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Hifi Umbau beim Totalschaden
Hallo,
ich habe letztens einen wirtschaftlichen Totalschaden an meinem Auto erlebt.
Bei der Besichtigung des Gutachters fragte ich, ob er die Hifi Anlage und die zusätzliche Dämmung berücksichtigen könnte. Darauf entgegnete er mir, dass sei Privatvergnügen und er dies weder beim WBW, noch als Umbaukosten berücksichtigt.
Ist mittlerweile so korrekt?
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18 Antworten
Beim HP-Schaden nein. Beim Kasko-Schaden kommt es auf die AKB, den Tarif und etwaige Einschlüsse in die Police an.
Ohne Wertgutachten was vorher gemacht wurde sieht das wohl schlecht aus.
Ich hab an mein alten Wagen wahnsinnig viel machen lassen, Audio, Lenkrad, Tacho usw.
Der gutachter hat mir als geschädigtem schon etwas der einbauten mit reingerechnet.
Allerdings meiner Meinung nach zu niedrig, trotzdem will die gegn. Nicht zahlen, die finden den wbw wieder zu hoch.....
Jetzt kommt ein Wertgutachten sobald der neue fertig ist und das bekommt gleich meine vers.
Zur Not wird wieder gewechselt falls die das nicht akzeptieren bzw. Sondereinbauten ausschließen im vers. Schutz.
Die gegn. Hat vermutlich auch schlechte Karten wenn du ein Wertgutachten des wagens hast.
Für den einen ist es teures Tuning, für den anderen eine verbastelte Karre. Der Tuner hätte gerne den Wiederherstellungswert, die Versicherungen einen allgemeinen Wiederbeschaffungswert.
Außerhalb eines gesonderten Liebhabermarktes ist der Wiederbeschaffungswert bei Tuning oder teurem HiFi-Equipment am normalen Markt nicht höher - ggf. sogar niedriger. Ist ja z.B. beim Restwert so ein Thema. Verkauft man mit allem oder baut man die Anlage aus und hinterlässt womöglich diverse Löcher im Auto, beschädigte Verkleidungen oder andere irreversible Änderungen?
Im Haftpflichtschadenfall kann man das nur bevor man die gegnerische Haftpflicht ins Boot holt mit eigenem Anwalt und Gutachter in Ruhe durchgehen und besprechen.
Hast du das Gutachten schon? Was steht dann bei den Werten, nichts oder "WBW und Restwert wurden ohne HIFI-Anlage ermittelt"?
In den Versicherungsbedingungen sind in der Regel alle versicherten Teile aufgeführt. Eine derartige Anlage gehört nicht dazu und man hätte eine entsprechende Mitteilung an die Versicherung machen müssen, die dann zustimmt oder ggf. einen Risikozuschlag erhebt.
Warum sollte so etwas in der Kasko nicht mitversichert sein?
Aus meinen Versicherungsbedingungen:
Fahrzeugzubehör: Teile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs nicht zwingend erforderlich sind. Beispiel: Anhängerkupplung, Audiosystem, Navigationssystem, Dachbox.
(1) Beitragsfrei mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör
Folgende Fahrzeugteile (auch Sonderausstattung) und folgendes Fahrzeugzubehör (auch Sonderzubehör) sind ohne Mehrbeitrag mitversichert. a) Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute
Fahrzeugteile, b) Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient, wenn es:
• fest im Fahrzeug eingebaut,
• fest am Fahrzeug angebaut oder
• im Fahrzeug unter Verschluss verwahrt ist.
(2) Teile, die bis zu einem Gesamtneuwert von 10.000 EUR ohne Mehrbeitrag mitversichert sind
Folgende Teile sind bis zu einem ?Gesamtneuwert von 10.000 EUR (brutto) ohne Beitragszuschlag versichert, wenn sie
• fest im Fahrzeug eingebaut oder
• fest am Fahrzeug angebaut und
• straßenverkehrsrechtlich zulässig sind.
a) Zulässige nachträgliche Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff oder Karosserie (Tuning). Diese müssen der Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments oder der Veränderung des Fahrverhaltens dienen. Hierzu zählen insbesondere Motortuning, Spoiler, Tieferlegung, Sportauspuff.
b) Individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen sowie besondere Oberflächenbehandlungen. Hierzu zählen insbesondere Airbrush-Lackierungen und Folierungen.
Wenn der Gesamtneuwert der oben genannten Teile höher als 10.000 EUR ist, gilt: Der übersteigende Wert ist nur mitversichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung.
Und bei anderen sieht es ganz aus.
Allein schon aufgund der Höchstgrenze ist von einem in der Prämie bereits eingerechneten Zuschlag auszugehen.
Allgemein gilt:
Versicherungsumfang
@berlin-paul
Ist das Nein darauf bezogen, dass bei einem Haftpflichtschaden das tatsächlich unberücksichtigt bleibt oder dass sich da nichts geändert hat?
@ Bmwler1000
Andererseits ließt man hier im Forum auch, dass ein Wertgutachten oftmals keine Relevanz bei solchen Streitigkeiten hat.
@Moers75
Ja und die Hifi Anlage blieb natürlich unberücksichtigt.
@UliBN
Es handelt sich um einen Haftpflichtschaden.
... beim HP-Schaden hat sich nichts geändert.
Und ich kann im Eingangsthread nichts von einem HP-Schaden lesen!
Zitat:
@UliBN schrieb am 17. März 2020 um 21:22:51 Uhr:
Und ich kann im Eingangsthread nichts von einem HP-Schaden lesen!
Da steht aber auch nichts von einem Kaskoschaden...
Zitat:
@Fiestaknechter schrieb am 18. März 2020 um 08:02:58 Uhr:
Zitat:
@UliBN schrieb am 17. März 2020 um 21:22:51 Uhr:
Und ich kann im Eingangsthread nichts von einem HP-Schaden lesen!
Da steht aber auch nichts von einem Kaskoschaden...
Also hattest du jetzt einen Gegner der den Schaden bezahlen muss?
Oder zahlt deine versicherung? Tk oder vk?
Kannst die Anlage da auch nicht mehr rausholen?
Bei HP oder tk und du bist schuld, ist ein Wertgutachten egal wenn ich mir das richtig gemerkt hab.
Bei vk oder Gegn. Vers. Die Zahlen muss kann das etwas bringen, wenn man es vorher gemacht hat und am besten gleich der vers. Schickt.
Abklären ob die das akzeptieren sonst Kanns sicher auch Probleme geben bei Unfall.
Dazu kommt dann noch das das Wertgutachten auch niedriger ausfallen kann als man denkt.....
Ich hatte mir das auch anders vorgestellt: jaja die Rechnungen hab ich ja alle, können se mir nix wenn was passiert.
Mittlerweile wurde ich eines besseren belehrt.
Richtig!
Mir ist einer in das Auto gefahren. Doch, ich kann die Anlage ausbauen, aber die extra Dämmung ist verklebt.
Gibt es denn noch irgendwelche Frage, die ich nicht beantwortet habe?
Ansonsten scheint mich ja der Gutachter gnadenlos angelogen zu haben.
Zitat:
Umbaukosten
Haben Sie Ihr Fahrzeug mit speziellen Einrichtungen versehen (HiFi-Anlagen, Taxi- oder Fahrschuleinrichtungen, o.ä.) die zwar nicht beschädigt wurden, aber in ein evtl. anfallendes Ersatzfahrzeug umgebaut werden müssen, so sind Ihnen diese Kosten gegen Nachweis zu ersetzen.
Quelle
Zitat:
Umbaukosten
Bei vorliegen eines Totalschadens (Haftpflichtschaden) ergibt sich heute oft die Frage nach dem Umbau von Sondereinbauten wie hochwertige Audio- und Video-Anlagen. Hochwertige Audiobauteile, die zur Weiterverwendung geeignet sind, werden im Falle eines Totalschadens oft nicht in die Bewertung für Wiederbeschaffung und Restwert einbezogen, da viele Fahrzeugbesitzer diese Bauteile in das Folgefahrzeug mitnehmen wollen. Der Aufwand für den Ausbau dieser Bauteile aus dem Altfahrzeug und Einbau in das Folgefahrzeug muß dann ermittelt werden. Die Umbaukosten gehören zum Gesamtschaden und müssen vom Unfallgegner, bzw. von der eintrittspflichtigen Versicherung erstattet werden. Diese müssen jedoch nach Ansicht einiger Gerichte konkret nachgewiesen werden (Rechnung oder sonstiges).
Nun... der Schaden ist bereits reguliert.
Wie gehe ich nun am besten vor? Fange ich über eine Beschwerde beim Gutacher an? Bei der dazugehörigen Vereinigung? Schreibe ich der Versicherung, dass noch weitere Kosten geltend gemacht werden?
Steht mir überhaupt noch ein Anwalt zu?
Sorry, gucke hier nicht jeden Tag rein, ab und an muss ich tatsächlich arbeiten
Zwar zu spät für dich, aber wieder eins der unzähligen guten Beispiele warum man beim Haftpflichtschaden tunlichst von Anfang an einen Anwalt hinzuziehen sollte.
Ist die Anlage denn tatsächlich umgebaut worden? Selber? Werkstatt? Es heißt ja Umbaukosten werden gegen Nachweis erstattet, d.h. es muss eben der Umbau vorgenommen worden sein. Was ist denn dein Plan?
Ansonsten einfach mal den Link zu den Umbaukosten zum Gutachter schicken mit der Bitte um Stellungnahme. Letztlich ist der auch verantwortlich für sein Gutachten und in Folge auch schadenersatzpflichtig wenn er Fehler im Gutachten hat die zu einem finanziellen Nachteil für dich geführt haben. Er hätte zunächst aber auch das Recht sein Gutachten nachzubessern.
Aber da wird's schwierig ohne Anwalt - hast du notfalls eine Rechtschutzversicherung? Irgendwo ist hier ein Punkt wo du verbindliche juristische Beratung brauchst.