- Startseite
- Forum
- Wissen
- Behindertengerechte Mobilität
- Halterumschreibung wegen Steuerermäßigung sinnvoll?
Halterumschreibung wegen Steuerermäßigung sinnvoll?
Hallo,
ich bin Halter eines PKW und möchte gerne meine Oma als Halter eintragen lassen, das Sie die Voraussetzung erfüllt, um die Hälfte an Kfz- Steuer zu zahlen.
Ich Pflege meine Oma und wohne mit Ihr in der gleichen Wohnung, als ist es nicht so das ich nur Geld sparen möchte.
Ich nehme meine Oma immer mit in den Auto, da ich Sie alleine nicht daheim lassen kann, machen wir z.B. Ausflüge.
Was muß ich da jetzt tun?
Vom Sozialamt hat Sie ein Schreinen bekommen, wo Sie entscheiden kann ob Sie Kostenlos mit Öffentlichen Verkermitte fahren möchte, oder die Ermäßigung bei der Kfz Steuer haben möchte.
Ich nehme an das man dieses Schreiben wieder beim Sozialamt abgibt?
Wann sollte ich das Auto um melden?
Bekomme ich die Kfz- Steuer die ich für dieser Jahr bezahlt haben anteilig zurück?
Und was muß ich beim Finanzamt einreichen?
Ich bin Generalbevollmächtigt, das heiß ich kann alles ohne meine Oma machen, (nicht das hier der Eindruck entsteht ich nutze diese Vollmacht zu meinen Vorteil, ich kümmere moch schin seit Jahren um meine Oma).
Das meine Oma immer Mitfährt, das ist in 99% der Fälle so, da ich Ihre Pflegeperson bin.
Lohnst sich das, oder sollte ich es lieber sein lassen?
Gruß
jordon
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von jordon85
Hallo,
meine Oma hat die Merkzeichen G und B.
Mit der Umschreibung werde ich lassen, aber ich versuche so einen Ausweiß für Parkerleichterungen zu bekommen.
Zwar nicht den blauen, aber den gelben, den es in einigen Bundesländern., wie bei und z.B. gibt.
ich habe hier mal eine Zusammenstellung:
Folgenden schwerbehinderten Menschen, die nicht außergewöhnlich gehbehindert (aG) sind, werden Parkerleichterungen gewährt:
schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen "G" und "B" festgestellt sind
(Sachsen-Anhalt , Sachsen, Berlin, Thüringen, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg)
schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und die Merkzeichen "G" und "B" festgestellt sind
(Berlin, Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg)
schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen "G" festgestellt sind
(Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern)
Morbus-Crohn- bzw. Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem GdB von mindestens 60
(Rheinland-Pfalz, Berlin, Baden-Württemberg, Hessen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen)
Stomaträger mit doppelten Stoma und einem GdB von mindestens 70
(Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Berlin, Hessen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen)
Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "G", sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nur knapp verfehlt wurden (GdB von mindestens 70 und maximaler Aktionsradius ca. 100 m)
(Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen)
Gehbehinderte und in ihrer Mobilität beeinträchtigte Personen mit noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren der Versorgungsbehörden, sofern sie sich nur in einem maximalen Aktionsradius von ca. 100 m bewegen können
(Schleswig-Holstein)
Gehbehinderte und in ihrer Mobilität beeinträchtigten Personen mit noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren der Versorgungsbehörde, sofern sie sich nur in einem maximalen Aktionsradius von ca. 50 m bewegen können
(Mecklenburg-Vorpommern)
Personen, die vor oder nach schweren Operationen stehen oder die sich in oder nach medizinischer Behandlungen befinden und eine vorübergehende, weniges als sechs Monate dauernde außergewöhnliche Gehbehinderung haben
(Sachsen-Anhalt, Sachsen)
Personen, die aufgrund eines Unfalls, einer Operation oder einer Krankheit vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind (maximaler Aktionsradius 100 m)
(Schleswig-Holstein)
Personen, die aufgrund eines Unfalls, einer Operation oder einer Krankheit vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind (maximaler Aktionsradius ca. 50 m)
(Mecklenburg-Vorpommern)
Personen, die aufgrund ihrer Behinderung zum Einsteigen- und Aussteigen auf das vollständige Öffnen der Türen und somit auf Parkmöglichkeiten von besonderer Breite angewiesen sind
(Sachsen-Anhalt)
Der Umfang der gewährten Parkerleichterungen ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
In den Bundesländer Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Baden-Württemberg, Hessen und Brandenburg entspricht der Umfang der Parkerleichterungen den Parkerleichterungen, die Personen mit dem Merkzeichen "aG", einschließlich der Benutzung des Schwerbehindertenparkplatzes, eingeräumt wird.
In den übrigen Bundesländern ist die Benutzung der Schwerbehindertenparkplätzen ausgeschlossen.
In Nordrhein-Westfalen gilt:
Den betroffenen Personen wird aufgrund des § 46 Abs. 1 StVO die Genehmigung erteilt, mit einem wahlweisen Kraftfahrzeug
an Stellen, an denen des eingeschränkte Haltverbot (VZ 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhalteverbots (VZ 290 StVO), bis zu drei Stunden zu parken,
im Bereich eines Zonenhaltverbots (VZ 290 StVO), indem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
an Stellen, die durch Zeiten „Parkplatz" (VZ 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen" (VZ 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern und auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Das Parken auf Parkplätzen mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrer“ ist nicht erlaubt.
Es bestehen folgende Auflagen und Bedingungen:
Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung der Grundregeln des Straßenverkehrs § 1 StVO Gebrauch gemacht werden.
Die Genehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken an sonstigen Stellen, an denen dies nach § 12 StVO unzulässig ist. Dies gilt besonders in den durch VZ 283 (Halteverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken.
Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.
Bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen ist diese Ausnahmegenehmigung von außen gut sichtbar innen vor der Windschutzscheibe auszulegen.
Beim Parken im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286) und im Bereich eines Zonenhaltverbots (VZ 290), wenn durch Zusatzschild das Parken nicht zugelassen ist, ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Bild 291 StVO) nachzuweisen.
Soweit zum Zeichen „Parkplatz“ (VZ 314 StVO) das Zusatzzeichen „PKW" angeordnet ist, darf dort mit anderen Fahrzeugen nicht geparkt werden; beim „Parken auf Gehwegen" (VZ 315 StVO) darf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht mehr als bis zu 2,8 t betragen.
Der Parkberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift und der für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Umstände unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
Die Genehmigung ist nicht übertragbar. Die auf der Vorderseite gewährten Parkerleichterungen dürfen nur durch den oben genannten Genehmigungsinhaber / die oben genannte Genehmigungsinhaberin in Anspruch genommen werden.
Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen, wenn der Parkberechtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Genehmigung entfällt oder die Genehmigung missbraucht worden ist. Missbrauch kann außerdem nach § 49 StVO verfolgt werden.
Ähnliche Themen
11 Antworten
Das lohnt sich meistens nicht.
Überlege mal:
- Die Kfz-Steuern sind idR nicht sehr hoch.
- Wenn Du das Auto irgendwann verkaufen willst, senkt ein zusätzlicher Haltereintrag den Wert.
- Die Zulassungsstelle verlangt Gebühren für die Ummeldung.
- Versicherungstechnisch wird es auch meistens teurer, wenn Halter und Versicherungsnehmer nicht die selbe Person sind.
Hallo,
danke für deine Antwort.
Du hast recht, es lohnt sich nicht, werde es daher lassen.
Wenn deine Oma, auf Grund ihrer Krankheit, auch eine Schwerbeschädigung bekommen kann, da darf die Begleitperson kostenfrei mitfahren.
MfG aus Bremen
Zitat:
Original geschrieben von Spatenpauli
Wenn deine Oma, auf Grund ihrer Krankheit, auch eine Schwerbeschädigung bekommen kann, da darf die Begleitperson kostenfrei mitfahren.
MfG aus Bremen
zur INfo:
seine Oma muß einen Schwerbeschädigten-Ausweis mit mindesten 50 % und Merkzeichen G haben,
sonst wäre ja nicht das Angebot vom Sozialamt/Versorgungsamt gekommen. (50 % KFZ-Steuerermäßigung oder freie Fahrt im öffentlichen Nahverkehr)
Die Begleitperson hat nur die Mit-Fahrt frei wenn die Oma mindesten 80 % und Merkzeichen aG / B hat.
Dann gäbe es volle KFZ-Steuerermäßigung und die Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr.
Hallo,
meine Oma hat die Merkzeichen G und B.
Mit der Umschreibung werde ich lassen, aber ich versuche so einen Ausweiß für Parkerleichterungen zu bekommen.
Zwar nicht den blauen, aber den gelben, den es in einigen Bundesländern., wie bei und z.B. gibt.
Zitat:
Original geschrieben von jordon85
Hallo,
meine Oma hat die Merkzeichen G und B.
Mit der Umschreibung werde ich lassen, aber ich versuche so einen Ausweiß für Parkerleichterungen zu bekommen.
Zwar nicht den blauen, aber den gelben, den es in einigen Bundesländern., wie bei und z.B. gibt.
ich habe hier mal eine Zusammenstellung:
Folgenden schwerbehinderten Menschen, die nicht außergewöhnlich gehbehindert (aG) sind, werden Parkerleichterungen gewährt:
schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen "G" und "B" festgestellt sind
(Sachsen-Anhalt , Sachsen, Berlin, Thüringen, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg)
schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und die Merkzeichen "G" und "B" festgestellt sind
(Berlin, Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg)
schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen "G" festgestellt sind
(Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern)
Morbus-Crohn- bzw. Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem GdB von mindestens 60
(Rheinland-Pfalz, Berlin, Baden-Württemberg, Hessen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen)
Stomaträger mit doppelten Stoma und einem GdB von mindestens 70
(Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Berlin, Hessen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen)
Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "G", sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nur knapp verfehlt wurden (GdB von mindestens 70 und maximaler Aktionsradius ca. 100 m)
(Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen)
Gehbehinderte und in ihrer Mobilität beeinträchtigte Personen mit noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren der Versorgungsbehörden, sofern sie sich nur in einem maximalen Aktionsradius von ca. 100 m bewegen können
(Schleswig-Holstein)
Gehbehinderte und in ihrer Mobilität beeinträchtigten Personen mit noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren der Versorgungsbehörde, sofern sie sich nur in einem maximalen Aktionsradius von ca. 50 m bewegen können
(Mecklenburg-Vorpommern)
Personen, die vor oder nach schweren Operationen stehen oder die sich in oder nach medizinischer Behandlungen befinden und eine vorübergehende, weniges als sechs Monate dauernde außergewöhnliche Gehbehinderung haben
(Sachsen-Anhalt, Sachsen)
Personen, die aufgrund eines Unfalls, einer Operation oder einer Krankheit vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind (maximaler Aktionsradius 100 m)
(Schleswig-Holstein)
Personen, die aufgrund eines Unfalls, einer Operation oder einer Krankheit vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind (maximaler Aktionsradius ca. 50 m)
(Mecklenburg-Vorpommern)
Personen, die aufgrund ihrer Behinderung zum Einsteigen- und Aussteigen auf das vollständige Öffnen der Türen und somit auf Parkmöglichkeiten von besonderer Breite angewiesen sind
(Sachsen-Anhalt)
Der Umfang der gewährten Parkerleichterungen ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
In den Bundesländer Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Baden-Württemberg, Hessen und Brandenburg entspricht der Umfang der Parkerleichterungen den Parkerleichterungen, die Personen mit dem Merkzeichen "aG", einschließlich der Benutzung des Schwerbehindertenparkplatzes, eingeräumt wird.
In den übrigen Bundesländern ist die Benutzung der Schwerbehindertenparkplätzen ausgeschlossen.
In Nordrhein-Westfalen gilt:
Den betroffenen Personen wird aufgrund des § 46 Abs. 1 StVO die Genehmigung erteilt, mit einem wahlweisen Kraftfahrzeug
an Stellen, an denen des eingeschränkte Haltverbot (VZ 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhalteverbots (VZ 290 StVO), bis zu drei Stunden zu parken,
im Bereich eines Zonenhaltverbots (VZ 290 StVO), indem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
an Stellen, die durch Zeiten „Parkplatz" (VZ 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen" (VZ 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern und auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Das Parken auf Parkplätzen mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrer“ ist nicht erlaubt.
Es bestehen folgende Auflagen und Bedingungen:
Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung der Grundregeln des Straßenverkehrs § 1 StVO Gebrauch gemacht werden.
Die Genehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken an sonstigen Stellen, an denen dies nach § 12 StVO unzulässig ist. Dies gilt besonders in den durch VZ 283 (Halteverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken.
Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.
Bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen ist diese Ausnahmegenehmigung von außen gut sichtbar innen vor der Windschutzscheibe auszulegen.
Beim Parken im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286) und im Bereich eines Zonenhaltverbots (VZ 290), wenn durch Zusatzschild das Parken nicht zugelassen ist, ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Bild 291 StVO) nachzuweisen.
Soweit zum Zeichen „Parkplatz“ (VZ 314 StVO) das Zusatzzeichen „PKW" angeordnet ist, darf dort mit anderen Fahrzeugen nicht geparkt werden; beim „Parken auf Gehwegen" (VZ 315 StVO) darf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht mehr als bis zu 2,8 t betragen.
Der Parkberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift und der für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Umstände unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
Die Genehmigung ist nicht übertragbar. Die auf der Vorderseite gewährten Parkerleichterungen dürfen nur durch den oben genannten Genehmigungsinhaber / die oben genannte Genehmigungsinhaberin in Anspruch genommen werden.
Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen, wenn der Parkberechtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Genehmigung entfällt oder die Genehmigung missbraucht worden ist. Missbrauch kann außerdem nach § 49 StVO verfolgt werden.
Hallo,
meine Oma hat einen GDB von 60, das Bundesland ist Thüringen.
Ich habe einen Antrag (Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenparkausweises
gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO)) heruntergeladen, da wird gar nicht nach dem Merkzeichen gefragt, sondern nur nach den Bescheid.
Also hätte Sie keinen Anspruch auf einen Ausweis, aber ich beantrage Ihn trotz denn mal sehen was darauf wird.
Im Bescheid stehen auch die Merkmale und mit einem GdB von 60 und G gibt es keinen Behindertenparkausweis, die Mühe kannst du dir wirklich sparen. Wenn schon dann versuch es mit einem Verschlechterungsantrag.
Zitat:
Original geschrieben von Peter MH
Zitat:
Original geschrieben von jordon85
Hallo,
meine Oma hat die Merkzeichen G und B.
Mit der Umschreibung werde ich lassen, aber ich versuche so einen Ausweiß für Parkerleichterungen zu bekommen.
Zwar nicht den blauen, aber den gelben, den es in einigen Bundesländern., wie bei und z.B. gibt.
ich habe hier mal eine Zusammenstellung:
Folgenden schwerbehinderten Menschen, die nicht außergewöhnlich gehbehindert (aG) sind, werden Parkerleichterungen gewährt:
schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen "G" und "B" festgestellt sind
(Sachsen-Anhalt , Sachsen, Berlin, Thüringen, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg)
schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und die Merkzeichen "G" und "B" festgestellt sind
(Berlin, Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg)
schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen "G" festgestellt sind
(Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern)
Morbus-Crohn- bzw. Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem GdB von mindestens 60
(Rheinland-Pfalz, Berlin, Baden-Württemberg, Hessen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen)
Stomaträger mit doppelten Stoma und einem GdB von mindestens 70
(Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Berlin, Hessen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen)
Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "G", sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nur knapp verfehlt wurden (GdB von mindestens 70 und maximaler Aktionsradius ca. 100 m)
(Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen)
Gehbehinderte und in ihrer Mobilität beeinträchtigte Personen mit noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren der Versorgungsbehörden, sofern sie sich nur in einem maximalen Aktionsradius von ca. 100 m bewegen können
(Schleswig-Holstein)
Gehbehinderte und in ihrer Mobilität beeinträchtigten Personen mit noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren der Versorgungsbehörde, sofern sie sich nur in einem maximalen Aktionsradius von ca. 50 m bewegen können
(Mecklenburg-Vorpommern)
Personen, die vor oder nach schweren Operationen stehen oder die sich in oder nach medizinischer Behandlungen befinden und eine vorübergehende, weniges als sechs Monate dauernde außergewöhnliche Gehbehinderung haben
(Sachsen-Anhalt, Sachsen)
Personen, die aufgrund eines Unfalls, einer Operation oder einer Krankheit vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind (maximaler Aktionsradius 100 m)
(Schleswig-Holstein)
Personen, die aufgrund eines Unfalls, einer Operation oder einer Krankheit vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind (maximaler Aktionsradius ca. 50 m)
(Mecklenburg-Vorpommern)
Personen, die aufgrund ihrer Behinderung zum Einsteigen- und Aussteigen auf das vollständige Öffnen der Türen und somit auf Parkmöglichkeiten von besonderer Breite angewiesen sind
(Sachsen-Anhalt)
Der Umfang der gewährten Parkerleichterungen ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
In den Bundesländer Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Baden-Württemberg, Hessen und Brandenburg entspricht der Umfang der Parkerleichterungen den Parkerleichterungen, die Personen mit dem Merkzeichen "aG", einschließlich der Benutzung des Schwerbehindertenparkplatzes, eingeräumt wird.
In den übrigen Bundesländern ist die Benutzung der Schwerbehindertenparkplätzen ausgeschlossen.
In Nordrhein-Westfalen gilt:
Den betroffenen Personen wird aufgrund des § 46 Abs. 1 StVO die Genehmigung erteilt, mit einem wahlweisen Kraftfahrzeug
an Stellen, an denen des eingeschränkte Haltverbot (VZ 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhalteverbots (VZ 290 StVO), bis zu drei Stunden zu parken,
im Bereich eines Zonenhaltverbots (VZ 290 StVO), indem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
an Stellen, die durch Zeiten „Parkplatz" (VZ 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen" (VZ 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern und auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Das Parken auf Parkplätzen mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrer“ ist nicht erlaubt.
Es bestehen folgende Auflagen und Bedingungen:
Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung der Grundregeln des Straßenverkehrs § 1 StVO Gebrauch gemacht werden.
Die Genehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken an sonstigen Stellen, an denen dies nach § 12 StVO unzulässig ist. Dies gilt besonders in den durch VZ 283 (Halteverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken.
Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.
Bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen ist diese Ausnahmegenehmigung von außen gut sichtbar innen vor der Windschutzscheibe auszulegen.
Beim Parken im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286) und im Bereich eines Zonenhaltverbots (VZ 290), wenn durch Zusatzschild das Parken nicht zugelassen ist, ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Bild 291 StVO) nachzuweisen.
Soweit zum Zeichen „Parkplatz“ (VZ 314 StVO) das Zusatzzeichen „PKW" angeordnet ist, darf dort mit anderen Fahrzeugen nicht geparkt werden; beim „Parken auf Gehwegen" (VZ 315 StVO) darf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht mehr als bis zu 2,8 t betragen.
Der Parkberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift und der für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Umstände unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
Die Genehmigung ist nicht übertragbar. Die auf der Vorderseite gewährten Parkerleichterungen dürfen nur durch den oben genannten Genehmigungsinhaber / die oben genannte Genehmigungsinhaberin in Anspruch genommen werden.
Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen, wenn der Parkberechtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Genehmigung entfällt oder die Genehmigung missbraucht worden ist. Missbrauch kann außerdem nach § 49 StVO verfolgt werden.
...das war aber ein Stück Arbeit, alle Achtung
dto. soviel zur Gleichberechtigung.....ist ein Toter in NRW anders tot als in Sachsen?,,,oder behindert..
Ich wohne in NRW und habe 70 % mit Merkz. G, und obwohl aG knapp verfehlt wurde und trotz ärztlicher Bescheinigung ( Aktionsradiuses < 50 Meter ) wurde die Parkerleichterung abgelehnt.
Wobei die Verteilung von Merkzeichen und Prozenten auch sehr unterschiedlich ist.
Teilweise wurde sogar nach Gutdünken verteilt.
Die Straßenverkehrsbehörde hat mir mitgeteilt, des möglich ist, aber Sie entscheiden das nicht, man braucht eine Bescheinigung vom Sozialamt und wenn man diese hat bekommt man die Ausnamegenehmigung.
Habe beim Sozialamt den Antrag gestellt,.