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Hi polo fans habe ein grosses prob!!!!!!!!
also ich war gerade beim tüv die sagten mir das ich wenn ich ein fahrwerk drinne habe das 60/40 ist dann bekäme man das eingetragen aber auch nur dann wenn der wagen ringsherum auch 8 cm luft zum boden hat , ich denke das kann ich erfüllen aber dann das mit meinen mattig felgen vorne 7J * 13* ET 20 und hinten 7J*13*ET 03 er sagte das der polo eine achse hat die 1,45 m lang ist und maximum eine verbreiterung darf die 2% der achslänge beträgt das würde dann im ganzen heissen das er auf jeder seite gerade mal 1,5 cm raus darf mehr nicht was soll ich jetzt machen soll ich die felgen verkaufen und mir neue besorgen die nicht so nen möderische ET haben ?????
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9 Antworten
Das mit dem 8CM zum boden stimmt glaub ich, aber das mit 1,5cm raus, da hab ich noch nie was von gehört...
Fahr am besten mal zu nem anderen TÜVer.
Wenn du nen Gutachten für beide felgengrößen hast und der polo dort aufgelistet ist, dann steht auch ein Punkt dabei das die lauffläche ausreichend abgedeckt werden muss....
ich hab ne 8x13 ET 1 felge auf der hinterachse eingetragen... sollte also kein problem sein solange die lauffläche genug abgedeckt ist
Moin
Hä ???
Ich fahre auch die Mattig´s in 7x13 Et 20 und ET 3
Habe auf der HA noch 5er Spurverbreiterungen drauf - also theoretisch Et -2
Ausserdem ist ein 85/70er Fahrwerk verbaut
Alles ohne Probs eingetragen.
Ist allerdings ein 87er Polo, also ist das Problem mit den 50cm zur Scheinwerferunterkante schon mal vom Tisch - möchte allerdings anmerken das er das Maß trotzdem einhält dank Taifun Rally Front.
MfG: MC
Hi,
die 2% sind das was der Tüv ohne Zusätzliches Gutachten einträgt!
Wenn es mehr werden soll braucht der Tüv irgent ein papier wo steht das das die Achse bzw. die Radaufhängung problemlos verkraftet.
Schließlich verändert sich durch die breitere Spur komplett sie Achskinematik und die Belastung!
Gruß Tobias
Moin, ist das nicht auch total egal wie tief der ist? Nenn Kumpel von mir hat 80,80 und Lippe vorne dran der kommt nie auf 8cm Bodenfreiheit, wenn er 5cm hat ist das viel. Außerdem meine ich das, dass nirgendwo steht wie tief der sein darf!
Oder irre ich mich da?
hing das nish irgendwie mit der lichtaustriitskante zusammen?
gabs hier ma nen thema zu, finds aber nish mehr
bis letzes jahr gab es nur das gesetz mit der lichtaustrittskante von 50 cm ab erstzulassung 01.01.1988... der Lichtaustritt wurde mittlerweile aber auf Unterkante Reflektor umgeschrieben
seit diesem jahr gibts nun leider auch ein gesetz zur bodenfreiheit... wieviel genau hab ich grad net im kopf ich weiß nur das n Polo mit 40er federn nach dem gesetz schon illegal wäre
wenn euch n TÜVi das einträgt liegt des in seinem ermessen aber wenn die Jungs von der rennleitung euch anhalten und die nacht davor schlechten (oder garkeinen) S** hatten kanns sein die schleppen euch zu ner rpüfstelle und der erklärt euer auto dann für unzulässig und kratzt den stempel runter
Hab mal gegoogled und dazu das hier gefunden...
In der Vergangenheit es leider immer häufiger Rückmeldungen von verschiedenen Treffen, in denen Fahrzeuge angehalten und aus dem Verkehr gezogen werden, da die minimal vorgeschriebenen Bodenfreiheit von 11 cm nicht eingehalten wird. Im Extremfall werden Hindernisse mit 11cm Höhe aufgebaut, die die überprüften Fahrzeuge problemlos überfahren müssen!!!
Bei der eingeleiteten und folgenden Überprüfung beim TÜV werden dann verschiedene Aussagen getroffen. Mal wird nichts bemängelt, mal werden Auflagen erteilt, aber eine übereinstimmende Meinung ist nicht zu erhalten.
Dem ist natürlich entgegen zu halten, dass auf dem Fahrzeugmarkt eine Unmenge von Tieferlegungsfahrwerken gehandelt werden. Diese auch von namenhaften Herstellern (Koni, H&R, ..), die eine Tieferlegung von bis zu 100mm und mehr zulassen. Obwohl damit eine Bodenfreiheit von 11cm unmöglich ist, werden diese Fahrwerke mit TÜV Gutachten zugelassen und von den Prüfstellen des TÜV eingetragen! Bei einigen Fahrzeugen ist bei der Auslieferung schon keine Bodenfreiheit von 11 cm mehr zu messen.
Rechtslage aus Sicht des TÜV Rheinland
Telefonische Nachfragen beim TÜV ergaben , dass die aktuelle Rechtslage unklar ist:
Der TÜV Köln teilte und auf telefonische Anfrage mit, dass es eine Norm gebe, auf die in der StVZO (Strassenverkehrs Zulassungs Ordnung) allerdings nicht hingewiesen wird und die dementsprechend auch nicht bindend sei.
Ein telefonische Nachfrage bei der TÜV Hotline ergab wiederum, dass es eine DIN Norm gebe, die die minimale Bodenfreiheit bindend angebe. Bei genauem Nachhaken stellte sich heraus, dass dies nicht der Fall ist. Stattdessen verwies man uns jetzt auf ein vdTÜV-Merkblatt, dass diese Vorschrift regele. Nachdem der TÜV Mitarbeiter mir den Worlaut vorlas wurde schnell klar, dass es sich auch hier nicht um bindende Vorschrift handelt. Letztendlich stellte mein Gesprächspartner fest, dass es sich nur um eine Empfehlung handele.
Was sagt die StVZO dazu?
In der StVZO (Strassenverkehrs Zulassungs Ordnung) gibt es keinen Paragraphen, der die Bodenfreiheit regelt. Damit sind die allgemeinen Vorgaben des §30 StVZO mit den heutigen Standards der Fahrzeugtechnik und des Strassenbaus anzuwenden. Der §30 regelt die Zulassungsbestimmungen von Fahrzeugen für den öffentlichen Strassenverkehr. Allerdings ist hier mit keiner Silbe die minimale Bodenfreiheit erwähnt.
Worauf beruft sich die Polizei? Von der Polizei wird häufig lediglich eine DIN-Norm zu Grunde gelegt werden. Nach Aussage des TÜV Rheinland ist dies die Norm DIN 70020. Allerdings werden auch hier keine Aussagen zur Bodenfreiheit getroffen, wie uns der TÜV nach Einsicht dieser Norm mitteilte.
Worauf beruft sich der TÜV?
Der TÜV sowie die sachverständigen und beratenden Gremien des Bundesverkehrsministeriums sehen das „vdTÜV Merkblatt 751“ als allgemeinverbindlich an. Hier wird im Anhang II, Absatz 5.1.9 darauf hingewiesen, dass die Bodenfreiheit „entsprechend gross sein sollte um ein Hinderniss, welches eine Breite von 800mm und eine Höhe von 110mm (unsere bekannten 11cm!!!) hat, mittig berührungslos zu überfahren“.
Und wer genau liest findet hier den Knackpunkt ebenfalls sehr schnell: SOLLTE!!!
Somit ist also auch das Merkblatt 751 keine Vorschrift, sondern lediglich eine Empfehlung.
Fazit
Nach unserem derzeitigen Wissensstand gibt es keine Vorschrift, die eine Bodenfreiheit von 11 cm vorschreibt. Jegliche Aktionen der Polizei scheint also aus einem Missverständnis entstanden zu sein.
Selbstverständlich ist es nicht undenkbar, dass es irgendwo in dieser rechtlichen Grauzone eine Lücke gibt, die 11cm Bodenfreiheit vorschreibt. Da aber das ausschlaggebende Schriftwerk für solche Fälle die StVZO ist, scheint uns dies sehr unwahrscheinlich, zumal ein TÜV Mitarbeiter des TÜV Rheinland eine entsprechende Vorschrift sofort verneinte, ein weiterer nach Einarbeitung in die entsprechenden Schriften ebenfalls seine ursprüngliche Meinung änderte.
ja das ist alles ganz irre
die 50cm scheinwerferunterkante die solltest du haben
das mit dem 8cm halte ich mit meinem 80/60 auch nicht , nicht mit dem hosenrohr
und dann gibt es für deine felgen irgendwo ein gutachten, da sollten alle auflagen drinn stehen, und achsfestigkeitsgutachten gibt es für den polo bis et-19mm nur müßten die prüfer da etwas in ihren vergleichsgutachten stöbern wozu sie meist keine lust haben bei scc bekommst du auf jedenfall eins