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Gewerblicher (kein Autohändler oder ähnliches) Verkauf eines Fahrzeugs an Privatkäufer

Themenstarteram 28. Mai 2015 um 5:58

HAllo

ich möchte einen PKW, Geschäftswagen von der Firma an eine Privatperson verkaufen.

Wie sieht es hier mit der gesetzlichen Gewährleistung aus. Muss ich als Gewerbetreibender auch die Gewährleistung geben, wie ein Autohändler? Bei meinem Gewerbe handelt es sich um ein produzierendes Gewerbe in der Lebensmittelindustrie.

Der Käufer ist damit einverstanden im Kaufvertrag das Auto als defekt oder im Kundenauftrag zu verkaufen, bringt mir das etwas, um die Gewährleistungspflicht zu um gehen?

Es ist ein C220 Bj 2011 mit 111000 km.

P.S. Wie sieht es bei anderen Fahrzeugen aus der Firma aus, LKW, Transporter, Anhänger, wenn ich diese an Privatpersonen verkaufe?

Besten Dank

Beste Antwort im Thema
am 28. Mai 2015 um 6:29

Die Gewährleistung kann von einem gewerblichen Verkäufer bei einem Verkauf an einen Verbraucher nicht ausgeschlossen werden. Ob der gewerbliche Verkäufer ein Autohändler ist oder ein anderes Gewerbe hat, spielt hierbei keine Rolle. Nur beim Verkauf an einen gewerblichen Kunden kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden.

Wie willst Du es übrigens anstellen, im Kundenauftrag zu verkaufen? Wenn das Fahrzeug Deinem Betrieb gehört, kannst Du es nicht im Auftrag eines anderen verkaufen. Ein Zwischenverkauf an eine Privatperson (z. B. an Dich privat) wird vom Gesetzgeber als Gestaltungsmissbrauch angesehen und würde Dir somit im Ernstfall nichts nützen.

Gruß

Der Chaosmanager

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am 28. Mai 2015 um 6:29

Die Gewährleistung kann von einem gewerblichen Verkäufer bei einem Verkauf an einen Verbraucher nicht ausgeschlossen werden. Ob der gewerbliche Verkäufer ein Autohändler ist oder ein anderes Gewerbe hat, spielt hierbei keine Rolle. Nur beim Verkauf an einen gewerblichen Kunden kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden.

Wie willst Du es übrigens anstellen, im Kundenauftrag zu verkaufen? Wenn das Fahrzeug Deinem Betrieb gehört, kannst Du es nicht im Auftrag eines anderen verkaufen. Ein Zwischenverkauf an eine Privatperson (z. B. an Dich privat) wird vom Gesetzgeber als Gestaltungsmissbrauch angesehen und würde Dir somit im Ernstfall nichts nützen.

Gruß

Der Chaosmanager

Ja, ist leider so, selbst der Bäcker müsste Gewährleistung geben.

Daher Verkauf unter Ausschluß an einen anderen Gewerbetreibenden oder Zwischenverkauf an eine private Person.

Zitat:

@tartra schrieb am 28. Mai 2015 um 10:19:43 Uhr:

Ja, ist leider so, selbst der Bäcker müsste Gewährleistung geben.

Daher Verkauf unter Ausschluß an einen anderen Gewerbetreibenden oder Zwischenverkauf an eine private Person.

Vorsicht bei der Gestaltung mit dem Zwischenverkauf: Das könnte unter Umständen als Umgehung erkannt werden, sodass für den gewerblichen Verkäufer trotzdem die Inanspruchnahme wegen Gewährleistung droht.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 28. Mai 2015 um 10:24:03 Uhr:

Zitat:

@tartra schrieb am 28. Mai 2015 um 10:19:43 Uhr:

Ja, ist leider so, selbst der Bäcker müsste Gewährleistung geben.

Daher Verkauf unter Ausschluß an einen anderen Gewerbetreibenden oder Zwischenverkauf an eine private Person.

Vorsicht bei der Gestaltung mit dem Zwischenverkauf: Das könnte unter Umständen als Umgehung erkannt werden, sodass für den gewerblichen Verkäufer trotzdem die Inanspruchnahme wegen Gewährleistung droht.

Theorie:D soll ersteimal einer Nachweisen wenn sich ein z.B. Kumpel nach 1 Woche doch gegen das Fahrzeug entscheidet und wieder verkauft:cool:

Wenn man da Bedenken hat dann bleibt halt nur Verkauf an Privat & Gewährleistung geben, Verkauf unter Ausschluß an anderen Gewerbetreibenden oder Innzahlungsnahme/Export.;)

Grundsätzlich bin ich gegen diese Bevormundung mit der Gewährleistung, ich denke alle Autokäufer sind über 18 und sollten, wenn auf den Ausschluß eindeutig hingewiesen wird, dieser auch möglich sein. Aber o.k. is hier nicht das Thema.

Zitat:

@tartra schrieb am 28. Mai 2015 um 10:33:35 Uhr:

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 28. Mai 2015 um 10:24:03 Uhr:

 

Vorsicht bei der Gestaltung mit dem Zwischenverkauf: Das könnte unter Umständen als Umgehung erkannt werden, sodass für den gewerblichen Verkäufer trotzdem die Inanspruchnahme wegen Gewährleistung droht.

Theorie:D soll ersteimal einer Nachweisen wenn sich ein z.B. Kumpel nach 1 Woche doch gegen das Fahrzeug entscheidet und wieder verkauft:cool:

Wenn man da Bedenken hat dann bleibt halt nur Verkauf an Privat & Gewährleistung geben, Verkauf unter Ausschluß an anderen Gewerbetreibenden oder Innzahlungsnahme/Export.;)

Grundsätzlich bin ich gegen diese Bevormundung mit der Gewährleistung, ich denke alle Autokäufer sind über 18 und sollten, wenn auf den Ausschluß eindeutig hingewiesen wird, dieser auch möglich sein. Aber o.k. is hier nicht das Thema.

Naja, bei einem so kurzfristigen Weiterverkauf liegt der Verdacht eines Umgehungsgeschäftes schon sehr nahe und eine persönliche Verflechtung ist heutzutage auch leicht über die sozialen Netzwerke nachzuweisen. Ich würde es nicht riskieren. Aber das liegt vielleicht an meinen Moralvorstellungen.

Moral ist die Waffe der Schwachen um die Starken zu unterdrücken.:D:D

Ok, stimmt schon, selbst wenn da Verbindungen sind, dass ist doch alles schon wieder weit hergeholt.

Aber scheinbar wollen die Privatkäufer den teuren Umweg zum Gebrauchtwagenhändler, da sind eine Menge gute Fahrzeuge erstmal nicht direkt kaufbar für den Privaten.

Man muss ja nicht immer vom Betrug ausgehen, oder?.

Ich kann den Friseur, Fleische, Handwerker u.s.w voll verstehen, wie soll der Gewährleistung geben, hat doch selber keine Ahnung von Fahrzeugen und ist evtl. grund ehrlich.:rolleyes:

Daher als Tipp TE, schalte eine Anzeige und Verkaufe nur an Gewerbetreibende, dein Auto dürfte diese Zielgruppe ja treffen. Da kann die Gewährleistung sauber Ausgeschlossen werden.;)

Echte Gewerbetreibende, die so ein Fahrzeug entweder selbst nutzen oder exportieren wollen, dürften sehr interessiert sein - auch bei Ausschluss der Sachmängelhaftung - da die USt hier vom Verkäufer voll ausgewiesen werden kann. Sowas ist doch bei solchen Fahrzeugen selten auf dem freien Markt, die meisten sind wohl Leasingrücklaufer. Da würde ich gar nicht nach einem Privatkäufer suchen.

am 31. Mai 2015 um 15:45

Da wirst du um die Gewährleistung nicht drumrum kommen.

Zitat:

@PatriAudi schrieb am 31. Mai 2015 um 17:45:43 Uhr:

Da wirst du um die Gewährleistung nicht drumrum kommen.

Würde ich nicht so absolut behaupten:

Siehe Strohmann- Urteil des BGH:

BGH Urteil vom 12.12.2012 VIII ZR 89/12)

O.

 

go-4-golf, und was heißt das dann? Kann ich meinen alten Benz von meinem Bruder verkaufen lassen, damit ich als gewerblicher Halter die Sachmängelhaftung ausschließen kann oder ist das dann kein Strohmanngeschäft, sondern Täuschung?

Ich überlege nämlich auch, wie ich mein Auto möglichst gut verkaufen kann um es nicht für wenige hundert € in den Export geben zu müssen.

Zitat:

@Goify schrieb am 31. Mai 2015 um 18:26:46 Uhr:

go-4-golf, und was heißt das dann? Kann ich meinen alten Benz von meinem Bruder verkaufen lassen, damit ich als gewerblicher Halter die Sachmängelhaftung ausschließen kann oder ist das dann kein Strohmanngeschäft, sondern Täuschung?

Ich überlege nämlich auch, wie ich mein Auto möglichst gut verkaufen kann um es nicht für wenige hundert € in den Export geben zu müssen.

Im Prinzip läuft es so, muss ja nicht gleich der Bruder sein (gleiche Name fällt schon auf), wenn es ein guter Bekannter ist, wer soll da drauf kommen? Gängige Praxis, wem es zu heiß ist, lässt es halt.;)

Es sollte natürlich ein Halterwechsel oder zumindes Abmeldung erfolgt sein, im Auftrag ist natürlich zu heikel im Zweifelsfall.

am 31. Mai 2015 um 16:59

Zitat:

Siehe Strohmann- Urteil des BGH:

BGH Urteil vom 12.12.2012 VIII ZR 89/12)

Vor Gericht und auf hoher See...

"Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher"

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/viiizr72_06.htm

Zitat:

@Motorpsycho123 schrieb am 31. Mai 2015 um 18:59:16 Uhr:

Zitat:

Siehe Strohmann- Urteil des BGH:

BGH Urteil vom 12.12.2012 VIII ZR 89/12)

Vor Gericht und auf hoher See...

"Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher"

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/viiizr72_06.htm

Na und? Führt zu keiner anderen Bewertung.

In dem von mir zitierten Urteil ZR 89/12 wird auf dieses Urteil Bezug genommen:

"Aus dem Senatsurteil vom 22. November 2006 (VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67) ergibt sich nichts anderes"

O.

Ob die Gerichte auf Strohmann erkennen oder nicht dürfte von der Haltedauer des Fahrzeugs abhängen. Wird das Fahrzeug nach wenigen Tagen oder Wochen weiterverkauft ist eine Umgehung der Gewährleistungspflicht eher anzunehmen als wenn das Fahrzeug erst nach einem Jahr weiterverkauft wird.

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