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Haftet Hänger oder Zugfahrzeug?

Themenstarteram 4. Februar 2008 um 22:58

Ein Fall, der heute bei uns kontrovers diskutiert wurde:

Ein LKW Tankwagen ist mit einem Tank-Anhänger über eine Schlauchleitung verbunden, um Heizöl aus dem Hänger zu pumpen.

Jemand entfernt aus Unachtsamkeit den Unterlegkeil hinter dem Anhänger, der wegrollt. Dabei reißt der Schlauch ab und Heizöl läuft aus dem Hänger aus.

Das Öl muss von der Feuerwehr beseitigt werden.

Abwicklung über den Vetrag des Zugfahrzeugs oder des Hängers?

PS: Der Hänger war offenbar nicht angekoppelt, sondern nur über den Schlauch mit dem Zugfzg. verbunden.

Ob die Pumpe am Zugfzg. in Betrieb war, ist nicht bekannt.

 

Bin gespannt, was die Profis dazu sagen.

Vielleicht kennt ja jemand eine vergleichbare Entscheidung?

 

Schöne Grüße

Hafi

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10 Antworten

ich nix Profi.....

 

aber hab mal gelernt, dass eine feste Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger bestehen muss..

und das war hier ja wohl nicht der Fall.....

 

Zu vergleichen mit einem Anhänger, der nur über die elektrische Leitung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist??

 

Wieder sehr Interessant und was zum lernen... für Delle.. hihi ..

:D

 

 

 

 

Wenn der Anhänger per Zuggabel mit dem Lkw verbunden war ist es eh klar, Kfz-Haftpflicht des Lkw.

Im geschilderten Fall war der sogenannte mitversicherte An- oder Abhängvorgang abgeschlossen, daher ist der Kfz.-Haftpflichtversicherer des Anhängers für den entstandenen Schaden eintrittspflichtig und mindestens vorleistungspflichtig. Auch Schäden im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen sind mitversichert.

Zu prüfen wäre die Betriebssicherheit des Anhängers. Allgemein bekannt ist, dass bei der Entkoppelung der Bremsschläuche (Lkw-Anh.) der Anhänger gebremst bleibt, selbst bei Luftdruckverlust besorgt der sogenannte Federspeicher zur Sicherheit das Wegrollen des Anhängers.

Man darf davon ausgehen, dass der Versicherer seine Regressansprüche prüfen wird - auch gegen den Bremskeilentferner.

Hmm, also ich hab mal gelernt das dieses Umpumpen auf Öffentlichen Parkplätzen gar nicht zulässig ist! Hab selbst den ADR mit Tank, muss jedoch sagen das ich im Bereich Tank nie aktiv war! Kann also sein das es da Änderungen gab.

 

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

 

 

Zu prüfen wäre die Betriebssicherheit des Anhängers. Allgemein bekannt ist, dass bei der Entkoppelung der Bremsschläuche (Lkw-Anh.) der Anhänger gebremst bleibt, selbst bei Luftdruckverlust besorgt der sogenannte Federspeicher zur Sicherheit das Wegrollen des Anhängers.

 

Man darf davon ausgehen, dass der Versicherer seine Regressansprüche prüfen wird - auch gegen den Bremskeilentferner.

Das mit dem Abkuppeln stimmt nur teilweise, es ist eine Reihenfolge der Druckluftschläuche zu beachten. Beim Abkuppeln wäre das zuerst der rote und dann gelb (Leitsatz: Rot steht nie allein ;) ) Wenn das Fzg allerdings mit einer Duomatik (Beide Leitungen in einem "Stecker";)) ausgerüstet ist kann nie etwas passieren. Es muss also IMHO auch noch ein Löseventil betätigt worden sein damit sowas überhaupt geht oder halt die reihenfolge misachtet.

 

Ich denke mal das hier der Kolege reichlich mist gebaut hat :mad:

 

grüße

Steini

Themenstarteram 5. Februar 2008 um 23:32

@beukeod:

 

Zitat:

Im geschilderten Fall war der sogenannte mitversicherte An- oder Abhängvorgang abgeschlossen, daher ist der Kfz.-Haftpflichtversicherer des Anhängers

Tja, das ist der springende Punkt. War das Abkuppeln abgeschlossen, wenn die Fzge noch mit dem Schlauch verbunden waren?

Oder ist es eher ein Fall vergleichbar dem Hänger, der sich während der Fahrt (also im Betrieb) löst und irgendwo einschlägt?

Denn man könnte auch sagen, dass sich das spezielle Risiko des Gespanns ja gerade dadurch  verwirklicht hat, dass der Schlauch noch angeschlossen war und abgerissen ist. Wäre  der Anhänger  fachgerecht abgekoppelt gewesen, hätte auch nichts auslaufen  können, wenn er wegrollt...

 

Ich tendiere eigentlich eher dazu, den Vertrag des Zugfahrzeugs zu belasten. Aber sicher bin ich mir nicht...

 

@steini111:

Zitat:

Ich denke mal das hier der Kolege reichlich mist gebaut hat :mad:

Dafür gibt es ja zum Glück die Haftpflicht ;)

 

Danke für Eure Einschätzungen!

 

Gruß

hafi

 

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

 

Tja, das ist der springende Punkt. War das Abkuppeln abgeschlossen, wenn die Fzge noch mit dem Schlauch verbunden waren?

Der Mann vom Transportgewerbe wird sagen ja, der SV wird bemerken, dass der Schlauch nicht zu den Teilen gehört, die notwendig sind, um einen angekoppelten Anhänger mit Motorkraft fortzubewegen. Allerdings dürfte auch stimmen, dass der Schlauch zum Betrieb dieser speziellen Fahrzeugeinheit gehört.

Der Richter wird in sich gehen und entscheiden wer wie haften muss, davor wird er aber noch klären wollen, welche Funktion der Schlauch eigentlich zu erbringen hatte. Wenn der Schlauch dazu dient, Ladungsgut vom Lkw zum Anh. od. zurück zu pumpen, wird er ohne widerlegt zu werden, bestimmen, dass der Be- od. Entladevorgang noch nicht abgeschlossen war und dabei wird unberücksichtigt bleiben, ob der Schlauch befüllt war und welche Fliessrichtung evtl. der Schlauchinhalt hatte. Ergebnis: Der Lkw-Versicherungsvertrag erhält die Schadenbelastung.

Unabhängig davon werden sicher Regressansprüche geprüft.

Der Praktiger kann es sich aber einfach machen, er meldet einen solchen Schaden seinem Betriebshaftpflicht-, Lkw- und Anhängerversicherer bei diesen besteht mit Sicherheit auch eine sinnerfüllende ergänzende Umweltschadendeckung.

Und schönen Tag noch.

Beukeod

 

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Das Öl muss von der Feuerwehr beseitigt werden.

die feuerwehr zumindest was rheinland-pfalz angeht (andere bundesländer werden in den nächsten wochen nachziehen, sofern nicht schon geschehen) kommt bei ölunfällen nur noch um schilder aufzustellen und unabwendbare gefahren zu beseitigen (z.b. kanal verschließen), die beseitigung des öles übernimmt dann die zuständige straßenmeisterei bzw. der örtliche bauhof....das gibt dann direkt zwei rechnungen :p

am 7. Februar 2008 um 7:57

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Ein Fall, der heute bei uns kontrovers diskutiert wurde:

.....

Ist das wirklich passiert,oder habt ihr das nur rein hypothetisch diskutiert?

Alex

Nach dem Verursacherprinzip müßte eigentlich die Anhängerversicherung leisten.

Der Anhänger war mit einem Unterlegkeil gegen wegrollen gesichert. Dann hat jemand den Unterlegkeil entfernt. Aufgrund dieser unsachgemäßen Handlung hat sich der Anhänger unkontrolliert in Bewegung gesetzt und einen Schaden verursacht.

Ob er ein anderes Fahrzeug beschädigt, oder eine Verbindungsleitung zwischen zwei Ölttanks zerreißt spielt m.E. keine Rolle.

Entscheidend ist die unkontrollierte Bewegung aufgrund mangelnder Sicherung.

Zitat:

Original geschrieben von runabout

Ob er ein anderes Fahrzeug beschädigt, oder eine Verbindungsleitung zwischen zwei Ölttanks zerreißt spielt m.E. keine Rolle.

Entscheidend ist die unkontrollierte Bewegung aufgrund mangelnder Sicherung.

Unstrittig ist, dass der Schaden in Zusammenhang mit einem Be- od. Entladevorgang stand und der Lkw mit dem Anh. deshalb mit einem Schlauch verbunden war. Dieser Ladevorgang war danach noch nicht abgeschlossen!

Deshalb weniger Glauben als Überzeugung:Lkw-Haftpflicht.

Wenn es hier ein Verursacherprinzip gäbe, müsste der Bremskeilentferner haften, eher aber nur mithaften, weil die Anhängersicherung ohnehin (nur mit einem Bremskeil) nicht ausreicht war.

Haften muss letzlich der Fahrzeughalter mindestens nach der Gefährdungshaftung - und das ist ganz sicher für den gesamten Schaden.

 

Ob sich das so zu getragen hat ist Nebensache, allemal ist es eine interessante Fallkonstellation und Denksportaufgabe.

 

 

 

 

 

Themenstarteram 7. Februar 2008 um 20:08

Ja, der Fall ist echt.

Ausgleichsanssprüche zwischen Hänger / Zugfzg. gibt es nicht, weil beide bei uns sind.

Zahlen mussten wir den Schaden auf jeden Fall.

Es kommt jetzt nur noch darauf an, welcher Vertrag belastet wird, was bekanntlich Auswirkungen auf die Prämie hat (oder eben nicht....)

 

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