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Haftpflichtschaden - Höheres Restwertangebot von der gegnerischen Versicherung

Themenstarteram 30. Oktober 2014 um 17:49

Hallo,

uns ist letztens jemand in unser Auto gefahren, die Schuld lag komplett beim Unfallgegner.

Wir möchten das Auto weiterfahren und den Schaden selbst (ohne Werkstatt) reparieren.

Wir sind nach dem Unfall zu einem unabhängigen Gutachter gefahren, der folgende Werte im Gutachten vermerkt hat:

- Wiederbeschaffungswert: 8.300€

- Schadenssumme: 13.000€ (also wirtschaftlicher Totalschaden)

- Restwert: 3.500€ (ermittelt durch 3 Angebote von regionalen Händlern)

-----------------

Erstattungssumme: 8.300€-3.500€= 4.800€

Die Versicherung hat uns jetzt geantwortet und bietet eine Erstattung an, allerdings will sie nur 3.500€ zahlen, weil sie einen Käufer gefunden haben will, der 4.800€ für das beschädigte Auto zahlen will.

Müssen wir dieses Angebot der Versicherung annehmen (wollen das Auto wohlgemerkt behalten) oder können wir die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und vom Gutachter ermitteltem Restwert einfordern?

Ich frage, weil ich hier über die Suchfunktion einige widersprüchliche Antworten gefunden habe - würde mich über eine Antwort der Experten hier freuen.

Vielen Dank schon einmal im Voraus!

Beste Antwort im Thema

Wenn du absolut schuldlos bist, dann nimm dir einen Anwalt.

Hier wird dir niemand garantieren können, wie das letztendlich ausgeht.

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Wenn du absolut schuldlos bist, dann nimm dir einen Anwalt.

Hier wird dir niemand garantieren können, wie das letztendlich ausgeht.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 30. Oktober 2014 um 19:33:37 Uhr:

Wenn du absolut schuldlos bist, dann nimm dir einen Anwalt.

Hier wird dir niemand garantieren können, wie das letztendlich ausgeht.

Auch kein Anwalt.

doch einer kann es:

Die aktuelle und höchst Richterliche Rechtsprechung.

In diesem Sinne....:)

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 30. Oktober 2014 um 19:48:51 Uhr:

doch einer kann es:

Die aktuelle und höchst Richterliche Rechtsprechung.

In diesem Sinne....:)

Delle, nun lass den armen Menschen nicht lange suchen, klär ihn auf :):) Ausserdem interessiert mich das auch!

Themenstarteram 30. Oktober 2014 um 19:40

Zitat:

@V70Hutte schrieb am 30. Oktober 2014 um 19:53:01 Uhr:

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 30. Oktober 2014 um 19:48:51 Uhr:

doch einer kann es:

Die aktuelle und höchst Richterliche Rechtsprechung.

In diesem Sinne....:)

Delle, nun lass den armen Menschen nicht lange suchen, klär ihn auf :):) Ausserdem interessiert mich das auch!

Genau, was sagt denn die aktuelle und höchst Richterliche Rechtsprechung? Würde ich die kennen, hätte ich hier nicht gefragt.

na dann mal teilweise mit google-Wissen, aufgehübscht mit praktischem Wissen:

Nach BGH-Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06 - kann der Geschädigte in dem Fall auf den geringeren, von seinem Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert bestehen, WENN der Versicherer ihm ein Angebot aus einer Restwertbörse präsentiert.

Allerdings kenne ich es aus dem "praktischen Wissen", dass die Unterscheidung zwischen allgemeinem Markt und Restwertbörsen eine reine Formsache ist, welcher sich die "Kürzungsgutachter der Versicherer" (Balsam für Delle) auch angepasst haben. Dementsprechend kann man es zwar überprüfen, dass die vom Versicherer beauftragten Prüfgutachter den Restwert Urteilskonform ermittelt haben.

Das führt zu dem Schluss, dass dir tatsächlich der höhere Restwert abgezogen werden wird

Themenstarteram 30. Oktober 2014 um 22:21

Das Auto soll ohnehin innerhalb der Familie verkauft werden - zum vom Gutachter angegeben Restwert. Fällt das irgendwie ins Gewicht?

Ist es dann nicht attraktiver das Auto an den angeblichen Käufer der Versicherung zu verkaufen?

Zitat:

@KA-OZ schrieb am 30. Oktober 2014 um 23:21:41 Uhr:

Das Auto soll ohnehin innerhalb der Familie verkauft werden - zum vom Gutachter angegeben Restwert.

Interessant.......

 

Vor ein paar Stunden las sich das ja noch so:

Zitat:

@KA-OZ schrieb am 30. Oktober 2014 um 18:49:46 Uhr:

 

Wir möchten das Auto weiterfahren und den Schaden selbst (ohne Werkstatt) reparieren.

Irgendwas stimmt an dieser Geschichte nicht so ganz.........

An wen du verkaufst interessiert keinen, nur an wen du zum höchsten Preis hättest verkaufen können, könnte von Bedeutung sein.

Im zitierten BGH Urteil ging es darum, dass das Fahrzeug vom Geschädigten weiterhin genutzt, also nicht verkauft werden sollte.

Du solltest dir überlegen was du machen willst, wenn die Versicherung den höheren Restwert abzieht und nicht den niedrigeren aus dem Gutachten.

Willst du dann durch alle Instanzen klagen mit dem Risiko, den Prozess ganz oder teilweise zu verlieren?

Zitat:

@Oetteken schrieb am 31. Oktober 2014 um 00:07:08 Uhr:

An wen du verkaufst interessiert keinen,

Ich denke, dass jeder Sachbearbeiter bei einer Versicherung durchaus in der Lage sein dürfte, die Bedeutung eines Kaufvertrages "innerhalb der Familie" zu erkennen.

In diesem Zusammenhang noch ganz interessant hierzu: OLG Köln 16.7.12, 13 U 80/12

Vielleicht nicht repräsentativ, zeigt aber die Risiken eine solchen "Deals" innerhalb der Verwandtschaft auf.

Themenstarteram 31. Oktober 2014 um 0:29

Uah, das wird mir ein wenig kompliziert mit all diesen Urteilen - was ich am Anfang nicht dazugeschrieben habe (weil ich es da noch für irrelevant erachtet habe) ist, dass es sich um das Auto meiner Eltern handelt. Die wollen es jetzt nicht mehr haben, ich aber schon.

Wie gehen wir jetzt am besten ganz konkret vor?

@twelferider hoffe, hierdurch wird die Geschichte für dich wieder kohärent, was "wir" und "innerhalb der Familie" angeht.

ändert aber nix an der Tatsache, dass euch der höhere Restwert abgezogen werden wird vom Wiederbeschaffungswert, weil die theoretische Möglichkeit bestünde, es für diesen Wert zu verkaufen.

Einzig wenn ihr nach Ermittlung des RW durch euren Sachverständigen das Auto direkt verkauft hättet, ohne auf die Restwertermittlung der gegnerischen Versicherung zu warten, hätte man den geringeren Restwert akzeptieren müssen. In allen anderen Fällen gilt vorbehaltlich der korrekten Ermittlung des Restwertes (und so viele Stümper, die durch den BGH definierten Grenzen beim "allgemeinen Markt") einzuhalten wird es unter den Versicherern nicht geben.

Ich würde das Auto einfach mal verkaufen wollen an den vermeintlichen Interessenten. Entweder ist es dann weg ohne finanziellen verlust oder die versicherung muss zurückrudern, was durchaus auch vorkommen wird. Wenn du an dem Auto hängst, dann lass meinen Vorschlag lieber unberücksichtigt, kann halt auch nach hinten losgehen.

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