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Hebt ein Kraftfahrstraßenverkehrsschild die Geschwindigkeitsbegrenzung auf?
Folgende Situation, man fährt auf einer Autobahn, diese wird durch regelmäßige Verkehrszeichen auf 100 km/h herunter limitiert.
Die letzte Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgt vor einer Abfahrt, dann kommt eben Diese Abfahrt und auch eine Auffahrt. Im Bereich der Auffahrt wird aus der BAB eine Kraftfahrtstraße, gekennzeichnet mit dem blauen Verkehrsschild, es erfolgt aber keine bauliche Veränderung.
Das nächste Verkehrsschild, was die Geschwindigkeit begrenzt ist einige 100 m weit entfernt hinter eine Kurve und nicht direkt einsehbar.
Wird die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben durch das Kraftfahrtstraßenschild oder bleibt sie erhalten, weil es keine baulich veränderte Straße ist?
Beste Antwort im Thema
Das Zeichen "Kraftfahrstraße" hat (für einen Pkw-Fahrer) keinen Zusammenhang mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, es ändert also nichts an den allgemeinen Regeln zur Geschwindigkeit, es kann also auch nichts beenden. Das beschilderte Streckenverbot wurde auch nicht beendet, es gelten also die 100 km/h weiter.
Ein Streckenverbot gilt nicht mehr, wenn man die Strecke verlassen hat. Das trifft hier aber nicht zu. Zwar ändert sich die Klassifizierung (von einer Autobahn zu einer als Kraftfahrstraße beschilderten Bundesstraße), aber das ist kein Verlassen der Strecke im Sinne eines Streckenverbotes. Mir ist jedenfalls keine Rechtsprechung bekannt, die ein Geradeausfahren mit Änderung der Klassifizierung als Verlassen der Strecke in diesem Sinne angesehen hätte.
Die Argumentation, dass man erst aufgefahren sei und daher nichts vom Tempolimit wissen konnte, könnte man probieren, wenn man nicht ortskundig ist und wenn nicht das Gegenteil bewiesen werden kann. Das gilt natürlich nur, wenn die Messung zwischen Auffahrt und dem zweiten Verkehrszeichen stattfand. Galt auch auf der Zufahrt schon ein Limit von 100 km/h, dann muss man zusätzlich wieder mit dem Verlassen der Strecke argumentieren.
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80 Antworten
Gute Frage... Aber selbst wenn auf dem kurzen Abschnitt kein Limit gilt, ist es eher sinnlos, nochmal zu beschleunigen. Bist Du dort geblitzt worden?
Nein, ich nicht. Fahre da immer gleichmäßig die vorgeschriebene Geschwindigkeit.
Ein Kollege im Büro jedoch, der auch mal "Lücken" ausnutzt zum beschleunigen wurde dort gemessen und dann kam die Diskussion auf, ob oder ob nicht.
Der Kollege ging dabei jedoch zusätzlich noch von der falschen Annahme aus, dass die Einfahrt das vorherige Tempolimit ebenfalls aufheben würde.
Aber auch wenn es sich in diesem Beispiel nicht unbedingt lohnt, wäre es interessant zu wissen ob oder ob nicht. Denn wenn man von einer normalen Landstraße darauf fahren würde, fährt man danach ja schneller. Wobei sich dann ja auch die Straßenbebauung in der Regel ändert, also zweispurig und Leitplanken.
Hallo.
Wenn eine Kraftfahrstrasse Autobahnähnlich ausgebaut ist kannst Du voll fahren, also ab dem blauen Schild.
Der genaue Text dazu steht in der Stvo. Hab mich mal damit beschäftigt, da ich ne Zeit lang ne Strecke gefahren bin, die fast identisch Deiner Beschreibung gleicht und ich auch nicht wusste wie schnell ich fahren darf.
Interessant war dann, wie wenige das wussten, ich war immer der Erste.
Gruß jaro
P.S. wenn nat. paar 100m weiter ein TL aufgestellt ist, erschließt es sich ja von selbst, was die von Dir wollen.
Auf meiner Strecke damals hatte ich paar km bis zum nächsten TL.
Zitat:
@jaro66 schrieb am 11. Januar 2019 um 10:12:05 Uhr:
[...] Wenn eine Kraftfahrstrasse Autobahnähnlich ausgebaut ist kannst Du voll fahren, also ab dem blauen Schild. [...]
... auch auf Landstraßen mit je zwei Richtungsfahrbahnen, ohne bauliche Trennung und Leitplanken. Aber nur so schnell, daß man innerhalb der einsehbaren Strecke gefahrlos anhalten kann.
Ich bin aber der Meinung da steht..."mit baulicher Trennung"...
Hab nur grad keine zeit zu googeln.
Zitat:
@Frada84 schrieb am 11. Januar 2019 um 10:09:26 Uhr:
[...] Ein Kollege im Büro jedoch, der auch mal "Lücken" ausnutzt zum beschleunigen wurde dort gemessen und dann kam die Diskussion auf, ob oder ob nicht.
Der Kollege ging dabei jedoch zusätzlich noch von der falschen Annahme aus, dass die Einfahrt das vorherige Tempolimit ebenfalls aufheben würde. [...]
Ja, solche (Wissens-) Lücken nutze ich auch immer aus . In Deinem Fall bin ich mir aber auch nicht sicher. Und solche Kollegen (ältere Semester) habe ich auch, die immer noch glauben, Limits gelten nur bis zur nächsten Kreuzung/Auffahrt.
(Mal sehen, wann uns der Erste hier auffordert, den Führerschein zurückzugeben )
Äääähhh....ist das auf der Autobahn zumindest nicht auch so???
Wie soll der Auffahrende vom TL Kenntnis erlangen, wenn's nicht wiederholt wird???
Zitat:
@jaro66 schrieb am 11. Januar 2019 um 10:23:22 Uhr:
Ich bin aber der Meinung da steht..."mit baulicher Trennung"...
Hab nur grad keine zeit zu googeln.
§3 StVO
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
[...]
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
[...]
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t, 100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
Aaahhh...danke
Zitat:
@jaro66 schrieb am 11. Januar 2019 um 10:31:00 Uhr:
Äääähhh....ist das auf der Autobahn zumindest nicht auch so???
Wie soll der Auffahrende vom TL Kenntnis erlangen, wenn's nicht wiederholt wird???
Das hat den auf der AB Fahrenden nicht zu interessieren. Für ihn gilt das Limit schlimmstenfalls bis zum Horizont...
Hmm...da kann der ja im "Blitzerfall" sagen..."ich wusste das nicht, bin grad erst aufgefahren..."
Zitat:
@jaro66 schrieb am 11. Januar 2019 um 10:44:59 Uhr:
Hmm...da kann der ja im "Blitzerfall" sagen..."ich wusste das nicht, bin grad erst aufgefahren..."
Wäre z.B. eine Möglichkeit für den Kollegen des TE. Die Geschichte werden sie ihm aber vermutlich nicht abkaufen, schon gar nicht, wenn er auf der linken Spur geblitzt wurde. Aber es steht ja noch die Frage im Raum, ob das Limit nach dem blauen Schild überhaupt noch gilt.
Ja, da hast Du recht, wobei ich sagen würde, ab dem bl.Schild kanner fahren, hat ja geschrieben, "Autobahnmäßig ausgebaut" erfüllt ja besagte Bedingungen.
Fragt sich nur wie lang der Bereich ist.
Ich behaupte ja mal, dass er schon im TL war, nur werden wir das hier sicher niiieee erfahren.
In § 6 Abs.4 a) StVO DDR war der Geltungsbereich der Streckenverbote (und sonstiger Schilder) bis zur nächsten Kreuzung/Einmündung ausdrücklich festgelegt. Eine eindeutige, klare und idiotensichere Regelung.
In der geltenden StVO gelten die Streckenverbote bis zu ihrer Aufhebung oder in Verbindung mit einem Gefahrenzeichen soweit, wie es sich zweifelsfrei aus der Situation ergibt (StVO Rn 55 der Anlage 2). Allerdings beginnt ein Streckenverbot auch erst mit seiner Bekanntgabe, worunter gemeinhin dessen Wahrnehmbarkeit verstanden wird. Man soll es also erstmal erkennen können dürfen. Man hält diese Regelung für leicht verständlich und besser anwendbar ...