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haftpflichtschaden - totalschaden - eigenreparatur - 130%
hallo leute ! der konkrete fall wäre zu umständlich zu beschreiben....also mal fiktiv :
das im unfall beschädigte fhz. erlitt einem haftpflichtschaden.
der schaden liegt lt. gutachten innerhalb der 130%-grenze (minimal >als 100% des wbw)
das fhz. wird in eigenreparatur wieder in den zustand vor dem unfall versetzt und weitergenutzt.
ein gutachter bestätigt die sach- und fachgerechte reparatur.
was kann mit der versicherung abgerechnet werden ?
....bzw. hat schon jmd. selbst erfahrungen mit einem solchen sachverhalt gemacht ?
herzlichen dank für eure antworten !
Beste Antwort im Thema
Ja, das ist soweit richtig.
Der Sachverständige kann eine sogenannte "Alternativ- Kalkulation" mit Gebrauchtteilen erstellen und diese
in das Gutachten einarbeiten und der Kalkulation mit Neuteilen gegenüberstellen.
Daran sind aber Bedingungen geknüpft:
- die Gebrauchtteile müssen tatsächlich verfügbar sein
- die Kalkulation muss einen fach- und sachgechten Reparatuweg beinhalten
- zum Beispiel keine "Unfall- Lenkung" vom Schrotti
Tricksereien stehen also auf tönernen Füssen.
Man muss immer damit rechnen, dass es die Versicherung hier auf einen
Rechtstreit ankommen lässt und Sachverständigenbeweis durch ein Gericht angeordnet wird.
Wir haben in unerem Büro so einen Fall am laufen, das ganze zieht sich mitlerweile seit über 2 Jahren hin, weil der Versicherer gegen das gewonnene AG Urteil Berufung eingelegt hat und die Sache mittleweile vor dem LG verhandelt wird.
Und das, obwohl hier alles sauber gelaufen ist, mit Alternativ- Kalkulation und korrekter Rechnung durch die Werkstatt mit allen erforderlichen Nachweisen. Auch die Haltefrist wurde eingehalten. Ein vom Gericht eingeholtes Gutachten war ebenfalls positiv.
Dennoch ist das noch nicht ausgeurteilt und kann durchaus auch noch negativ entschieden werden.
Eine wirtschaftliche Sache ist dies bestimmt nicht. Es sollte sehr umsichtig mit dieser Thematik umgeganen werden, alles im Vorfeld sollte ganz genau beleuchtet werden. Wer meint, mit dieser Sonderregelung" im Schadenersatzrecht schnelles Geld verdienen zu können, der kann sich sehr schnell eine blutige Nase holen.....
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32 Antworten
Die 130% wirken nur bei einer Werkstattreparatur, da du fiktiv abgerechnet hast/willst max WBW netto + jeden Cent Mwst über den du eine Rechnung hast.
Nutzungsausfall und die WM wenn es eine gab.
Bedingung: du muss das Fzg min 6 Monate weiterfahren.
danke für die antwort. gibt es eine rechtliche grundlage ?
Es wird bei fiktiver Abrechnung auf Totalschadenbasis der Wiederbeschafungswert abzgl. Restwert netto, d.h. ohne MwSt. erstattet. Auf Vorlage von Rechnungen für Ersatzteile zur Eigenreparatur bzw. Rechnung für einen anderes Fahrzeugs als Ersatzbeschaffung wird bis zur Höhe der im Wiederbeschaffungswertes enthaltenen MwSt. diese nacherstattet.
Hier etwas Lesestoff mit einschlägigen Verweisen auf Paragraphen und Urteile: https://praxisratgeber-recht.de/.../?...
herzlichen dank auch für deine antwort. verlinkung gelesen. das mit der fiktiven abrechnung ist klar (wbw-rw). da aber das fhz. repariert und weitergenutzt wird - wenn auch ohne rechnungen - da in eigenleistung, muss sich doch eine andere abrechnungsmöglichkeit als auf totalschadenbasis ergeben - oder ? zitat aus verlinkung : ....Das kann namentlich durch Vorlage einer Bescheinigung eines Kfz-Sachverständigen über die ordnungsgemäß durchgeführte Instandsetzung („Reparaturbestätigung“) erfolgen. ANDERNFALLS bleibt nur die Möglichkeit einer Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Totalschadenbasis.
einfach von der Werkstatt reparieren lassen, ist dann risikofrei.
danke......leider nicht hilfreich bei beantwortung meiner ursprünglichen frage.
Wenn du nach sach- und fachgerechter Eigenreparatur über ein Gutachten nachweisen kannst, dass du gemäß Reparaturweg im ersten Gutachten vollständig repariert hast und das Fahrzeug länger als 6 Monate weiter nutzt, dann kannst du ggf. den über 100% des WBW übersteigenden Betrag bekommen. Bei Teilreparatur bzw. nicht sach- und fachgerechter Reparatur bleibt nur die fiktive Abrechnung.
Zitat:
@zt835 schrieb am 11. November 2018 um 09:56:39 Uhr:
danke......leider nicht hilfreich bei beantwortung meiner ursprünglichen frage.
Hier hast Du alle benötigten Informationen ...
Du kannst auch bei Eigenreparatur diese auf 130% Abrechnen.
Das Problem ist, dass du dann wirklich gemäß Gutachten reparieren musst, also wenn der SV sagt "einlackieren", dann muss auch "einlackiert" sein, wenn im Gutachten NEUTEILE drin stehen, dann müssen diese Teile auch NEU verbaut werden und nicht NEU abgerechnet aber mit Gebrauchtteilen repariert werden.
Das kommt nur in der Praxis selten vor, weil die Leute eben dann doch nicht ganz genau nach Gutachten reparieren oder doch in die Gebrauchtteilekiste greifen, usw. usf.
Zitat:
@zt835 schrieb am 11. November 2018 um 09:56:39 Uhr:
danke......leider nicht hilfreich bei beantwortung meiner ursprünglichen frage.
Ja, da hast du Recht. Habe es bis jetzt noch nicht erlebt das es geklappt hatte.
Viele wollen gerne das Geld haben, versuchen aber dann vom Gutachten abzuweichen. Nehmen Gebrauchtteile und setzen diese instand. Klagen dann, weil Sie das Geld haben wollen und verlieren.
nochmal danke für eure antworten ! ok. es geht mir darum, ob es generell eine möglichkeit gibt, in eigenleistung zu reparieren und dennoch lt. gutachten abzurechnen. die möglichkeit besteht ja anscheinend ! das alles vom gutachter als sach - und fachgerecht bestätigt sein muss - ok ! gebrauchtteile stellen meinen recherchen zufolge allerdings kein problem dar !
Ja, das ist soweit richtig.
Der Sachverständige kann eine sogenannte "Alternativ- Kalkulation" mit Gebrauchtteilen erstellen und diese
in das Gutachten einarbeiten und der Kalkulation mit Neuteilen gegenüberstellen.
Daran sind aber Bedingungen geknüpft:
- die Gebrauchtteile müssen tatsächlich verfügbar sein
- die Kalkulation muss einen fach- und sachgechten Reparatuweg beinhalten
- zum Beispiel keine "Unfall- Lenkung" vom Schrotti
Tricksereien stehen also auf tönernen Füssen.
Man muss immer damit rechnen, dass es die Versicherung hier auf einen
Rechtstreit ankommen lässt und Sachverständigenbeweis durch ein Gericht angeordnet wird.
Wir haben in unerem Büro so einen Fall am laufen, das ganze zieht sich mitlerweile seit über 2 Jahren hin, weil der Versicherer gegen das gewonnene AG Urteil Berufung eingelegt hat und die Sache mittleweile vor dem LG verhandelt wird.
Und das, obwohl hier alles sauber gelaufen ist, mit Alternativ- Kalkulation und korrekter Rechnung durch die Werkstatt mit allen erforderlichen Nachweisen. Auch die Haltefrist wurde eingehalten. Ein vom Gericht eingeholtes Gutachten war ebenfalls positiv.
Dennoch ist das noch nicht ausgeurteilt und kann durchaus auch noch negativ entschieden werden.
Eine wirtschaftliche Sache ist dies bestimmt nicht. Es sollte sehr umsichtig mit dieser Thematik umgeganen werden, alles im Vorfeld sollte ganz genau beleuchtet werden. Wer meint, mit dieser Sonderregelung" im Schadenersatzrecht schnelles Geld verdienen zu können, der kann sich sehr schnell eine blutige Nase holen.....
Zitat:
das alles vom gutachter als sach - und fachgerecht bestätigt sein muss - ok ! gebrauchtteile stellen meinen recherchen zufolge allerdings kein problem dar !
a) Es muss nicht nur vom Sachverständigen als Sach & Fachgerecht bestätigt sein, sondern es sollte auch so sein, denn bei einem späteren Gerichtsverfahren kann durchaus nochmal ein anderer Sachverständiger kommen.
b) Es muss gemäß Gutachten repariert werden. Wenn da Neueile drinnen stehen, ist das mit Gebrauchtteilen schwierig, die müssen dann von vorn herein so ins Gutachten übernommen werden.
Wenn man die Teile neu kauft, dann bekommt man die Mehrwertsteuer wie angefallen wieder.
Das Problem ist ja, wenn du nen gebrauchten Scheinwerfer für 50€ einbaust, dann zahlt die die VS auch nur die 50€ für nen gebrauchten Scheinwerfer. Du musst den Kauf schon nachweisen oder dir irgendwie was anderes einfallen lassen. Du kannst nicht nen neuen Scheinwerfer für 250€ abrechnen und nen gebrauchten für 50€ einbauen, dass ist Versicherungsbetrug.
c) Die Sache geht bei der VS idr. nur durch, wenn du wirklich per Rechnung nachweisen kannst, alle im Gutachten aufgeführten Teile gekauft zu haben, bzw. nicht gekaufte Teile aus der Abrechnung nimmst weil sie z.B. nicht defekt waren o.ä.
d) Ohne Anwalt Finger weg !
Eine fiktive Abrechnung "nach Gutachten" geht in den 130%-Fällen nie, es kann immer nur konkret die Reparatur abgerechnet werden.
Für den angefragten Fall bedeutet das mMn:
Es wären die tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten, also (nachgewiesene) Kosten für Teile und Material sowie (nachgewiesene) Kosten für etwaige Fremdarbeiten (Lackieren, Achsvermessung, ...), das alles brutto. Auf keinen Fall aber die eigene Arbeitszeit oder die Arbeitszeit von als "Freundschaftsdienst" mithelfenden Freunden und Verwandten. Dazu die Kosten des abschließenden Gutachtens, wenn dieses von der Versicherung so angefordert wurde. Weiterhin Nutzungsausfall oder ein Ersatzfahrzeug für den Reparaturzeitraum, wenn der nicht aus dem Rahmen fällt (wer immer nur am Wochenende an seinem Unfallschaden schraubt wird nicht für ein halbes Jahr einen Mietwagen bezahlt bekommen!)
Aber IANAL, was hat denn dein Anwalt vorher zu dem Thema gesagt?
(die Alternativkalkulation mit Gebrauchtteilen braucht es mMn nur, wenn die Reparatur mit Neuteilen die 130%-Grenze sprengen würde; innerhalb der Grenze bedeutet die Verwendung von Gebrauchtteilen ebenso wie der eigene Arbeitseinsatz einfach nur eine Kosteneinsparung für die Versicherung)