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Gewährleistung Gebrauchtwagen

Themenstarteram 26. November 2019 um 13:20

Hallo, ich hoffe jemand kann beim folgenden Problem helfen.

Ein Freund von mir hat sich im April bei einem Händler einen Gebrauchtwagen gekauft und dieser hat beim Zeitpunkt des Kaufes Geräusche im Bereich der Lenkung gemacht, immer dann wenn man nach dem Stand eingelenkt hat. Der Händler meinte, das sei bei diesen Fahrzeugen normal und man bräuchte sich da keine Gedanken machen. Jetzt zum Jahreszeitwechsel ist meinem Freund allerdings aufgefallen, dass das Geräusch extremer wird und er hat im Oktober beim Händler angerufen, ob man denn einen Check vom Auto machen könnte, hat die Situation geschildert. Der Händler hatte erst jetzt im November einen Termin frei. Mein Freund ist davon ausgegangen, dass er eine Gewährleistung auf Reperaturen hat, zu dem Zeitpunkt des Anrufs sind die 6 Monate um 13 Tage schon überschritten, in denen der Händler Gewährleistungen übernimmt. Das Geräusch hatte mein Freund beim Kauf sowie beim letzten Telefonat angesprochen, es wurde aber nirgendswo im Kaufvertrag vermerkt. Der KFZ-Mechaniker hat dann herausgefunden, dass die Antriebswelle kaputt ist. Da der Händler so „kulant“ war, übernimmt er 70% von der Gewährleistung. Den Rest soll nun mein Freund bezahlen. Uns hat jemand gesagt, dass Mängel, die zum Zeitpunkt des Kaufes erkannt wurden eigentlich vom Händler übernommen werden müssen. Der Händler meint jetzt allerdings, dass er beim Kauf von einem ganz anderen Geräusch ausging, eben irgendwas mit dem Lenkgetriebe. Und da das nirgends vermerkt ist, wird er nichts sonst übernehmen. Wie sieht denn da die Lage aus? Es kann ja nicht sein, nur weil der Händler davon ausging, es sei ein anderes Geräusch, dass er die Reperatur nicht übernimmt. Die Händler lassen das in dem Fall ja auch nur über gesetzliche Händlergewährleistungen laufen.

Danke schonmal

Beste Antwort im Thema

Ich halte das für ein großzügiges und faires Angebot.

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Von welcher Summe reden wir denn jetzt die im Raum steht ?

Themenstarteram 26. November 2019 um 14:30

Zitat:

@AudiJunge schrieb am 26. November 2019 um 15:05:03 Uhr:

Von welcher Summe reden wir denn jetzt die im Raum steht ?

Der Schaden hätte sich so um die 1400 Euro belaufen, er soll jetzt noch um die 320 zahlen.

Ich halte das für ein großzügiges und faires Angebot.

Bei welchem Hersteller kostet denn eine Gelenkwelle 1400€ :confused:?

Antriebswellen haben auch mit Verschleiß zu tun und der ist von der Gewährleistung ausgenommen. Daher würde ich das Angebot annehmen, vielleicht noch etwas runterverhandeln, denn die 1.400.- € sind sicher mit MWSt. und allem.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 26. November 2019 um 15:39:15 Uhr:

Antriebswellen haben auch mit Verschleiß zu tun und der ist von der Gewährleistung ausgenommen.

Garantie und Gewährleistung wird hier durcheinander geworfen!

War die Antriebswelle zum Zeitpunkt des Kaufs bereits kaputt und der Wagen als Mangelfrei verkauft, steht die Antriebswelle sehr wohl unter Gewährleistung.

70% Kostenübernahme halte ich für fair, wenn man bedenkt dass bereits die Beweislastumkehr eingesetzt hat und ihr dem Händler nachweisen müsstet, dass die Antriebswelle bereits beim Kauf kaputt war.

Vorausgesetzt der Wagen wurde nicht explizit mit diesem Mangel verkauft!

nein, ich habe mir schon etwas bei meiner Aussage gedacht. Was ist an "natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgenommen" nicht zu verstehen? Mit der Frage, ob das FZ als mängelfrei verkauft wurde, hat das auch gar nichts zu tun.

doppelt

Das Gesetz kennt keine "Verschleißteile".

Es geht darum ob der Mangel schon bei Gefahrübergang (Übergabe des Fahrzeugs) vorhanden war.

Quelle: Punkt 11

Noch Mal versuchen zu verhandeln, die Steuer ist da glaube ich sogar raus gerechnet. Je nach Alter und Kilometer Leistung ist das verdammt schwierig, anstrengend und teuer zu versuchen da was raus zu bekommen.

Also hier teilweise ein Stuss fabriziert. Da stellen sich einem die Nackenhaare.

@pady129365: Die Sachmangelhaftung sieht keine prozentuale Aufteilung der Kosten vor. Es gibt nur einen Mangel bei Kauf bei dem der Verkäufer für gerade stehen muss oder es lag kein Mangel vor und der Käufer übernimmt die Kosten.

Zitat:

Uns hat jemand gesagt, dass Mängel, die zum Zeitpunkt des Kaufes erkannt wurden eigentlich vom Händler übernommen werden müssen.

Dies ist falsch. Mängel die beim Kauf bekannt waren und das waren sie ja, werden durch die Sachmangelhaftung nicht mehr gedeckt. Hier passt der klassische Satz: Gekauft wie gesehen.

Weiterhin sind die ersten 6 Monate rum. Jetzt müsste also der Käufer belegen, dass dieser Mangel beim Kauf vorlag.

Daher ist die Übernahme von 70% der Kosten ein sehr faires Angebot und man sollte den Bogen nicht zu sehr überspannen. Nicht das der Händler von seinem Angebot zurück tritt.;)

Zitat:

Antriebswellen haben auch mit Verschleiß zu tun und der ist von der Gewährleistung ausgenommen.

Auch absoluter Quatsch. Wurde ja schon von Rosigeredder aufgezeigt. Es gibt kein Urteil, dass explizit Verschleißteile grundsätzlich immer ausschließt.

Zitat:

@Rosigeredder schrieb am 26. November 2019 um 16:03:27 Uhr:

Das Gesetz kennt keine "Verschleißteile".

Es geht darum ob der Mangel schon bei Gefahrübergang (Übergabe des Fahrzeugs) vorhanden war.

Quelle: Punkt 11

vielleicht hättest Du den zweiten Satz Deiner Quelle auch lesen sollen:

Zitat:

Normale Abnutzung dagegen beruht nicht auf einem Mangel, so dass insofern keine Ansprüche bestehen.

Hier etwas ausführlicher:

Zitat:

Für die normale Abnutzung von Teilen, die einem Verschleiß unterliegen, muss der Verkäufer jedoch nicht aufkommen. In der Praxis kann dies natürlich zu Streit führen, denn die Abgrenzung zwischen "Verschleiß" und einem Sachmangel ist oft alles andere als einfach. Laut Gesetz ist eine Sache (Ware) dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Es kommt bei der Frage, ob ein Sachmangel oder nur "Verschleiß" vorliegt, also auch immer darauf an, was ein Durchschnittskäufer in der konkreten Situation von der Sache erwarten durfte. Hier sind dann die genauen Umstände im jeweiligen Fall zu berücksichtigen, so zum Beispiel auch der Kaufpreis.

https://www.verbraucherzentrale.de/.../...rleistung-des-haendlers-5057

Wenn die Antriebswelle auf Grund natürlichen Verschleisses Geräusche macht, bestehen keine Gewährleistungsansprüche. Selbst wenn die Geräusche zum Zeitpunkt des Kaufes bereits vorhanden waren, stellt das keinen Mangel im Sinne einer Gewährleistung dar.

Zitat:

@ktown schrieb am 27. November 2019 um 07:53:25 Uhr:

Es gibt kein Urteil, dass explizit Verschleißteile grundsätzlich immer ausschließt.

Natürlich nicht. Es kommt auf die Gesamtsituation und die übliche Beschaffenheit an: bei 180.000 km fällt eine Antriebswelle nicht mehr unter die Gewährleistung, bei 60.000 schon.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 27. November 2019 um 10:34:59 Uhr:

Wenn die Antriebswelle auf Grund natürlichen Verschleisses Geräusche macht, bestehen keine Gewährleistungsansprüche. Selbst wenn die Geräusche zum Zeitpunkt des Kaufes bereits vorhanden waren, stellt das keinen Mangel im Sinne einer Gewährleistung dar.

Und das sehe ich anders, wenn der Wagen als mängelfrei verkauft wurde.

Als Laie kannst du dir nicht ausmalen, was dieses Geräusch nach sechs Monaten zur Folge hat (nämliche eine kaputte Antriebswelle) und genau deswegen hat der Gesetzgeber den Käufer diesen Schutz an die Hand gegeben.

Weil: "also auch immer darauf an, was ein Durchschnittskäufer in der konkreten Situation von der Sache erwarten durfte."

Zitat:

Normale Abnutzung dagegen beruht nicht auf einem Mangel, so dass insofern keine Ansprüche bestehen.

Ja, bin ich bei dir.

Ein abgenutztes Kupplungspedal oder abgegriffenes Lenkrad würde darunter fallen und ist beim Kauf offensichtlich.

Es ist ja dennoch intakt und die Funktion nicht beeinträchtigt.

Dennoch war der Mangel mit der Antriebswelle mMn [...]zumindest angelegt[...] durch die Geräusche und ist von der Gewährleistung abgedeckt.

Dass der Verkäufer mit 70 % einlenkt zeugt von einem gewissen Verständnis für die Sachlage.

Zitat:

bei 180.000 km fällt eine Antriebswelle nicht mehr unter die Gewährleistung, bei 60.000 schon.

Wie kann man nur so einen Stuss verzapfen.

Wenn ich einen Wagen mit 180.000 km kaufe und er Händler mir eine mangelfreie Ware anbietet, dann haftet er dafür, wenn er mir eine Ware mit defekter Antriebswelle verkauft. Wenn ich aber einen Wagen mit 60.000km kaufe und innerhalb der ersten 6 Monate 100.000km runterfahre und dann was kaputt geht, was als Verschleißteil zu betrachten ist, dann haftet der Verkäufer nicht.

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