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Halteverbot zweideutig

Themenstarteram 20. Januar 2022 um 17:41

Hallo, ich habe eigentlich nur eine einfache Frage. Am 27.11.21 habe ich einen Strafzettel wegen Falschparken bekommen. Die Situation war, wie auf dem Bild zu sehen. Es stehen zwei halteverbot Schilder, eins gilt ab dem 27.11, das andere ab dem 29.11, beide sind am selben Ort.Welches der beiden schilder gilt in der Situation? Gibt es in der StVO etwas dazu?

Danke, und viele Grüße!

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82 Antworten
Themenstarteram 20. Januar 2022 um 17:42

Hier das Bild, da ich es nicht uploaden konnte

20211127

es sind doch eindeutig zwei Halteverbotsschilder

und keinenes hebt das andere auf

Die Schilder widersprechen einander nicht. Der Regelungsgehalt ist völlig eindeutig und nicht zweideutig. Es gelten beide Schilder.

Ein Halteverbot gilt ab 27.11., das andere ab 29.11. Wer am 27.11. dort parkte, hat gegen eine der beiden Anordnungen verstoßen.

Was ist daran so schwer zu verstehen? Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs: 0.

Ich der StVO findet man nichts zu einem solchen Fall. Das ist allgemeines Verwaltungsrecht. Zwei Allgemeinverfügungen mit identischem Regelungsgehalt, bis auf unterschiedliche Inkraftsetzung.

Bitte.

Können meine Vorredner(schreiber) dies näher erklären? Für mich herrscht hier ab 27.11.21 absolutes Halteverbot, eine Aufhebung des Verbots ist nicht ersichtlich also schließt das Schild vom 27sten das vom 29 sten ein.

Gruß

Ab dem 29.11. ist es dann so richtig verboten, dort zu parken :D:D:D

Die Aufhebung erschließt sich aus "UMZUG" wenn fertig - Schild weg.

Weißt Bescheid, nächster Umzug/Halteverbot am 29.

Wo ist das Problem?

Vor Allem wenn der Strafzettel vom 27. ist, erübrigt sich eigentlich jede Nachfrage.

Gruß jaro

Zitat:

@nogel schrieb am 20. Januar 2022 um 19:39:11 Uhr:

Ab dem 29.11. ist es dann so richtig verboten, dort zu parken :D:D:D

ist das Verwarnungsgeld nach dem 29.11. dann auch doppelt so hoch? :D :D

Da finden an verschiedenen Tagen 2 Umzüge statt. Man hat halt schon ein paar Tage vorher die Schilder aufgestellt.

Ganz einfach.

Die Schilderlage ist so eindeutig daran gibt es nichts zu rütteln und du musst deine Strafe löhnen.

Man könnte herausfinden, wann die Schilder aufgestellt wurden und ob Du nach dem Aufstellen der Schilder genügend Zeit hattest, aus dem Auslandsurlaub anzureisen und Dein dort schon längere Zeit stehendes Fahrzeug wegzufahren. Lohnt sich aber wahrscheinlich nicht.

Eine weitere Argumentation könnte sein, dass Dein Fahrzeug für den Umzug am 27.11. benutzt wurde, falls Du den Umziehenden kennst und er dies bestätigen kann.

Zwei Schilder am selben Platz, mit zwei unterschiedlichen Datumsangaben.

So frei nach dem Motto "Such Dir was aus !"

Für mich ist das falsch beschildert !

Eine Angabe im Zusatzschild "Sa 27.11.21 und (oder bis) Mo. 29.11.21" wäre deutlicher gewesen.

Wie schaut die Beschilderung aus, wenn 5 oder 6 Umzüge stattfinden... stehen dann 5 oder 6 solcher Schilder rum ?

am 21. Januar 2022 um 11:34

Das ist eindeutig und völlig richtig beschildert. Das Haltverbot gilt jeweils ab dem Datum, also auch am 30.11., 1.12. und so weiter.

Wenn 5 Umzüge stattfinden und 5 verschiedene Aufstellserviceunternehmen damit beauftragt wurden, stehen da 5 Schilder.

Eigentlich tatsächlich klar geregelt. Beide gelten.

Bei derartigen Sondernutzungen gilt die Dauer für ein paar Tage, sprich: So lange, wie die Schilder dort stehen. Meist sind es selten mehr wie 3-5 Tage.

Das ist für mich niemals schlüßig. Auf dem Zusatzschild steht jeweils „ab“ und nicht „am“. Solange es dort sieht ist es auch gültig! Woher soll ich wissen wer umzieht und wann er fertig ist.

Gruß

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