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Gewichtsbesteuerung über 2,8 Tonnen ab 01.05.2005
IV A 5 - S 6000 - 284/05
Berlin, 24. Mai 2005
Sehr geehrter Herr S.......
mit Ihrer elektronischen Post vom 23. Mai 2005 haben Sie sich in einer kraftfahrzeugsteuerlichen Angelegenheit an das Bundesministerium der Finanzen gewandt.
Die in der öffentlichen Diskussion der letzten Monate nicht immer zutreffend wiedergegebene Rechtslage stellte sich wie folgt dar:
Die Kraftfahrzeugsteuer wird für alle Pkw mit Hubkolbenmotor nach Emissionsverhalten und Hubraum, für „andere Fahrzeuge“ bis 3,5 t verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht nach Gesamtgewicht bemessen. Nur bei Kfz, die aufgrund ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend bis zu 8 Personen (außer Fahrer) oder vorwiegend Güter zu befördern, bestand die Besonderheit, dass sie kraftfahrzeugsteuerlich bis 2,8 t Gesamtgewicht als „Pkw“ und darüber als „andere Fahrzeuge“ galten, die wie Nutzfahrzeuge besteuert werden. Dies betraf alle sog. Kombinations-Kfz (Geländewagen, Pickup's mit Doppelkabine und sog. SUV auch Großraumlimousinen/VANs sowie Wohn- und Büromobile) und ging nicht unmittelbar auf das Kraftfahrzeugsteuergesetz und seine Durchführungsverordnung zurück, sondern auf gefestigte Finanzrechtsprechung, die vor allem § 23 Abs. 6a der StVZO heranzog (vgl. insbesondere Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31. März 1998, VII R 116/97). Die Landesfinanzbehörden haben diese Rechtsprechung in der Vergangenheit allgemein angewandt.
Die erwähnte Bestimmung der StVZO war 1969 ursprünglich nur zur verkehrsrechtlichen Klarstellung eingeführt worden, damit sog. Kombinations-Kfz bis 2,8 t bei Überholverboten mit dem Zusatz „ausgenommen Personenkraftwagen“ ohne weiteren Zusatz ebenfalls ausgenommen waren. Verkehrsrechtlich ist sie seit langem überflüssig, weil daran im Straßenverkehr keine Rechtsfolgen mehr geknüpft sind. Außerdem steht diese Bestimmung nicht mehr im Einklang mit dem EG-Recht.
Der Bundesrat hat am 24. September 2004 der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO im Rahmen der 27. Verordnung zur Änderung der StVZO zugestimmt. Damit ist eine quasi automatische kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung als „andere Fahrzeuge“ in der Folge einer überholten verkehrsrechtlichen Beurteilung von sog. Kombinations-Kfz künftig nicht mehr möglich. Die Aufhebung tritt zum 1. Mai 2005 in Kraft (BGBl. Teil I 2004 S. 2712). Da es sich bei der Kraftfahrzeugsteuer um eine sog. Ländersteuer handelt, deren Ertrag und Verwaltung nach dem Grundgesetz vollständig den Ländern zustehen, ist es nach Auffassung der Bundesregierung in erster Linie Sache der Länder, über diesbezügliche Folgerungen zu entscheiden. Die Länder haben sich leider noch nicht über alle Fragen verständigen können. Es ist z.B. auch möglich und nicht unüblich, dass die Länder im Bundesrat gesetzgeberische Initiativen auf den Weg bringen.
Zu klären bleibt in diesem Zusammenhang auch die Behandlung des vorhandenen Bestandes und die ggf. "gewerbliche" Nutzung solcher Fahrzeuge. Mit Blick auf verschiedene öffentliche Äußerungen zu dieser Problematik ist allerdings nochmals klarzustellen, dass die seitherige kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung keine vermeintliche Begünstigungsregelung für bestimmte Fahrzeuge oder Fahrzeughalter darstellte, sondern auf die o.g. Finanzrechtsprechung zurückging, die anhand des Verkehrsrechts lediglich den Begriff "Personenkraftwagen" geklärt hatte. Daraus ergaben sich seit Ende der 90er Jahre steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Einige Länder haben die Absicht bekundet, bei der Besteuerung von Wohnmobilen und bauartähnlichen Fahrzeugen bis auf weiteres nach der bisherigen Rechtspraxis zu verfahren. Entsprechende Steuerfestsetzungen sollen unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung) stehen. Im derzeit laufenden Klärungs- und Abstimmungsprozeß zwischen den Ländern hat das innerhalb der Bundesregierung für steuerliche Fragen zuständige Bundesfinanzministerium keine Federführung, wie gelegentlich vermutet wird. Das gilt z.B. auch für die Auslegung des ab 1. Mai 2005 geltenden Verkehrsrechts hinsichtlich der Begriffsbestimmung "Pkw". Das Land Nordrhein-Westfalen hat inzwischen einen Antrag zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in den Bundesrat eingebracht (http://www.umwelt-online.de/PDFBR/2005/0229_2D05.pdf). Die weitere Behandlung im Bundesrat bleibt abzuwarten.
Allgemeine Informationen über das geltende Kraftfahrzeugsteuerrecht und die Möglichkeit einer unverbindlichen Online-Berechnung der Steuer sind auf den Internet-Seiten des Bundesfinanzministeriums zu finden (http://...bundesfinanzministerium.de/.../node.html__nnn=true).
Vorsorglich weise ich abschließend noch auf Folgendes hin: Kraftfahrzeugsteuerliche Einzelfälle vom können Bundesfinanzministerium nicht beurteilt werden, da hierfür nach dem Grundgesetz die Länder zuständig sind. Bei entsprechenden Fragen bitte ich Sie, sich an die Landesfinanzbehörden zu wenden. Bei Zweifelsfragen zum Abgasverhalten empfiehlt sich eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit den Verkehrsbehörden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Frank Dittmar
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