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gewährleistung beim pkw verkauf
hallo weiß net genau obs hier rein passt!?
aber ist so hab ein nebengewerbe (vermietung und verkauf von us oldtimern) und hab gestern meinen privat pkw der nicht auf firma lief sondern auf mich privat und nur privat genutzt worden ist verkauft. auf dem heim weg (600Km) ist dem käufer das getriebe zerflogen...nun meine frage muß ich gewährleistung übernehmen??? haben einen privat kaufvertrag aus dem internet gemacht mit dem zusatz "gekauft wie gesehen keine garantie" bitte um hilfreiche antworten...
danke und lg tom
Beste Antwort im Thema
Wenn auf der Heimfahrt gleich ein kapitaler Schaden eintritt, wird man doch immer hellhörig.
Denn sowas kündigt sich an. Und wenn Du den Käufer darauf nicht hingewiesen hast, solltest Du das Geld aus dem Verkauf im eigenen Interesse noch nicht ausgeben. Könnte sein, dass Du das noch verfügbar haben musst, wenn die Kiste wieder auf dem Hof steht...
Hafi
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51 Antworten
Hallo, also soweit ich das weiß muss nur für das Fahrzeug das gewerblich verkauft wurde eine Gewährleistung gegeben sein und nicht von privat. Gruß Biker
Steht in dem Kaufvertrag auch drin dass du die Sachmangelhaftung ausschließt? Sonst bist du auch als Privatverkäufer dran.
Erst recht weil man dir aufgrund deines Gewerbes eine gewisse Fachkenntnis zur Last legen kann.
Hi also nen Getriebe schaden kann ich selbst wenn ich Fachmann waere nicht vorhersehen Hmm also laut Vertrag ist die Haftung ausgeschlossen
Wenn die Sachmangelhaftung ausgeschlossen ist - dein Glück
Nur gekauft wie gesehen, keine garantie im Vertrag - kann schlecht für dich ausgehen
Wenn auf der Heimfahrt gleich ein kapitaler Schaden eintritt, wird man doch immer hellhörig.
Denn sowas kündigt sich an. Und wenn Du den Käufer darauf nicht hingewiesen hast, solltest Du das Geld aus dem Verkauf im eigenen Interesse noch nicht ausgeben. Könnte sein, dass Du das noch verfügbar haben musst, wenn die Kiste wieder auf dem Hof steht...
Hafi
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Wenn auf der Heimfahrt gleich ein kapitaler Schaden eintritt, wird man doch immer hellhörig.
Denn sowas kündigt sich an. Und wenn Du den Käufer darauf nicht hingewiesen hast, solltest Du das Geld aus dem Verkauf im eigenen Interesse noch nicht ausgeben. Könnte sein, dass Du das noch verfügbar haben musst, wenn die Kiste wieder auf dem Hof steht...
Hafi
so ist es.........
Im übrigen ist es durchaus feststellbar, ob der Schaden bereits zum Übergang angelegt war.
Da ist kein Hexenwerk, kostet nur etwas Moos.......
Nennt sich auch Sachverständigen- Honorar.....
Gruß
Delle
also habe den wagen (audi a6 4b mit multitronic selber erst diesen juni gekauft mit der aussage und rechnung das im april 2009 ein neues multitronic getriebe eingebaut worden ist. habe den wagen 5000km gefahren ohen geräusche, leistungsprobleme oder sonsiges vom getriebe zu hören...daher ist es für mich unbegreiflich das nach ca 400km in fremder hand das getriebe den geist auf gibt!?!?!?
selbst wenn der käufer den wagen zurück bringt würde ich nie den ganzen betrag zurück zahlen da ja nun rep. kosten in höhe von ca 4500euro anliegen und das getriebe auch nicht bei mir zerflogen ist.
hmmm schwierig alles und bricht mich mega an...
ob und wie viel du zurück erstatten musst, entscheiden wohl Anwälte und Richter und nicht du. Streit ist Vorprogrammiert.
Der Verkäufer hat nun mal die Möglichkeit Sachmängel zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, sprich ein neues oder gebrauchtes Getriebe einbauen zu lassen.
"Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen wegen desselben (nicht ganz unerheblichen) Mangels hat der Käufer in der Regel das gesetzliche Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. D.h. er kann das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Dies gilt aber nur, wenn die Nachbesserung vom Verkäufer selbst durchgeführt wurde oder der Verkäufer vorher der Nachbesserung in einer anderen Werkstatt zugestimmt hat.
Wer in einer anderen Werkstatt als der des Verkäufers reparieren lässt, muss dem Verkäufer selbst noch einmal die Nachbesserung ermöglichen und kann erst vom Vertrag zurücktreten, wenn auch dem Verkäufer die Reparatur nach zwei Versuchen nicht gelingt."
Quelle ADAC
also das bezieht sich aber auf nen gewerblichen verkauf und das war es ja nicht da es mein privater wagen war und auch auch so verkauft worden ist...
Zitat:
Original geschrieben von tom_caravan
also das bezieht sich aber auf nen gewerblichen verkauf und das war es ja nicht da es mein privater wagen war und auch auch so verkauft worden ist...
Nach meinen Erkenntnissen bezieht sich das auf einen Autoverkauf ( Privat und Gewerblich) wobei der Privatmann eine Sachmangelhaftung ausschließen kann, dieses sollte auch genauso in einem privaten Kaufvertrag verfasst worden sein, sonst kann es später zu einem sehr teuren Rechtsstreit führen wenn vorab der Sachmangel wie in deinem Fall ( gekauft wie gesehen) nicht eindeutig ausgeschlossen wurde.
Zitat:
Original geschrieben von der-schrittmacher
Wenn die Sachmangelhaftung ausgeschlossen ist - dein Glück
Nur gekauft wie gesehen, keine garantie im Vertrag - kann schlecht für dich ausgehen
Hallo,
so einfach ist das leider nicht. Wie soll denn bspw. ein Einzelunternehmer nachweisen können, dass es sein Privatwagen ist? Im Umkehrschluss würde es ja bedeuten, dass jeder Selbstständige (soweit natürliche Person) ein Fhz. nur als Privatwagen kennzeichnen kann um aus der Gewährleistung herauszukommen. Ganz so einfach geht es glücklicherweise nicht. Ich habe mir vor Jahren selbst einen Lancia Dedra gekauft mit Pleuelschaden, von einem Antiquitätenhändler in Berlin. Die Kist wurde schneller rückabgewickelt als er Ar.....ch aussprechen konnte. Selbstständige können im Allgemeinen nicht einfach die Gewährleistung ausschließen, wenn Sie an Privat verkaufen.
mfg
Jörg
@TE:
Das Gewährleistungsrecht unterscheidet bei den Rechten & Pflichten nicht zwischen privat und gewerblich. Nur bei der Frage ob und wie lange macht es einen Unterschied.
Wenn du gewährleistungspflichtig bist gelten für den Privatmann die selben Regeln wie für den Händler.
Mfg Zille
Zitat:
Original geschrieben von zille1976
@TE:
Das Gewährleistungsrecht unterscheidet bei den Rechten & Pflichten nicht zwischen privat und gewerblich. Nur bei der Frage ob und wie lange macht es einen Unterschied. Wenn du gewährleistungspflichtig bist gelten für den Privatmann die selben Regeln wie für den Händler.
Als Privatverkäufer kannst du eine Gewährleistung gänzlich ausschließen, als gewerblicher Verkäufer ist das nicht möglich. Ob ein Richter ggf. ein laut Vertrag nicht gegebenes Garantieversprechen als Ausschluss jeglicher Gewährleistung - wie es wohl gemeint war - interpretiert, weiß ich nicht.