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Gewährleistung im KV ausgeschlossen, ist das rechtskräftig?
Hallo liebes Forum,
bin neu hier und habe eine Frage an die Experten hier...
Am 04.07.2017 habe ich mir bei einem Händler (eine kleine Werkstatt in der Nachbarschaft) einen gebrauchten Roller für 500€ gekauft. Als Student ist das eine beachtliche Summe. In der letzten Woche gab der Roller ein paar komische Geräusche von sich, weswegen ich ihn dann diese Woche zum o.g. Mechaniker/Chef der Werkstatt gebracht habe.
Gestern habe ich dann einen Anruf erhalten und er meinte es ist ein Motorschaden (irreparabel). Auf meine Frage hin, was man denn jetzt tun kann und was die Optionen sind meinte er nur folgendes:
"Auf eBay verkaufen oder du kannst gucken, ob du schaffst die Teile zu besorgen bzw. einen neuen Motor für das Modell zu kaufen."
So...das war gestern Abend und ich war zu der Zeit an der Uni und habe auch mit ein paar Freunden gesprochen. Es fiel sofort das Wort "Gewährleistung". Vor allem bei einem Verkauf von einem Gewerbe an eine Privatperson. Ich habe jetzt den Kaufvertrag rausgesucht und kann folgende Informationen geben:
- Vertrag zwischen Gewerbe/Firma und mir, also kein Privatverkauf.
- Unter "Besonderheiten" wurde eingetragen "Bastlerfahrzeug".
- Folgende Sätze kommen vor: "Das Fahrzeug wird im Besichtigungs- und Probefahrtenzustand verkauft. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen."
Meine Frage ist jetzt: ist dies rechtskräftig UND zulässig? Oder habe ich trotz dieser Punkte Recht auf Gewährleistung, da es sich um einen Händler/eine Firma handelt und kein Privatverkauf ist?
Es handelt sich immerhin um einen Motorschaden und das kann nicht so wirklich von heute auf morgen kommen, denke ich.
Natürlich werde ich die Werkstatt am Montag aufsuchen und einen Dialog suchen mit dem Herren, damit ich die 500€ Kaufpreis rückerstattet bekomme (er ist aber stur und unnachgiebig, was das betrifft), weswegen ich wissen will, wie ich rechtlich stehe...
Beste Antwort im Thema
Als laie merkt er das nicht. Das bekommt er durch!
Zudem wäre die frage, was ein unreparabler motorschaden sein soll? Loch im kurbelgehäuse etwa... Aber beim roller??
fechte das an! Biete dem Händler an, gegen erstattung die kiste zurückzugeben. Voller preis!
Ansonsten anwalt!
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84 Antworten
Der Händler ist schlau,er hat dir kein normales Fahrzeug verkauft welches in Ordnung ist,sondern ein Bastlerfahrzeug,er hätte auch Schrott schreiben können und darauf gibt es keine Gewährleistung.
Ich denke das der Ausschluss der Gewährleistung, mit dem Hinweis es sei ein Bastlerfahrzeug, nicht rechtens ist.
Offenbar war der Roller als du ihn gekauft hast fahrbereit und du bist einen guten Monat damit gefahren.
Ein echtes Bastlerfahrzeug zeichnet sich ja i.d.R dadurch aus, dass es ohne große Reparaturen ohne Funktion ist.
Beim Autoverkauf versuchen sich auch immer wieder Händler sich auf diese Art um die gesetzliche Gewährleistung zu drücken. Dazu gibt es diverse Urteile.
Weiss ja nicht was du für einen Roller hast, bzw. was kaputt ist, aber die Aussage der Schaden sei irreparabel und du sollst gucken ob du die Teile besorgen kannst widerspricht sich etwas...
Wenn der Händler stur bleibt, bleibt dir aber wohl nur der Weg zum Rechtsanwalt.
Viel Erfolg!
Danke für die Antworten.
Ist denn der Zusatz im KV rechtens, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wird? Er ist immerhin ein eingetragener Händler...
Es handelt sich um eine Yamaha/Malossi neos YN50R.
Ja...Er meinte am Telefon es handelt sich um einen Motorschaden und, dass man da nichts mehr machen kann. Das ich halt nach einem neuen Motorblock Ausschau halten kann im Internet und das dann kaufe.
Der Roller ist super gefahren und war auch total zufrieden damit. Vor 2 Wochen hat es angefangen mit den komischen Geräuschen und dann letzte Woche wurde es noch viel schlimmer. Also ein "Bastlerfahrzeug" war das nicht...
"Nachkarten" ist immer schwierig und wenn dann muss man den Rechtsanwalt im voraus bezahlen.
Unter Umständen wirst du dem schlechten Geld noch gutes Geld nach.
Was für eine Art von Rechtsschutz hast du?
@Dr.Maisenkaiser: Ich bin noch Student und unter 25 J. Falle also unter den Rechtsschutz meiner Eltern.
Zitat:
@tjcgn schrieb am 5. August 2017 um 11:07:54 Uhr:
Ich denke das der Ausschluss der Gewährleistung, mit dem Hinweis es sei ein Bastlerfahrzeug, nicht rechtens ist.
Offenbar war der Roller als du ihn gekauft hast fahrbereit und du bist einen guten Monat damit gefahren.
Ein echtes Bastlerfahrzeug zeichnet sich ja i.d.R dadurch aus, dass es ohne große Reparaturen ohne Funktion ist.
Beim Autoverkauf versuchen sich auch immer wieder Händler sich auf diese Art um die gesetzliche Gewährleistung zu drücken. Dazu gibt es diverse Urteile.
Weiss ja nicht was du für einen Roller hast, bzw. was kaputt ist, aber die Aussage der Schaden sei irreparabel und du sollst gucken ob du die Teile besorgen kannst widerspricht sich etwas...
Wenn der Händler stur bleibt, bleibt dir aber wohl nur der Weg zum Rechtsanwalt.
Viel Erfolg!
Was gibt es da denn misszuverstehen ,er hat ein Bastlerroller gekauft,egal wie gut er noch in Ordnung war.
Vielleicht hilft dir das
https://autokaufrecht.info/.../
https://www.google.de/.../...icht-mit-dem-Begriff-Bastlerfahrzeug.html
Zitat:
@kranenburger schrieb am 5. August 2017 um 11:33:34 Uhr:
Zitat:
@tjcgn schrieb am 5. August 2017 um 11:07:54 Uhr:
Ich denke das der Ausschluss der Gewährleistung, mit dem Hinweis es sei ein Bastlerfahrzeug, nicht rechtens ist.
Offenbar war der Roller als du ihn gekauft hast fahrbereit und du bist einen guten Monat damit gefahren.
Ein echtes Bastlerfahrzeug zeichnet sich ja i.d.R dadurch aus, dass es ohne große Reparaturen ohne Funktion ist.
Beim Autoverkauf versuchen sich auch immer wieder Händler sich auf diese Art um die gesetzliche Gewährleistung zu drücken. Dazu gibt es diverse Urteile.
Weiss ja nicht was du für einen Roller hast, bzw. was kaputt ist, aber die Aussage der Schaden sei irreparabel und du sollst gucken ob du die Teile besorgen kannst widerspricht sich etwas...
Wenn der Händler stur bleibt, bleibt dir aber wohl nur der Weg zum Rechtsanwalt.
Viel Erfolg!
Was gibt es da denn misszuverstehen ,er hat ein Bastlerroller gekauft,egal wie gut er noch in Ordnung war.
Der Verbraucherschutz in Deutschland geht zum Glück sehr weit. Daher ist es nicht so einfach ein Fahrzeug, insbesondere das beim Kauf fahrbereit ist, als Bastlerfahrzeug zu verkaufen und damit die Gewährleistung zu umgehen.
Wenn der Käufer einen Haufen Schrott kauft und ihn nachhause schiebt ist der Fall klar. Aber wenn wie in diesem Fall ein fahrbereites Fahrzeug erworben wird, muss man hinterfragen ob es sich dabei wirklich um ein Bastlerfahrzeug handelte.
Hier ein Statement des ADAC zum Thema:
Doch der Automobilklub ADAC warnt Verkäufer vor dieser Formulierung. „Die Haftung kann ich dadurch noch lange nicht ausschließen“, sagt ADAC-Rechtsexperte Klaus Heimgärtner. Denn ein Bastlerfahrzeug könne per Definition nur ein Auto sein, das sich in seinem gegenwärtigen Zustand nicht mehr für den Straßenbetrieb eignet, sondern dafür erst wieder mühsam aufgebaut werden muss.
mit der Klausel „Bastlerfahrzeug“ im Vertrag kann man sich nicht schützen, sie ist juristisch umstritten. Dennoch versuchten sogar Autohändler, ihre Fahrzeuge als „Bastlerautos“ an den Mann zu bringen. Dabei können Unternehmer die Haftung gar nicht ausschließen und müssen mindestens ein Jahr Garantie gewähren.
Quelle: https://www.welt.de/motor/article143314467/Vorsicht-mit-dem-Begriff-Bastlerfahrzeug.html
Ich würde sagen: Rechtsschutz in Anspruch nehmen, auch wenn es eine kleine Selbstbeteiligung gibt und von einem Fachanwalt für Vertragsrecht beraten lassen. Und danach müsste man Klarheit haben wie es weiter gehen soll.
Ich würde sagen: "Ein "Bastlerfahrzeug" ist in aller Regel
nicht verkehrssicher
und dürfte garnicht im Strassenverkehr benutzt werden" !
Erst nach gründlicher Überarbeitung und "in verkehrsicheren Zustand bringen" !!!
....womöglich macht er sich noch strafbar weil er mit einem nicht verkehrssicheren Fzg am öffentlichen Strassenverkehr teilgenommen hat !
kbw
Zitat:
@Domikx schrieb am 5. August 2017 um 10:35:22 Uhr:
Folgende Sätze kommen vor: "Das Fahrzeug wird im Besichtigungs- und Probefahrtenzustand verkauft. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen."
Er hätte die Gewährleistung auf 12 Monate beschränken können.
Ein Ausschluß der Gewährleistung ist beim Verkauf an Privatpersonen nicht möglich.
Im vorliegenden Fall gilt daher die volle Gewährleistung von 24 Monaten.
Zitat:
@garssen schrieb am 5. August 2017 um 14:44:49 Uhr:
Ich würde sagen: Rechtsschutz in Anspruch nehmen, auch wenn es eine kleine Selbstbeteiligung gibt und von einem Fachanwalt für Vertragsrecht beraten lassen. Und danach müsste man Klarheit haben wie es weiter gehen soll.
Viel zu früh.
Erst nachbessern lassen. Verweigert er, hat er auch sämtliche Anwaltskosten zu tragen.
Wenn er verweigert (Zeugen mitnehmen), Roller in einer anderen Werkstatt reparieren lassen. Die Kosten hat auch dein VK zu tragen.
Wo kommen wir denn da hin, wenn jeder Pipifax Händler versucht die Gewährleistung mit dem Wort ,Bastlerfahrzeug' auszuschließen? Damit kommt er nicht durch.
Definition Bastlerfahrzeug mal googlen. Gibt Tausende Infos dazu.
Zitat:
@t-rex450 schrieb am 5. August 2017 um 14:57:21 Uhr:
Erst nachbessern lassen. Verweigert er, hat er auch sämtliche Anwaltskosten zu tragen.
Wenn er verweigert (Zeugen mitnehmen), Roller in einer anderen Werkstatt reparieren lassen. Die Kosten hat auch dein VK zu tragen.
Wo kommen wir denn da hin, wenn jeder Pipifax Händler versucht die Gewährleistung mit dem Wort ,Bastlerfahrzeug' auszuschließen? Damit kommt er nicht durch.
Vielen Dank an alle für die vielen Antworten!
@t-rex450: das wäre auch jetzt mein Vorgehen gewesen eigentlich. Option 1, dass er die Mängel beseitigt und die Kosten trägt. Option 2 wäre für mich die Erstattung des Kaufpreises gewesen. Ich werde auf jeden Fall einen Zeugen mitnehmen, ein Freund hat sich nämlich auch schon angeboten, dass er mitkommen würde.
Berichte bitte dann, da solch ein Thema viele hier interessiert.