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getriebeschaden muss verkäufer zahen

VW Golf 4 (1J)
Themenstarteram 13. Februar 2006 um 12:14

hallo mein golf IV BJ98 hat leider einen getreibeschaden bei 93350 kilometer erlitten. also bin ich in die werkstatt und diese hat dann schaden festgestellt (war der freitag). daraufhin hab ich dem verkäufer (ein autohändler mit eigener werkstatt) bescheid gegeben und dieser hatte mir versichert das auto am montag oder dienstag zu holen. am mittwoch wurde das auto geholt und der herr meinte er würde sich bei vw erkundigen. am freitag haben wir erfahren das vw sich weigert zu zahlen. Für mich war sonnenklar das der verkäufer aufgrund der Gebrauchtwagengarantie dazu verpflichtet ist ein Jahr lang solche schäden zu übernehmen. Heute habe ich erfahren das auch er sich weigert den schaden zu übernehmen und hat mir angeboten das er ein gebrauchtes getriebe besorgt und wir und dann die kosten teilen könnten. dies ist in meinen augen ein frechheit!:mad: wie sieht es denn nun aus muss er zahlen? wie ist meine rechtslage? das auto haben meine eltern gekauft und auf sich angemeldet sowie versichert und sie besitzen eine rechtsschutzversicherung? würde trotzdem gern von euch wissen wie es nun aussieht.

danke schonmal

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30 Antworten

moin,

wie wäre es mal noch mit ein paar mehr daten?

Motor, wann gekauft?, gekauft mit GWG oder ohne?, was steht im vertrag bzgl. ausschluss gewisser teil etc.?

mfg

Nun wenn der Typ ein Händler ist und der Wagen nicht als Bastlerfahrzeug verkauft wurde...muss er für den Mangel haften...

Themenstarteram 13. Februar 2006 um 12:54

also motor ist ein 1.6 100ps benzin. haben ihn im september gekauft. und er hatte wort wörtlich gesagt: "ins auto schaun kann ich nicht außen ist alles ok für andere mängel muss ich haften" im vertrag steht auch unter 6. bei sachmängel innerhalb von einen jahr hat der händler zu zahlen zumindest les ich das so heraus?

Solange dort nicht ausdrücklich "Bastlerfahrzeug" erwähnt ist, brauchst du nicht zu bezahlen.

Die Kosten für die Reperatur muss der Händler alleine übernehmen.

ein 1,6 Bj 98 mmh war mein alter G4 auch. Der hat auch dann diesen tollen Getriebschaden gehabt. Ich würde weil es anscheinend dein Autohändler nicht kann VW direkt anrufen. Ich würde deutlich machen das es ein bekanntes problem auf seiten VW ist. Wurde ja auch in der auto bild glaub ich war das öffentlich gemacht.

Ist der golf scheckheft??

Wundert mich selbst warum VW die kulanz verwehrt wenn das auto nicht scheckheft ist. Beim Getriebe macht ja eh keine werkstatt drann rum.

mfg

Versteckter Mangel??

Themenstarteram 13. Februar 2006 um 13:24

danke schonmal. noch was meine mum hat gerade nochmal mit ihm telefoniert und er sagt wir hätten bei ihm eine gebrauchtwagengarantie abschliesen müssen. er hatte sie uns aber nie angeboten UND ich dachte es sei pflicht für händler eine einjahresgarantie auf gebrauchte zu geben. scheckheft ist nicht so sehr gepflegt die ersten sind alle drin der letzte fehlt....

habt ihr ne rechtsgrundlage für mich wo steht das er zahlen muss?

Haftung beim Kauf vom Unternehmer/Händler

Handelt es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer (Händler) kauft, so darf die Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sie kann lediglich auf 1 Jahr verkürzt werden.

Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Fahrzeug kauft. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen eine Privatperson von einem Händler einen Gebrauchtwagen kauft. Aber auch die Fälle sind erfasst, in denen ein Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen eines Freiberuflers (Arzt, Rechtsanwalt, Architekt), Handwerkers oder Landwirts an einen Verbraucher verkauft wird. Im Einzelfall ist somit zu prüfen, ob das Fahrzeug privat genutzt wurde oder ob es sich um ein betrieblich genutztes Fahrzeug handelt. Wurde ein Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich genutzt, so ist entscheidend, auf welcher Nutzung der Schwerpunkt lag.

Steht fest, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, so gelten einige Besonderheiten. Wichtig ist zunächst, dass der Verkäufer mindestens ein Jahr für Sachmängel haften muss, die bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorlagen. Desweiteren gilt eine gesetzliche Beweislastumkehr zugunsten des privaten Käufers: Bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird vom Gesetz her vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Den Verkäufer trifft die Last, das Gegenteil zu beweisen. Nach dieser Zeit muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.

Schließlich sind die Schutzvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs zwingend, so dass jegliche Umgehung unzulässig ist. Unzulässig ist beispielsweise die Zwischenschaltung einer Privatperson, die das Fahrzeug des Unternehmers unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Auch ist es unzulässig, aus dem privaten Käufer einfach einen Unternehmer zu machen und dadurch die Haftung auszuschließen (AG Zeven, Az. 3 C 242/02, ADAJUR Dok.Nr. 54324, siehe ADAC-Homepage "Interessante Urteile").Viele Verkäufer fügen dem Kaufvertrag umfassende Mängelgutachten oder -protokolle bei, um auf diese Weise das Fahrzeug zu beschreiben. Hintergrund ist, dass sich der Käufer auf Mängel, die ihm beim Kauf bekannt waren, später nicht berufen kann. Hier müssen aber konkrete Mängel beschrieben werden. Allgemein sämtliche Teile als mangelhaft zu bezeichnen reicht im Ergebnis nicht aus, da das wiederum eine Umgehung der Haftung darstellen kann. Weiter kann es unzulässig sein, wenn der Verkäufer in den Kaufvertrag aufnimmt "Bastlerfahrzeug", "zur Ausschlachtung" oder "geringe Restlaufzeit", um so die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bereits als Vertragsbestandteil aufzunehmen, wenn dies objektiv nicht stimmt, da beispielsweise gerade der TÜV neu gemacht wurde. Indiz für eine Umgehung liefert in einem solchen Fall auch der Preis und die Laufleistung.

Rechtsfolgen der Haftung des Verkäufers für Fahrzeugmängel

Nacherfüllung

Der Käufer hat zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Hierbei kann er wählen zwischen Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Ersatzlieferung). Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Gebrauchtwagenkauf wird die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs oft unverhältnismäßig sein, so dass der Verkäufer nachbessern darf. Häufig wird die Ersatzteillieferung schon deshalb scheitern, da beim Verkauf von gebrauchten Sachen keine identische Ersatzlieferung möglich sein wird.

Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten, wie Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt, reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe etc., sowie die Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen.

Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen.

Verweigert der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung oder ist die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.

Rücktritt vom Vertrag oder Minderung

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Käufer dem Verkäufer gesetzte angemessene Frist (ca. 2 Wochen) zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder ist eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, weil der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat, so kann der Käufer entweder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB) verlangen oder statt des Rücktritts den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern (Minderung nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB).

Zu beachten ist jedoch, dass der Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).

Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Beim Rücktritt muss der Käufer den Vorteil ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat. In der Rechtssprechung wird der auszugleichende Vorteil mit 0,7 bis 1% des Kaufpreises des Fahrzeuges pro gefahrene 1000 km bewertet.

Die Minderung hat die gleichen Voraussetzungen wie der Rücktritt, so dass auch hier grundsätzlich eine angemessene Fristsetzung durch den Käufer zur Nachbesserung nötig ist. Eine Minderung ist im Gegensatz zum Rücktritt auch bei unerheblichen Mängeln möglich. Es gibt keinen generellen Minderungsbetrag. Der Minderbetrag ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Soweit erforderlich, muss ein Sachverständiger durch Gutachten den Minderbetrag festsetzen.

Schadenersatz

Liefert der Verkäufer ein mangelhaftes Fahrzeug, so kann der Käufer aufgrund der Verweisung in § 437 Nr. 3 BGB neben der Leistung Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit verschuldet hat. Das Verschulden des Verkäufers ist nur dann nicht nötig, wenn er eine besondere Garantie übernommen hat (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Aber ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3 BGB kann auch anstelle der Leistung bestehen. Erforderlich ist hier allerdings eine erfolglose Fristsetzung durch den Käufer.

Themenstarteram 13. Februar 2006 um 14:04

danke danke! sieht echt so aus als müsste er zahlen.

behebt er den schaden indem er ein gebrauchtes getriebe einbaut oder kann ich auf ein neues bestehen?

nun im Sinne der Mangelbehebung würde auch ein mangelfreies Gebrauchtgetriebe zählen...denn der Verkäufer kann die Nachbesserung ablehnen, wenn die Kosten im Vergleich zum Fahrzeug unwirtschaftlich sind...

Themenstarteram 13. Februar 2006 um 14:27

ja also der wagen hatte 5900 gekostet. aber kann er mir garantieren das das gebrauchte getriebe nicht auch wieder mängel hat?

gilt ab hier dann nicht wieder die Mindestfrist von 1 Jahr auf das Getriebe ?

am 13. Februar 2006 um 15:20

Nein, bei einem Austausch innerhalb einer Sachmängelhaftung verlängert sich die Haftung nicht. Auch nicht auf das neu eingebaute Ersatzteil.

Anders ist es, wenn ein Ersatzteil auf Rechnung neu eingebaut/Ausgetauscht wurde. Dort gilt wieder die übliche 24 monatige Sachmängelhaftung

Themenstarteram 13. Februar 2006 um 15:27

so gerade nochmal mit einen rechtsanwalt telefoniert. anspruch hab ich sagt er auch und wenn ich klage bekomm ich auch ziemlich sicher recht nur würde sich der rechtsstreit hinziehen bis auf 4-6monate. aber solang hab ich keine zeit. er meinte das beste wäre sich auf ein gutes gebrauchtes getriebe zu einigen und ich dann mich ETWAS an den kosten für den einbau beteilige.

ich würde mich darauf nicht einlassen (meine Meinung)

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