- Startseite
- Forum
- Wissen
- Kaufberatung
- Gewährleistung Mängel nach Privatkauf*brauch bitte schnelle Hilfe
Gewährleistung Mängel nach Privatkauf*brauch bitte schnelle Hilfe
Hallo an alle:-)
Ich hoffe das ich hier richtig bin,hab sonst kein geeignetes Thema gefunden!
Also,ich habe mir diese Woche ein Auto gekauft,als blutiger Laie!
Dieser Herr hat mir das Auto vorgestellt,welches er für seinen Schwiegersohn in Spee verkaufen soll,da dieser mit seiner Tochter gerade im Urlaub waren.
Das Auto hatte auch kurz vorher TÜV bekommen.
Ich hab dann schon gesagt,das die Kupplung etwas schwergängig wäre,worauf er meint das es normal wäre bei dem Auto,es wäre schließlich kein Neuwagen etc.
Ich willigte den Kauf ein und er hatte keinen Kaufvertrag vorbereitet!
Also schrieb er auf einen Zettel "Kaufvertrag,betrifft .... Fahrzeugnummer,Betrag erhalten,Unfallfrei,HU/AU 2015 und seine Unterschrift"
Damit für ich dann nach Hause!Angemeldet für ich zur Werkstatt-UUUUPS!
Die eine Werkstatt hat mir einen KV über 850€ ausgestellt...
Kupplungsseil,Neue Reifen da schief abgelaufen,Spur einstellen,Antriebswelle vorne...
Jetzt bin ich natürlich echt sauer!!!!
Kann ich ihn nach 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln belangen und die Reparaturkosten einfordern?
Er hat ja nichts vertraglich ausgeschlossen,wie Gewährleistung etc.
Reicht der KV von der Werkstatt dafür?!Der Werkstattangestellte bot mir auch an diesen KV vom "Prüfer" bestätigen zu lassen!
Was mach ich denn nun?!:-(
Ähnliche Themen
17 Antworten
Zitat:
Was mach ich denn nun?!:-(
In den sauren Apfel beißen.
Zitat:
Er hat ja nichts vertraglich ausgeschlossen,wie Gewährleistung etc.
Wozu?
Das muß er auch nicht weil er privat Verkäufer ist und kein
Gewerbetreibender.
Lese mal hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gebrauchtwagen
Zitat:
Kann ich ihn nach 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln belangen und die Reparaturkosten einfordern?
Schlechten Geld sollte man kein gutes hinterherwerfen.
Gilt im großen Euro maßstab wie im kleinen.
Der Verkäufer weiß von nix und der Besitzer war nicht beim deal dabei,
super schlechte angriffsposition.
Auch wenn es hart klingt du hast alles falsch gemacht was man falsch machen
kann und du stehst ohne chance da, irgendwie da noch an Knete von den
Verkäufer zu kommen.
Moin,
sieht so aus, als hättest Du eben "Lehrgeld" bezahlt.
Der Unterschied ist der Seriöse und der Unseriöse Verkauf eines KFZ von Privat.
Fakt ist aber, Du hast eingewilligt und das KFZ so übernommen.
War wohl ein Fehler.
Ich hoffe, Du hast gelernt dadurch.
welches auto hat noch ein kupplungsseil?
um welchen oldtimer handelt es sich überhaupt?
Polo 6N2 2001 ;-)
Das war dann ja wohl echt ein Griff daneben...
und was hat der gekostet?
1600€
Zitat:
Original geschrieben von Knecht ruprecht 3434
Zitat:
Was mach ich denn nun?!:-(
In den sauren Apfel beißen.
Zitat:
Original geschrieben von Knecht ruprecht 3434
Zitat:
Er hat ja nichts vertraglich ausgeschlossen,wie Gewährleistung etc.
Wozu?
Das muß er auch nicht weil er privat Verkäufer ist und kein
Gewerbetreibender.
Lese mal hier:
Zitat:
Original geschrieben von Knecht ruprecht 3434
Zitat:
Kann ich ihn nach 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln belangen und die Reparaturkosten einfordern?
Schlechten Geld sollte man kein gutes hinterherwerfen.
Gilt im großen Euro maßstab wie im kleinen.
Der Verkäufer weiß von nix und der Besitzer war nicht beim deal dabei,
super schlechte angriffsposition.
Auch wenn es hart klingt du hast alles falsch gemacht was man falsch machen
kann und du stehst ohne chance da, irgendwie da noch an Knete von den
Verkäufer zu kommen.
Möchte doch mal etwas ergänzen.
Der private Verkäufer kann die Gewährleistung ausschließen, der gewerbliche Verkäufer nicht. Der kann sie höchstens verkürzen. Steht auch in dem verlinkten Artikel.
Somit dürfte der TE doch Ansprüche aus Gewährleistung haben.
Und wenn der Verkäufer selber noch ein Gewerbe haben sollte, egal was für eines, dann wird es interessant.
Und was die Mängel betrifft, muss das Kupplungsseil nicht gewechselt werden. Etwas WD 40 reingesprüht oder Silikonspray, dann geht die auch wieder leichter, falls das überhaupt nötig ist.
Und dann würde mich noch interessieren, welche Werkstatt das war. Es gibt ja einige, die finden Mängel und Reparaturbedarf, der nicht existiert.
Zitat:
Der private Verkäufer kann die Gewährleistung ausschließen, der gewerbliche Verkäufer nicht. Der kann sie höchstens verkürzen. Steht auch in dem verlinkten Artikel.
Somit dürfte der TE doch Ansprüche aus Gewährleistung haben.
Es war ein privat Verkauf.
Somit hat sich das erledigt.
Was eine Werkstatt für KV macht ist auch total wertlos.
Zur Mängelbehebung hat der Verkäufer das vorrecht und wenn dieser,
das in Eigenregie macht spielen KV von Hinz und Kunz keine Rolle.
Und ganz ehrlich bei einen 1600€ Hobel
ist der Streitwert das Risiko nicht wert.
Ohne Rechtsschutz sowieso und selbst mit
ist die Frage ob sich die Versicherung (Rechtschutz)
auf so ein Abenteuer wo das Kosten/Nutzen und
Gewinn/ Verlustrisiko im krassen Missverhältniss
steht einläßt.
Zitat:
Original geschrieben von trouble01
Möchte doch mal etwas ergänzen.
Der private Verkäufer kann die Gewährleistung ausschließen, der gewerbliche Verkäufer nicht. Der kann sie höchstens verkürzen. Steht auch in dem verlinkten Artikel.
Somit dürfte der TE doch Ansprüche aus Gewährleistung haben.
Ich habe den wichtigsten Aspekt noch einmal hervorgehoben. Auch wer privat verkauft, haftet grundsätzlich für Sachmängel, auch inklusive der Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten. Die kann er als Privatverkäufer schriftlich ausschließen, das geschieht aber eben nicht automatisch.
Zitat:
Original geschrieben von meehster
Zitat:
Original geschrieben von trouble01
Möchte doch mal etwas ergänzen.
Der private Verkäufer kann die Gewährleistung ausschließen, der gewerbliche Verkäufer nicht. Der kann sie höchstens verkürzen. Steht auch in dem verlinkten Artikel.
Somit dürfte der TE doch Ansprüche aus Gewährleistung haben.
Ich habe den wichtigsten Aspekt noch einmal hervorgehoben. Auch wer privat verkauft, haftet grundsätzlich für Sachmängel, auch inklusive der Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten. Die kann er als Privatverkäufer schriftlich ausschließen, das geschieht aber eben nicht automatisch.
Das wirst dem Knecht noch 10 mal schreiben müssen bis das im Gehirn ankommt
Zitat:
Original geschrieben von meehster
Zitat:
Original geschrieben von trouble01
Möchte doch mal etwas ergänzen.
Der private Verkäufer kann die Gewährleistung ausschließen, der gewerbliche Verkäufer nicht. Der kann sie höchstens verkürzen. Steht auch in dem verlinkten Artikel.
Somit dürfte der TE doch Ansprüche aus Gewährleistung haben.
Ich habe den wichtigsten Aspekt noch einmal hervorgehoben. Auch wer privat verkauft, haftet grundsätzlich für Sachmängel, auch inklusive der Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten. Die kann er als Privatverkäufer schriftlich ausschließen, das geschieht aber eben nicht automatisch.
Der Teil mit der Beweislastumkehr ist falsch. Die gilt bei Verkauf von privat nicht. Also da muss der Käufer vom ersten Tag an beweisen, dass der Mangel bei Kauf schon vorhanden war.
Zitat:
Original geschrieben von andy1080
Zitat:
Original geschrieben von meehster
Ich habe den wichtigsten Aspekt noch einmal hervorgehoben. Auch wer privat verkauft, haftet grundsätzlich für Sachmängel, auch inklusive der Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten. Die kann er als Privatverkäufer schriftlich ausschließen, das geschieht aber eben nicht automatisch.
Der Teil mit der Beweislastumkehr ist falsch. Die gilt bei Verkauf von privat nicht. Also da muss der Käufer vom ersten Tag an beweisen, dass der Mangel bei Kauf schon vorhanden war.
Woher hast du diese Weisheit?
Zitat:
Original geschrieben von andy1080
Zitat:
Original geschrieben von meehster
Ich habe den wichtigsten Aspekt noch einmal hervorgehoben. Auch wer privat verkauft, haftet grundsätzlich für Sachmängel, auch inklusive der Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten. Die kann er als Privatverkäufer schriftlich ausschließen, das geschieht aber eben nicht automatisch.
Der Teil mit der Beweislastumkehr ist falsch. Die gilt bei Verkauf von privat nicht. Also da muss der Käufer vom ersten Tag an beweisen, dass der Mangel bei Kauf schon vorhanden war.
Das sollte nicht so schwierig sein, der kauf ist doch noch nicht lange her?! Durch den fehlenden Ausschluss im Kaufvertrag hast du beste Chancen die Schäden behoben zu bekommen, sofort den Verkäufer konfrontieren!
Zitat:
Original geschrieben von BossHoss82
Zitat:
Original geschrieben von andy1080
Der Teil mit der Beweislastumkehr ist falsch. Die gilt bei Verkauf von privat nicht. Also da muss der Käufer vom ersten Tag an beweisen, dass der Mangel bei Kauf schon vorhanden war.
Woher hast du diese Weisheit?
§476 BGB greift nur bei Verkauf durch Unternehmer.
siehe:
§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs.
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.