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Händler nimmt Fahrzeug ggf. zurück - Bester Ablauf & wer trägt welche Kosten?
Ich habe diesen Sommer einen Gebrauchtwagen beim Händler gekauft (Golf, keine 5 Jahre alt, unter 100.000 km gelaufen). Das Fahrzeug war als Nichtraucherfahrzeug inseriert. Da es bei Sonneneinstrahlung nach Rauch riecht, hat der Händler einen Nachbesserungsversuch unternommen. Dieser hat den Mangel nicht behoben. Danach habe ich dem Händler geschrieben, dass ich ihm - nach anwaltlicher Beratung - einen zweiten Nachbesserungsversuch (innerhalb einer 14 Tage Frist) zugestehe. Nun hat der Händler mir folgendes geschrieben:
"Nach Überprüfung sind wir zu dem folgenden Ergebnis gekommen, teilen Sie mir mit an welchen Tagen Sie nach [Ort Sitz Händler] zur Bewertung Ihres Fahrzeuges vorbeikommen können und den Wagen abstellen.
Die gefahrenen Kilometer und die ggfls. Hinzugekommenen Schäden werden Ihnen in Rechnung gestellt."
Welche Berechnung der Kosten für die gefahrenen Kilometer ist angemessen? Habe ich irgendwelche Rechte?Was ist mit den Kosten für die An- und Abmeldung?
Wie sollte der Prozess am besten ablaufen? Ich werde ja nicht mein Auto zum Händler bringen und abmelden und dann schauen, wie viel Geld der Händler mit zurückzahlt
Welche weiteren Tipps habt ihr?
Falls ich Infos vergessen habe, sagt einfach Bescheid.
Danke im Voraus!
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26 Antworten
Andere Richtung: nach einer Ozonbehandlung müsste der Geruch weg sein.
Zitat:
@Go}][{esZorN schrieb am 14. September 2022 um 19:45:13 Uhr:
Andere Richtung: nach einer Ozonbehandlung müsste der Geruch weg sein.
Der Geruch ist auch nach der Ozonbehandlung, die im Rahmen des 1. Nachbesserungsversuches gemacht wurde, wieder da.
Die zugesicherte Eigenschaft Nichtraucherfahrzeug lässt sich nicht nachbessern, also ganz unabhängig von der Geruchsthematik. Dein Anwalt sollte dir die Berechnug der Kilometervergütung halbwegs korrekt erklären können (Gebrauchtwert : erwartbare Restlaufleistung x Nutzunkilometer mit mangelbedingt reduziertem Kilometersatz).
Vermutlich wird das ganze so "ärgerlich" ausgehen (Wertminderung, Kosten für gefahrene Kilometer, Abzüge für (angeblich?) neue Schäden, Gebühren usw.), daß du es im Nachhinein bereuen wirst.
Ein anderes Auto mußt du obendrein kaufen.
Ich glaube, ich würde den Wagen behalten, denn nach einigen Monaten ist der Geruch wirklich viel schwächer, ich hatte das selbst erlebt bei einem Benz, in dem der Vorbesitzer sogar Zigarillos geraucht hatte.
Alternativ könntest du den Wagen selbst weiterverkaufen.
Zitat:
@nogel schrieb am 14. September 2022 um 20:08:33 Uhr:
Vermutlich wird das ganze so "ärgerlich" ausgehen (Wertminderung, Kosten für gefahrene Kilometer, Abzüge für (angeblich?) neue Schäden, Gebühren usw.), daß du es im Nachhinein bereuen wirst.
Genau aus diesem Gründ würde ich erst den genauen Betrag wissen wollen, den ich zurückbekommen würde, bevor ich beim Händler irgendetwas unterschreibe.
Sollte er Schäden abziehen wollen, bei denen ich nicht zustimme, kann ich mich ja umentscheiden. Zum Glück habe ich das Fahrzeug erst vor 2 Monaten gekauft. Daher glaube ich nicht, dass es einen neuen Schaden gibt. Außerdem müsste der Händler erstmal nachweisen, dass der Schaden beim Kauf noch nicht vorlag.
Eine genaue Summe wird dir hier niemand nennen können.
Zitat:
@Go}][{esZorN schrieb am 14. September 2022 um 20:20:48 Uhr:
Eine genaue Summe wird dir hier niemand nennen können.
Ich habe mich in der vorherigen Nachricht falsch ausgedruckt. Dass ihr mir keine Summe nennen könnt, ist mir klar.
Mir ging es im ursprünglichen Post zum einen um eine faire Berechnungslogik für die gefahrenen Kilometer.
Außerdem frage ich mich, wie das ablaufen würde? Die Nachricht des Händlers ist für mich nicht eindeutig. Daher würde ich gerne einen Ablauf vorschlagen.
Mein Vorschlag wäre:
Termin vereinbaren, wo das Auto gemeinsam begutachtet wird. Direkt im Anschluss wird schriftlich festgehalten, wie viel für die gefahrenen km und die eventuellen Schäden vom Kaufpreis abgezogen werden. Außerdem wird das weitere Vorgehen schriftlich festgehalten. Ich lasse das Fahrzeug beim Händler stehen und melde das Fahrzeug schnellstmöglich ab. Danach lasse ich dem Händler umgehend die Fahrzeugdokumente zukommen. Danach hat er X Tage (vorher schriftlich festgehalten) die vereinbarte Summe zu überweisen.
Spricht etwas gegen das Vorgehen?
Ich würde keine fixe Kilometervergütung vereinbaren. Der Händler sollte seine Abzugsforderung beziffern und du lässt das von deinem Anwalt nachrechnen. Erst danach kannst du entscheiden wo die Reise hingeht. Die etwaigen Differenzen werden ohnehin nicht allzugroß ausfallen.
Meiner Meinung nach ist hier aufgrund arglistiger Täuschung überhaupt kein rechtsgültiger Vertrag entstanden. In dem Fall wird das ganze rückabgewickelt und der Händler soll froh sein, wenn er so einfach aus der Nummer rauskommt. Man könnte ja auch über eine Anzeige nachdenken. Bin aber kein Jurist. Ich würde versuchen, das über den Anwalt zu regeln und alle Details vorher schriftlich fixieren (lassen).
Wieso fragt man das alles nicht den eh schon involvierten Anwalt?
Zitat:
@ktown schrieb am 15. September 2022 um 07:00:26 Uhr:
Wieso fragt man das alles nicht den eh schon involvierten Anwalt?
Weil ich diesen über die erste, kostenlose Rechtsberatung meiner Rechtsschutzversicherung kontaktiert habe.
Ein weiterer Kontakt zum Anwalt lässt mich hier leider mit noch mehr Minus rausgehen als ohne hin schon. Bei der Rechtsschutzversicherung gibt es einen Selbstbehalt.
Das wenigste Minus hast du, wenn du den Wagen behalten würdest und dir ein paar Duftbäumchen kaufst.
Letztlich spielt auch eine Rolle, ob du den Wagen eher günstig erhalten hast oder überteuert.
Wenn es überteuert war, kann eine Rückabwicklung eher sinnvoll sein. Du mußt ja auch ein anderes Auto kaufen.
Zitat:
@stna1981 schrieb am 15. Sept. 2022 um 00:3:52 Uhr:
Meiner Meinung nach ist hier aufgrund arglistiger Täuschung überhaupt kein rechtsgültiger Vertrag entstanden
Dazu sollte man klären, ob die Aussage "Nichtraucher Auto" tatsächlich irgendwo als zugesicherte Eigenschaft auftaucht. Im Kaufvertrag vermutlich nicht, und die Angebotsbeschreibungen gelten oft als unverbindlich.