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H-Kennzeichen, Zulassungsstelle verweigert Ummeldung

Hallo miteinander,
ich habe vor zwei Wochen einen sehr gut erhaltenen C123 230CE angemeldet und mit H-Zulassung gekauft.
Das Fahrzeug war zuletzt im Nachbarbundesland Bayern zugelassen. Gestern wollte ich das Fahrzeug auf mich zulassen. Die Damen am Schalter verweigerte mir aufgrund des fehlenden Oldtimergutachtens nach §23 die Zulassung als Oldtimer, diese muss als Original vorliegen. Dass im Brief und Fahrzeugschein das Auto schon als Oldtimer geschlüsselt ist wird nicht anerkannt. Explizit ist das offensichtlich eine Vorgabe vom Regierungsbezirk Tübingen, in anderen Bezirken wird das nicht so gehandhabt.
Das Auto wurde schon vor über 10 Jahren als Oldtimer begutachtet, die Prüfstelle und die Vorbesitzer haben keinerlei Unterlagen mehr. Einzig die Zulassungsstelle vom Nachbarbundesstaat hat das Gutachten als Kopie, rückt es aufgrund Datenschutzgründen nicht raus.
Leider bleibt in so einem Fall nichts anderes übrig als das komplette Gutachten für teures Geld bei der Prüfstelle neu zu beantragen.
Gibt es hier Oldieliebhaber die ähnliche Erfahrungen hinter sich haben?
Leute, wenn ihr euer Oldie veräußert, denkt bitte dran das Gutachten den neuen Verkäufer mitzugeben, es erspart ihn auch Haufen Frust.
Grüße VAG

141 Antworten
Explizit ist das offensichtlich eine Vorgabe vom Regierungsbezirk Tübingen, in anderen Bezirken wird das nicht so gehandhabt.

Doch.

Die Regelung ist rechtlich eindeutig: Wenn du ein Fahrzeug als Oldtimer zulassen willst musst du dich um die notwendigen Unterlagen kümmern. Das du dich nicht vor dem Kauf informiert hast ist nicht das Problem der Zulassungsstelle.

Ich habe mal etwas die Suchmaschine strapaziert: Bei allen Zulassungsstellen die ich aufgerufen habe wird für die Oldtimer-Zulassung das Oldtimer-Gutachten gefordert. Damit ist das Originalgutachten gemeint.

Zitat:
@MrMurphy schrieb am 29. Mai 2025 um 01:42:34 Uhr:
Ich habe mal etwas die Suchmaschine strapaziert: Bei allen Zulassungsstellen die ich aufgerufen habe wird für die Oldtimer-Zulassung das Oldtimer-Gutachten gefordert.

Stand denn bei deinen Suchergebnissen ausdrücklich dabei, dass das Gutachten auch bei einem Halterwechsel vorgeschrieben ist, wenn das Fahrzeug schon zuvor mit einem H-Kennzeichen zugelassen war? Wenn da nämlich nur steht, dass ein Gutachten nach § 23 StVZO erforderlich ist, dann bezieht sich das in der Regel auf die erstmalige Zulassung mit H-Kennzeichen.

Es kann sein, dass es im Regierungsbezirk Tübingen allgemein so gehandhabt wird, aber es stimmt nicht, dass es nur dort so gemacht wird. Umgekehrt stimmt auch die Aussage nicht, dass überall sonst in Deutschland bei einem Halterwechsel ein neues Gutachten gefordert wird.

Beispiel Kreis Stormann: "Sofern das Fahrzeug bereits innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit einem Oldtimerkennzeichen zugelassen ist oder war und jetzt in den Kreis Stormarn umgemeldet werden soll, ist eine Vorlage des Gutachtens nach § 23 StVZO nicht erforderlich."

Die unterschiedliche Vorgehensweise liegt daran, dass diese Konstellation nicht ausdrücklich in der FZV geregelt ist. Bei manchen Zulassungsstellen reicht die nachvollziehbare Logik, dass ja das Gutachten irgendwann mal vorgelegen haben muss, wenn das Fahrzeug schon mal mit H-Kennzeichen zugelassen war. Anderen reicht diese Logik nicht und sie stellen auf den Wortlaut ab, der keine Ausnahmen bei Halterwechsel kennt.

§ 26 Abs. 1 FZV enthält ein deutliches Indiz dafür, dass bei einem Halterwechsel kein neues Gutachten erforderlich ist: "Die Zulassung oder deren Änderung kann elektronisch beantragt werden, sofern ... das Kennzeichen zugeteilt werden soll als ... Oldtimerkennzeichen ... sofern dieses nicht im internetbasierten Verfahren erstmalig zugeteilt wird ..."

Das Gutachten kann man nämlich nicht elektronisch verschicken. Eine erstmalige Zulassung mit H-Kennzeichen geht also nicht internetbasiert, die Wiederzulassung nach Halterwechsel dagegen schon.

Die Erkenntnis nützt aber nichts, wenn deine Zulassungsstelle eine anderslautende Dienstanweisung hat. Dann ist es ein Kampf gegen Windmühlen und du wirst wohl doch ein neues Gutachten beibringen müssen. Du kannst unabhängig davon eine Fachaufsichtsbeschwerde einreichen. Wenn es tatsächlich eine Anweisung des Regierungspräsidiums ist, dann wäre für eine Beschwerde das baden-württembergische Verkehrsministerium der Adressat.

Mir erschließt sich die Regelung von Tübingen auch nicht.

Ein Oldtimergutachten nach §23 ist ja nicht viel anderes als ein anderes Gutachten zur (Wieder-)erteilung der BE gem. §19/21 StVZO.

Das würde ja bedeuten, daß man bei einer Ummeldung/Wiederzulassung auch sämtliche Gutachten im Original vorlegen müßte wenn zuvor ein Partikelfilter nachgerüstet wurde, Fahrwerksänderungen erfolgt sind usw.

Im übrigen hat das Fzg ja eine gültige HU. Und bei dieser wird ja mit überprüft (und bestätigt), ob/daß das Fzg. von seinem Zustand her weiterhin den Anforderungen fr das H-Kennzeichen entspricht.

Obwohl die Regelungen eigentlich überall gleich sind ist die Auslegung in den Zulassungsstellen doch immer sehe unterschiedlich. Z.B. auch bei KZK die einen wollen die Papiere immer im Original bei anderen reicht eine Kopie oder sogar ein Foto.

Das war schon immer so und wird wohl auch so bleiben.

Mag ärgerlich sein aber machen kann man da wenig.

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Fändest Du es besser, wenn alle bei KZK auf original Dokumente bestehen würden?

Die paar, die das so machen kann ich umgehen und bin zufrieden, wenn andere ihr Ermessen etwas ausdehnen.

Widerum finde ich es bedenklich, dass es wohl auch welche gibt, denen ein Foto der Fin für die Vergabe eines KZK genügt.

@TE

Schreib doch mal eine Mail an den SbL und lasse Dir erklären, woher die Regelung kommt, dass man beim Halterwechsel das 23er vorlegen muss. Auch beim Halterwechsel innerhalb Tübingens?

Vielleicht erschließt sich Dir das Vorgehen dann. Auch im Oldtimerbereich wird viel Schindluder getrieben und die sind schon mal auf die Fresse geflogen.

Solange in 14.1 die 0098 steht, sollte man das so übernehmen. Bei berechtigten Zweifeln hat die Zulassungsstelle aber immer das Recht ein Gutachten zu verlangen.

Was meinst du mit SbL? Ich werde mich morgen mal ausführlich bei der Zulassung informieren wo genau ich mich mit meiner Beschwerde wenden kann. Ich sehe es nicht ein, das ich ein Gutachten für ein Fahrzeug beisteuern das lt. Eintrag mit der Kennziffer 0098 Oldtimer im Schein deklariert ist.

Vermutlich den Sachbereichsleiter.

SbL=Sachbereichsleiter

Ob Du das einsiehst oder nicht, spielt keine Rolle. Wie auf den Gutachten vermerkt, sind diese aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

Die HU ist auf der ZB auch eingestempelt, kannst Dir in die Haare schmieren, wenn die das Protokoll sehen wollen.

Zitat:@windelexpress schrieb am 1. Juni 2025 um 12:43:19 Uhr:

Ob Du das einsiehst oder nicht, spielt keine Rolle.

Diese arrogante Einstellung gegenüber den Bürgern ist mittlerweile in den Ämtern sehr weit verbreitet. Hier sollte man mal durchfegen und den Damen und Herren wieder bewusst machen, dass sie dem Bürger zu dienen und nicht zu schikanieren hat.

Es ist also Arrogant, sich an Gesetze und Verordnungen zu halten?

Da es wohl nicht überall so gehandhabt wird - man könnte sagen, nirgendwo anders (!) habe ich es so erlebt - wird es wohl erlaubt sein, bei der Behördenleitung nachzufragen, auf welche gesetzliche Grundlage sich deren Sichtweise stützt

Spricht dem TE ja auch keiner aber.

Hier werden die Gutachten eines SV durch die Organisation selbst überprüft und einige Halter werden wohl Post bekommen, wenn die Organisation die Gutachten kassiert.

Zitat:
@windelexpress schrieb am 1. Juni 2025 um 17:18:32 Uhr:
Spricht dem TE ja auch keiner aber.
Hier werden die Gutachten eines SV durch die Organisation selbst überprüft und einige Halter werden wohl Post bekommen, wenn die Organisation die Gutachten kassiert.

Ich kann gerade nicht folgen, magst du das mal genauer ausführen?

Meint die Behörde, die Gutachten eines Sachverständigen selbst überprüfen zu müssen? Und wie tut sie das, ohne das zugehörige Auto? Und woher nimmt sie die Kompetenz?

Und was hat das mit der Fragestellung des Threads zu tun?

Der Tenor hier ist, was einmal auf Papier steht, ist unantastbar.

Nicht die Behörde lässt die Gutachten überprüfen, die Organisation des SV selbst macht das. Sollten die Zurückgerufen werden, darf die Behörde die Fahrzeuge aus dem Verkehr ziehen bzw die Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit verfolgen.

Mit der Fragestellung des TE hat das soweit zu tun, dass es vermutlich sachliche Gründe gibt, weshalb man das 23er vorlegen soll. Diese wird man dem TE bei entsprechender Art und Weise der Fragestellung auch darlegen.

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