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Heute mal was Rechtliches!

Themenstarteram 7. Juni 2010 um 17:47

Hallo Gemeinde,

das ist zwar kein spezifisches Signum/Vectra-Thema, aber vielleicht weiß doch jemand Rat.

Habe heute ein Knöllchen fürs Falschparken bekommen. Da ich bewusst und wissentlich falsch geparkt habe, werde ich auch nicht über das Knöllchen selber meckern sondern nehme das hin.

Aaaaaber: Auf der Rückseite werden meine 'Vergehen' angekreuzt:

ein Kreuz bei 'Parken auf Gehwegen'

ein Kreuz bei 'Parken auf Sperrflächen'

Habe auch halb auf dem Gehweg und halb auf der schraffierten Fläche der Straße geparkt.

Genauso hatte ich das schon einmal und brav und ohne zu murren BEIDE Vergehen bezahlt. Irgendwann meinte ein Freund, dass dies jedoch nicht rechtens sei, ich hätte für einmal falsch parken auch nur einmal zahlen brauchen, im Zweifel das teurere Knöllchen.

Habe mich gerade versucht durchzugoogeln, aber es kam nicht das richtige raus (habe nach einem passenden Paragraphen gesucht, der einen solchen Fall regelt).

Ich werde bei einer Summe von 25€ kein riesen Tamtam machen, aber vielleicht nützt ja ein Einspruch etwas, wenn ich den mit entsprechendem Background einreiche. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass ich 'billiger' weg komme, wenn ich vollkommen auf dem Bürgersteig parke (der dann vollkommen gesperrt wäre) oder vollkommen auf der Sperrfläche (gefährlich nah am angrenzenden Radweg und einer Buseinfahrt).

Ideen, Ratschläge, Expertenwissen?

Danke schonmal und viele Grüße,

Nico

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von CaptainCox

H

Habe mich gerade versucht durchzugoogeln, aber es kam nicht das richtige raus (habe nach einem passenden Paragraphen gesucht, der einen solchen Fall regelt).

Hallo,

der "Paragraph", den du suchst, ist der Artikel 103 Abs. 4 GG. Drin steht - grob vereinfacht - dass man für ein und dieselbe Tat nicht mehrfach bestraft werden darf. Dass bedeutet dass, wenn du für eine rechstwidrige Handlung schon ein Knöllchen kassiert hast, man dir keine zweite Strafe (in Form eines weiteren Bußgeldes) auferlegen darf. Der Jurist spricht in solchen Fällen vom Verbrauch der Strafklage. Mit dem Analogieverbot (welches übrigens auch im Strafrecht gilt, nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch) hat das alles nichts zu tun, D-F-D liegt hier falsch.

In deinem Falle hat das Verbot der Mehrfachbestrafung zur Folge, dass du sehr wohl einen Bußgeldbescheid wegen Parkens auf dem Gehweg in Tateinheit mit Parkens auf der Verbotsfläche bekommen kannst. Nicht möglich wäre es dagegen, gegen dich ein Bußgeld wegen Gehweg und ein weiteres wegen des Parkens auf der schraffierten Fläche zu verhängen. Die Tat ist nämlich mit dem ersten Bescheid schon abgegolten. Wenn also zwei Bescheide kommen sollten dann bezahl den billigeren und leg gegen den anderen Einspruch ein.

Kleiner Tip zum Schluss: Ein Rechtsanwalt hilft oft deutlich weiter als ergoogelte, passende Paragraphen; Jura kann von Fall zu Fall doch relativ kompliziert werden;)

Gruss

Edith sagt: blöder Fehler passiert; der Strafklageverbrauch tritt ein, sobald ein Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Du kannst also schon beide abwarten, dann einen beliebigen bezahlen.Da in dem Augenblick in dem eine Sache erledigt ist, kann man dich mit dem zweiten Bescheid nicht mehr belangen. Peinlich peinlich, aber jetzt stimmts wenigstens.:p

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10 Antworten
am 7. Juni 2010 um 17:59

lass das mit dem Einspruch, weil sobald ein Einspruch kommt, kommt es zur Gerichtsverhandlung. Hatte das auch mal, hab dann meinen Rechtsanwalt gefragt wieso es gleich eine Verhandlung gibt und er meinte das ist normal wenn man Einspruch einlegt. Am besten das Knöllchen bezahlen und das nächste mal entweder komplett auf Gehweg oder komplett auf die Sperrfläche stellen :-)

(nein nur Spaß, soll natürlich nicht zum falsch parken animieren)

 

Chris

Hi!

Laut BGB gilt hier das Analogieverbot!

Das heist: Eine wiederrehtliche Tat darf nur einmal geandet werden!

Darum hört man auch so oft "in Tateinheit mit...." (ein Mörder wird ja auch nicht gleichzeitig wegen Körperverletzung mit Todesfolge bestraft!

Da du allerdings in deinem Fall einfach falsch geparkt hast, kann dies auch nur "einfach" geandet werden!

Dann natürlich mit der höheren Strafe!

Hättest du also auf nem Bürgersteig geparkt, und dabei nen Rettungsweg versperrt, wird die Strafe anhand des Rettungsweges bemessen!

...also am besten keine Gehwege zu parken und dieses mal trotzdem, aus Scham und aus

Mitleid über die leeren Städtische Kassen, den kompletten Betrag bezahlen ;)

Themenstarteram 7. Juni 2010 um 18:57

Danke für die interessanten Beiträge.

Das nächste, was ich gefunden habe, ist § 3 Abs. 5 BKatV: "Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden."

Mich erwarten einmal 15, einmal 10 €uro, also bin ich wohl aus dieser Klausel raus.

Ihr habt schon recht, ich spar mir den Ärger und zahl einfach, war einfach an der Lage an sich interessiert.

Grüße,

am 8. Juni 2010 um 8:07

Vielleicht hast du ja auch eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer mit im Knöllchen drin?

War noch genug Platz auf dem Gehweg, dass der berühmte Kidnerwagen durchpasst?

Parken mit Behinderung liegt in den meisten Fällen bei 25 Euro

Überweise 25,01€

den 0,01€ bekommst du dann zurück überwiesen ;)

Zitat:

Original geschrieben von CaptainCox

H

Habe mich gerade versucht durchzugoogeln, aber es kam nicht das richtige raus (habe nach einem passenden Paragraphen gesucht, der einen solchen Fall regelt).

Hallo,

der "Paragraph", den du suchst, ist der Artikel 103 Abs. 4 GG. Drin steht - grob vereinfacht - dass man für ein und dieselbe Tat nicht mehrfach bestraft werden darf. Dass bedeutet dass, wenn du für eine rechstwidrige Handlung schon ein Knöllchen kassiert hast, man dir keine zweite Strafe (in Form eines weiteren Bußgeldes) auferlegen darf. Der Jurist spricht in solchen Fällen vom Verbrauch der Strafklage. Mit dem Analogieverbot (welches übrigens auch im Strafrecht gilt, nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch) hat das alles nichts zu tun, D-F-D liegt hier falsch.

In deinem Falle hat das Verbot der Mehrfachbestrafung zur Folge, dass du sehr wohl einen Bußgeldbescheid wegen Parkens auf dem Gehweg in Tateinheit mit Parkens auf der Verbotsfläche bekommen kannst. Nicht möglich wäre es dagegen, gegen dich ein Bußgeld wegen Gehweg und ein weiteres wegen des Parkens auf der schraffierten Fläche zu verhängen. Die Tat ist nämlich mit dem ersten Bescheid schon abgegolten. Wenn also zwei Bescheide kommen sollten dann bezahl den billigeren und leg gegen den anderen Einspruch ein.

Kleiner Tip zum Schluss: Ein Rechtsanwalt hilft oft deutlich weiter als ergoogelte, passende Paragraphen; Jura kann von Fall zu Fall doch relativ kompliziert werden;)

Gruss

Edith sagt: blöder Fehler passiert; der Strafklageverbrauch tritt ein, sobald ein Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Du kannst also schon beide abwarten, dann einen beliebigen bezahlen.Da in dem Augenblick in dem eine Sache erledigt ist, kann man dich mit dem zweiten Bescheid nicht mehr belangen. Peinlich peinlich, aber jetzt stimmts wenigstens.:p

Themenstarteram 8. Juni 2010 um 10:53

Nochmal Danke an alle weiteren Antworten, besonders an Fonsibär für die ausführliche Beschreibung.

Wie gesagt, ich hatte den Fall ja schon einmal und ich weiß, dass es insgesamt 25€ (mit einem Bescheid werden beide Sachen abgegolten) sein werden. Da ich ja wissentlich dort geparkt habe und nicht zu den Meckerern gehören will, zahl ich die 25€ und fertig ist. Ich war einige male im Ausland und bin indirekt "dankbar" für die laffen Strafen hier...

Also nochmal Danke und viele Grüße,

am 8. Juni 2010 um 11:20

Sei vorsichtig mit Deinen Worten "wissentlich", das ist Vorsatz.

Bei deinem Knöllchen wird dir Fahrlässigkeit vorgehalten, kann Dir Vorsatz nachgewiesen werden, wir das Verwarngeld verdoppelt.

@fonsibär:

Danke für die Korrektur!

Wie du schon sagtest kommt man bei so Sachen schnell durcheinander!

So weit bin ich noch nich ins Jura eingestiegen, aber es GG mim BGB zu verwechseln is mir scho ziemlich peinlich!:rolleyes:

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