals hat irgendwie niemand außer ich diese Schleifgeräusche beim treten der Kupplung gehört, die Mechaniker konnten diese Geräusche nur mittels Mikrofonen an den Bauteilen feststellen.. (Taub?). Außerdem war damals schon ein deutliches "Krachen" beim einlegen des Rückwärtsganges - bei komplett getretener Kupplung- zu vernehmen. Nach der "Reparatur" auch noch. Ich dachte mir, vllt hab ich einfach die Kupplung nicht richtig getreten und habs darauf ruhen gelassen. Seit ca. 15.000Km merke ich immer wieder beim Gaswechsel, dass ein deutliches Rucken durchs komplette Fahrzeug geht. Bin wieder zum VW Autohaus gefahren und wieder wurde die Kupplung, Ausrückelager etc. (genau wie beim 1. Mal) getauscht. Bin dann vom Autohaus direkt in eine Werkstatt eines Bekannten gefahren, seine Worte waren "Das Auto fährt sich wie ein alter Bock". War darauf bezogen, dass das Rucken nicht normal ist, die Kupplung wirklich gar kein Spiel mehr hat und es ab und zu bei rauer Fahrbahn im Auto, vor allem im vorderen Teil, quitscht.
Was mich und ihn auch noch verblüfft hat, nach dem Werkstattbesuch hatte ich 97KM auf dem Tacho, der komplett genullt wurde. Wieso zur Hölle macht man so einen elend lange Probefahrt wenn doch angeblich alles "ok" ist mit dem Fahrzeug? Die KM wären nicht das Problem, was frech ist, ist der Punkt, dass nicht nachgetankt wurde, obwohl das Autohaus einen eigene Tankstelle hat.
Ein weitere Punkt, der mich an die Decke gehen lässt ist, dass ich den Leihwagen (einen Audi A3 2.0 TDI Sportback) bezahlen musste. Ich musste das Auto ganze 3 Tage bezahlen.. Das Fahrzeug habe ich Montag morgen 7:45 abgeholt und heute 14:45 abgegeben. Ich finde das ein wenig dreist. Klar, der Tag war angebrochen aber dort hätte man doch ein wenig Kulant sein können, oder nicht? Immerhin 122 statt 82€.
Wenn ich das Auto morgen nochmal hinbringe, werde ich wohl wieder ein Ersatzfahrzeug brauchen. Allerdings sehe ich es nicht ein, dass ich diesen Wagen dann bezahlen werde. Habe ich darauf ein recht, da hier deutlich von der Werkstatt gepfuscht wurde, oder hab ich darauf keinerlei Anspruch?
Viele Grüße
Pascal
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@PKGeorge schrieb am 6. Januar 2016 um 20:02:33 Uhr:
Zitat:
@Pascal00 schrieb am 6. Januar 2016 um 19:52:44 Uhr:
Wenn ich das Auto morgen nochmal hinbringe, werde ich wohl wieder ein Ersatzfahrzeug brauchen.
Allerdings sehe ich es nicht ein, dass ich diesen Wagen dann bezahlen werde.
Habe ich darauf ein recht, da hier deutlich von der Werkstatt gepfuscht wurde, oder hab ich darauf keinerlei Anspruch?
Darauf werde ich nicht Antworten.
Aber einen Tip woran es liegen könnte ich geben: ZMS.
Diese Frage hast du aber nicht gestellt!-->vermutlich nur wieder Bashing gegen VW.
Bashing? Deine Reaktion ist echt schwach.
Da hat jemand offensichtlich berechtigte Sorge um seinen Antriebsstrang und zweifelt, zumindest der Beschreibung nach ebenfalls berechtigt, an der Kompetenz der Werkstatt. Mit Bashing hat das eher wenig zu tun. Das kann man sachlich-helfend hinterfragen und unterstützen. Oder es lassen.
Ähnliche Themen
23 Antworten
Kann Dir dein Rechtsanwalt beantworten. Alles andere sind Spekulationen
Zitat:
@Pascal00 schrieb am 6. Januar 2016 um 19:52:44 Uhr:
Wenn ich das Auto morgen nochmal hinbringe, werde ich wohl wieder ein Ersatzfahrzeug brauchen.
Allerdings sehe ich es nicht ein, dass ich diesen Wagen dann bezahlen werde.
Habe ich darauf ein recht, da hier deutlich von der Werkstatt gepfuscht wurde, oder hab ich darauf keinerlei Anspruch?
Darauf werde ich nicht Antworten.
Aber einen Tip woran es liegen könnte ich geben: ZMS.
Diese Frage hast du aber nicht gestellt!-->vermutlich nur wieder Bashing gegen VW.
Warum unterschreibst Du den Vertrag für ein Mietfahrzeug, wenn Du dessen Inhalt im Nachhinein für inakzeptabel erklärst?
Zitat:
Warum unterschreibst Du den Vertrag für ein Mietfahrzeug, wenn Du dessen Inhalt im Nachhinein für inakzeptabel erklärst?
Ich dachte, man wäre so kullant und würde das Fahrzeug nur 2 Tage berechnen, was auch OK wäre. Im Prizip hab ich das Fahrzeug einen kompletten Tag bezahlt weil es noch 7h im Hof stand. Ich bin davon ausgegangen man würde mir nur 2 Tage berechen. Da war ich wohl ein wenig naiv.
Ja, das kann man wohl sagen, zumal u.U. auch ein Anspruch dahingehend besteht, dass die Mietwagenkosten vom Vertragspartner (je nach dem VW direkt oder das AH) getragen werden.
Hallo TE,
wenn du noch Garantie auf dem Wagen hast, warum mußt du dann für die Leihwagenkosten selbst aufkommen?
Das geht dochb zu Lasten von VW, oder irre ich mich da?
Grüße rzz
Zitat:
@PKGeorge schrieb am 6. Januar 2016 um 20:02:33 Uhr:
Zitat:
@Pascal00 schrieb am 6. Januar 2016 um 19:52:44 Uhr:
Wenn ich das Auto morgen nochmal hinbringe, werde ich wohl wieder ein Ersatzfahrzeug brauchen.
Allerdings sehe ich es nicht ein, dass ich diesen Wagen dann bezahlen werde.
Habe ich darauf ein recht, da hier deutlich von der Werkstatt gepfuscht wurde, oder hab ich darauf keinerlei Anspruch?
Darauf werde ich nicht Antworten.
Aber einen Tip woran es liegen könnte ich geben: ZMS.
Diese Frage hast du aber nicht gestellt!-->vermutlich nur wieder Bashing gegen VW.
Bashing? Deine Reaktion ist echt schwach.
Da hat jemand offensichtlich berechtigte Sorge um seinen Antriebsstrang und zweifelt, zumindest der Beschreibung nach ebenfalls berechtigt, an der Kompetenz der Werkstatt. Mit Bashing hat das eher wenig zu tun. Das kann man sachlich-helfend hinterfragen und unterstützen. Oder es lassen.
Zitat:
@pm_wob schrieb am 6. Januar 2016 um 20:33:02 Uhr:
1.Bashing? Deine Reaktion ist echt schwach.
2.Da hat jemand offensichtlich berechtigte Sorge um seinen Antriebsstrang und zweifelt, zumindest der Beschreibung nach ebenfalls berechtigt, an der Kompetenz der Werkstatt.
Zu 1. Mag sein! Mit einer Reaktion seitens des TE habe ich nicht mehr gerechnet.
Zu 2. Derartiges kann ich im Eigangspost nicht erkennen.
Zitat:
@rockyzoomzoom schrieb am 6. Januar 2016 um 20:27:05 Uhr:
Hallo TE,
wenn du noch Garantie auf dem Wagen hast, warum mußt du dann für die Leihwagenkosten selbst aufkommen?
Das geht dochb zu Lasten von VW, oder irre ich mich da?
Grüße rzz
In welchem Teil der Garantiebedingungen steht, dass Anspruch auf einen kostenlosen Werkstattersatzwagen besteht?
Zitat:
@Gummihoeker schrieb am 6. Januar 2016 um 20:49:52 Uhr:
Zitat:
@rockyzoomzoom schrieb am 6. Januar 2016 um 20:27:05 Uhr:
Hallo TE,
wenn du noch Garantie auf dem Wagen hast, warum mußt du dann für die Leihwagenkosten selbst aufkommen?
Das geht dochb zu Lasten von VW, oder irre ich mich da?
Grüße rzz
In welchem Teil der Garantiebedingungen steht, dass Anspruch auf einen kostenlosen Werkstattersatzwagen besteht?
Man muss differenzieren: Anspruch auf einen Ersatzwagen und Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Ersatzwagen. Letztere können u.U. bereits nach dem allgemeinen Gewährleistungsrecht nach §§ 434 ff. BGB geltend gemacht werden.
Mir ging es grundsätzlich darum, dass mit meinem Antriebstrang irgendetwas gewaltig nicht in Ordnung ist und ich das Auto schon zum zweiten Mal , vergeblich, beim Vertragshändler hatte. Natürlich will ich eine Lösung für mein Problem wobei ich nicht sagen kann, ich bin zur Zeit Glücklich mit meinem Fahrzeug
Das als reines Bashing zu bezeichnen, halte ich ein bisschen für Überzogen.
Ich habe keine Mobilitätsgarantie, jedoch habe ich eine verlängerte Werksgarantie. Den Mietwagen für den ersten Raparaturzeitraum zu bezahlen... mein Gott, wenns das dann war mach ich das von mir aus. Aber ich sehe es einfach gar nicht ein, einen Mietwagen zahlen zu müssen wenn die Werkstatt gepfuscht hat. Und das ist hier nicht von der Hand zu weisen. Wie ist das generell bei nicht erbrachter Leistung der Werkstatt? Habe ich dann einen Anspruch auf Ersatz oder bleibt mir einfach der A**** sauber und ich kann schön in die Tasche greifen?
Weiß ich nicht, ich habe kein VW.
Wenn ich mit unseren Opel oder BMW Garantieprobleme hatte haben wir immer (bei Opel 6 Mal und bei BMW 5 mal) einen kostenlosen Leihwagen für die Dauer der Reparatur erhalten.
Dauer von 1 Tag bis 10 tagen.
wenn das bei VW nicht so ist wäre das ja echt schwach,
Grüße rzz
Zitat:
@Gummihoeker schrieb am 6. Januar 2016 um 20:49:52 Uhr:
Zitat:
@rockyzoomzoom schrieb am 6. Januar 2016 um 20:27:05 Uhr:
Hallo TE,
wenn du noch Garantie auf dem Wagen hast, warum mußt du dann für die Leihwagenkosten selbst aufkommen?
Das geht dochb zu Lasten von VW, oder irre ich mich da?
Grüße rzz
In welchem Teil der Garantiebedingungen steht, dass Anspruch auf einen kostenlosen Werkstattersatzwagen besteht?
Zitat:
@Tietze83 [url=http://www.motor-talk.de/.../...beprobleme-bzw-probleme-mit-werkstatt-
Man muss differenzieren: Anspruch auf einen Ersatzwagen und Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Ersatzwagen. Letztere können u.U. bereits nach dem allgemeinen Gewährleistungsrecht nach §§ 434 ff. BGB geltend gemacht werden.
Interessant. Unter welchen Umständen hat man denn Anspruch auf Ersatz der Kosten?
Zitat:
@micsto schrieb am 7. Januar 2016 um 09:15:02 Uhr:
Zitat:
@Tietze83 [url=http://www.motor-talk.de/.../...beprobleme-bzw-probleme-mit-werkstatt-
Man muss differenzieren: Anspruch auf einen Ersatzwagen und Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Ersatzwagen. Letztere können u.U. bereits nach dem allgemeinen Gewährleistungsrecht nach §§ 434 ff. BGB geltend gemacht werden.
Interessant. Unter welchen Umständen hat man denn Anspruch auf Ersatz der Kosten?
Wie gesagt, das hängt vom Einzelfall ab.
Grundsätzlich wären Mietwagenkosten nach §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB ersatzfähig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Auf den akademischen Streit, ob zusätzlich die Voraussetzungen des § 281 bzw. § 286 BGB vorliegen müssen, möchte ich an dieser Stelle nicht eingehen. Die von mir genannte Paragraphenkette hat insgesamt vier Voraussetzungen:
1. Kaufvertrag
Zwischen den Parteien muss ein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB gegeben sein. Dies ist bei einem Autokauf natürlich der Fall. Wichtig ist an dieser Stelle, dass Vertragspartner dann auch nur jenes Autohaus ist, bei dem man sein Fahrzeug gekauft hat, bzw. VW selbst, wenn man bspw. bei einer Niederlassung erworben hat.
Gleiches gilt auch, sofern das Fahrzeug finanziert wird, da hierbei in der Sache zumindest auch ein Kaufvertrag vorliegt.
Ist das Fahrzeug geleast, sind in der Regel die Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber (bspw. Bank) per AGB ausgeschlossen. Ansprüche gegen den Leasinggeber aus der analogen Anwendung des Mietrechts nach bspw. § 536a BGB bestehen daher nicht. Jedoch tritt der Leasinggeber seine Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag mit VW bzw. dem Autohaus an den Leasingnehmer ab, weswegen beim Leasing grundsätzlich die gleichen Ansprüche bestehen, wie wenn der Leasingnehmer das Fahrzeug direkt und selbst gekauft hätte.
2. Pflichtverletzung
Weiter muss eine Pflichtverletzung des Vertragspartners, also von VW bzw. dem Autohaus, vorliegen, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Pflichtverletzung ist beim Kaufvertrag bei Sachmängeln grundsätzlich gegeben, da § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt, dass der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben hat. Hat die Sache einen Mangel - bspw. ein undichtes Panoramadach oder eine polternde Hinterachse - liegt ein Verstoß des Verkäufers gegen seine Vertragspflichten vor, da er dem Käufer nicht den Besitz an der Sache ohne Mängel verschafft hat. Wichtig ist hierbei noch, dass der Mangel bei "Gefahrübergang" (§ 446 BGB), also der Übergabe an den Käufer, vorgelegen bzw. angelegt gewesen ist. Damit soll ausgeschlossen werden, dass der Käufer Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer geltend macht, obwohl das Auto bei Übergabe mangelfrei war und nur durch einen unsachgemäßen Gebrauch durch den Käufer einen Mangel erlitten hat.
Für Verbraucher ist hierbei die Beweislastregel des § 476 BGB zu beachten, auf die ich auch hier nicht weiter eingehen möchte. Ihre Reichweite ist in Rechtsprechung und Wissenschaft umstritten.
3. Vertretenmüssen
Das deutsche Schadensersatzrecht lebt von folgendem Gedanken: Schadensersatz muss nur derjenige leisten, der für den Schaden auch wirklich verantwortlich ist, der also im Hinblick auf die Pflichtverletzung (vgl. 2.) vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gehandelt hat, § 276 Abs. 1 BGB.
Beim Vorsatz spielen bspw. die Fälle des sog. "Abgabsskandals", wenn man das Fahrzeug direkt bei VW gekauft hat. Hier will ich aber nun nicht noch näher darauf eingehen, da man dann noch genau schauen muss, wessen Vorsatz der juristischen Person "Volkswagen AG" tatsächlich zuzurechnen ist. Das wäre ein Ausflug ins Gesellschaftsrecht und führt hier zu weit.
Bleiben wir daher bei der Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB. Nehmen wir das Beispiel des undichten Schiebedachs: Hätte das Autohaus bei der Auslieferung bspw. durch eine intensivere Übergabekontrolle merken müssen, dass das Schiebedach undicht ist? Wurde da schlampig gearbeitet? So, jetzt wird man als Käufer sagen: Wie soll ich denn dem Autohaus eine schlampige Arbeit nachweisen, zumal das Auto nicht von ihm, sondern in Wolfsburg durch VW gebaut wird? Da hilft das Gesetz: Aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB lässt sich nämlich ableiten, dass, sofern ein Mangel vorliegt, davon auszugehen ist, dass der Verkäufer zumindest fahrlässig gehandelt hat. Der Käufer muss dem Verkäufer also nicht nachweisen, dass dieser fahrlässig gehandelt hat. Vielmehr muss der Verkäufer beweisen (§ 292 ZPO), dass er nicht fahrlässig gehandelt hat. Dies wird ihm in der Regel nicht gelingen, da die Rechtsprechung gerade bei teuren Kaufsachen erhebliche Anforderungen an die Kontrollpflichten des Verkäufers stellt.
4. Schaden
Schließlich muss ein Schaden vorliegen, der kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Dies sind hier die Mietwagenkosten. Während die drei anderen Punkte recht unproblematisch waren, spielt hier die Musik: Das Schadensrecht geht nämlich von folgendem Gedanken aus: Ein Geschädigter soll auf Grund des Schadensersatzrechts so gestellt werden, wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde. Heisst: Durch einen Sachmangel am Auto soll der Käufer nicht schlechter stehen als wenn er ein mangelfreies Fahrzeug bekommen hätte. Er darf aber auch nicht besser stehen. Heisst: Er darf keinen eigenen Vorteil aus dem Mangel ziehen. Daher lässt sich aus § 249 Abs. 1 BGB ableiten, dass nur jene Kosten ersetzt werden, die auch tatsächlich erforderlich gewesen sind. Ob die Anmietung eines Mietwagens erforderlich ist oder nicht, kann pauschal nicht beantwortet werden. Dies hängt von vielen Faktoren ab: Zu welcher Zeit tritt der Mangel auf? Wie schwerwiegend ist der Mangel? Ist das Fahrzeug noch verkehrssicher? Wie lange dauert die Reparatur? Steht ein Zweitwagen zur Verfügung? Für welchen Einsatz ist der mangelhafte Pkw verwendet? Seit welcher Zeit hat der Käufer Kenntnis vom Mangel?
Bsp. 1: Eine vierköpfige Familie stellt unmittelbar vor dem Urlaubsantritt fest, dass das DSG im Golf streikt. Ein Zweitwagen steht nicht zur Verfügung. Die Reparatur wird fünf Tage dauern und das Auto muss abgeschleppt werden. Hier wäre die Anmietung eines Pkw erforderlich. Ansonsten gingen die Urlaubsfreuden verloren. Eine Alternative zum Mietwagen ist so spontan nicht ersichtlich.
Bsp. 2: Hausfrau Erna stellt bei ihrem Golf, mit dem sie jährlich rund 4.000 km und nur innerstädtisch fährt, fest, dass die A-Säule klappert. Nach einer Woche nervt sie das so sehr, dass sie zum Händler fährt. Die Reparatur würde 2 Stunden dauern. Termine hat Erna keine. Sie muss nur im Laufe des Tages einkaufen. Erna wohnt mitten in Berlin. Hier liegt es auf der Hand: Die Anmietung eines Pkw wäre nicht erforderlich, sondern bloßer "Luxus".
Steht dem Grunde nach fest, dass Mietwagenkosten ersatzfähig wären, stellt sich die Frage der Ersatzfähigkeit der Höhe nach. Bsp.: Der Käufer mietet seinen Pkw bei Sixt zum Preis von 50 Euro pro Tag. Muss VW nun diesen Tagessatz zahlen, obwohl eine Straße weiter der gleiche Pkw nur 40 Euro pro Tag kosten würde? Das möchte ich nun nicht weiter ausführen. Den Interessierten gebe ich die Stichworte: "Fraunhofer, Schwacke, Fracke" an die Hand.
Schließlich muss der Käufer sich eigene ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Ansonsten würde er besser stehen als bei einem mangelfreien Fahrzeug. Während das Fahrzeug in der Werkstatt steht, hat es weniger Wertverlust, als wenn damit gefahren würde. Das muss bei der Höhe des Schadensersatzes berücksichtigt werden.
Fazit: Mietwagenkosten können ersatzfähig sein. Das hängt vom Einzelfall ab. Es kann vor Gericht schwer sein, die vollen Mietwagenkosten ersetzt zu bekommen. Der pauschale Hinweis der Autohäuser, dass der Ersatzwagen nicht gezahlt wird, ist in dieser Pauschalität jedoch nicht haltbar. Ich spreche das Thema immer im Autohaus an und man hat bisher immer eine einvernehmliche Lösung gefunden.